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Beschluss

15 A 1142/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0206.15A1142.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Soweit § 7 Abs. 1b Satz 2 BAföG vorsieht, dass der Bachelorstudiengang „durch Studien- oder Prüfungsordnung“ vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert sein muss, lässt sich daraus ein Erfordernis einer einheitlichen Studien- und Prüfungsordnung nicht ableiten, weil die vollständige Integration auch durch eigenständige Ordnungen für den Bachelor- und den Staatsexamensstudiengang gewährleistet werden kann.

  • 2.

    Mit dem neu eingeführten Absatz 1b des § 7 BAföG hat der Gesetzgeber explizit geregelt, unter welchen Voraussetzungen für einen Staatsexamensstudiengang nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs Ausbildungsförderung geleistet wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG geschlossen werden könnte.

  • 3.

    Dem Gesetzgeber steht bei der rechtlichen Gestaltung der Ausbildungsförderung sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf ihre Art und Weise ein großer Spielraum zu. Das gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen nach Ausschöpfung des Grundanspruchs ausnahmsweise eine weitere Ausbildungsförderung gewährt werden soll.

  • 4.

    Endet die Förderfähigkeit des Studiums der Rechtswissenschaft mit dem Erwerb des Hochschulabschlusses in einem von der Hochschule parallel angebotenen deutsch-französischen Bachelorstudiengang, kommt eine Anwendung der die Förderungshöchstdauer verlängernden Vorschrift des § 5a Satz 1 BAföG aus gesetzessystematischen Gründen - für beide Studiengänge - nicht mehr in Betracht. Bei einem nicht mehr förderfähigen Studium scheidet eine Förderung jenseits der Höchstdauer von vornherein aus.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit § 7 Abs. 1b Satz 2 BAföG vorsieht, dass der Bachelorstudiengang „durch Studien- oder Prüfungsordnung“ vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert sein muss, lässt sich daraus ein Erfordernis einer einheitlichen Studien- und Prüfungsordnung nicht ableiten, weil die vollständige Integration auch durch eigenständige Ordnungen für den Bachelor- und den Staatsexamensstudiengang gewährleistet werden kann. 2. Mit dem neu eingeführten Absatz 1b des § 7 BAföG hat der Gesetzgeber explizit geregelt, unter welchen Voraussetzungen für einen Staatsexamensstudiengang nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs Ausbildungsförderung geleistet wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG geschlossen werden könnte. 3. Dem Gesetzgeber steht bei der rechtlichen Gestaltung der Ausbildungsförderung sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf ihre Art und Weise ein großer Spielraum zu. Das gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen nach Ausschöpfung des Grundanspruchs ausnahmsweise eine weitere Ausbildungsförderung gewährt werden soll. 4. Endet die Förderfähigkeit des Studiums der Rechtswissenschaft mit dem Erwerb des Hochschulabschlusses in einem von der Hochschule parallel angebotenen deutsch-französischen Bachelorstudiengang, kommt eine Anwendung der die Förderungshöchstdauer verlängernden Vorschrift des § 5a Satz 1 BAföG aus gesetzessystematischen Gründen - für beide Studiengänge - nicht mehr in Betracht. Bei einem nicht mehr förderfähigen Studium scheidet eine Förderung jenseits der Höchstdauer von vornherein aus. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum April 2017 bis September 2017 in gesetzlicher Höhe. Die Klägerin studierte ab dem Wintersemester 2012/2013 Rechtswissenschaft an der Universität zu L. mit dem Studienziel Staatsexamen. Parallel war sie in den deutsch-französischen Bachelorstudiengang Rechtswissenschaften der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universität zu L. und der Universität Q. 1 (Q1. -T. ) eingeschrieben. Nach dessen Prüfungsordnung dient der Studiengang der integrierten Ausbildung im deutschen und französischen Recht. Das Studium findet zunächst zwei Jahre an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu