Leitsatz: 1. Geeignet als Rückhalteflächen im Sinne von § 77 Abs. 2 WHG sind grundsätzlich solche Flächen, bei denen keine erheblichen Substanzbeeinträchtigungen oder sonstigen Eigentumsverluste eintreten würden. Es scheiden damit regelmäßig vor allem solche Flächen aus, die eine schutzwürdige Bebauung aufweisen oder die ihrer aktuellen schutzwürdigen Nutzung, verbunden mit einer wesentlichen und erheblichen Beeinträchtigung sonstigen Eigentums, dauerhaft entzogen würden. 2. 77 Abs. 2 WHG gilt auch für faktische Überschwemmungsgebiete, die weder förmlich festgesetzt noch vorläufig gesichert wurden. 3. Eine zeitliche Eingrenzung im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "frühere" lässt sich dem Wortlaut des § 77 Abs. 2 WHG nicht entnehmen. Damit ist notwendig, aber auch ausreichend, dass es sich bei den Flächen um solche Gebiete handelt, die zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt als Überschwemmungsgebiete zur Verfügung standen. 4. Bei § 77 Abs. 2 WHG handelt es sich um eine nach § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG bei einem Gewässerausbau zu beachtende Vorgabe aus dem Wasserhaushaltsgesetz. Allein die Tatsache, dass im Rahmen ihrer Anwendung auch eine abwägende Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenseite zu treffen ist, führt nicht dazu, dass es sich um eine typische planerische Abwägung handelt. Vielmehr eröffnet erst die Feststellung, dass die vorgesehene Planung nach § 77 Abs. 2 WHG zulässig ist, in einem nächsten Schritt die eigentliche planerische Abwägung. 5. Eine Sperrwirkung entfaltet das Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 2 WHG jedenfalls dann, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung eines Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie fristgerecht zu erreichen. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 25. Mai 2020 zum Bau der Hochwasserschutzanlage I. S. in E. -I1. zwischen S1. -km 723,9 und 728,9 rechtes Ufer ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beigeladene plante schon seit längerer Zeit den Bau einer Hochwasserschutzanlage im Bereich des I. S2. in E. -I1. . Bereits 1995 fand ein das Vorhaben betreffender Scopingtermin statt. Das "Konzept für einen vorbeugenden Hochwasserschutz in NRW" aus dem Jahr 1996 sah im I. S. eine Deichrückverlegung vor. Im Jahr 2002 wurde eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt, die 2010 ergänzt und 2015 überarbeitet wurde. Es wurden hinsichtlich der zukünftigen Trasse des Deichs mehrere Varianten geprüft, unter ihnen als Variante 1 der Neubau in der Trasse des vorhandenen Deichs, als Variante 2a der Neubau unter Sicherung einer benachbarten Kleingartenanlage und als Variante 3a die realistisch größtmögliche Rückverlegung des Deichs. Bei Umsetzung der Variante 2a würden ca. 58 ha Polderfläche als Überflutungsfläche reaktiviert, bei Umsetzung der Variante 3a ca. 113 ha. Die Umweltverträglichkeitsstudie stellt in ihrem Fazit fest: "Von Seiten des überregionalen Hochwasserschutzes und der Intentionen des Arten- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege ist eine möglichst großzügige Rückverlegung des Banndeichs im I. S. anzustreben. [...] Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass ein Deichneubau auf einer möglichst weiträumig rückverlegten Trasse notwendig und wünschenswert ist." Es folgt sodann der Hinweis, dass die Beigeladene nach Abwägung aller Belange durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufgefordert worden sei, "den Deich in quasi vorhandener Trasse (Variante 1) zu sanieren". Aufgrund des "erheblichen Kostenaufwandes für den Grunderwerb von Flächen Dritter" seien die anderen Varianten verworfen worden. Die Beigeladene beantragte bei dem Beklagten unter dem 18. Dezember 2015 den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses für den Bau der Hochwasserschutzanlage I. S. entsprechend der vorgenannten Variante 1. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsantrags erfolgte in den Amtsblättern der Beigeladenen und der Bezirksregierung E. im Juni 2016. Eine ausdrückliche Angabe der im Einzelnen ausgelegten Antrags- bzw. Planunterlagen zu umweltbezogenen Themen enthält der Bekanntmachungstext nicht. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 13. Juni bis 12. Juli 2016 statt. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 8. Juli 2016 Einwendungen. Neben den ‑ unmittelbar beteiligten - Trägern öffentlicher Belange und sonstigen Betroffenen gaben sechs private Einwender Stellungnahmen ab. Am 27. November 2017 fand der Erörterungstermin statt. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, die aufgrund der Erörterung erstellt wurde und Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, wurde den Einwendern nicht zur Kenntnis gegeben, da sie - so die Begründung des Beklagten - keine neue Betroffenheit auslöse, sondern allein der Abwägung und Auswahl der Sanierungsvarianten diene. In der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung heißt es, dass für die Rückverlegung des Deichs Flurstücke in Anspruch genommen würden, die sich überwiegend in Privateigentum befänden. Aufgrund eines Kaufvertrags aus dem Jahr 1975 zwischen dem privaten Eigentümer, dem ein Großteil der Flächen im I. S. gehöre, und der in diesem Verfahren Beigeladenen fordere dieser einen vertraglich bestimmten Kaufpreis für die Flächen. Die sich daraus ergebenden Kosten für den Grunderwerb seien im Jahr 2005 ermittelt worden. Für die Variante 3a werde ein Gewinn an Retentionsraum von ca. 113 ha angenommen, für den Grunderwerbskosten von ca. 26 Millionen € anfielen. Die Herstellungskosten für diese Variante beliefen sich damit auf ca. 59 Millionen € gegenüber Herstellungskosten in Höhe von ca. 3,37 Millionen € für die von der Beigeladenen geplante Variante. Der Bodenrichtwert für die in Rede stehenden, weitgehend unbebauten und landwirtschaftlich genutzten Flächen beträgt 6,50 €. Im Regionalplan 2018 werden diese Flächen als regionaler Grünzug und teilweise als Gebiet für den besonderen Schutz der Natur, in weiteren Teilen auch als Naturschutzgebiet, ausgewiesen. Am 25. Mai 2020 erteilte der Beklagte der Beigeladenen antragsgemäß den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zum "Bau der Hochwasserschutzanlage I. S. in E. -I1. zwischen S1. -km 723,9 und 728,9 rechtes Ufer". Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 15. Juni 2020 zugestellt. Der Kläger hat am 15. Juli 2020 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die zulässige Klage sei begründet. Zunächst lägen Verfahrensfehler vor. Es fehle sowohl dem Planfeststellungsbeschluss selbst als auch den offengelegten Unterlagen an einem wasserrechtlichen Fachbeitrag über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen nach §§ 27 und 47 WHG. Auch die öffentliche Bekanntmachung selbst sei fehlerhaft, da die gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a. F. erforderliche Unterrichtung über die im Verfahren nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen nicht erfolgt sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG. Die hierzu im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Erläuterung sei unzureichend. Aus dem im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung 2016-2021 erstellten Steckbrief ergebe sich unter anderem, dass auch eine Deichrückverlegung eine Maßnahme sei, die ohne weiteres dem Verbesserungsgebot entspreche und daher mit dem Bewirtschaftungsziel übereinstimme. Dies werde noch deutlicher, wenn der Umsetzungsfahrplan zur Herleitung hydromorphologischer Maßnahmen für die Planungseinheit PE_RHE_1500 (S3. ) im Teileinzugsgebiet S1. /S4.----graben Nord berücksichtigt werde. Für den Bereich des I. S2. sei in diesem unter anderem die Maßnahme "Deich zurückverlegen" (-HA-04-04.8-) enthalten. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss unzureichend und das Ergebnis werde fachlich von den vorliegenden Unterlagen nicht gedeckt. Das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, dessen integraler Bestandteil der Umsetzungsfahrplan sei, konkretisiere das in § 27 WHG abstrakt festgelegte Verbesserungsgebot und führe unmittelbar zu einem entsprechenden Prüfauftrag. Das Gesamtziel der hinreichenden Verbesserung des ökologischen Zustandes könne nur erreicht werden, wenn jede der im Bewirtschaftungsplan aufgeführten Maßnahmen umgesetzt werde. Werde darauf abgestellt, dass beispielsweise der Zuwachs an Überschwemmungsfläche nur 2,3 % betrage, dann werde nicht nur abweichend von den Zielen des Bewirtschaftungsplans gehandelt, sondern es würde das Konzept der Bewirtschaftungsplanung über die jeweiligen Einzelfallentscheidungen leerlaufen. Schlussendlich überzeuge die Annahme nicht, dass eine Rückverlegung des Deichs ohne Auswirkungen auf das ökologische Potenzial des Rheins sei. Die Uferzone sei als hydromorphologisches Kriterium bei Fließgewässern zur Einstufung des ökologischen Zustandes unterstützend heranzuziehen. Darüber hinaus werde das Optimierungsgebot des § 77 Abs. 2 WHG nicht hinreichend berücksichtigt. Bei den Flächen hinter dem derzeitigen Deich im Bereich des I. S2. handele es sich um ein früheres Überschwemmungsgebiet. Eine zeitliche Grenze für diese Beurteilung ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Auch aus der Hochwassergefahrenkarte für den Bereich folge, dass das Gebiet faktisch ein potentielles Überschwemmungsgebiet sei. Das Gebiet sei auch als Rückhaltefläche geeignet. Zu solchen geeigneten Flächen zählten zumindest alle Flächen, bei denen keine Substanz- oder Nutzungsinteressen von besonderem Gewicht betroffen würden, insbesondere also alle bloß landwirtschaftlich oder zur Freiraumerholung genutzten Flächen. Berücksichtige man die vorhandene Kleingartenanlage oder die Festlegungen des aktuellen Regionalplans, so handele es sich vorliegend nicht um Fragen der Eignung, sondern allenfalls solche des Allgemeinwohls. Für jedes einzelne hier zu berücksichtigende Kriterium müsse eine nachvollziehbare Ermittlung und Bewertung erfolgen, woran es vorliegend aber nahezu vollständig fehle. Besondere oder atypische Aspekte, die einer Rückverlegung widersprechen könnten, seien nicht erkennbar. Die Argumentation des Beklagten sei geeignet, das Ziel der gesetzlichen Regelung leerlaufen zu lassen. Auch die einer Deichrückverlegung entgegenstehenden Belange, die in der angefochtenen Entscheidung genannt würden, seien nicht überzeugend. Soweit auf die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme abgestellt werde, sei nicht erkennbar, dass nicht gegebenenfalls überzogene Preisforderungen der Grundstückseigentümer oder eine etwaige vertragliche Vereinbarung über solche Grundstückspreise zwischen der Beigeladenen und den Grundstückseigentümern der Grund für die angenommene fehlende Wirtschaftlichkeit sein könnten. Jedenfalls fehle es bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung an einer Berücksichtigung der mit der Rückverlegung verbundenen Schaffung hoher ökologischer Werte, die das Umweltbundesamt bei einer vergleichbaren Maßnahme auf ca. 76 Millionen € geschätzt habe. Die Auffassung, bei den in Rede stehenden Flächen handele es sich um eine Reserve für städtebauliche Entwicklungsflächen der Landeshauptstadt E. , sei abwegig. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 25. Mai 2020 zum Bau der Hochwasserschutzanlage I. S. in E. -I1. zwischen S1. -km 723,9 und 728,9 rechtes Ufer aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 25. Mai 2020 zum Bau der Hochwasserschutzanlage I. S. in E. -I1. zwischen S1. -km 723,9 und 728,9 rechtes Ufer für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Auch eine fehlerhafte Bekanntgabe der Offenlage könne weder zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen, weil die Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätten. Ein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 WHG liege nicht vor, da eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Schaffung von Retentionsraum gegeben sei und es sich bei der Vorschrift lediglich um eine Sollvorschrift handele. Der nur geringfügige Zuwachs von Retentionsraum von 2,3 % stehe außer Verhältnis zu den für den Grunderwerb aufzuwendenden Kosten. Hinsichtlich des Verbesserungsgebots des § 27 WHG sei maßgeblich, dass die geplante Hochwasserschutzanlagen lediglich im Hochwasserfall eine Berührung mit dem Gewässer aufweise und der Schutz von Leib und Leben durch den Hochwasserschutz von so überragender Bedeutung sei, dass gewässerökologische Überlegungen in der Abwägung "meist nachrangig zu bewerten wären". Ein wasserrechtlicher Fachbeitrag sei bei einer "derart gewässerfernen Maßnahme wie einem Deichbau" entbehrlich. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Es fehle nicht an einem wasserrechtlichen Fachbeitrag, da sich der Beklagte mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens in ausreichendem Maße auseinandergesetzt habe. Es sei ersichtlich, dass eine Deichrückverlegung keine relevanten Einflüsse auf den S1. hätte, da eine Anbindung der Flächen an den S1. nur bei Hochwasserabflüssen stattfinde. Ferner seien die Vorgaben von § 77 Abs. 2 WHG im Planfeststellungsbeschluss zutreffend gewürdigt worden. Zunächst liege schon kein früheres Überschwemmungsgebiet im Sinne der Norm vor. Die in Rede stehenden Bereiche seien im Hinblick auf die Nutzung im Bereich der Kleingartenanlage sowie der Inhalte des Regionalplans nicht als Rückhalteflächen geeignet. Schließlich stünden einer Rückverlegung überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen, da die hohen Kosten des Grunderwerbs letztlich die Allgemeinheit treffen würden. Auch diene die gegenwärtige landwirtschaftliche Nutzung der Flächen dem Allgemeinwohl, da diese Flächen nach dem Regionalplan agrarstrukturell bedeutsame Flächen in landwirtschaftlichen Produktionsräumen mit hoher Produktivität darstellten, die nicht für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Anspruch genommen werden sollten, sofern diese deren agrarwirtschaftliche Bedeutung beeinträchtige. Schließlich sei der akute Handlungsbedarf für die Umsetzung der Deichsanierung im Hinblick auf die Standsicherheit der Deichanlagen zu berücksichtigen. Auch das Verbesserungsgebot sei ausreichend beachtet worden, sodass der gerügte Verstoß gegen § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG nicht vorliege. Eine Rückverlegung des vorhandenen Deichs an dieser Stelle hätte keine Auswirkungen auf das ökologische Potenzial des Rheins. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist sowohl in ihrem Hauptantrag als auch in ihrem Hilfsantrag zulässig. Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 und 3 UmwRG klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt dieses Gesetz in seiner aktuellen Fassung für Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, die ‑ wie hier ‑ nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 25. Mai 2020 stellt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dar, weil es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG in der Fassung des Gesetzes vom 8. September 2017 (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG) handelt, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand (§§ 5 f. UVPG bzw. § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG in der ‑ wegen der vor dem 16. Mai 2017 erfolgten Feststellung der UVP-Pflicht sowie der Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie und der Öffentlichkeitsbeteiligung ‑ hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (im Folgenden: UVPG 2010)). Dies ergibt sich aus Nr. 13.13 der Anlage 1 zum UVPG 2010. Der Kläger macht geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Er beruft sich auf eine Verletzung von § 77 Abs. 2 und § 27 WHG sowie verfahrensrechtlicher Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Insofern besteht keine Beschränkung des Rügerechts des Klägers. Als anerkannte Vereinigung gemäß § 3 UmwRG ist das Rügerecht des Klägers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG auf seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich beschränkt. Damit kann der Kläger, dessen satzungsmäßiger Zweck Schutz und Pflege von Natur und naturgemäßer Umwelt zur Erhaltung und Wiederherstellung der naturbedingten Einheit von Leben und Umwelt ist, jedenfalls spezifische Umweltrisiken der Planvariante rügen, darüber hinaus aber auch sonstige Defizite der in Rede stehenden Planung jedenfalls deshalb geltend machen, weil seine diesbezüglichen Argumente mittelbar für die von ihm bevorzugte, aus seiner Sicht insgesamt umweltschonendere Variante sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 ‑, DVBl. 2018, 589; Bay. VGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - 8 A 17.40016 -, BayVBl. 2019, 843. Schließlich war der Kläger zur Beteiligung am Verfahren berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG). Er hat im Verfahren Einwendungen erhoben, am Erörterungstermin teilgenommen und ergänzende Stellungnahmen abgegeben. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Klage wurde fristgemäß erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und begründet (§ 6 Satz 1 UmwRG). Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 ‑ 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 25. Mai 2020 ist rechtswidrig und darf deshalb nicht vollzogen werden. Der weitergehende, mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebungsanspruch steht dem Kläger dagegen nicht zu, weil nicht auszuschließen ist, dass die dem Planfeststellungsbeschluss anhaftenden Mängel in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Insoweit ist die Klage unbegründet. Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG sind gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei diesen Entscheidungen muss zudem, eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Diese Voraussetzungen sind für die vorliegende Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 25. Mai 2020 erfüllt. Wie bereits festgestellt, besteht für das Vorhaben der Beigeladenen eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Planfeststellungsbeschluss vom 25. Mai 2020 verstößt gegen Rechtsvorschriften, die für ihn von Bedeutung sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteile vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 -, BVerwGE 155, 81, und vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 -, DVBl. 2017, 1039 - in der Regel dessen Erlass, hier also der 25. Mai 2020. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses ist § 68 Abs. 1 WHG i. V. m. §§ 72 ff. VwVfG NRW. Das planfestgestellte Vorhaben ist als Deichbau, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, einem Gewässerausbau gleichgestellt (§ 67 Abs. 2 Satz 3 WHG). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist bereits formell rechtswidrig. Er leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG. Ein solcher Verfahrensfehler liegt im Zusammenhang mit der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 73 Abs. 3 und 5 VwVfG NRW vor. Nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW haben die jeweiligen Gemeinden die Auslegung des Plans vorher ortsüblich bekannt zu machen. Dies erfolgte hier im Amtsblatt der Beigeladenen vom 4. Juni 2016 und im Amtsblatt der Bezirksregierung E. vom 2. Juni 2016. Nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG 2010 hat die zuständige Behörde zu Beginn des Beteiligungsverfahrens die Öffentlichkeit unter anderem über die nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen zu unterrichten. Hierzu zählen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG 2010 die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Dabei ist keine vollständige Auflistung aller vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen erforderlich, jedoch zumindest ein aussagekräftiger Überblick über diese Unterlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 ‑, BVerwGE 155, 91, Beschluss vom 25. April 2018 ‑ 9 A 16.16 ‑, DVBl. 2018, 1418, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 -, BVerwGE 170, 378. Diesen Anforderungen werden die Bekanntmachungen der Beklagten und der Beigeladenen offensichtlich nicht gerecht, weil in ihnen auf überhaupt keine konkrete Unterlage zu umweltrelevanten Aspekten hingewiesen wird. Der Bekanntmachungsfehler ist auch nicht nach § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Denn es kann nach der Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Nach § 4 Abs. 1a UmwRG ist § 46 VwVfG NRW für nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallende - sog. relative - Verfahrensfehler weiterhin maßgeblich, so dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen eines solchen Fehlers beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ferner wird bei einem trotz Ausschöpfung der hier besonders hervorgehobenen Verpflichtung zur Amtsermittlung bestehenden non liquet vermutet, dass der Verfahrensfehler kausal für die Entscheidung war (§ 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG). Nur wenn sich das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel zu der Feststellung in der Lage sieht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, führt der Fehler gemäß § 46 VwVfG NRW weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Bei dem hier festgestellten Bekanntmachungsfehler handelt es sich um einen nur "relativen" Fehler, bei dem nach den vorgenannten Kriterien eine Kausalitätsbetrachtung anzustellen ist. Er fällt weder unter die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG normierten absoluten Verfahrensfehler noch ist er mit ihnen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach Art und Schwere vergleichbar. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73. Vorliegend gelangt der Senat aber auch unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht zu der Überzeugung, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Zwar haben sich die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen auch mit umweltrelevanten Aspekten beschäftigt. Allerdings haben sich trotz der großen räumlichen Ausdehnung des planfestgestellten Vorhabens und dessen Auswirkungen, die nach den Angaben aller Beteiligten mehrere zehntausend Menschen in den angrenzenden Stadtteilen betreffen, lediglich sechs private Einwender im Verwaltungsverfahren mit Stellungnahmen beteiligt. Es unterliegt erheblichen Zweifeln, ob ein verlässliches und umfassendes Bild der durch das Vorhaben betroffenen Interessen und Belange durch eine im Verhältnis zur räumlichen Ausdehnung des Vorhabens und zu dessen Auswirkungen für zahlreiche Menschen so geringe Zahl an Einwendungen abschließend zu gewinnen war. Es ist damit nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe weitere Einwender ihre Interessen und Belange in das Verfahren eingebracht und diesbezüglich weitere Auswirkungen des Vorhabens geltend gemacht hätten, die zu berücksichtigen gewesen wären. Damit lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass der Bekanntmachungsfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Daher ist von einem entscheidungserheblichen Fehler der Auslegungsbekanntmachung auszugehen. Die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG. Kein Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ergibt sich allerdings, entgegen der Auffassung des Klägers, aus dem Umstand, dass es dem Vorhaben an einem offengelegten wasserrechtlichen Fachbeitrag fehlt. Ein solcher Fachbeitrag wäre hier auch im Hinblick auf die zwingende Vorgabe des § 27 WHG, die schon bei der Zulassung eines Projekts strikt beachtet werden muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 ‑ 9 A 5.20 -, BVerwGE 170, 378, nicht erforderlich gewesen. Die zuständige Behörde ist nach den wasserrechtlichen Vorgaben zwar verpflichtet, schon im Laufe des Genehmigungsverfahrens und somit vor dem Erlass der jeweiligen Entscheidung zu prüfen, ob und inwieweit das Projekt negative Auswirkungen auf die betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper haben kann. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung müssen die ausgelegten Unterlagen auch diejenigen Angaben umfassen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 9 VR 1.20 -, juris; EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 ‑ C‑535/18 -, NVwZ 2020, 1177. Allerdings müssen die Informationen nicht zwingend grundsätzlich in einem einzigen Dokument enthalten sein. Entscheidend ist, dass sich die Öffentlichkeit anhand der ihr zugänglich gemachten Unterlagen einen Überblick über die Auswirkungen verschaffen kann. Unvollständige Akten oder unzusammenhängend in einer Vielzahl von verschiedenen Dokumenten verstreute Angaben sind hierfür grundsätzlich ungeeignet. Dies betrifft naturgemäß regelmäßig vor allem solche Planfeststellungsverfahren, in denen das Wasserrecht, anders als im vorliegenden Verfahren, nur einen Teil der Prüfung ausmacht und die unter einem anderen fachplanerischen Regime durchgeführt werden. Unabhängig von der Frage der materiell-rechtlichen Bewertung war daher im vorliegenden Einzelfall ein gesonderter wasserrechtlicher Fachbeitrag entbehrlich, da anhand der vorhandenen offengelegten Informationen, insbesondere des Erläuterungsberichts, der Umweltverträglichkeitsstudie und ihrer Anlagen sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplans mit seinen Anlagen für die Öffentlichkeit ein für den betreffenden Verfahrensstand ausreichender Überblick über die relevanten Auswirkungen des Vorhabens insbesondere auch auf die Gewässer möglich gewesen ist. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist zudem materiell rechtswidrig. Allerdings besteht für das Vorhaben eine Planrechtfertigung. Bei einer Planfeststellung auf der Grundlage von Fachplanungsgesetzen - wie hier - ist die Planrechtfertigung gegeben, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Gesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Erforderlich im Sinne der Planrechtfertigung ist ein Vorhaben, wenn es zur Erreichung der gesetzlichen Zielsetzungen vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 -, BVerwGE 156, 20, und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das planfestgestellte Vorhaben dient dem Schutz vor Überschwemmungen durch ein Ausufern des Rheins. Dieser Schutzzweck steht im Einklang mit der nach § 1 WHG gebotenen nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung und den hierzu in § 6 WHG festgelegten Grundsätzen, zu denen es auch zählt, an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG). Durch das Vorhaben soll der Hochwasserschutz verstärkt werden. Die vorhandenen Deiche entlang des Rheins im Bereich I. S. sind zum Hochwasserschutz grundsätzlich erforderlich und sie genügen nicht den aktuellen Anforderungen an Hochwasserschutzanlagen zum Schutz vor allem der bebauten Ortslagen von E. -I1. und E. -Itter. Ferner reicht die für die Deichsicherheit notwendige Höhe der Deiche unter Einbeziehung eines Freibords derzeit nicht aus. Anhaltspunkte für eine Fehlbeurteilung des - durchaus auch dringenden - Handlungsbedarfs sind nicht erkennbar. Aufgrund der baulichen Beschaffenheit der Deiche besteht die Notwendigkeit zur Durchführung von Maßnahmen zum Hochwasserschutz. Das steht im Einklang mit der Bewertung der Nullvariante in der Umweltverträglichkeitsstudie. Die Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Hochwasserschutz wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Beklagten die baulichen und funktionalen Mängel der vorhandenen Deiche seit langem bekannt sind, ohne dass es bislang zu schwerwiegenden Schadensereignissen gekommen ist. Das bisherige Ausbleiben solcher Ereignisse stützt nicht die Annahme, die bei der Beurteilung der gegebenen Deichsicherheit angelegten aktuellen Sicherheitsstandards seien unter den konkreten örtlichen Verhältnissen überzogen. Sachgerechter Hochwasserschutz ist notwendig an solchen Hochwassergefahren auszurichten, deren Eintritt und Abwehr anhand der statistischen Wahrscheinlichkeit seltener Situationen unter Berücksichtigung des beträchtlichen Ausmaßes der potentiellen Schäden abzuschätzen ist. Das gilt auch bezogen auf die Gefahr des Versagens von Deichen und der Behebung dieser Gefahr. Der Einwand pflichtwidriger Versäumnisse in der Vergangenheit kann der Erforderlichkeit des Vorhabens schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil die baulichen und konzeptionellen Mängel der Deiche nicht im Wege von Unterhaltungsmaßnahmen ausgeräumt werden konnten und können. Maßnahmen im vorgenannten Sinne sind auf die Erhaltung der Deiche in ihrem Bestand gerichtet. Eine Erhaltung des Bestands bewirkt aber nicht die mit dem Vorhaben bezweckte Anpassung der Vorkehrungen zum Hochwasserschutz an aktuell geltende Kriterien. Im Übrigen stellen etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit das für die Planfeststellung entscheidungserhebliche Bestehen eines aktuellen Bedarfs an Maßnahmen zur Sicherstellung von angemessenem Hochwasserschutz nicht in Frage. Vielmehr verstärken sie die Dringlichkeit von effektiven Abhilfemaßnahmen zur Bewirkung dieses Schutzes. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt materiell-rechtlich aber gegen zwingende und damit im Wege der Abwägung nicht zu überwindende Vorschriften. Nach § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn andere Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt in zweifacher Hinsicht gegen zwingende Vorgabe aus dem Wasserhaushaltsgesetz. Zunächst liegt ein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 WHG und damit gegen eine Anforderung nach dem Wasserhaushaltsgesetz vor. Nach dieser Vorschrift sollen frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Bei dieser Vorgabe handelt es sich um zwingendes Recht, weil sie als Anforderung nach dem Wasserhaushaltsgesetz gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG bei einem Gewässerausbau zu beachten ist. Allein die Tatsache, dass im Rahmen ihrer Anwendung auch eine abwägende Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenseite zu treffen ist, führt nicht dazu, dass es sich um eine typische planerische Abwägung handelt. Vielmehr eröffnet erst die Feststellung, dass die vorgesehene Planung nach § 77 Abs. 2 WHG zulässig ist, in einem nächsten Schritt die eigentliche planerische Abwägung. Den Anforderungen aus § 77 Abs. 2 WHG wird der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht gerecht. Bei den Flächen des I. S2. hinter der bestehenden Deichtrasse, die bei der im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Variantenprüfung erörterten Deichrückverlegung vom S1. überschwemmt werden könnten, handelt es sich um früheres Überschwemmungsgebiet im Sinne von § 77 Abs. 2 WHG. Diese Vorschrift gilt auch für faktische Überschwemmungsgebiete, die weder förmlich festgesetzt noch vorläufig gesichert wurden - vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 1 NE 16.1765 -, juris, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 15 N 15.1201 -, VGHE 69, 220; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 77 WHG Rn. 3 - und damit auch für die hier in Rede stehenden Flächen als frühere - faktische ‑ Überschwemmungsgebiete des Rheins hinter der derzeitigen Deichtrasse. Die Lage unmittelbar hinter dem Deich spricht dabei nicht gegen eine Einstufung als früheres Überschwemmungsgebiet, sondern indiziert eine solche vielmehr. Hiervon ist der Beklagte - anders als die Beigeladene jedenfalls im gerichtlichen Verfahren - im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses offensichtlich und zutreffend auch ausgegangen. Eine zeitliche Eingrenzung im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "frühere" lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Damit ist notwendig, aber auch ausreichend, dass es sich bei den Flächen um solche Gebiete handelt, die zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt als Überschwemmungsgebiete zur Verfügung standen. Dies trifft für die hier in Rede stehenden Flächen bereits deshalb zu, weil andernfalls schon die derzeit vorhandene und von allen Beteiligten nachvollziehbar für erforderlich bewertete Eindeichung nicht sinnvoll oder erklärlich wäre. Die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Feststellungen genügen nicht, um die Eignung dieser Flächen als Rückhalteflächen auszuschließen. Geeignet im Sinne der Vorschrift sind grundsätzlich solche Flächen, bei denen keine erheblichen Substanzbeeinträchtigungen oder sonstigen Eigentumsverluste eintreten würden. Es scheiden damit regelmäßig vor allem solche Flächen aus, die eine schutzwürdige Bebauung aufweisen oder die ihrer aktuellen schutzwürdigen Nutzung, verbunden mit einer wesentlichen und erheblichen Beeinträchtigung sonstigen Eigentums, dauerhaft entzogen würden. Demgegenüber kommen als zur Rückgewinnung geeignete Flächen grundsätzlich insbesondere Ackerflächen und sonstige landwirtschaftlich genutzte Flächen in Betracht. Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, als er bei der Einführung des Gebotes der Rückgewinnung auf das aus der Regelung resultierende Erfordernis einer Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland zur Wiederherstellung natürlicher Rückhalteflächen hingewiesen hat. Vgl. BT-Drucks. 13/4788, S. 21, zu Nr. 14 (§ 32). Vor diesem Hintergrund kann die fehlende Eignung solcher landwirtschaftlich genutzter Flächen jedenfalls nicht, wie im Planfeststellungsbeschluss geschehen, lediglich mit einem Verweis auf entstehende Kosten für einen Grunderwerb oder eine gegebenenfalls zu leistende Entschädigung enteigneter Grundstückseigentümer begründet werden. Dabei kann dahinstehen, ob auch dem wirtschaftlichen Wert der in Rede stehenden Flächen und damit einhergehend der finanziellen Belastung der öffentlichen Haushalte bei einem Erwerb oder einer Entschädigung für die Enteignung im Einzelfall eine derart große Bedeutung zukommen kann, die bereits die Eignung für eine Wiederherstellung als Rückhaltefläche ausschließt. Für einen solchen wirtschaftlichen Wert dieser Flächen bzw. eine solch hohe finanzielle Belastung der öffentlichen Hand ist jedenfalls vorliegend auch unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, die Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen ist, nichts auch nur ansatzweise hinreichend substantiiert dargetan oder sonst erkennbar. Dass vor dem Hintergrund der derzeitigen Nutzung als landwirtschaftliche Flächen im Hinblick auf die hierfür geltenden Bodenrichtwerte von 6,50 € und die möglicherweise zu zahlenden Enteignungsentschädigungen ein Wert im Raum stünde, der im vorstehenden Sinne bereits die Eignung als Rückhalteflächen ausschließen würde, lässt sich weder dem Planfeststellungsbeschluss selbst noch den Verwaltungsvorgängen entnehmen. Auch dass die von Beklagten- und Beigeladenenseite angesprochenen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer eine solche Annahme tragen könnten, lässt sich nicht feststellen. Ihr konkreter Inhalt ist mangels näherer Angaben der Beteiligten nicht bekannt und sie sind weder im Planfeststellungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt oder auf sonstige Weise zum Verfahrensgegenstand gemacht worden. Unbeschadet des Vorstehenden hat der Beklagte auch keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die den