Beschluss
4 A 1396/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0108.4A1396.16.00
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Leitsätze
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Zwangsgeld gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW festgesetzt werden darf, obwohl die in der Androhung bestimmte Frist ihren Zweck, den Adressaten rechtssicher erkennen zu lassen, bis zu welchem Zeitpunkt er den Vorgaben einer Ordnungsverfügung genügt haben musste, um Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden, nicht erfüllt hatte.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.5.2016 wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbe-halten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Zwangsgeld gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW festgesetzt werden darf, obwohl die in der Androhung bestimmte Frist ihren Zweck, den Adressaten rechtssicher erkennen zu lassen, bis zu welchem Zeitpunkt er den Vorgaben einer Ordnungsverfügung genügt haben musste, um Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden, nicht erfüllt hatte. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.5.2016 wird zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbe-halten. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Erfolg. Die Klägerin hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das angefochtene Zwangsgeld gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW festgesetzt werden durfte, obwohl die in der Androhung bestimmte Frist ihren Zweck, die Klägerin rechtssicher erkennen zu lassen, bis zu welchem Zeitpunkt sie den Vorgaben der Ordnungsverfügung der Beklagten genügt haben musste, um Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.5.1985 – 7 A 2311/82 –, OVGE 38, 90 ff., 93, siehe auch BVerwG, Urteil vom 19.5.1992 – 9 C 54.91 –, Buchholz 402.25 § 11 AsylVfG Nr. 3 = juris, Rn. 22, nicht erfüllt hatte. Diese Frist lief nämlich bereits am 12.11.2014 ab, und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ordnungsverfügung vom 23.10.2014 noch nicht vollziehbar war und die Klägerin noch die – am 17.11.2014 auch genutzte – Möglichkeit hatte, mit aufschiebender Wirkung Klage gegen die Verfügung zu erheben. Die Beklagte hat erst am 19.11.2014 die sofortige Vollziehung ihrer Ordnungsverfügung angeordnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.10.1981 – 4 A 246/80 –, GewArch 1982, 134 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1985 – 7 A 2311/82 –, OVGE 38, 90 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2.3.2001 – 7 A 5020/98 –, BauR 2001, 1090 = juris, Rn. 32 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 11.4.1985 – 1 A 45/84 –, NVwZ 1986, 763. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2018 – 4 A 1394/16 – und, zu einem anderen Sachverhalt, OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2018 – 4 A 1395/16 –. Inwieweit die am 6.10.2015 gewährte Fristverlängerung in diesem Zusammenhang rechtlich bedeutsam sein könnte, bleibt der Beurteilung im Berufungsverfahren vorbehalten.