Beschluss
3d E 813/21.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0202.3D.E813.21O.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Die in dem angegriffenen Beschluss ausgesprochene Beschlagnahmeanordnung ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat die Beschlagnahme der privaten Mobiltelefone des Antragsgegners der Marke Apple iPhone XS (schwarz / anthrazit) und Apple iPhone XS (weiß), die bei der – aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2020 im Verfahren 31 K 6912/20 – am 24. November 2020 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners sichergestellt wurden, zu Recht für Zwecke des Disziplinarverfahrens angeordnet. Die Anordnung wurde – und wird – den insofern nach § 27 Abs. 1 Satz 1 u. 3 LDG NRW i.V.m. §§ 94 ff. StPO zu beachtenden Voraussetzungen gerecht. Im Einzelnen: I. Die sich aus der Stellung des § 27 LDG NRW ergebende Notwendigkeit der förmlichen Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 – 2 A 11.08 –, juris Rn. 19, ist erfolgt. Der Direktor des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Q. hat durch Verfügung vom 16. November 2020 gegen den Antragsgegner ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der Dienstpflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 34 Satz 3 BeamtStG eingeleitet. Hiervon ist der Antragsgegner im Zuge der bei ihm durchgeführten Durchsuchung am 24. November 2020 unterrichtet worden. II. Der Antragsgegner ist darüber hinaus dringend verdächtig, § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW, durch sein Verhalten im Rahmen von Gruppen- und Einzelchats nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden zu sein, die sein Beruf erfordert, § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Ob dabei zugleich – dem Vorbringen des Antragstellers entsprechend – die Annahme eines Verstoßes gegen die dienstrechtliche Treuepflicht des Antragsgegners i.S.v. § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG gerechtfertigt ist, kann hier – insofern teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts – für die Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme dahinstehen. 1. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer das ihm zur Last gelegten Vergehen begangen hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.1995 – 2 BvR 2475/94 –, NJW 1996, 1049, 1050, beck-online. 2. Diese Voraussetzungen sind hier – jedenfalls – in Bezug auf den in Rede stehenden Verstoß des Antragsgegners gegen seine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht erfüllt. Der Antragsgegner war, was im Zuge von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft E. in dem Verfahren 113 Js 142/20 gegen einen anderweitig beschuldigten Polizeibeamten festgestellt worden ist, Teilnehmer einer WhatsApp-Chatgruppe mit Namen "Kunta Kinte", die zu einem späteren Zeitpunkt in "KC Quarantäne" umbenannt worden ist. In dieser Chatgruppe hat der Antragsgegner am 27.06.2019 ein sog. Internet-Meme (also ein Spruch-Bild oder Video) als Bilddatei gepostet, das eine am Strand liegende nackte Person zeigt, die Adolf Hitler darstellen soll und mit der Textzeile „Langsam braun werden – Sommer in Sachsen“ versehen ist (im Folgenden: „Hitler-Datei“). Auf dem sichergestellten Smartphone Apple iPhone XS schwarz / anthrazit (Asservat 250/1) des Antragsgegners wurde im Zuge der Sichtung zwar nicht der Chat, aber die Existenz von 295 Dateien mit rassistischen, nationalsozialistischen, fremdenfeindlichen oder ableistischen Inhalten festgestellt, die zum großen Teil in diesem Chat gepostet oder im Rahmen der Nutzung des Programms "WhatsApp" erstellt wurden. Deren Inhalt im Einzelnen lässt sich einem durch den Antragsteller erstellten "Extraktionsbericht" entnehmen. Dieser enthält durch den Antragsteller im Rahmen der Sichtung gefertigte Abdrucke und Beschreibungen der Bilddateien (inklusive des