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Urteil

5 C 10/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1a BAföG kann nicht analog auf einen Quereinstieg in ein grundständiges Diplomstudium nach Erwerb eines Bachelorgrades gestützt werden. • Die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf Quereinsteiger ist nicht planwidrig und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Quereinstieg in ein grundständiges Diplomstudium kann jedoch als "weitere Ausbildung" nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG förderfähig sein, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen; diese Vorschrift ist verfassungskonform auslegbar und erfasst die hier relevante Fallgruppe für die Dauer der Regelstudienzeit. • Der Kläger hat für die Fachsemester April 2014 bis März 2016 einen Anspruch auf Förderung als zweite Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG; dies führt zur Bewilligung eines Volldarlehens nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 18c BAföG.
Entscheidungsgründe
Quereinstieg nach Bachelor in grundständiges Diplomstudium: Förderung nach § 7 Abs.2 Satz 2 BAföG möglich • Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1a BAföG kann nicht analog auf einen Quereinstieg in ein grundständiges Diplomstudium nach Erwerb eines Bachelorgrades gestützt werden. • Die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf Quereinsteiger ist nicht planwidrig und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Quereinstieg in ein grundständiges Diplomstudium kann jedoch als "weitere Ausbildung" nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG förderfähig sein, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen; diese Vorschrift ist verfassungskonform auslegbar und erfasst die hier relevante Fallgruppe für die Dauer der Regelstudienzeit. • Der Kläger hat für die Fachsemester April 2014 bis März 2016 einen Anspruch auf Förderung als zweite Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG; dies führt zur Bewilligung eines Volldarlehens nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 18c BAföG. Der Kläger erwarb 2012 den berufsqualifizierenden Bachelor in Architektur, arbeitete anschließend und wurde im Sommersemester 2014 in das achte Fachsemester des grundständigen Diplomstudiums Architektur an der TU Dresden aufgenommen. Die Fakultät rechnete sieben Fachsemester des Bachelors an. Der Beklagte lehnte BAföG-Anträge für April 2014–März 2016 und April 2015–März 2016 ab mit der Begründung, der Kläger habe seinen Anspruch auf Erstausbildung mit dem Bachelor erschöpft; eine zweite Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG liege nicht vor. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht verpflichteten den Beklagten zur Bewilligung von Förderung; das OVG stützte dies auf analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG. Der Beklagte rügte die Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG und zog vor das Bundesverwaltungsgericht. • Das OVG durfte § 7 Abs. 1a BAföG nicht analog anwenden; die Vorschrift erfasst nach Wortlaut und Gesetzeszweck nur konsekutive Bachelor–Master- bzw. vergleichbare Kombinationen; eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. • Die Ausgestaltung des § 7 Abs. 1a BAföG entspricht dem gesetzgeberischen Willen, den Bologna-Modell-Kombinationen eine Sonderregelung als einheitliche Erstausbildung zu geben; eine Ausdehnung auf Quereinsteiger würde diesen Zweck verfehlen. • Die Ungleichbehandlung der Quereinsteiger gegenüber geförderten Masterstudierenden oder solchen, die von Anfang an ein Diplomstudium betreiben, ist durch den Gesetzeszweck und das Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist als Härtefallvorschrift verfassungskonform auslegbar; der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Umstände des Einzelfalles" umfasst auch abstrakt-generelle Fallgruppen wie den Quereinstieg nach vollständiger Anrechnung von Bachelorleistungen in ein höheres Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiums. • Die systematische und verfassungskonforme Auslegung rechtfertigt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG: Quereinsteiger, die ihre Ausbildung wegen vollständiger Anrechnung fortsetzen, fallen für die Dauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiums unter die besonderen Umstände. • Aufgrund der bindenden Feststellungen des OVG steht dem Kläger für April 2014 bis März 2016 ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu; die Förderung erfolgt als Volldarlehen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 18c BAföG. Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dem Kläger Ausbildungsförderung zu gewähren, bleibt in der Sache richtig, allerdings nicht wegen analoger Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG, sondern wegen eines Anspruchs aus § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Der Kläger hat für die Zeiträume April 2014 bis März 2016 Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung; die Förderung erstreckt sich auf die Dauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs und ist als Volldarlehen zu gewähren. Kosten- und Gerichtskostenregelungen wurden entsprechend getroffen.