Beschluss
11 A 219/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0203.11A219.22A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 ‑ 9 C 46.84 ‑, BVerwGE 70, 24 = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschluss vom 19. Juli 2011 ‑ 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 ‑, juris, Rn. 3. Die von dem Kläger formulierte Frage, „ob die Ablehnung eines Asylantrags/Asylzweitantrags als unzulässig mit Art. 33 Abs. 2 lit. a) und Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU vereinbar ist, wenn das erste Asylverfahren in Dänemark durchgeführt wurde und mit der Flüchtlingszuerkennung nach dänischem Recht endete“, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren; vielmehr lässt sie sich anhand des geltenden Rechts und der zu Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantworten. Der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU nicht entgegen, wenn das erste Asylverfahren in Dänemark durchgeführt wurde und mit der Flüchtlingszuerkennung nach dänischem Recht endete. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 gewährt hat. Der internationale Schutz wird durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz AsylG definiert als der internationale Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9). Der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz AsylG den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU in nationales Recht um. Die Mitgliedstaaten können demnach einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. „Internationaler Schutz“ ist nach Art. 2 lit. i) RL 2013/32/EU die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus im Sinne der Buchstaben j) und k). Die Flüchtlingseigenschaft ist in lit. j) definiert als die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat. „Flüchtling“ meint nach Art. 2 lit. g) RL 2013/32/EU einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Art. 2 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU erfüllt, der wiederum Art. 1 A Nr. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wiedergibt. Sowohl die Richtlinie als auch ihre nationale Umsetzung knüpfen bezüglich der Gewährung des internationalen Schutzes in Form des Flüchtlingsschutzes an die Richtlinie 2011/95/EU und damit den Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention an. Der durch dänische Behörden gewährte Flüchtlingsschutz entspricht dem Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Zwar beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme der Richtlinien 2013/32/EU (s. Erwägungsgrund 59) sowie 2011/95/EU (s. Erwägungsgrund 51) und ist weder durch diese Richtlinien gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Art. 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes („Udlændingeloven“) – vgl. englischsprachige Übersetzung des dänischen Ausländergesetzes (Aliens Act), Stand 10. März 2019, abrufbar unter https://nyidanmark.dk/de-DE/Legislation/Legislation –, nimmt für die Zuerkennung der Flüchtlingsschutzes jedoch auch ohne Umsetzung der Vorgaben der genannten Richtlinien für die Gewährung des Flüchtlingsschutzes unmittelbar Bezug auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem mit dem Zulassungsantrag angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021, – C-8/20 –, juris. Der EuGH hat entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn er im betreffenden Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, der zuvor in einem Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags – Erklärungen umsetzt, einen erfolglosen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt hatte. Denn der Wortlaut von Art. 2 lit. q) i. V. m. lit. b) sehe die Prüfung des ersten Asylantrags „durch einen Mitgliedstaat“ vor, wodurch ein an einen Drittstaat gerichteter Antrag kein „Antrag auf internationalen Schutz“ sein könne. Vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 36 f. Der Begriff der „bestandskräftigen Entscheidung“ bezeichne zudem gemäß der Definition in Art. 2 lit. e) RL 2013/32 eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95 die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der Richtlinie 2013/32 mehr eingelegt werden kann. Eine von einem Drittstaat getroffene Entscheidung könne indessen nicht unter diese Definition fallen. Die Richtlinie 2011/95, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sei und keine Drittstaaten betreffe, beschränke sich nämlich nicht darauf, die Flüchtlingseigenschaft vorzusehen, wie sie im Völkerrecht, nämlich in der Genfer Flüchtlingskonvention, verankert sei, sondern sie regele auch den subsidiären Schutzstatus, der, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergebe, die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft ergänze. Vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 38 f. Aus dem Urteil lässt sich nicht der Schluss ziehen, die vom Kläger aufgeworfene Frage sei zu bejahen. Die Fallkonstellationen sind schon nicht vergleichbar, weil es sich hier nicht um eine vorangegangene Ablehnung einer Flüchtlingsanerkennung in einem Drittstaat handelt, sondern um die vorangegangene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat. Zwar gelten in Dänemark – wie auch in den Drittstaaten Norwegen und Island – die Richtlinien 2013/32/EU und 2011/95/EU nicht. Der EuGH betont – neben der Wortlautauslegung im Hinblick auf die Prüfung durch einen „Mitgliedstaat“ – jedoch, dass die Behandlung als Folgeantrag die Prüfung nicht nur des Flüchtlingsschutzes nach der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern auch des subsidiären Schutzes voraussetze, weil auch die Richtlinie 2011/95/EU sich nicht darauf beschränke, die Flüchtlingseigenschaft vorzusehen, wie sie im Völkerrecht, nämlich in der Genfer Flüchtlingskonvention, verankert sei, sondern sie regele auch den subsidiären Schutzstatus. Dieses Argumentes hätte es indes nicht bedurft, wenn es bereits einem nicht den Richtlinien 2013/32/EU und 2011/95/EU unterliegenden Staat – sei es ein Drittstaat oder Mitgliedstaat – schlechterdings unmöglich wäre, „internationalen Schutz“ durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewähren. Soweit der Kläger vorträgt, die erstinstanzliche Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Frage sei uneinheitlich, betreffen diese Urteile abweichende Fallgestaltungen, nämlich die Gewährung von „subsidiary protection“ nach Art. 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes, VG Magdeburg, Urteil vom 19. Februar 2020 – 8 A 48/20 –, juris, sowie das vom Kläger so zitierte „VG Aachen, Urteil vom 6. Januar 2022 – 1 K 1434/20.A –“, oder Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a AsylG, VG Würzburg, Beschluss vom 26. März 2021 – W 4 S 21.30209 –, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2021 – 5 K 4861/21.A –, juris; VG Bremen, Beschluss vom 10. September 2021 – 1 V 1408/21 –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 27. Juli 2021 – A 1 K 2775/19 –, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 15. August 2020 – 2 A 565/17 –, juris. Soweit die Frage sich auf die Behandlung eines „Asylzweitantrags“ bezieht, ist sie nicht entscheidungserheblich im oben dargestellten Sinne, da sich das vorliegende Verfahren auf eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen Mitgliedstaat und nicht auf eine solche wegen eines Zweitantrags bezieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).