durch den Antragsgegner selbst geposteten Memes). Dabei finden sich insbesondere auch Memes mit dem Bild von Adolf Hitler sowie mit nationalsozialistischen Symbolen (Hakenkreuz, SS-Runen) und Ereignissen aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft sowie zahlreiche Bilder mit Bezug zur sog. „Flüchtlingskrise" mit Abbildungen von Politikerinnen und Politikern nebst einschlägigen rechtsradikalen Sprüchen oder Zitaten. Insofern hat der Antragsteller von dem genannten Smartphone des Antragsgegners beispielhaft etwa Abbildungen mit folgenden Schriftzügen gesichert: - „Was macht ein Schwarzer auf dem Sofa? Ein Niggerchen - Nein Spass, er darf gar nicht aufs Sofa", - "Hab gestern ne Jüdin kennengelernt. Sie wollte meine Nummer. Hab ihr gesagt dass wir jetzt Namen haben.", - „Der Optimist lernt Chinesisch. Der Pessimist lernt Arabisch. Der Realist lernt Schießen", - „Ich entdecke immer mehr meine Liebe zum Handball. Keine Neger und alle singen die Nationalhymne". Daneben sind private Chats u.a. mit folgenden Inhalten auf dem Smartphone gefunden worden: - In einem privaten Chat mit einem gesondert strafrechtlich verfolgten Beamten versendete der Antragsgegner am 15.01.2020 mehrere WhatsApp-Sticker/Bilddateien an den Empfänger, unter anderem das Meme „Raus mit de Viecher" (mit einer nach Angaben des Antragstellers einem breiten Publikum aus Boulevard-Medien bekannten und bekannt rechtsextreme Positionen vertretenden Frau Karin Ritter) sowie ein Bild einer Basketball spielenden Person mit Trisomie 23 mit der Aufschrift „Michael Jordown". - in einem Chat mit einem "N. T. " verfasste er eine Mitteilung, in der es mit Bezug auf libanesische Personen heißt, "ohne scheiss (…) Diese hurensöhne von schmutzfüßen (…) Abschlachten". - In einem Chat mit einem „T1. E1. " zog der Antragsgegner in Bezug auf die Übertragungsgeschwindigkeitseiner Internetverbindung folgenden rassistischen Vergleich: „Jeder verfickte kanacke auf der F. hat besseres Internet als ich. Und die zahlen wahrscheinlich nicht mal dafür". - Gegenüber einem "H. R. " äußerte der Antragsgegner in Bezug auf libanesische Personen, denen ein Angriff aus Polizisten zur Last gelegt wurde: "Was für dreckige missgeburten (…) direkt n Rachefeldzug planen und diesen minderwertigen Bastarden ne Lehre geben". Die Durchsicht der in dem Extraktionsbericht aufgeführten Abdrucke und Beschreibungen rechtfertigt insgesamt bereits bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die Feststellung, dass sich hierunter eine jedenfalls dreistellige Anzahl von Bildern und Videos mit nationalsozialistischem, volksverhetzendem, menschenverachtendem und rassistischem Gedankengut befindet. Die Bilder stellen die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft Hitlers einschließlich des Holocausts als erstrebenswert dar oder geben die Opfer des Nationalsozialismus der Lächerlichkeit preis. Das zustimmende Kommentieren derartiger Inhalte ist geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten zu begründen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2021 – 6 B 2055/20 – BeckRS 2021, 5594, Rn. 21 f., beck-online, und beinhaltet damit zugleich den dringenden Verdacht eines der Achtung und dem Vertrauen, die der Beruf des Polizeibeamten erfordert, widersprechenden Verhaltens. Das durch den Antragsgegner erfolgte Einstellen der „Hitler-Datei“ in die Chatgruppe ist als solches zustimmendes Kommentieren zu qualifizieren. Er hat dadurch, dass er das Bild in den WhatsApp-Chat "KC Quarantäne" eingestellt hat, gegenüber den Teilnehmern dieser Gruppe den Anschein gesetzt, das dort von anderer Seite gepostete volksverhetzende, menschenverachtende und rassistische Gedankengut zu teilen oder jedenfalls hiermit zu sympathisieren. Schon die bildliche Darstellung eines sich entspannt am Strand sonnenden Adolf Hitler, dessen Konterfei gemeinhin als Symbol für die