Beschluss
10 B 1764/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0207.10B1764.21.00
6mal zitiert
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 11. August 2021 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit zwölf Wohneinheiten und neun Stellplätzen auf dem Grundstück in I., Gemarkung X., Flur 46, Flurstück 240 (im Folgenden: Baugenehmigung beziehungsweise Vorhaben) mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Baugenehmigung wahrscheinlich nicht gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Er meint zu Unrecht, die Garantie effektiven Rechtsschutzes gebiete eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des von ihm im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung der Baugenehmigung, weil ihm bei der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, irreparable Verletzung in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG drohe. Sollte sich die von ihm angegriffene Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren wegen einer Verletzung von Vorschriften, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, tatsächlich als rechtswidrig erweisen, könnte er von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie gegen das auf der Grundlage der Baugenehmigung etwaig errichtete Gebäude einschreitet. Solange die Baugenehmigung nicht bestandskräftig ist, würden die Beigeladenen, wollten sie ihr Vorhaben verwirklichen, insoweit auf eigenes Risiko bauen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Vorhaben zu Lasten des Antragstellers gegen bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoßen könnte. Der Antragsteller, der das Vorhaben wegen seiner baulichen Dimensionen für unzumutbar hält, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, möglicherweise nicht im Sinne des hier insoweit einschlägigen § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung einfügt. Aus einem solchen objektiven Rechtsverstoß könnte er nur dann ein Abwehrrecht herleiten, wenn hierdurch zugleich sein Anspruch auf Rücksichtnahme verletzt wäre, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2021– 10 B 1891/20 –, juris, Rn. 4, und vom 4. September 2018 – 10 B 993/18 –, juris, Rn. 5 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen, was aber nicht der Fall ist. Er zeigt auch mit der Beschwerde nicht auf, dass das Vorhaben, würde es verwirklicht, wegen dessen baulichen Dimensionen eine erdrückende Wirkung zu Lasten seines Grundstücks haben und ihm gegenüber rücksichtlos sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Beurteilung einer etwaigen erdrückenden Wirkung zutreffend wiedergegeben. Danach kann eine bauliche Anlage erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls– und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur nochoder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den jeweiligen Ausmaßen der beiden Baukörper – zum Beispiel in Bezug auf die Bauhöhe, die Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden oder die Baumasse – kann ihre Lage zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise zwischen den Baukörpern und den Grundstücksgrenzen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2021– 10 B 1891/20 –, juris, Rn. 10 ff., mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorhaben und das Wohnhaus des Antragstellers unter differenzierter Betrachtung von Ausmaß und Lage beider Baukörper zueinander ins Verhältnis gesetzt. Es hat ausführlich begründet, warum sich hieraus nach den vorstehend genannten Maßstäben nicht feststellen lasse, dass das Vorhaben, das – was der Antragsteller nicht bestreitet – den erforderlichen Abstand zur Grenze seines Grundstücks einhalte, zu dessen Nachteil eine erdrückende Wirkung habe. Es hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der zum Grundstück des Antragstellers ausgerichtete Teil des Vorhabens, der bis auf etwa acht Meter an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranreichen solle, nur drei Geschosse haben und der Höhe nach ungefähr der Höhe des Firstes des Wohnhauses des Antragsstellers entsprechen werde. Die Teile des Vorhabens, die das Wohngebäude des Antragstellers erheblich überragen würden, seien mindestens elf Meter von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Die optische Wirkung der zum Grundstück