L. und anschließend zwei Jahre an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Q. 1 (Q1. -T. ) statt. Ziel des ersten Studienabschnittes ist es auch, die Zwischenprüfung im Sinne des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes NRW abzulegen. Den Absolventen des Studiengangs werden nach erfolgreichem Studium an beiden Universitäten die Abschlüsse „Maîtrise en Droit“ und „Bachelor of Laws (LL.B. L. /Q. 1)“ verliehen. Die Leistungen in dem Bachelorstudiengang werden nach der Praxis der Universität zu L. als Schwerpunktstudium für das deutsche Staatsexamen angerechnet. Die Klägerin studierte vom Wintersemester 2014/2015, ihrem fünften Fachsemester, bis zum Ende des Sommersemesters 2016 an der Universität Q. und war währenddessen an der Universität zu L. beurlaubt. Im Oktober 2016 wurde der Klägerin von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu L. der C. of M. (LL.B L. /Q. 1) und von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Université Q. 1 (Q1. -T. ) die Maîtrise en Droit verliehen. Der Klägerin wurde fortlaufend Ausbildungsförderung durch den Beklagten bewilligt, erstmalig mit Bescheid vom 30. Oktober 2012. In dem Zeitraum des Studiums in Q. erhielt sie Auslandsausbildungsförderung durch die Kreisverwaltung N. -C1. . Am 9. August 2016 beantragte sie die Weiterförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 14. November 2017 bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis März 2017; der Bescheid enthielt den Vermerk, die Förderungshöchstdauer ende mit dem Monat März 2017. Die Klägerin stellte am 21. Februar 2017 bzw. 14. März 2017 einen Antrag auf Förderung über die Regelstudienzeit hinaus für den Bewilligungszeitraum April 2017 bis September 2017 und wies auf eine Verzögerung durch den Bachelorstudiengang hin; wegen der vier Semester in Q. sei es nicht möglich gewesen, das erste Staatsexamen in der Regelstudienzeit von neun Fachsemestern abzulegen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2017 ab, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 und 3a BAföG nicht vorlägen. Unter dem 30. März 2017 beantragte die Klägerin „die Verlängerung des Bewilligungszeitraums meiner Ausbildung bis September 2017“ auch unter Hinweis auf § 7 Abs. 1b BAföG. Durch Bescheid vom 21. April 2017 lehnte der Beklagte den „Antrag vom 21.02.2017“ ab mit der Begründung, dass Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses geleistet werde. Die Klägerin verfüge seit Ende des Sommersemesters 2016 über den Abschluss C. of M. - (LL.B. L. / Q. ) und damit über einen Hochschulabschluss. § 7 Abs. 1a BAföG greife zu Gunsten der Klägerin nicht. Auch nach § 7 Abs. 1b BAföG ergebe sich kein anderes Ergebnis, weil der französische Bachelorstudiengang nicht wie gesetzlich gefordert vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert sei. Am 25. Mai 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Weiter hat sie vorgetragen, die Auffassung des Beklagten, Ausbildungsförderung habe ihr nur bis zum Erlangen des Bachelorabschlusses zugestanden, sei unzutreffend. Zwar stimme sie der Feststellung zu, dass der Studiengang in Q. nicht gemäß § 7 Abs. 1b BAföG integriert sei. Jedoch seien § 7 Abs. 1, Abs. 1a und § 5a BAföG in ihrem Fall unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG anders auszulegen. Wenn sie andere Studienziele - etwa Masterstudium statt Staatsexamen - verfolgt oder das Erasmus-Programm ausgenutzt hätte, wäre sie weiter gefördert worden. Für Auslandssemester beurlaubter regulärer Studenten wären nach § 5a BAföG zwei Urlaubssemester angerechnet worden. Auch die Anrechnungsregel des § 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW (Freiversuch) verlange die gleiche Bewertung der Semesterzahl im Rahmen der Bewilligung von Ausbildungsförderung. Der deutsch-französische Studiengang falle durch das Raster des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Es bestehe kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung, die Studiendauer erhöhe sich nicht. Aus den Erwägungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 - in Rn. 4 (analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG sei aus Gründen der Gleichbehandlung geboten) müsse auch in ihrem Fall eine positive Bescheidung erfolgen. Nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werde Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gewährt, wenn die in einem Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen vollständig auf den Diplomstudiengang angerechnet würden und deshalb die Förderungsdauer nicht länger sei, als wenn der Diplomstudiengang direkt begonnen worden sei. Dies sei bei ihr der Fall. Der deutsch-französische Bachelorstudiengang werde vollständig auf den Staatsexamensstudiengang Rechtwissenschaft angerechnet. Sie habe keine einzige Leistung erbracht, die nicht für den Staatsexamensstudiengang berücksichtigt worden sei. In den ersten zwei Jahren an der Universität zu L. werde genau wie im regulären Jurastudium die Zwischenprüfung abgelegt. Die zwei folgenden Jahre in Q. würden nach § 12 der für den Staatsexamensstudiengang geltenden Studien- und Prüfungsordnung (im Folgenden nur: SPO StE) im Rahmen des Staatsexamens als Schwerpunktbereich angerechnet. Die Einstufung in das fünfte Fachsemester sei nicht entscheidend; diese sei erfolgt, weil die zwei Jahre in Q. als Urlaubssemester nicht für die Regelstudienzeit berücksichtigt worden seien. Im Rahmen des in ihrem Fall daher anzuwendenden § 7 Abs. 2 BAföG komme es auf die vollständige Integration nicht an. Ihr stehe als Freischusskandidatin ein Förderanspruch für elf Semester zu, nämlich neun Semester Regelstudienzeit sowie zwei nach § 5a BAföG nicht für die Förderung zu berücksichtigende Auslandssemester. Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG sei ihr Förderung zu gewähren gewesen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. April 2017 zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum April 2017 bis September 2017 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auch er hat sich zunächst auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren bezogen, die er vertieft hat. Mit dem Erwerb des Abschlusses in Q. sei der Förderanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ausgeschöpft; die Voraussetzungen für eine weitere Förderung nach § 7 Abs. 1a oder Abs. 1b bzw. Abs. 2 Satz 2 BAföG lägen nicht vor. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht gegeben. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts passe nicht auf die vorliegende Konstellation. Die Entscheidung aus dem Jahre 2006 sei in § 7 Abs. 1b BAföG umgesetzt worden. § 5a BAföG finde hier wegen seines Satzes 4 keine Anwendung. Mit Urteil vom 27. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Das Vorverfahren sei hier entbehrlich, weil sich der als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zuständige Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt habe. In der Sache habe die Klage keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig. Die Klägerin habe für den Bewilligungszeitraum April 2017 bis September 2017 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Für den Zeitraum ab April 2017 bestehe schon deswegen kein Anspruch, weil die Förderungshöchstdauer überschritten sei. Unabhängig davon sei ein Förderungsanspruch für den gesamten Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu verneinen, weil die Klägerin zum Ende des Sommersemesters 2016 mit dem C. einen Hochschulabschluss erworben habe. Eine Förderung über die Höchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG komme hier nicht in Betracht. Die Klägerin könne auch die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 1a BAföG nicht beanspruchen. Der Staatsexamensstudiengang sei kein Master- oder Magisterstudiengang im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Ebenso wenig habe sich die Klägerin auf § 7 Abs. 1b BAföG berufen können. Der C. -Studiengang sei nicht in der erforderlichen Weise durch eine Studien- oder Prüfungsordnung vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert gewesen. Gegen die vollständige Integration spreche bereits, dass für beide Studiengänge jeweils eine eigenständige Prüfungsordnung