von Antisemitismus und Rassismus geprägte Schreckensherrschaft der Nationalsozialisten steht und der gerade deshalb als Identifikationsfigur rechtsextrem veranlagter Personen dient, erweckt – insbesondere mit Blick auf ihren damit offensichtlichen Bezug zu den erwähnten Beiträgen anderer Beteiligter der Chatgruppe – den Eindruck, (auch) der Antragsgegner befürworte derartiges Gedankengut. Dieser Eindruck wird noch zusätzlich verstärkt durch die das Bild des sonnenbadenden Nationalsozialisten betitelnde Textzeile „Langsam braun werden – Sommer in Sachsen“, mit der die Vorstellung, Sachsen entwickle sich in Richtung Nationalsozialismus („braun werden“), ersichtlich als angenehm positiv unterstrichen werden soll. Entscheidend für den dem Antragsgegner zu machenden Vorwurf, den Teilnehmern der Chatgruppe gegenüber den Anschein einer der Wohlverhaltenspflicht zuwider laufenden rechtslastigen Gesinnung erweckt zu haben, ist nach alledem nicht seine bloße Mitgliedschaft in der Chatgruppe als solche, sondern die Tatsache, dass er selbst mit dem Einstellen – jedenfalls – einer „einschlägigen“ Datei in den Chat aktiv an diesem teilgenommen hat. Dadurch ist er in den dringenden Verdacht geraten, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben, das – bei weiterer Erhärtung – möglicherweise mit einer statusberührenden Disziplinarmaße zu ahnden ist. III. Die sichergestellten Mobiltelefone sind auch als Beweismittel bedeutsam. 1. Für die Annahme der Bedeutung als Beweismittel für die Untersuchung ist es sowohl erforderlich als auch ausreichend, dass bei einer ex ante-Betrachtung die Möglichkeit besteht, dass der Gegenstand im weiteren Verfahren zu Beweiszwecken verwendet werden kann. Das wiederum ist dann der Fall, wenn die konkrete oder abstrakte und nicht völlig fernliegende Möglichkeit besteht, ihn in dem anhängigen Verfahren zu Untersuchungszwecken, insbesondere zur Be- und Entlastung der von der Beschlagnahme betroffenen Person zu verwenden. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 02.09.1993 - 3 Ws 466/93 –, NJW 1993, 3278, beck-online; BeckOK StPO, 41. Edition, Stand 01.10.2021, § 94 Rn. 11. 2. Die danach für die Annahme eines Beweismittels erforderlichen Voraussetzungen sind hier hinsichtlich beider Mobiltelefone erfüllt. a) Die Eignung der auf dem Mobiltelefon der Marke Apple iPhone XS (schwarz/anthrazit; Asservat 250/1) befindlichen Daten als Beweismittel für das dem Antragsteller vorgeworfene Dienstvergehen nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG liegt auf der Hand und wird auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. b) Auf dem sichergestellten Smartphone der Marke Apple iPhone XS weiß (Asservat 250/2) des Antragsgegners haben sich zwar keine einschlägigen Memes oder Chats der vorbeschriebenen Art gefunden. Demgemäß ist der mit der Sichtung dieses Geräts befasste Kriminalbeamte zu dem Fazit gekommen, dass sich keine direkten Hinweise auf fremdenfeindliches oder rassistisches Verhalten und Gedankengut aus dem Datenbestand dieses Asservates ergeben. Das steht der Qualifizierung auch dieses Gerätes als Beweismittel allerdings nicht entgegen. Denn dessen Sichtung hat zugleich ergeben, dass der Antragsgegner einzelne Chats mit weiteren Betroffenen und Beschuldigten geführt hat, in denen über den Tatkomplex und die Medienberichterstattung – betreffend etwa die Teilnahme eines Bruders des Antragsgegners an einer Planwagenfahrt, bei der jener die erste Strophe des Deutschlandliedes gesungen hat – diskutiert worden ist. Der Inhalt dieser Chats könnte insoweit von Bedeutung sein, als er in Bezug auf das Verhältnis des Antragsgegners zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, seine Mitgliedschaft in der fraglichen Chatgruppe und den dort durch ihn erweckten Anschein, mit dem Nationalsozialismus zu sympathisieren, eine differenzierende – gegebenenfalls zumindest teilweise den Antragsgegner entlastende – Betrachtung ermöglicht. Ebenfalls von Bedeutung sein kann in diesem Zusammenhang die Benennung eines im Kalender dieses Mobiltelefons für den 04.06.2015 eingetragenen Termins mit der Bezeichnung „Für Führer und Vaterland“. IV. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck, der bei einer Beschlagnahmeanordnung stets zu beachten ist, vgl. Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 27 Rn 4, ist schließlich auch nicht verletzt. 1. Die Maßnahme ist geeignet, Erkenntnisse dazu beizutragen, ob der Antragsgegner das im Chat von anderer Seite gepostete volksverhetzende, menschenverachtende und rassistische Gedankengut teilt oder jedenfalls hiermit sympathisiert, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, im angegriffenen Beschluss ausgeführt hat. 2. Die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone ist auch erforderlich. Mildere Maßnahmen sind nicht erkennbar. a) Der Durchsuchungsbeschluss vom 19. November 2020 hat nur die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme der Geräte und Datenträger zum Zweck der Feststellung der Beweiseignung erlaubt. In diesem Zusammenhang war lediglich eine vorläufige Sicherstellung aufgefundener Daten in Form einer Sicherungskopie zulässig, um eine Durchsicht dieser Daten zu ermöglichen. Soweit bei der Durchsuchung Gegenstände aufgefunden wurden, deren Beweiseignung – wie hier – erst bei Durchsicht festgestellt werden kann, deckte der seinerzeitige Durchsuchungsbeschluss nur die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme zu diesem Zweck ab. Denn die Mitnahme zur Durchsicht ist noch Teil der Durchsuchung. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003 –2 BvR 358/03 –, NJW 2003, 2669 = juris Rn. 23; BGH, Beschluss vom 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98 –, BGHSt 44, 265 = juris Rn. 30. Soweit der Antragsteller die bei der Durchsuchung aufgefundenen Mobiltelefone mitgenommen und darauf befindliche Daten kopiert hat, die er nach einer Durchsicht für beweisgeeignet hielt, ist ein derartiger Vorgang als Beschlagnahme der Daten einzustufen und daher an den gesetzlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme zu messen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.03.2017 – 3d B 296/17.O –, juris Rn. 25, und vom 28.04.2017 – 3d B 441/17.O –, juris Rn. 38. Hieraus folgt, dass die Anordnung der Beschlagnahme erforderlich ist, da der Antragsteller möglicherweise bereits angefertigte Kopien von Daten, die auf den Mobiltelefonen gespeichert sind und die er für beweisgeeignet hält, als Beweismittel im Disziplinarverfahren verwenden oder sogar die Mobiltelefone für die Dauer des Disziplinarverfahrens in seinem Gewahrsam behalten will. Insbesondere wird der Antragsteller erst durch die Beschlagnahme in die Lage versetzt, in rechtlich zulässiger Weise eine Kontextualisierung der aufgefundenen 295 Dateien vorzunehmen, um die Verantwortlichkeit des Antragsgegners und den Gebrauch der Dateien durch den Antragsgegner zu klären. Denn die Untersuchung verschiedener Speicherorte auf forensisch bedeutsame Daten, wie z.B. registrierte Rufnummern, Informationen über die Nutzung des Messengers, Statistiken oder Zeitstempel ist, wie dargelegt, bei der bloßen Sichtung der Dateien, wie sie hier im Rahmen der Sicherstellung erfolgt ist, ausgeschlossen. b) Der Erforderlichkeit der Beschlagnahme der Mobiltelefone steht auch das Übermaßverbot nicht entgegen; die – alternativ denkbare – bloße Beschlagnahme einzelner Dateien ist zur Sicherstellung der Daten nicht gleich geeignet. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist, wenn auf den von der Maßnahme betroffenen Datenträgern unter anderem potentiell Beweiserhebliches enthalten ist, zu prüfen, ob eine Sicherstellung des Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten erforderlich ist. Dabei ist der dauerhafte Zugriff auf den gesamten Datenbestand dann nicht erforderlich, wenn die Sicherstellung allein der beweiserheblichen Daten auf eine andere, den Betroffenen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann. Ist den zuständigen Behörden im Verfahren der Durchsicht eine materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen Daten einerseits oder eine Löschung der verfahrensunerheblichen Daten beziehungsweise deren Rückgabe an den Berechtigten andererseits demgegenüber unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme einer Beschlagnahme des gesamten Datenbestands nicht entgegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02 –, juris Rn. 114, 120. bb) Letztgenannte Voraussetzung ist im Streitfall, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, erfüllt. Hinsichtlich des Smartphones Apple iPhone XS schwarz / anthrazit (Asservat 250/1) ist im Zuge der Sichtung festgestellt worden, dass sich auf dem Gerät insgesamt 216.206 Bilddateien befinden, von denen 295 Dateien im Rahmen der Sichtung als zur weiteren Beurteilung und Entscheidung bedeutsam eingestuft wurden. Im Hinblick auf die große Anzahl dieser Dateien und die sehr hohe Anzahl vorhandener Bilddateien ist die Beschlagnahme des Geräts insgesamt erforderlich. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass im Zuge der Kontextualisierung der aufgefundenen 295 Dateien weitere Daten, insbesondere im Gesamtbestand der Bilddateien, aufgefunden werden, die als Beweismittel Bedeutung haben können. Dies gilt etwa hinsichtlich der jeweiligen Zeitpunkte ihrer Entstehung mit Blick auf die Klärung der Frage, welche der auf dem Mobiltelefon aufgefundenen Dateien sich bereits auf dem Mobiltelefon des Antragsgegners befanden, mithin durch ihn empfangen worden sind, bevor er seinerseits die „Hitler-Datei“ in den fraglichen Chat eingestellt hat. Ähnliche Erwägungen gelten hinsichtlich des Smartphones Apple iPhone XS weiß (Asservat 250/2), auf dem sich 47.342 Bilder, 1.359 Videos sowie 310 Chats befinden. Zwar fand sich auf dem Gerät im Rahmen der Sichtung nur ein Video mit Bezügen zur NS-Thematik und im Übrigen – wie ausgeführt – kein Chat mit verfassungsfeindlichem Inhalt. Im Hinblick auf die große Anzahl vorhandener Bilddateien und Chats ist die Beschlagnahme des Geräts aber insgesamt erforderlich. Es ist nicht auszuschließen, dass im Zuge der Kontextualisierung der aufgefundenen 310 Chat-Dateien weitere Daten aufgefunden werden, die als – ggf. entlastendes – Beweismittel Bedeutung haben können. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners reicht die bislang erfolgte Sichtung beider Geräte auch nicht aus, um die Beweiseignung der durch den Antragsteller bislang als bedeutsam beurteilten Dateien festzustellen. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für den Antragsteller erst durch die Beschlagnahme der Geräte die Möglichkeit eröffnet ist, in rechtlich zulässiger Weise eine Kontextualisierung der aufgefundenen Dateien vorzunehmen, um die Verantwortlichkeit des Antragsgegners und den Gebrauch der Dateien durch ihn zu klären. cc) Die mit der Beschwerde gegen die Erforderlichkeit der Beschlagnahme vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Das gilt zunächst für die Auffassung, die Verwaltungsbehörde habe bereits in der Vergangenheit ausreichend Gelegenheit gehabt, die gebotene Beweissicherung durchzuführen. Wie bereits dargelegt, kann die gebotene Beweissicherung erst nach erfolgter Beschlagnahme stattfinden. Da die Anordnung der Beschlagnahme nicht bereits mit dem Durchsuchungsbeschluss erfolgt ist, sind deren Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren zu klären. Erst im Anschluss an die Anordnung der Beschlagnahme ist der Antragsteller rechtlich gesehen in der Lage, die gebotene Beweiswürdigung durchführen. An dieser Einschätzung ändert es nichts , dass in