des Antragstellers ausgerichteten Außenwände des Vorhabens würde dadurch abgeschwächt, dass sie auch an der Nord- und Südseite in den oberen Geschossen zurücksprängen, um die Errichtung von Dachterrassen zu ermöglichen. Auch werde das Vorhaben im Bereich des rückwärtigen Gartens des Antragstellers einen größeren Abstand zur Grundstücksgrenze haben, als dies abstandsflächenrechtlich geboten sei. Mit diesen nachvollziehbaren Bewertungen der Situation durch die Vorinstanz setzt sich der Antragsteller nicht im Einzelnen auseinander, sondern behauptet mit der Beschwerde schlicht, das Vorhaben werde eine erdrückende Wirkung haben, die auch durch die von dem Verwaltungsgericht hervorgehobene „Terrassierung“ nicht abgemildert werde. Mit dieser Behauptung genügt er schon nicht den Darlegungsanforderungen. Die von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Stellplätze, die zum Vorhaben gehören, vermögen zu einer vermeintlich erdrückenden Wirkung des genehmigten Gebäudes nichts beizutragen. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass das Vorhaben ihn deswegen in eigenen Rechten verletzen könnte, weil es mit Abstand von der gemeinsamen Grundstücksgrenze als Einzelhaus verwirklicht werden soll. Er meint, die Beigeladenen dürften auf dem Vorhabengrundstück nur ein grenzständiges Gebäude neu errichten, das mit seinem Wohnhaus ein Doppelhaus bilden würde. Mit seinem Vorbringen, die Eigenart der maßgebliche nähere Umgebung, zu der nach seiner Auffassung allein die Grundstücke der „Doppelhaussiedlung T.-straße“ gehören, sei durch eine abweichende Bauweise geprägt, die die Beigeladenen dazu zwinge, bei einer erneuten Bebauung des Vorhabengrundstücks das Gebäude wieder unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze zu bauen, vermag der Antragsteller nicht zu begründen, dass eine Bebauung des Vorhabengrundstücks in Form des Vorhabens ihn in eigenen Rechten verletzen würde. Er missversteht bereits den Begriff der abweichenden Bauweise. Die Bebauung von zwei nebeneinanderliegenden Grundstücken mit einem Doppelhaus entspricht der offenen Bauweise (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) und hat mit einer abweichenden Bauweise nichts zu tun. In diesem Zusammenhang beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Februar 1998 – 5 S 3202/96 –, juris, Rn. 24 ff., der für eine von der hier in Rede stehenden baulichen Situation tatsächlich abweichende Fallgestaltung davon ausgegangen war, dass die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB durch eine abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO) bestimmt sei, die eine Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand an der jeweils westlichen Seite der zur Umgebungsbebauung gehörenden Grundstücke in den Grenzen des Rücksichtnahmegebots vorgebe. Zu einem Anspruch des Nachbarn darauf, dass eine hinzutretende Bebauung der festgestellten abweichenden Bauweise entspricht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen nicht geäußert. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller, soweit er meint, die Beigeladenen dürften auf dem Vorhabengrundstück ausschließlich ein Gebäude errichten, das mit dem Gebäude auf seinem Grundstück ein Doppelhaus bilde, nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Doppelhaus berufen kann. Nach dieser Rechtsprechung fügt sich in einem in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich ein Gebäude, das unter Aufgabe seines bisherigen Charakters als Doppelhaushälfte grenzständig errichtet oder baulich verändert werden soll und nach Ausführung der Baumaßnahme zusammen mit dem ebenfalls grenzständigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück kein Doppelhaus mehr bilden würde, nach der Bauweise grundsätzlich nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein solches Gebäude verstieße grundsätzlich zugleich zu Lasten des Eigentümers der anderen Doppelhaushälfte gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs, das zwischen den jeweiligen Eigentümern der ein Doppelhaus bildenden Doppelhaushälften besteht, rechtfertigt es, demjenigen, der seine Doppelhaushälfte baulich verändern will, eine grenzständige Bebauung, die den Doppelhauscharakter sprengt, aus Gründen der Rücksichtnahme zu versagen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, juris, Rn. 17 ff. Hier ist es anders. Das Vorhaben soll gerade nicht ohne seitlichen Abstand zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers verwirklicht werden. Für einen solchen Fall lässt sich der besagten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts entnehmen. Ebenso wenig lässt sich daraus etwas dafür herleiten, dass das zwischen den Eigentümern zweier aneinander gebauter Doppelhaushälften bestehende Austauschverhältnis nicht durch die Bebauung eines der beiden Grundstücke mit seitlichem Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze aufgehoben werden kann, ohne hierdurch die Rechte des jeweiligen Nachbarn zu verletzen. Selbst wenn man annehmen wollte, was fern liegt, dass sich eine solche Bebauung objektiv gesehen nicht in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung einfügen würde, weil sich dort ausschließlich Doppelhäuser befänden und man hieraus folgern könnte, dass dort allein eine Bebauung mit dieser Hausform zulässig wäre, würde ein solcher objektiver Rechtsverstoß nicht aus sich heraus zugleich subjektive Rechte des Eigentümers des Grundstücks mit der verbleibenden Doppelhaushälfte verletzen. Selbst Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO zur (ausschließlichen) Zulässigkeit bestimmter Hausformen sind in der Regel nicht drittschützend, weil mit solchen Festsetzungen regelmäßig allgemeine städtebauliche Ziele verfolgt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 1996– 11 B 3046/95 –, NVwZ-RR 1997, 277; Schilder, in: Bönker/Bischopink (Hrsg.), BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 22, Rn. 29. Vor diesem Hintergrund ist auch der Eigentümer eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass die Bebauung auf einem Nachbargrundstück nicht der in der offenen Bauweise zulässigen Hausform entspricht, die in der näheren Umgebung der Grundstücke ausschließlich vorhanden ist, sondern in einer anderen in der offenen Bauweise zulässigen Hausform erfolgt. Dass das Vorhaben mit Blick auf die mit seiner Verwirklichung einhergehende Auflösung des für den Antragsteller und für die Beigeladenen sich aus dem Doppelhauscharakter ihrer Gebäude ergebenden Austauschverhältnisses dem Antragsteller gegenüber rücksichtlos sein könnte, lässt sich seinem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass dieser Einwand nicht die hier streitige Baugenehmigung, sondern nur die Beseitigung der Doppelhaushälfte der Beigeladenen betreffen kann, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bauordnungsrechtliche Maßnahmen der Antragsgegnerin gegen seine verbleibende Doppelhaushälfte nicht befürchten müsse. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie in ihrem Bestand nicht geschützt sein könnte. Für die Siedlung, zu der sie gehört, soll eine „Gesamtbaugenehmigung“ erteilt worden sein. Nach Angaben der Antragsgegnerin sind die zugehörigen Bauakten nicht mehr aufzufinden. Die zu Lasten des Vorhabengrundstücks und zu Gunsten seines eigenen Grundstücks in das Baulastenverzeichnis der Antragsgegnerin, Baulastenblatt Nr., eingetragene Abstandsflächenbaulast, deren Unwirksamkeit der Antragsteller mit der Beschwerde weiterhin rügt, ohne sich mit der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu befassen, soll nach der ausdrücklichen Erklärung der Antragsgegnerin, der die Beigeladenen nicht widersprochen haben, auch solche baulichen Veränderungen der verbleibenden Doppelhaushälfte des Antragstellers erfassen, die eine erneute Beurteilung anhand der Abstandsflächenvorschriften erfordern. Eine bauliche Veränderung der verbleibenden Doppelhaushälfte wird durch den Wegfall der Doppelhaushälfte auf dem Vorhabengrundstück nur insoweit eingeschränkt, als früher möglicherweise zulässige grenzständige Erweiterungen, die den Doppelhauscharakter unberührt ließen, heute nur noch möglich sind, wenn die Abstandsflächenvorschriften und die besagte Baulast sie zulassen. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde eine Beschränkung künftiger baulicher Veränderungen seiner Doppelhaushälfte nicht geltend macht, ist eine solche für ihn nicht unzumutbar. Er hat von der vormaligen Doppelhausbebauung, durch die sich die bauliche Nutzbarkeit seines vergleichsweise schmalen Grundstücks deutlich erhöht hat, bereits profitiert. Bei künftigen baulichen Veränderungen seiner ehemaligen Doppelhaushälfte ist er nach der Beseitigung der anderen Haushälfte nicht mehr dadurch eingeschränkt, dass er den Doppelhauscharakter des bisherigen Gesamtgebäudes zu bewahren hat. Schließlich war auch für ihn bei Erwerb seines Grundstücks von Anfang an nicht auszuschließen, dass das im Vergleich zu diesem deutlich größere Vorhabengrundstück irgendwann einmal baulich besser ausgenutzt werden würde, was in der konkreten baulichen Situation tatsächlich nur durch eine Beseitigung der dort aufstehenden Doppelhaushälfte und die Errichtung eines neuen Gebäudes mit Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze möglich ist. Ein subjektives Recht auf Fortbestehen der ursprünglichen baulichen Situation ergibt sich für ihn aus dem einmal durch die Errichtung eines Doppelhauses auf beiden Grundstücken begründeten Austauschverhältnis nicht. Der Antragsteller zeigt mit der Beschwerde auch nicht auf, dass das Vorhaben zu seinen Lasten gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften verstößt. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Verstoß verneint. Die vor den Außenwänden des Vorhabens von Bebauung freizuhaltenden Abstandsflächen lägen vollständig auf dem Vorhabengrundstück und überdeckten sich auch nicht mit der durch die Abstandsflächenbaulast belasteten Fläche. Mit diesen Feststellungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander, sondern meint, aus § 6 Abs. 12 Satz 1 BauO NRW ergebe sich, dass, nachdem eine von zwei Doppelhaushälften abgerissen worden sei, bei einer Neubebauung des unbebauten Grundstücks nur die Errichtung einer das Doppelhaus wiederherstellenden Doppelhaushälfte zulässig sei. Dass die Antragsgegnerin für das Vorhaben nicht nach § 6 Abs. 12 Abs. 1 BauO NRW eine geringere als die nach § 6 Abs. 5 BauO NRW vorgegebene Tiefe der gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze erforderlichen Abstandsfläche gestattet oder verlangt hat, verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Er geht selbst nicht davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift insoweit vorliegen könnten. Anders, als er möglicherweise unterstellt, enthält § 6 Abs. 12 BauO NRW keine Ermächtigung für die Baugenehmigungsbehörde, den Bauherrn – abgesehen von der Bestimmung der Tiefe der erforderlichen Abstandsflächen – zur Verwirklichung eines Bauvorhabens zu zwingen, dass dieser nicht zur Genehmigung gestellt hat. Erst recht räumt die Vorschrift dem Nachbarn insoweit kein subjektives Recht ein. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zur Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass schon nicht entscheidungserheblich ist, ob sich das Vorhaben objektiv in jeder Hinsicht in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung einfügt, und dass das Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend davon ausgegangen ist, dass sich weder aus bauplanungsrechtlichen noch aus bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch des Antragstellers darauf herleiten lässt, dass das Vorhabengrundstück nur in einer bestimmten Weise bebaut wird, nämlich mit einer Doppelhaushälfte, die zusammen mit der Doppelhaushälfte auf seinem eigenen Grundstück ein Doppelhaus bildet. Das Verwaltungsgericht hat zudem mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 die Beteiligten darüber informiert, dass sich aus seiner Sicht bei der Beurteilung der Folgen des Vorhabens für den Antragsteller die Frage nach dem Inhalt der zu Lasten des Vorhabengrundstücks zu diesem Zeitpunkt im Baulastenverzeichnis der Antragsgegnerin, Baulastenblatt Nr., eingetragenen Abstandsflächenbaulast stelle. Auch der Vermerk über das von der Berichterstatterin der Kammer mit dem von den Beigeladenen außergerichtlich zu Rate gezogenen Rechtsanwalt Q. geführte Telefongespräch ist allen Beteiligten übersandt worden. Der Antragsteller hatte im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, hierauf zu reagieren und sich zur Löschung der ursprünglich eingetragenen und zur Eintragung der geänderten Abstandsflächenbaulast, Baulastenblatt Nr., und den sich hieraus seiner Auffassung nach ergebenden Folgen für den von ihm geltend gemachten Anspruch zu äußern. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).