bestehe. Zudem sei - entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers, die § 7 Abs. 1b BAföG zugrunde liege - eine Verlängerung der Ausbildung bei dem parallelen Betrieb der beiden Studiengänge unvermeidlich und auch im vorliegenden Fall eingetreten. Die Härtefallregelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG könne hier nicht zur Anwendung kommen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der von ihr absolvierte deutsch-französische Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft sei ein anerkannter Studiengang einer deutschen Universität, den sie wie angeboten in der vorgesehenen Regelstudienzeit abgeschlossen habe. Zur Wahrung der Chancengleichheit müsse für dieses staatlich angebotene Studienmodell eine Finanzierung durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährleistet werden. Dies gelte umso mehr, da Studierende der privaten Bucerius Law School seit Einführung des § 7 Abs. 1b BAföG problemlos eine Förderung über den C. hinaus bekämen, wobei Auslandssemester nach § 5a BAföG unberücksichtigt blieben. Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem Fall eines Studierenden an der C2. M1. T1. durchaus vergleichbar. Der Bachelorstudiengang sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert. Dafür gebe es zahlreiche Belege: Die gleichzeitige Einschreibung für beide Studiengänge sei vorgesehen und sei von ihr, der Klägerin, auch so praktiziert worden. Beide Abschlüsse würden von der juristischen Fakultät der Universität L. vergeben. Der Bachelorabschluss sei studienorganisatorisch auf das Staatsexamen abgestimmt und mit diesem verzahnt, was sich an der gleichzeitigen Einschreibung und insbesondere der Anrechnung als Schwerpunktbereich zeige. Innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelorstudiengangs seien auch, wie vom Gesetz gefordert, sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen seien. Entgegen der Ansicht des Beklagten ersetze der Bachelorstudiengang sehr wohl den Pflichtfachbereich an der Universität zu L. . So sei dies von den Prüfungsordnungen vorgesehen und werde von der Universität in 30-jähriger Übung praktiziert. Hieran ändere nichts, dass parallel zu der Examensvorbereitung noch die „Übungen" (3 Klausuren à 1,5 Stunden) aus dem Hauptstudium abgelegt werden müssten. Es handele sich lediglich um Einzelleistungen, die das Pflichtfachstudium formal komplettierten. Zumal die Klausuren sich thematisch mit der Examensvorbereitung deckten, führe dies zu keiner Erhöhung der für den Schwerpunktbereich vorgesehenen Semesterzahl. Die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1b BAföG verdeutliche auch, dass das Erreichen des Bachelorgrades nicht von der Prüfungsordnung obligatorisch vorgesehen sein müsse, sondern dass dieser auch eine zusätzliche Option darstellen könne, ohne dass dies die Förderung ausschließe. Zudem sei § 5a BAföG im vorliegenden Fall anzuwenden. Danach müssten die zwei im Ausland verbrachten Semester, wie auch für alle regulären Jurastudierenden, unberücksichtigt bleiben. Es könne nicht vom Gesetzgeber gewollt sein, dass für diesen speziellen Studiengang das Studium im Ausland in keiner Weise berücksichtigt, sondern im Gegenteil förderungsrechtlich „bestraft" werde. In Bezug auf § 5a BAföG müsse auf den Staatsexamensstudiengang abgestellt werden, da das Staatsexamen das Studienziel bilde. Dieser Studiengang sehe einen Auslandsaufenthalt nicht zwingend vor. Wenn der Anspruch auf Förderung nicht bereits durch eine direkte Anwendung des § 7 Abs. 1b BAföG bejaht werde, sei die vorhandene Regelungslücke im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - jedenfalls durch eine Analogiebildung zu § 7 Abs. 1a BAföG zu füllen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht zustehe. Es fehle bei den beiden Studiengängen an einer einheitlichen Prüfungsordnung, die den Anforderungen des § 7 Abs. 1b Satz 2 BAföG genüge. Der Pflichtfachbereich des Staatsexamensstudiengangs werde durch den Besuch der ausländischen Hochschule nicht ersetzt. Auf § 5a BAföG könne sich die Klägerin nicht berufen. In dem deutsch-französischen