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Beschluss

6 E 839/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0125.6E839.21.00
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Leitsätze

Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem auf die vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung gerichteten Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem auf die vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung gerichteten Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Ihr Einwand, der Streitwert sei nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG festzusetzen, geht fehl. Zwar bemisst sich nach der ständigen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW, an welche die Beschwerde offensichtlich anknüpfen will, der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, ausgehend von §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2021 - 6 E 652/21 -, juris Rn. 4, vom 9. Juni 2020 - 6 E 31/20 -, juris Rn. 2, vom 8. April 2019 - 6 E 237/19 -, juris Rn. 2, vom 22. Mai 2018 - 6 B 88/18 -, juris Rn. 53, vom 17. November 2014 - 1 E 994/14 -, juris Rn. 3, und vom 2. September 2014 - 6 E 723/14 -, juris Rn. 1, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das in Streit stehende Auswahlverfahren betraf indes nicht eine solche Beförderungskonkurrenz. Die Besetzung des im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2020 Nr. 17 ausgeschriebenen - nach der Besoldungsgruppe A 12/A 13 bewerteten - Dienstpostens „eines Gruppenleiters/einer Gruppenleiterin des ambulanten Sozialen Dienstes b. d. LG F. “ ist nach der Stellenausschreibung nicht mit einer Beförderung verbunden. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner die Auswahl für ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 auf die Auswahl unter den Bewerbern um den streitbefangenen - nunmehr der Antragstellerin übertragenen - Dienstposten vorverlagert und es sich somit um die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens gehandelt hat. Insoweit fügt sich, dass der Antragsgegner der im Beschwerdeverfahren geäußerten Erwartung der Antragstellerin entgegengetreten ist, sie werde im Falle der Bewährung nach einer Probezeit von sechs Monaten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert, und erläutert hat, dass im Stellenkegel des ambulanten Sozialen Dienstes im OLG I. insgesamt weniger Stellen der Besoldungsgruppe A 13 als Dienstposten im ambulanten Sozialen Dienst ausgewiesen seien. Auf absehbare Zeit stehe nur eine Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 zur Verfügung. Neben der Antragstellerin habe eine weitere Gruppenleiterin des ambulanten Sozialen Dienstes ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 inne, so dass nicht zu erwarten sei, dass die Beförderungsstelle ohne Ausschreibung vergeben werden könne. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).