Schluss zuließen, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit einer Wiederherstellung der Flächen als Rückhalteflächen entgegenstehen. Hinsichtlich der möglicherweise für einen Erwerb oder eine Enteignungsentschädigung anfallenden Kosten gilt das Vorstehende entsprechend. In Bezug auf den Wegfall der landwirtschaftlichen Nutzung, die grundsätzlich auch ein Gemeinwohlbelang darstellen kann, lässt sich anhand der im Planfeststellungsbeschluss und den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Feststellungen nicht darauf schließen, dass dies die wasserrechtlichen Belange des § 77 Abs. 2 WHG überwiege. Der Planfeststellungsbeschluss selbst stellt lediglich fest, dass die Flächen der Allgemeinheit zugutekämen, verhält sich jedoch nicht dazu, weshalb dies ein "überwiegender" Grund des Allgemeinwohls sein soll. Dafür ist auch ansonsten weder etwas substantiiert dargetan noch erkennbar. Soweit der Verbrauch möglicher städtebaulicher Entwicklungsflächen angeführt wird, so ist dies im Hinblick auf die Festlegungen im Regionalplan, der an dieser Stelle gerade keine städtebauliche Entwicklungsfläche vorsieht, und auf die übrigen planerischen Festlegungen nicht überzeugend. Dass nahezu jede Fläche auf dem Gebiet der Beigeladenen theoretisch und bei Betrachtung eines weit in die Zukunft reichenden Zeitraums grundsätzlich städtebauliche Entwicklungsfläche sein kann, mag zugestanden werden, führt aber hier zu keinem anderen Ergebnis. Ohne eine zumindest in Ansätzen vorhandene planerische Ausweisung kann jedenfalls kein überwiegender Grund des Allgemeinwohls angenommen werden, der die Wiederherstellung der Retentionsfläche ausschließen würde. Im Weiteren liegt auch ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG sowie Art. 4 Abs. 1 WRRL vor. Auch bei dieser Vorgabe handelt es sich um zwingendes Recht, weil sie als Anforderung nach dem Wasserhaushaltsgesetz gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG bei einem Gewässerausbau zu beachten ist. Aus dem Planfeststellungsbeschluss und den vorliegenden Unterlagen ist nicht erkennbar, dass der erforderliche Hochwasserschutz durch das planfestgestellte Vorhaben so bewirkt werden wird, dass für den S1. , ein im Sinne des § 28 WHG erheblich verändertes Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 5 WHG, im Ausbauabschnitt die Voraussetzungen für ein gutes ökologisches Potenzial oder für einen guten chemischen Zustand erhalten oder erreicht werden (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a WRRL sind das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot nicht lediglich Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung, sondern müssen bei der Zulassung eines Projekts ‑ auch im Rahmen der wasserrechtlichen Planfeststellung ‑ strikt beachtet werden und stellen eine hierbei zu beachtende bindende Vorgabe dar. Vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 -, NVwZ 2015, 1041; ebenso: BVerwG, Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 -, a. a. O., vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, BVerwGE 156, 215, und vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 -, BVerwGE 170, 378. Eine Sperrwirkung entfaltet das Verbesserungsgebot jedenfalls dann, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung eines Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie ‑ hier also ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand des Oberflächenwasserkörpers "S1. " im hier in Rede stehenden Bereich ‑ fristgerecht zu erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 -, a. a. O. An der notwendigen nachvollziehbaren Prüfung dieser Anforderungen und der hierfür erforderlichen umfassenden und überprüfbaren Ermittlung und Bewertung der relevanten Tatsachen fehlt es vorliegend. Entsprechende substantiierte Feststellungen sind weder in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss noch in den ihm zugrunde liegenden Unterlagen enthalten. Der Planfeststellungsbeschluss enthält sogar ausdrücklich die Feststellung, dass bei der hier in Rede stehenden Maßnahme ein Verbesserungsgebot überhaupt nicht besteht. Für eine solche Prüfung hätte nicht zuletzt auch deshalb Anlass bestanden, weil der Planfeststellungsbeschluss selbst davon ausgeht, eine Rückverlegung des Deichs könne zur ökologischen Aufwertung des Gewässers führen, wenn dadurch Auenbereiche geschaffen würden. Ohne eine solche Prüfung und eine gegebenenfalls notwendige weitere Ausnahmeprüfung nach § 31 Abs. 2 WHG kann aber insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zumindest für viele Jahrzehnte, gegebenenfalls sogar dauerhaft, die Realisierung von Maßnahmen nach dem Umsetzungsfahrplan ausschließt, ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss genügt ferner nicht dem Abwägungsgebot. Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss und dass weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ausgehend davon ist die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss verbundene Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Variante "Sanierung im Bestand" abwägungsfehlerhaft. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Auswahl unter verschiedenen, ernstlich in Betracht kommenden Ausführungsvarianten eines Vorhabens ‑ ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben ‑ um eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 -, NVwZ 2018, 1799. Das Gericht kann die Ausübung der dazu eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit nur auf die Einhaltung der Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit überprüfen. Es ist dagegen nicht gerichtliche Aufgabe, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2017 ‑ 3 A 4.15 -, BVerwGE 160, 263, m. w. N., und vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 -, a. a. O. Die rechtlichen Grenzen sind (in Bezug auf das Abwägungsergebnis) überschritten, wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eine andere Alternative eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellen würde, so dass sich diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2009 - 7 B 45.08 -, NVwZ 2009, 521, und vom 18. März 2009 - 9 A 16.43 -, BVerwGE 133, 239; Bay. VGH, Urteil vom 4. April 2017 - 8 B 16.43 -, juris, jeweils m. w. N. Ein Abwägungsfehler (mit Bezug auf den Abwägungsvorgang) liegt zudem vor, wenn der Behörde im Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist, etwa infolge eines Abwägungsausfalls oder einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2016 ‑ 9 A 25.15 -, NVwZ 2017, 627, und vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 -, DVBl. 2018, 187, jeweils m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 24. November 2000 - 8 A 10.40021 -, juris. Die Planfeststellungsbehörde muss bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800, Urteil vom 22. November 2016 - 9 A 25.15 -, a. a. O., jeweils m. w. N. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe leidet die Alternativenprüfung, namentlich die Entscheidung des Beklagten zugunsten der planfestgestellten Sanierung auf der bisherigen Trasse, an Abwägungsfehlern. Die Variantenprüfung und die Auswahl der planfestgestellten Variante sind fehlerhaft, weil der Beklagte die für eine ordnungsgemäße Auswahl relevanten Tatsachen unzureichend ermittelt und festgestellt hat. Deshalb ist auch die auf der Grundlage dieser unzureichenden Tatsachenfeststellung vorgenommene Bewertung der Varianten fehlerhaft. Wie ausgeführt, genügt der Planfeststellungsbeschluss mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen weder den Anforderungen gemäß § 77 Abs. 2 WHG noch denjenigen aus § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG. Dies wirkt sich auch auf die vom Beklagten vorgenommene Alternativenprüfung und -auswahl aus, weil dieser dabei die von ihm insoweit ‑ wie ausgeführt unzureichend - getroffenen tatsächlichen Feststellungen berücksichtigt und zur Begründung herangezogen hat. Die dargelegten Abwägungsmängel sind gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW erheblich. Sie sind offensichtlich, weil sie sich unmittelbar aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst und aus den Planunterlagen ergeben. Sie sind zudem auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, weil es offen ist, welches Gewicht der Beklagte bei einer vergleichenden Prüfung der von den jeweiligen Varianten betroffenen öffentlichen und privaten Belange bei ordnungsgemäßer Bewertung eingeräumt hätte. Insbesondere ist es denkbar, dass der Beklagte bei ordnungsgemäßer Abwägung zu einem anderen Ergebnis in Bezug auf die Beurteilung der Plantrasse gelangt wäre. Die Klägerin kann sich auf die festgestellten Fehler und Mängel berufen. Es handelt sich dabei um dem Umweltschutz dienende Belange, die von ihrer Rügebefugnis als Umweltverband umfasst sind. Zudem reicht es aus, dass der Kläger Defizite der angegriffenen Planung mit dem Ziel geltend macht, dass eine von ihm bevorzugte, aus seiner Sicht insgesamt umweltschonendere Variante verwirklicht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 -, a. a. O. Sämtliche festgestellten Mängel sind allerdings nicht solcher Natur, dass der Kläger deshalb die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verlangen kann. Ein solcher Aufhebungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Die dem Planfeststellungsbeschluss anhaftenden Mängel rechtfertigen nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil nicht auszuschließen ist, dass sie durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden können. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind insbesondere die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Fehler bei der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Prüfung und Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist, bei denen sie also nicht von vornherein darauf verwiesen ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Hierzu können auch Mängel bei der Alternativenprüfung oder Fehler gehören, die darauf beruhen, dass die planende Behörde durch Abwägung nicht überwindbare Schranken des strikten Rechts verletzt hat. Im ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können hingegen Mängel, die von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 -, BVerwGE 151, 213, m. w. N. Maßgeblich ist danach nicht allein die Bedeutung oder die Zahl fehlgewichteter Belange, vielmehr darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass die Planfeststellungsbehörde diese Mängel unter Aufrechterhaltung ihres Planfeststellungsbeschlusses beheben kann. Hier erscheint eine Heilung der aufgezeigten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses durch eine den dargestellten Anforderungen genügende erneute Bekanntgabe der Auslegung des Plans, durch eine den Anforderungen von § 77 Abs. 2 WHG und § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG genügende Prüfung unter Feststellung und Berücksichtigung der dafür relevanten Tatsachen und, soweit demnach diese Regelungen der Planfeststellung nicht zwingend entgegenstehen sollten, durch eine unter Berücksichtigung dessen erneut vorzunehmende Abwägung der für und wider das Vorhaben streitenden Belange nicht ausgeschlossen. Es spricht nichts dafür, dass es aus Rechtsgründen ausgeschlossen wäre, dass der Beklagte an seiner Entscheidung festhält. Keiner der Rechtsverstöße wiegt so schwer, dass er die Planung als Ganzes in Frage stellt. Da danach die dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss anhaftenden Mängel nicht solcher Natur sind, dass der Kläger deshalb dessen Aufhebung verlangen kann, und es nicht auszuschließen ist, dass die Mängel behoben werden können, hat der Kläger lediglich einen Anspruch darauf, dass angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.