Bachelorstudiengang liege die Förderungsvoraussetzung gemäß § 5 BAföG für die vier Semester an der T. vor. Nach den Verwaltungsvorschriften werde jedoch, wenn mehrere Ausbildungen gleichzeitig durchgeführt würden, Ausbildungsförderung nur für diejenige Ausbildung geleistet. für die der Förderungsantrag gestellt worden sei (Tz. 7.1.14 BAföG-VwV). § 7 Abs. 1a BAföG könne im Fall der Klägerin weder unmittelbar noch analog angewendet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat für den Bewilligungszeitraum April 2017 bis September 2017 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21. April 2017 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. I. Der Senat nimmt zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides in den Entscheidungsgründen des Urteils auf S. 8 bis S. 10 Mitte Bezug. II. Aus dem durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) mit Wirkung zum 1. August 2016 neu eingeführten Absatz 1b des § 7 BAföG ergibt sich kein Förderungsanspruch der Klägerin. Nach § 7 Abs. 1b BAföG wird für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen C. - oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben (Satz 1). Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des C. - oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind (Satz 2). Soweit das Verwaltungsgericht die mangelnde vollständige Integration des Bachelorstudiengangs in den Staatsexamensstudiengang zunächst daraus abgeleitet hat, dass es keine einheitliche Studien- und Prüfungsordnung für beide Studiengänge gebe, erscheint dieser Aspekt nicht maßgebend. Der Satz 2 des Absatzes 1b spricht lediglich davon, dass der Bachelorstudiengang „durch Studien- oder Prüfungsordnung“ vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert sein muss. Ein Erfordernis einer einheitlichen Studien- und Prüfungsordnung lässt sich daraus nicht ableiten, weil die vollständige Integration auch durch eigenständige Ordnungen für den C. - und den Staatsexamensstudiengang gewährleistet werden kann. Auf § 7 Abs. 1b BAföG kann sich die Klägerin jedoch deshalb nicht berufen, weil ihr Bachelorstudiengang gleichwohl nicht im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert war. Die für den deutsch-französischen Bachelorstudiengang geltende Prüfungsordnung (im Folgenden nur: PO C. ) bietet keine Gewähr dafür, dass innerhalb der Regelstudienzeit dieses Studiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen für den Staatsexamensstudiengang zu erbringen sind, die dessen Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorsieht. Gemäß § 5 Abs. 1 PO C. beträgt die Regelstudienzeit vier Studienjahre. Absatz 2 regelt weiter, dass der erste Studienabschnitt von zwei Jahren an der Universität zu L. , der zweite Studienabschnitt von zwei Jahren an der Universität Q. I (Q1. -T. ) absolviert wird. § 7 Abs. 1 PO C. sieht vor, dass die Studierenden im ersten Studienabschnitt an der Universität zu L. Lehrveranstaltungen besuchen, die nach dem Studienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu L. entsprechend dem JAG NRW für das Grundstudium des Studienganges Rechtswissenschaft vorgesehen sind. Insoweit dürften die Inhalte der beiden Studiengänge deckungsgleich in dem hier maßgeblichen Sinne sein. Die in § 9 Abs. 1 PO C. geregelten Studieninhalte des zweiten Studienabschnitts an der Universität Q. I decken indes die für denselben Zeitraum vorgesehenen Inhalte des Staatsexamensstudiengangs im Hauptstudium offensichtlich nicht ab. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SPO StE umfasst das Hauptstudium, welches nach Satz 2 der Vorschrift auf vier Fachsemester angelegt ist und insoweit in seinem zeitlichen Umfang dem zweiten Studienabschnitt des Bachelorstudiengangs entspricht, Veranstaltungen sowohl des Pflichtfachbereichs als auch des Schwerpunktbereichs. Hinsichtlich des Schwerpunktbereichs sieht § 50 Abs. 1 Satz 1 SPO StE vor, dass Studierende, die einen gemeinsamen rechtswissenschaftlichen grundständigen Studiengang der Fakultät mit einer ausländischen Hochschule mit dem Grad C. of M. oder Baccalaureus legum (LL.B.) abgeschlossen