Strafverfahren gegen andere Polizeibeamte wegen ähnlicher Vorwürfe bereits strafgerichtliche Entscheidungen vorliegen, da es – schon mit Blick auf die jeweils unterschiedlichen Mobilfunkgeräte, deren Datensätze ebenfalls nicht deckungsgleich sind – an der Vergleichbarkeit der Verfahren fehlt. Auch der durch den Antragsgegner angesprochene Beschleunigungsgrundsatz führt zu keiner ihm günstigeren Beurteilung, da – wie ausgeführt – zunächst das vorliegende Verfahren zur Beschlagnahmeanordnung abzuschließen ist, bevor der Antragsteller die gebotene Beweissicherung vornehmen kann. Der unter Bezugnahme auf das LG Cottbus, Beschluss vom 10.04.2019 – 22 Qs 1/19 –, = BeckRS 2019, 7479, geäußerte Einwand, die Dauer der Sicherstellung von mehr als 14 Monaten sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, geht fehl. Die durch den Antragsgegner in Bezug genommene Fallgestaltung ist mit dem Streitfall schon nicht vergleichbar. Im Fall des Landgerichts D. lagen die Datenträger der Polizei zur Durchsicht vor, eine solche konnte dort aber wegen personeller Engpässe nicht zeitnah erfolgen. Demgegenüber war die Sichtung hier zeitnah nach der am 24.11.2020 durchgeführten Durchsuchung – nämlich am 14.01.2021 – abgeschlossen. Der auf Beschlagnahme der Mobiltelefone gerichtete Antrag des Antragstellers vom 21.01.2021 war bereits am 27.01.2021 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Der zeitliche Ablauf beruht hier damit gerade nicht auf einer dem Antragsteller zurechenbaren verzögerten Bearbeitung der Angelegenheit oder einer unzureichenden personellen Ausstattung der Polizei, sondern auf der durch Antragstellung und Beschwerde erforderlich gewordenen gerichtlichen Klärung der Voraussetzungen der Beschlagnahme über zwei Instanzen. 3. Die Beschlagnahmeanordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens steht. a) Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW dürfen Anordnungen zur Beschlagnahme und Durchsuchung nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend kommen beide Zwangsmaßnahmen regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist. Umgekehrt müssen die Zwangsmaßnahmen jedenfalls dann als unverhältnismäßig eingestuft werden, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.06.2006 – 2 BvR 1780/04 –, juris Rn. 24, und vom 14.11.2007 – 2 BvR 371/07 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2017 – 3d B 441/17.O –, juris Rn. 15. b) Dem Dienstvergehen, dessen der Antragsgegner beschuldigt wird, kommt ein die Beschlagnahme beider Geräte rechtfertigendes Gewicht zu. Sollte sich der den vorstehenden Ausführungen entsprechend bestehende dringende Tatverdacht bestätigen, der Antragsgegner also gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen haben, läge hierin ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG, das möglicherweise mit einer Zurückstufung zu ahnden sein könnte. Denn das zustimmende Kommentieren der auf dem Mobiltelefon der Marke Apple iPhone XS (schwarz/anthrazit) vorgefundenen Dateien erweckt den Anschein einer menschenverachtenden Grundhaltung mit rechtsextremen, zumindest latent rassistischen Tendenzen. Gerade vor diesem Hintergrund erscheinen hier auch statusberührende Disziplinarmaßnahmen nicht ausgeschlossen. Die Allgemeinheit, zu der selbstverständlich auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund gehören, hat ein Anrecht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit einer Polizeibehörde und die gerechte Amtsführung ihrer Beamten verlassen zu können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2015 - 6 B 326/15 -, juris Rn. 18 Diesem Recht und Interesse der Allgemeinheit läuft der durch den Antragsgegner in dem Chat gesetzte Anschein erkennbar zuwider. V . Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. § 75 LDG NRW). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 152 Abs. 1 VwGO).