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Beschluss

4 B 1700/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0210.4B1700.21.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.10.2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.10.2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen sinngemäß gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3443/21 (VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19.8.2021 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Zwangsgeldfestsetzung sei offensichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller jedenfalls am 30.7.2021 auf der „Dachterrasse“ seines Betriebes das Rauchen von mit Tabak befüllten Shishas ermöglicht und damit gegen Ziffer I. Buchstabe e) der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 27.2.2020 verstoßen habe. Aus der Begründung dieser Grundverfügung ergebe sich unmissverständlich, dass zu den vom Verbot erfassten „Betriebsräumen“ auch bzw. sogar gerade die besagte „Dachterrasse“ gehöre. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes begegne ebenfalls keinen Bedenken. Die erneute Zwangsgeldandrohung zu Ziffer II. der angefochtenen Verfügung sei aus den im Bescheid genannten Gründen offensichtlich rechtmäßig. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers, bereits die zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 27.2.2020 sei rechtswidrig, er habe im Übrigen bei den Kontrollen am 27.7.2020, 15.8.2020 und 30.7.2021 nicht gegen das Nichtraucherschutzgesetz verstoßen, bleiben ohne Erfolg. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der der hier streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegenden Ordnungsverfügung nicht ankommt. Die Zwangsgeldandrohung war zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung vollziehbar und das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 1 C 30.03 –, BVerwGE 122, 293, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 20.9.2018 – 4 A 1396/16 –, juris, Rn. 35 f., m. w. N. Die Wirksamkeit und Reichweite der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung wird nicht durch etwaige, nicht näher bezeichnete und nach Aktenlage nicht ohne Weiteres ersichtliche bauliche Veränderungen der „Dachterrasse“ berührt. Auf die „Dachterrasse“ bezieht sich die Ordnungsverfügung vom 27.2.2020 nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten auch, weil der örtliche Geltungsbereich des verfügten Rauchverbots bei verständiger Würdigung aus der Sicht eines objektiven Empfängers ausschließlich durch die Bezeichnung der betroffenen Räumlichkeiten und nicht durch deren genaue Beschaffenheit definiert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2019 – 4 B 1290/19 –, juris, Rn. 4. Die Änderungen haben ausweislich der davon gefertigten Lichtbilder jedenfalls nicht dazu geführt, dass es sich rechtlich eindeutig um ein abweichendes Raumgebilde („ein aliud“) handelt, auf das sich die Verfügung nicht mehr beziehen könnte. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob ein Zwangsgeld auch dann rechtmäßig verhängt werden könnte, wenn die Ausgangsverfügung erkennbar rechtswidrig wäre, kommt es nicht an. Denn die Voraussetzungen für ein Rauchverbot, auf die die Beteiligten im Parallelverfahren 4 B 893/20 hingewiesen worden sind, lagen hinsichtlich der „Dachterrasse“ am 30.7.2021 auch materiell-rechtlich vor. Ausweislich der aktenkundigen Feststellungen waren die Seitenwände bei der Kontrolle am 30.7.2021 komplett verschlossen, nur die „Markise“ war geringfügig (zu einem Sechstel) geöffnet. Der Einwand des Antragstellers, die Bedachung sei weiträumig geöffnet und die Seitenwände seien zwar überwiegend, aber jedenfalls nicht vollständig geschlossen gewesen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die auf den in Bezug genommenen Lichtbildern (Beiakte Heft 1, Blatt 161, oben links und unten beide; Beiakte Heft 1, Blatt 162, oben links) zu sehenden Teilöffnungen stellen nach den im Eilverfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung vom 27.2.2020 ‒ 4 B 893/20 ‒ aufgezeigten Maßstäben das Vorhandensein eines vollständig umschlossenen Raumes nicht in Frage. Ohne Belang ist auch der im Kern gegen die gesetzliche Regelung des Rauchverbots zielende Einwand, dass die Besucher des Shisha-Cafés nicht schutzbedürftig seien, weil sie sich freiwillig dem Tabakrauch der Shishas aussetzen würden. Denn das Rauchverbot verfolgt nach höchstrichterlicher Klärung nicht den Schutz der Raucher, sondern der Personen, die in der jeweiligen Situation nicht selbst rauchen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 30.7.2008 – 1 BvR 3262/07 –, BVerfGE 121, 317 = juris, Rn. 126. Auch der gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes erhobene Einwand greift nicht durch. Es gibt keinen greifbaren Anhalt dafür, dass sich die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro als unverhältnismäßig erweisen könnte. Das von der Antragsgegnerin festgesetzte Zwangsgeld hält sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gesteckten Rahmen von 10,00 Euro bis 100.000,00 Euro und berücksichtigt ausweislich der Begründung das Fehlen von Gründen für eine Abweichung von der angedrohten Höhe sowie angesichts wiederholt festgestellter einschlägiger Rechtsverstöße das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Nichtbefolgung der ihm nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW obliegenden und von der Antragsgegnerin durch Verwaltungsakt konkretisierten Pflichten. Entsprechend verhält es sich mit der unter Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 19.8.2021 ausgesprochenen Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,00 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.