haben, die im Rahmen dieses Studiengangs erbrachten Leistungen auf Antrag als Prüfungsleistung i. S. v. § 46 Abs. 1 SPO StE im Schwerpunktbereich „Gemeinsame Studiengänge der Fakultät mit ausländischen Hochschulen“ anrechnen lassen können. Sieht man diese Anrechnungsregelung für den Schwerpunktbereich als ausreichend an, um die erforderliche Deckungsgleichheit insoweit herzustellen, so fehlt es aber jedenfalls daran, dass der Bachelorstudiengang auch sämtliche Ausbildungsleistungen des Pflichtfachbereichs abdeckt. Gemäß § 9 Abs. 1 SPO StE haben die Studierenden im Pflichtfachbereich des Hauptstudiums an je einer Übung im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilzunehmen (Satz 1). Daneben ist eine Lehrveranstaltung im Bereich der Grundlagen des Rechts II zu besuchen (Satz 3). Nach dem Absatz 2 der Vorschrift sollen die Studierenden darüber hinaus weitere Veranstaltungen zur Ergänzung, Wiederholung und Vertiefung des Pflichtfachbereichs und zur Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung besuchen, insbesondere die von der Fakultät angebotenen Examens- und Klausurenkurse. Der Bachelorstudiengang deckt nach seiner Prüfungsordnung weder die Inhalte des § 9 Abs. 1 SPO StE (Übungen ZR, StrR und ÖR; Lehrveranstaltung Grundlagen) noch die des § 9 Abs. 2 SPO StE (Wiederholung und Vertiefung, insbes. Examens- und Klausurenkurse) ab. Mithin ist nicht durch die Prüfungsordnung gewährleistet, dass diese Ausbildungsleistungen von den Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelorstudiengangs absolviert werden, wie dies von § 7 Abs. 1b Satz 2 BAföG ausdrücklich vorausgesetzt wird. Die Gesetzesvorschrift des § 7 Abs. 1b Satz 2 BAföG umfasst auch die Ausbildungsleistungen nach § 9 Abs. 2 SPO StE als für den Staatsexamensstudiengang „vorgesehen“, selbst wenn die darin genannten Veranstaltungen von den Studierenden nur besucht werden „sollen“. Diese Wortwahl trägt erkennbar lediglich dem Umstand Rechnung, dass es Studierenden überlassen bleibt, die Wiederholung und Vertiefung des Examensstoffs gegebenenfalls außeruniversitär durch den Besuch privater Repetitorien oder in Eigenarbeit zu bewältigen. Wie sich auch an § 7 Satz 1 SPO StE zeigt, bleibt die „Ergänzung und Vertiefung des Stoffs im Bereich der Pflichtfächer“ gleichwohl Gegenstand des Hauptstudiums. Auch der Zweck des § 7 Abs. 1b BAföG spricht eindeutig für diese Betrachtungsweise. Denn nach der Gesetzesbegründung muss die Studienordnung, damit eine enge, integrative Verknüpfung der Studiengänge anerkannt werden kann, so ausgestaltet sein, dass sich die Studiendauer in dem Staatsexamensstudiengang nicht durch das integrierte Studium mit Bachelorabschluss im Verhältnis zum bloßen Staatsexamensstudium ohne zusätzlichen Bachelorabschluss verlängert (BT-Drucks. 18/2663 vom 25. September 2014, S. 37). Eine solche Verlängerung droht aber auch mit Blick auf die Studieninhalte des § 9 Abs. 2 SPO StE, wenn diese von den Studierenden erst nach dem Abschluss des zweiten Studienabschnitts des deutsch-französischen Bachelorstudiengangs angegangen werden können. Ob der deutsch-französische Bachelorstudiengang auch deshalb nicht im Sinne des § 7 Abs. 1b BAföG vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, weil die Studierenden während des zweiten Studienabschnitts des Bachelorstudiums von der Universität zu L. beurlaubt werden, so dass sie während dieser Zeit dort grundsätzlich keine Studienleistungen erbringen können, mag dahinstehen. III. Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat mit dem neu eingeführten Absatz 1b explizit geregelt, unter welchen Voraussetzungen für einen Staatsexamensstudiengang nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs Ausbildungsförderung geleistet wird. Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - nicht vor, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des Absatzes 1a geschlossen werden könnte. Dieses Ergebnis führt nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Dem Gesetzgeber steht bei der Gestaltung der Förderung dem Grunde nach wie auch in Bezug auf ihre Art und Weise ein großer Spielraum zu. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2021- 5 C 11.18 -, juris Rn. 30; Urteil vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 -, juris Rn. 17. Das gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen nach Ausschöpfung des Grundanspruchs ausnahmsweise eine weitere Ausbildungsförderung gewährt werden soll. Die für die vollständige Integration des Bachelorstudiengangs in den Staatsexamensstudiengang maßgeblichen Erwägungen sind in der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1b BAföG eingehend dargelegt (BT-Drucks. 18/2663, S. 36 ff.). Dass diese Motive keine hinreichende sachliche Rechtfertigung für die in der Vorschrift angelegte Differenzierung begründen, erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Das gilt auch für ihren Einwand, Studierende der privaten C2. M1. T1. könnten „seit Einführung des § 7 Abs. 1b BAföG problemlos eine Förderung über den C. hinaus bekommen“. Der Gesetzgeber hat das Studium der Rechtswissenschaften an der C2. M1. T1. als Beispielsfall dafür im Blick gehabt, dass der Bachelorabschluss zwingender Ausbildungsbestandteil des Staatsexamensstudiums selbst ist (BT-Drucks. 18/2663, S. 37). Wenn für dieses exemplarisch genannte Studium die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1b BAföG vorliegen (was hier nicht aufzuklären ist), führt dies nicht dazu, dass Förderung auch für Studiengänge zu gewähren ist, welche die gesetzlichen Anforderungen gerade nicht erfüllen. IV. Aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen scheidet eine Anwendung der Härtefallregelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG aus. Zudem ist die Fortsetzung einer Erstausbildung keine „weitere“ Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift. Vgl. Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Juli 2019, § 7 Rn. 22. V. Schließlich führt auch der von der Klägerin herangezogene § 5a BAföG nicht zu dem geltend gemachten Anspruch auf Ausbildungsförderung. Insbesondere greift nicht das Argument durch, in Bezug auf diese Vorschrift müsse auf den Staatsexamensstudiengang abgestellt werden und für diesen sei ein im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung nicht i. S. v. § 5a Satz 4 BAföG vorgeschrieben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Die Förderfähigkeit einer universitären Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG endet damit in jedem Fall - allerdings vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 1a und 1b - mit dem Erwerb eines Hochschulabschlusses. Vgl. Buter, a. a. O., § 7 Rn. 7. Endet die Förderfähigkeit des Studiums der Rechtswissenschaft danach mit dem Erwerb des Hochschulabschlusses in dem deutsch-französischen Bachelorstudiengang, kommt eine Anwendung der die Förderungshöchstdauer verlängernden Vorschrift des § 5a Satz 1 BAföG aus gesetzessystematischen Gründen - für beide Studiengänge - nicht mehr in Betracht. Bei einem nicht mehr förderfähigen Studium scheidet eine Förderung jenseits der Höchstdauer von vornherein aus. VI. Ob die Klägerin bei der Einschreibung - wie geltend gemacht - erwarten durfte, bis zum Erreichen des Studienziels Staatsexamen Ausbildungsförderung zu erhalten, ist auf der Grundlage der seinerzeitigen Rechtslage zweifelhaft, aber letztlich unerheblich, weil sie nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung keinen Förderungsanspruch für die hier streitgegenständlichen Zeiträume hat. Aus den mit dem 25. BAföGÄndG eingeführten Übergangsvorschriften ergab sich hier keine Fortgeltung bestehenden Rechts. § 66a Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes regelte nämlich, dass für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG bewilligt wurde, diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Das traf auf die Klägerin nicht zu, weil sie den Bachelorabschluss erst nach dem 31. Juli 2016 erworben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das gilt auch mit Blick auf § 7 Abs. 1b BAföG. Die Rechtsfragen, welche sich zu dieser Vorschrift im vorliegenden Fall stellen, können anhand des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden.