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Urteil

9 A 361/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0221.9A361.18.00
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Leitsätze

Gegenstand einer Feststellungsklage kann, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, auch ein streitiges Rechtsverhältnis sein, an dem der die Feststellung begehrende Kläger nicht unmittelbar beteiligt ist.

Die Frage, ob der Verantwortliche eines Labors im Sinne des § 44 Abs. 4a LFGB Grund zu der Annahme hat, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot unterliegen würde, ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten.

Auch bei sog. Freigabeuntersuchungen, bei denen das Inverkehrbringen eines Lebensmittels von einer beanstandungsfreien Analyse abhängig gemacht wird, besteht grundsätzlich eine Meldepflicht nach § 44 Abs. 4a LFGB.

Die in § 44 Abs. 4a LFGB normierte Meldepflicht der Labore verstößt nicht gegen europäisches Recht.

Eine vollständige Harmonisierung im Bereich der Meldepflichten über nicht sichere Lebensmittel hat die VO (EG) Nr. 178/2002 nicht bewirkt.

Mit der Verpflichtung zur Unterrichtung der zuständigen Behörde durch den Laborverantwortlichen wird von dem Labor nicht die Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verlangt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegenstand einer Feststellungsklage kann, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, auch ein streitiges Rechtsverhältnis sein, an dem der die Feststellung begehrende Kläger nicht unmittelbar beteiligt ist. Die Frage, ob der Verantwortliche eines Labors im Sinne des § 44 Abs. 4a LFGB Grund zu der Annahme hat, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot unterliegen würde, ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten. Auch bei sog. Freigabeuntersuchungen, bei denen das Inverkehrbringen eines Lebensmittels von einer beanstandungsfreien Analyse abhängig gemacht wird, besteht grundsätzlich eine Meldepflicht nach § 44 Abs. 4a LFGB. Die in § 44 Abs. 4a LFGB normierte Meldepflicht der Labore verstößt nicht gegen europäisches Recht. Eine vollständige Harmonisierung im Bereich der Meldepflichten über nicht sichere Lebensmittel hat die VO (EG) Nr. 178/2002 nicht bewirkt. Mit der Verpflichtung zur Unterrichtung der zuständigen Behörde durch den Laborverantwortlichen wird von dem Labor nicht die Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verlangt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt bundesweit private Laboratorien und führt u. a. im Auftrag von Lebensmittelunternehmen Analysen bei Lebensmitteln durch. Sie wendet sich gegen die ihr nach § 44 Abs. 4a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) obliegende Meldepflicht. Im April 2016 beauftragte die T. GmbH und Co. KG (im Folgenden: Auftraggeberin) die Klägerin mit einer mikrobiologischen Untersuchung des Produkts „C. Mandelkerne“. Die zu untersuchende Probe ging am 15. April 2016 bei der Klägerin ein. Am 19. April 2016 erfolgte die Prüfung des Produkts. Dabei wurde die Probe positiv auf Salmonellen getestet. Am selben Tag informierte die Klägerin die Auftraggeberin über dieses Ergebnis. Zugleich wies sie darauf hin, dass es sich möglicherweise um einen meldepflichtigen Fall nach § 44 Abs. 4a LFGB handele, und bat für das weitere Vorgehen und eine abschließende Beurteilung um weitere Informationen, u. a. um Mitteilung, ob das untersuchte Produkt als Lebensmittel oder Futtermittel in Deutschland in den Verkehr gebracht worden sei. Diese Frage verneinte die Auftraggeberin gegenüber der Klägerin. Daraufhin entschied ein Mitarbeiter der Klägerin am 23. April 2016, dass der Fall nicht meldepflichtig sei. Mit Prüfbericht vom 11. Mai 2016 übermittelte die Klägerin der Auftraggeberin das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchung. Aus dem Bericht ergibt sich das positive Ergebnis in Bezug auf Salmonellen. Am 9. November 2016 führte der Beklagte eine Plankontrolle im Betrieb der Auftraggeberin durch. Bei der Überprüfung der mikrobiologischen Eigenkontrollen fanden die Kontrolleure u. a. den Prüfbericht der Klägerin vom 11. Mai 2016 vor. Mit Bußgeldbescheid vom 2. Februar 2017 setzte der Beklagte gegen den Beigeladenen als verantwortliche Person im Labor der Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 750 Euro wegen Verstoßes gegen § 44 Abs. 4a LFGB fest. Ihm wird angelastet, am 11. Mai 2016 und danach als Verantwortlicher des Labors der Klägerin vorsätzlich die zuständige Behörde entgegen § 44 Abs. 4a LFGB nicht unterrichtet und damit gegen die Meldepflicht verstoßen zu haben. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Beigeladene Einspruch ein und beantragte, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens auszusetzen. Am 7. April 2017 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben mit dem Begehren, festzustellen, dass eine Meldepflicht in dem dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Fall nicht bestanden habe. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Sie diene der Klärung eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses. Sie, die Klägerin, sei der Auffassung, dass eine Meldepflicht nach § 44 Abs. 4a LFGB trotz eines positiven Salmonellenbefundes nicht bestehe, wenn die betroffene Lebensmittelcharge überhaupt nicht in den Verkehr gelangt sei und das Inverkehrbringen ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ vom Auftraggeber gerade davon abhängig gemacht worden sei, dass die Untersuchung der Probe keinen Nachweis von gesundheitsgefährdenden Keimen ergebe (sog. Freigabeuntersuchung). Der Beklagte gehe dagegen auch in diesem Fall von einer Meldepflicht aus. Wegen drohender (weiterer) Bußgeld- bzw. sogar Strafverfahren gegen ihre Mitarbeiter bestehe auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Einen im Verwaltungsrechtsweg anfechtbaren Verwaltungsakt gebe es nicht. Eine Verpflichtungsklage sei ebenfalls nicht möglich. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Ihre Meldepraxis sei rechtmäßig. Eine Meldepflicht bestehe nach § 44 Abs. 4a LFGB nur dann, wenn der Verantwortliche des Labors „Grund zu der Annahme“ habe, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde. Wenn ein Inverkehrbringen des Lebensmittels ‑ wie im Fall einer Freigabeanalyse ‑ ausgeschlossen sei, bestehe jedoch kein Grund für die Annahme eines Verkehrsverbots und mithin auch keine Meldepflicht. Dies nehme auch die ALB-Projektgruppe der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) in dem von ihr erstellten Leitfaden für die Durchführung der Meldungen nach § 44 Abs. 4a und 5a LFGB an. Danach bestehe eine Meldepflicht nur dann, wenn das analysierte Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden solle. Unabhängig davon bestünden erhebliche Zweifel an der EU-Rechtskonformität der Vorschrift des § 44 Abs. 4a LFGB. Denn die gesetzlichen Meldepflichten im Fall von unsicheren Lebensmitteln seien bereits auf EU-Ebene abschließend in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 178/2002 geregelt. Die Vorschrift stelle eine Vollharmonisierung dar und regele nicht lediglich einen Mindeststandard. Verantwortlich sei danach allein der Lebensmittelunternehmer. Nach dem Willen des EU-Verordnungsgebers hätten Laboratorien weder eine eigene Verantwortung in der Lebensmittelkette noch eine Berechtigung oder gar eine ausdrückliche Verpflichtung, ohne entsprechende Weisung des jeweiligen Lebensmittelunternehmers Meldungen an die zuständige Überwachungsbehörde zu machen. Eine Anweisung des Lebensmittelunternehmers an das Labor zur Meldung von Untersuchungsergebnissen sehe die Verordnung, anders als im Futtermittelrecht im Bereich der Dioxinüberwachung, nicht vor. Diese Auffassung vertrete auch der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) in einer Stellungnahme vom 20. Juni 2017 an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Dem EuGH sei daher im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorzulegen, ob § 44 Abs. 4a LFGB gegen Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002 verstoße. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Untersuchungsergebnis gemäß Prüfbericht der Klägerin vom 11. Mai 2016, der Gegenstand des Bußgeldbescheides des Beklagten vom 2. Februar 2017 (Az.: 39 10 12 / S - 137/16) ist, keine Meldepflicht im Sinne des § 44 Abs. 4a LFGB ausgelöst hat. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Feststellungsklage. Es handele sich vorliegend um ein streitiges Rechtsverhältnis, das sich ausschließlich in einer Bußgeldangelegenheit und somit innerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts bewege, welches nach § 68 OWiG den Amtsgerichten zur Entscheidung übertragen sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei damit nicht eröffnet. Jedenfalls sei die Feststellungsklage nicht begründet. Im konkreten Fall habe eine Meldepflicht bestanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Frage, ob das untersuchte Produkt unmittelbar in den Verkehr gebracht werden solle, für die Frage der Meldepflicht nicht relevant. Im Gesetzgebungsverfahren sei bewusst die Formulierung gewählt worden, dass der Verantwortliche des Labors Grund zu der Annahme habe, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot „unterliegen würde“ (vorher laut Gesetzentwurf „unterliegt“). Dem Gesetzgeber sei es vor dem Hintergrund des Dioxin-Skandals Ende 2010/Anfang 2011 ein wichtiges Anliegen gewesen, zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit neue Meldepflichten für Laboratorien sowie Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer zu schaffen. Im konkreten Fall habe es sich um eine Kontrolle verkaufsfertiger Packungen zu je 200 g mit vollständigem Werbeaufdruck gehandelt, die nach der Laboruntersuchung in den Verkehr gebracht werden sollten. Das Labor der Klägerin habe demnach „Grund zu der Annahme“ gehabt, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot unterliegen würde. Weder nach den Angaben der Auftraggeberin noch nach den äußeren Merkmalen des Vorgangs hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei dem Produkt etwa um ein Muster im Rahmen von Produktentwicklungen oder um einen Rohstoff handeln könnte, der nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sei. Es habe daher kein Grund bestanden, die Meldepflicht zu bezweifeln. Die einmal entstandene Meldepflicht könne auch nicht durch gezielte Rückfragen beim Auftraggeber zu dem beabsichtigten Inverkehrbringen wieder entfallen. Der von der Klägerin angeführte Leitfaden der ALB-Projektgruppe erfasse nicht die vorliegende Fallgestaltung bzw. besage nichts anderes. Es bestünden auch keine Zweifel an der EU-Rechtskonformität des § 44 Abs. 4a LFGB. Die EU-Basisverordnung mit Regelungen zur Eigenverantwortung von Lebensmittelunternehmen stehe der Schaffung einer zusätzlichen Meldepflicht für Laboratorien durch den nationalen Gesetzgeber nicht entgegen. Es sei diesem unbenommen, weitergehende Regelungen zu schaffen, solange der Anwendungsvorrang von Unionsvorschriften hierdurch nicht berührt werde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. Dezember 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Die mit der Klage aufgeworfenen Fragen seien dem öffentlichen Recht im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzuordnen. Es liege keine abdrängende Spezialzuweisung vor. Dass der Streitstoff auch Gegenstand eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Strafverfahrens sein könne, begründe keine anderweitige gesetzliche Zuweisung. Die Klage sei als allgemeine Feststellungsklage statthaft. Dem Feststellungsbegehren liege ein konkretes Rechtsverhältnis zugrunde. Die Beteiligten stritten darüber, ob in der vorliegenden Konstellation der Untersuchung durch ein privates Labor eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde bestehe. Zwar treffe die Meldepflicht des § 44 Abs. 4a LFGB nicht die Klägerin selbst, weil ihr bzw. ihrem Geschäftsführer gegenüber kein Bußgeldbescheid erlassen worden sei. Gegenstand der Feststellungsklage könne aber auch ein Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem Beklagten sein. Das Feststellungsinteresse der Klägerin sei gegeben. Der Klägerin sei als Arbeitgeberin mit Weisungsrecht gegenüber ihren Arbeitnehmern zuzugestehen, sich außerhalb eines allein diese betreffenden Bußgeld- oder Strafverfahrens Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde bestehe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert sei. Es würde gegen die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter auf die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in einem ‑ wie hier bereits eingeleiteten ‑ Bußgeld- bzw. Strafverfahren zu verweisen. Den Arbeitnehmern, zu denen auch der verantwortliche Laborleiter gehöre, sei es nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „von der Anklagebank herab“ herbeiführen zu müssen. Sie hätten vielmehr ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und „fachspezifischere“ Rechtsschutzform einzuschlagen, wenn ihnen wegen verwaltungsrechtlicher Fragen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren drohe. Die Klage sei aber unbegründet. Der verantwortliche Laborleiter der Klägerin habe gegen die gesetzliche Meldepflicht aus § 44 Abs. 4a LFGB verstoßen. Aufgrund des Ergebnisses der mikrobiologischen Untersuchung („Salmonella spp. - Ergebnis: verdächtig“) habe Grund zu der Annahme bestanden, dass das untersuchte Lebensmittel einem Verkehrsverbot unterliegen würde. Bei einem positiven Salmonellenbefund liege die Gesundheitsschädlichkeit des beprobten Lebensmittels auf der Hand. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass es sich um eine sog. Freigabeuntersuchung gehandelt habe, dass mithin ein Inverkehrbringen von dem Untersuchungsergebnis abhängig gemacht worden sei. Der Gesetzgeber habe gerade auch diese Konstellation erfassen wollen. Er habe sicherstellen wollen, dass ein nicht sicheres Lebensmittel auch wirklich nicht in den Verkehr gelange. Der von der Klägerin angeführte Leitfaden der ALB-Projektgruppe führe nicht weiter. Zum einen könne er keine Verbindlichkeit in der Gesetzesinterpretation für sich beanspruchen. Zum anderen beträfen die angeführten Regelungen nicht die Konstellation im vorliegenden Fall. Die Regelung des § 44 Abs. 4a LFGB widerspreche auch nicht europarechtlichen Vorgaben. Insbesondere stehe Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht entgegen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob diese Vorschrift lediglich einen Mindeststandard festlege, der von den Mitgliedstaaten erweitert werden dürfe, oder ob die Regelung als vollständig harmonisiertes Recht anzusehen sei. Denn der europarechtliche Grundsatz der Vollharmonisierung durch eine EU-Verordnung könne einer abweichenden nationalen Regelung nur insoweit entgegenstehen, als sich der Anwendungsbereich der EU-Verordnung erstrecke. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfasse aber allein den Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer. Die unionsrechtlich vorgegebene Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers werde durch § 44 Abs. 4a LFGB weder erweitert noch suspendiert. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und begründet. Sie vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor: Mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung, der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass ein unsicheres Lebensmittel auch wirklich nicht in den Verkehr gelange, sei das in § 44 Abs. 4 Satz 3 LFGB normierte „Privileg“ des primär meldeverantwortlichen Lebensmittelunternehmers nicht haltbar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diesem „eigentlich“ für die Lebensmittelsicherheit Hauptverantwortlichen deutlich weniger Meldepflichten obliegen sollten als dem lediglich sekundär meldeverantwortlichen privaten Labor. Die Meldepflicht des § 44 Abs. 4a LFGB stelle darüber hinaus einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh sowie in das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Meldepflicht sei mit dem im Kundenverhältnis/Auftragsverhältnis geltenden Vertraulichkeitsprinzip sowie der beruflichen Pflicht des Laborverantwortlichen zur Geheimhaltung bestimmter Sachverhalte, die ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bekannt werden, unvereinbar. Der Eingriff in diese Grundrechte sei weder geeignet, erforderlich oder angemessen, um den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck einer Verbesserung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes zu erreichen. Die zusätzliche Meldepflicht könne einen erhöhten Bürokratieaufwand und damit eine Reduktion der Effektivität sowie der Reaktionsgeschwindigkeit der Behörden zur Folge haben. Die Meldepflicht der Labore könne zudem umgangen werden, indem ausländische Labore, die der Meldepflicht nicht unterlägen, mit der Untersuchung von Proben beauftragt würden. Der nicht rechtskonform agierende Lebensmittelunternehmer werde daher von der Vorschrift des § 44 Abs. 4a LFGB nicht erreicht. Den Laborverantwortlichen werde schließlich eine rechtliche Beurteilung der Frage abverlangt, ob aufgrund des analytischen Befundes ein Verkehrsverbot besteht bzw. bestehen könnte. Dies gehe weit über deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinaus und könne weder sachlich noch fachlich erwartet werden. Es handele sich dabei um eine reine Rechtsfrage, die Juristen vorbehalten bleibe. Die Laborverantwortlichen müssten das Risiko einer Fehleinschätzung tragen. Eine von der Behörde abweichende Einschätzung könne Sanktionen zur Folge haben. Außerdem bestünden schwere haftungsrechtliche Folgen im Fall einer ungerechtfertigten Ausübung der Meldepflicht. Diese Abwälzung des Haftungsrisikos auf eine Stelle, die lediglich als Auftragnehmer bestimmte wissenschaftliche Tatsachen feststelle, sei nicht hinnehmbar. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Untersuchungsergebnis gemäß Prüfbericht der Klägerin vom 11. Mai 2016, der Gegenstand des Bußgeldbescheides des Beklagten vom 2. Februar 2017 (Az.: 39 10 12 / S - 137/16) ist, keine Meldepflicht im Sinne des § 44 Abs. 4a LFGB ausgelöst hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 8. Dezember 2017. Er trägt weiter vor, der von der Klägerin angeführte Vergleich mit Meldepflichten des Lebensmittelunternehmers nach § 44 Abs. 4 LFGB sei nicht zielführend. Der Gesetzgeber dürfe unterschiedliche Meldepflichten für unterschiedliche Adressaten regeln. Im Übrigen habe ein Fall im Sinne von § 44 Abs. 4 LFGB hier auch nicht vorgelegen. Den Lebensmittelunternehmer habe ebenfalls eine Meldepflicht getroffen. Die von der Klägerin darüber hinaus betonte primäre Verantwortung des Lebensmittelunternehmers sei nicht zu bestreiten, schließe aber eine sekundäre Verantwortung Dritter, etwa der Laborverantwortlichen, durch eine spezielle rechtliche Regelung nicht aus. Auch könne aus dieser Eigenverantwortung der Unternehmer nicht hergeleitet werden, dass darüber hinausgehende, weitere Verantwortlichkeiten für den gesundheitlichen Verbraucherschutz nicht geeignet, nicht erforderlich, nicht angemessen und sogar schädlich sein könnten. Der mit Beschluss vom 3. Februar 2022 beigeladene Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Feststellungsbegehren der Klägerin, das auch Gegenstand der klageabweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts war. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter und erstrebt eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Das ergibt sich bereits aus dem im Berufungsbegründungsschriftsatz angekündigten Antrag und ist auch sonst nicht zweifelhaft. Dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der erste Teil des angekündigten Antrags, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, versehentlich nicht wörtlich gestellt worden ist, ist unschädlich. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Feststellungsklage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. 1. Gegenstand der von der Klägerin erhobenen (negativen) Feststellungsklage ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, und zwar eines zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig“ sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. St. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 28. Januar 2010 ‑ 8 C 19.09 ‑, BVerwGE 136, 54 = juris Rn. 24. Es ist nicht erforderlich, dass der die Feststellung begehrende Kläger an dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt ist. Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis kann, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, auch zwischen einem Beteiligten des Rechtsstreits und einem Dritten bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 ‑ 8 C 23.96 ‑ DVBl. 1998, 49 = juris Rn. 17 m. w. N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 43 Rn. 22 f. Auf ein solches Drittrechtsverhältnis bezieht sich vorliegend das Feststellungsbegehren der Klägerin. Es zielt auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen. Zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Streitig ist zwischen ihnen das Bestehen bzw. Nichtbestehen der in § 44 Abs. 4a LFGB geregelten Meldepflicht des Beigeladenen, der Verantwortlicher eines Labors ‑ hier eines Labors der Klägerin in I. ‑ ist, das Analysen bei Lebensmitteln durchführt. Dass die Meldepflicht nach dieser Vorschrift im konkreten, zur Feststellung gestellten Fall nicht gegenüber dem Beklagten, sondern gegenüber der zuständigen Behörde in Hamburg bestanden hätte, steht der Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten nicht entgegen. Wird ‑ wie hier ‑ über die Frage gestritten, ob eine Meldepflicht nach § 44 Abs. 4a LFGB anzunehmen ist, besteht die Rechtsbeziehung zwar vorrangig zwischen demjenigen, der meldepflichtig ist, also dem Verantwortlichen des Labors (hier: dem Beigeladenen), und der für die Entgegennahme der Meldung zuständigen Behörde. Zum grundsätzlich zwischen Normadressat und Normanwender bestehenden Rechtsverhältnis vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 ‑ 1 C 13.19 ‑, NVwZ-RR 2021, 952 = juris Rn. 15. Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 44 Abs. 4a LFGB ist dabei die Behörde am Sitz des Labors (hier: I. ), nicht diejenige am Sitz des Auftraggebers. Das ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und lässt sich ferner damit begründen, dass dem Labor nicht zugemutet werden kann, in jedem Fall die für den Sitz des Auftraggebers oder den Herstellungsort des Produkts zuständige Behörde zu ermitteln. Vgl. Preuß, in: Bülte/Dannecker/Domeier/Gorny/Preuß, LFGB Kommentar, § 44 Rn. 25t; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 44 Rn. 40 a. E. Zwischen dem Beigeladenen als Normadressaten und der im konkreten Fall für die Entgegennahme der Meldung zuständigen Behörde in I. besteht jedoch derzeit kein streitiges konkretes Rechtsverhältnis im oben genannten Sinne. Allerdings sind im vorliegenden Fall durch das vom Beklagten gegen den Beigeladenen geführte Bußgeldverfahren zwischen diesen Beteiligten Rechtsbeziehungen entstanden, die ein konkretes und streitiges Rechtsverhältnis bilden. Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine Meldepflicht des Beigeladenen im Fall des am 19. April 2016 untersuchten Produkts „C. Mandelkerne“ bestanden und der Beigeladene diese Meldung entgegen § 44 Abs. 4a LFGB vorsätzlich unterlassen habe. In eigener Zuständigkeit (vgl. §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 37 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZustVOVS NRW) hat der Beklagte einen Bußgeldbescheid gegen den Beigeladenen erlassen, gegen den dieser Einspruch erhoben hat, weil er meint, im konkreten Fall einer Freigabeuntersuchung, in der das Lebensmittel noch nicht in den Verkehr gelangt ist, nicht zur Meldung verpflichtet gewesen zu sein. Aufgrund dieses Vorgehens des Beklagten gegenüber dem Beigeladenen haben sich die Rechtsbeziehungen zwischen diesen Beteiligten zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet. 2. Die an diesem Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen nicht unmittelbar beteiligte Klägerin hat, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis ‑ wie hier ‑ setzt voraus, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem Beklagten besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1997 ‑ 8 C 23.96 ‑, a. a. O. Rn. 17 m. w. N., und vom 27. April 2021 ‑ 1 C 13.19 ‑, a. a. O. Rn. 15 (für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Normadressaten und einem beklagten Dritten); Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 43 Rn. 22 f. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Klägerin betreibt bundesweit Labore, die u. a. Analysen bei Lebensmitteln durchführen. Nach ihrer Rechtsauffassung besteht in der zur Feststellung gestellten Konstellation einer Freigabeuntersuchung keine Meldepflicht ihres Labors bzw. ihres Laborverantwortlichen. Der Beklagte nimmt demgegenüber eine Meldepflicht auch im Fall von Freigabeuntersuchungen an und leitet bei fehlender Meldung Bußgeldverfahren gegen den Verantwortlichen des Labors ein. Gegen den Beigeladenen als Verantwortlichen des Labors der Klägerin in I. hat der Beklagte bereits zum zweiten Mal einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen § 44 Abs. 4a LFGB erlassen. Zudem hat der Beklagte die Klägerin, wie sich aus dem Bußgeldbescheid gegen den Beigeladenen vom 2. Februar 2017 ergibt, bereits mit Schreiben vom 26. August 2014 auf die Meldepflicht hingewiesen und die Klägerin aufgefordert, dieser zukünftig nachzukommen. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten gerichtlichen Feststellung folgt unter diesen Umständen aus der Wiederholungsgefahr, also der konkret absehbaren Möglichkeit, dass in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme des Beklagten gegen ihre Mitarbeiter zu erwarten ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27. April 2021 ‑ 1 C 13.19 ‑, a. a. O. Rn. 16, und vom 16. Mai 2013 ‑ 8 C 14.12 ‑, BVerwGE 146, 303 = juris Rn. 21. Der Annahme eines Feststellungsinteresses der Klägerin steht nicht entgegen, dass die Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 60 Abs. 2 Nr. 22 LFGB i. V. m. § 44 Abs. 4a LFGB gegen die bei der Klägerin tätigen Laborverantwortlichen geführt werden und nicht gegen die Klägerin bzw. ihren Geschäftsführer. Denn (auch) die Klägerin selbst hat gegenüber dem Beklagten ein als schutzwürdig anzuerkennendes ‑ rechtliches ‑ Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der begehrten gerichtlichen Feststellung. Die Klägerin ist als Betreiberin der Labore in der Lage und in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass gesetzliche Vorgaben in ihrem Unternehmen eingehalten werden. Als Arbeitgeberin kann sie ihren Mitarbeitern, insbesondere den Verantwortlichen ihrer Labore, etwa Anleitungen zum Umgang mit der gesetzlichen Meldepflicht zur Verfügung stellen und das grundsätzliche Vorgehen bzw. interne Betriebsabläufe in derartigen Fällen regeln. Dadurch kann sie etwaige Verstöße gegen die Meldepflicht ebenso wie ein weiteres Vorgehen des Beklagten gegen ihre Laborverantwortlichen verhindern. Die Klärung der Rechtslage durch die von der Klägerin begehrte gerichtliche Feststellung trägt damit zu einer Befriedung im Verhältnis zum Beklagten bei. 3. Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität bestehen keine Zulässigkeitsbedenken gegen die Feststellungsklage. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin kann ihr Begehren nicht in zulässiger Weise durch eine derartige Klage verfolgen. Eine Regelung durch Verwaltungsakt sieht das Gesetz für die Meldepflichten der Labore nicht vor. Auch mit einer Leistungsklage kann die Klägerin ihr Rechtsschutzziel nicht erreichen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht das Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. eine Klage gegen den Bußgeldbescheid des Beklagten vom 2. Februar 2017 vorrangig vor der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage. Für die Klägerin besteht diese Möglichkeit einer Klärung der streitigen Fragen im Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits nicht, weil sie nicht Adressat des Bußgeldbescheids ist. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, dass ein Dritter ‑ hier der Beigeladene ‑ dieses (Klage-)Verfahren, an dem sie selbst nicht beteiligt wäre, durchführen und so eine Klärung herbeiführen könnte. Dies genügt den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Im Übrigen wäre es, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, auch dem Beigeladenen nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen nicht mit der fachspezifischeren Rechtsschutzform erzielen zu können, sondern im Bußgeldverfahren „von der Anklagebank aus“ betreiben zu müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 ‑ 3 C 3.18 ‑, BVerwGE 166, 265 = juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 ‑ 1 BvR 2129/02 ‑, NVwZ 2003, 856 = juris Rn. 14. II. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Im Fall der mikrobiologischen Untersuchung der Proben-Nr. 160387587 (Probenbezeichnung: C. Mandelkerne) am 19. April 2016 hätte die zuständige Behörde nach § 44 Abs. 4a LFGB unterrichtet werden müssen (1.). Die in dieser Vorschrift normierte Meldepflicht des Laborverantwortlichen verstößt nicht gegen Europarecht (2.). Sie verletzt auch keine Grundrechte der Klägerin (3.). 1. Der Beigeladene als Verantwortlicher des Labors der Klägerin in I1. , das am 19. April 2016 die oben genannte Probe des Lebensmittels „C. Mandelkerne“ untersucht hat, war zur Unterrichtung der zuständigen Behörde nach § 44 Abs. 4a LFGB verpflichtet. Nach dieser Vorschrift hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Lebensmitteln durchführt, die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten, wenn er aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme hat, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde. Diese Voraussetzungen für das Bestehen der Meldepflicht lagen im Fall der Analyse der Probe „C. Mandelkerne“ vor. In diesem konkreten Fall bestand Grund zu der Annahme eines Verkehrsverbots des untersuchten Lebensmittels. a) Bei der untersuchten Probe „C. Mandelkerne“ handelt es sich um ein Lebensmittel im Sinne von § 44 Abs. 4a LFGB i. V. m. § 3 Abs. 3 LFGB, Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand im konkreten Fall für den Beigeladenen als Verantwortlichen des Labors auch „Grund zu der Annahme“, dass die Mandelkerne einem Verkehrsverbot unterliegen würden. Aus der Formulierung „Grund zu der Annahme“ ergibt sich, dass dieses Tatbestandsmerkmal sowohl eine objektive als auch eine subjektive Komponente hat. Der „Grund“ für die Annahme eines Verkehrsverbots muss sich aus konkreten tatsächlichen Umständen ergeben; diese Umstände müssen für den Verantwortlichen des Labors bei vernünftiger Betrachtung auch erkennbar sein. Dazu muss eine subjektive Vorstellung („Annahme“) des Verantwortlichen des Labors kommen, wonach die tatsächlichen Umstände zu einem Verkehrsverbot führen. Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 8. März 2021 ‑ 20 CS 20.2720 ‑, LMuR 2021, 213 = juris Rn. 21; Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2021, § 44 Rn. 74, 51 f. Die Frage, ob der Verantwortliche eines Labors im Sinne des § 44 Abs. 4a LFGB Grund zu der Annahme eines Verkehrsverbots hat, ist danach immer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten. So auch Bay. VGH, Beschluss vom 8. März 2021 ‑ 20 CS 20.2720 ‑, a. a. O. Rn. 23. Dazu können als objektive Gesichtspunkte etwa das Analyseergebnis sowie die erkennbare Art bzw. Verwendung des beprobten Lebensmittels gehören. In subjektiver Hinsicht kann insbesondere die Kenntnis des Laborverantwortlichen von den Umständen der Produktion und dem Stand des Herstellungsprozesses, etwa darüber, ob es sich um ein bloßes Muster im Rahmen einer Produktentwicklung oder um ein Vor- oder Zwischenprodukt handelt oder ob weitere Verarbeitungsschritte erfolgen, zu berücksichtigen sein. Da die von dem Verantwortlichen des Labors zu treffende Entscheidung, ob das beprobte Lebensmittel einem Verkehrsverbot unterliegen würde, zudem von rechtlichen Bewertungen abhängt, besteht eine Meldepflicht dann nicht, wenn der Laborverantwortliche aufgrund einer rechtlich vertretbaren Auffassung annimmt, das Verkehrsverbot des Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 greife nicht ein. So auch Bay. VGH, Beschluss vom 8. März 2021 ‑ 20 CS 20.2720 ‑, a. a. O. Rn. 21 und 23; Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2021, § 44 Rn. 52. Davon ausgehend musste der Beigeladene im Fall der am 16. April 2016 untersuchten Mandelkerne Grund zu der Annahme haben, dass dieses Lebensmittel, das mit Salmonellen belastet war, einem Verkehrsverbot unterliegen würde. Ohne Zweifel ‑ zwischen den Beteiligten nicht streitig und für den Beigeladenen damals auch ohne Weiteres erkennbar ‑ besteht ein Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 für Lebensmittel, die mit Salmonellen belastet sind. Denn dabei handelt es sich um im Sinne dieser Vorschrift nicht sichere Lebensmittel, weil sie gesundheitsschädlich, jedenfalls aber für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Auch nach den sonstigen Umständen im konkreten Fall, insbesondere mit Blick auf die erkennbare Art bzw. Verwendung des beprobten Lebensmittels, bestand für den Beigeladenen Grund zu der Annahme eines Verkehrsverbots. Bei den beprobten Mandelkernen handelte es sich um ein zum Verkauf anstehendes, fertig verpacktes Lebensmittel, das erkennbar ‑ nach beanstandungsfreier Analyse ‑ ohne weitere Verarbeitungsschritte in den Verkehr gebracht werden sollte, mithin zum Inverkehrbringen bestimmt war. Der Einwand der Klägerin, es habe nicht im Sinne von § 44 Abs. 4a LFGB Grund zu der Annahme bestanden, dass die Mandelkerne einem Verkehrsverbot unterliegen würden, weil ein Inverkehrbringen des Lebensmittels ausgeschlossen gewesen sei, greift nicht durch. Vielmehr besteht auch bei sogenannten Freigabeuntersuchungen, bei denen das Inverkehrbringen des Lebensmittels von einer beanstandungsfreien Analyse abhängig gemacht wird, bzw. dann, wenn der Lebensmittelunternehmer gegenüber dem Labor erklärt, das Lebensmittel in dem unsicheren Zustand nicht in den Verkehr zu bringen, eine Meldepflicht des Laborverantwortlichen. Es ist unerheblich, dass das Labor der Klägerin nach Rückfrage bei der Auftraggeberin nach dem Salmonellenfund die (formularmäßige) Auskunft erhalten hat, dass das Produkt in Deutschland (noch) nicht in den Verkehr gebracht worden sei und dass die Ware einer zulässigen Behandlung zur nachweislichen Reduzierung des Schadstoffs auf ein unbedenkliches Maß unterzogen werde. Die Auskunft der Auftraggeberin mag die Annahme des Laborverantwortlichen rechtfertigen, dass das Lebensmittel bislang nicht in den Verkehr gebracht worden ist und ein Inverkehrbringen des Lebensmittels in dem untersuchten Zustand auch nicht erfolgen wird. Sie rechtfertigt indes nicht die Annahme, dass das beprobte Lebensmittel keinem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde. Denn die Frage, ob das Lebensmittel einem Verkehrsverbot unterliegen würde, hängt nicht davon ab, ob das Lebensmittel bereits im Verkehr ist oder der Lebensmittelunternehmer ein Inverkehrbringen in dem unsicheren Zustand beabsichtigt. Dieses Ergebnis ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 4a LFGB, wonach Grund zu der Annahme bestehen muss, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot „unterliegen würde“. Die Formulierung im Konjunktiv macht deutlich, dass es allein hypothetisch auf ein Inverkehrbringen ankommt, maßgeblich also ist, ob das Lebensmittel einem Verkehrsverbot unterliegen würde, wenn es im Verkehr wäre. Ferner stellt die Vorschrift nicht darauf ab, dass Grund zu der Annahme bestehen muss, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr für Verbraucher besteht. Die von der Klägerin angestellten systematischen Erwägungen, namentlich der systematische Vergleich mit der Regelung in § 44 Abs. 4 Satz 3 LFGB, erfordern kein anderes Verständnis des § 44 Abs. 4a LFGB. § 44 Abs. 4 Satz 3 LFGB regelt einen bereits nicht vergleichbaren Fall. Nach dieser Vorschrift besteht für einen Lebensmittelunternehmer dann keine Pflicht zur Unterrichtung der zuständigen Behörde, wenn er ein nicht sicheres pflanzliches Lebensmittel, das ihm angeliefert worden ist oder das er erworben hat und über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, unschädlich beseitigt hat (Nr. 1) oder so hergestellt oder behandelt hat oder herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt (Nr. 2). Die Vorschrift betrifft also eine Situation, in der der Lebensmittelunternehmer die tatsächliche Sachherrschaft über das (pflanzliche) Lebensmittel und damit Einflussmöglichkeiten - Beseitigung, Herstellung, Behandlung ‑ auf den Zustand des Lebensmittels hat. Ein Labor, das Analysen bei Lebensmitteln durchführt, besitzt jedoch weder eine solche Sachherrschaft noch hat es derartige Einflussmöglichkeiten. Den Wertungswiderspruch, den die Klägerin der Sache nach geltend macht, sieht der Senat bereits deshalb nicht. Abgesehen davon zielt jedenfalls die in § 44 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LFGB geregelte Ausnahme von der Unterrichtungspflicht auf Fallkonstellationen, die nicht mit der hier vorliegenden vergleichbar sind. Erfasst werden sollen von dieser Vorschrift bestimmte Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, insbesondere Getreide, die in der Regel vor ihrer Abgabe an den Endverbraucher vom Lebensmittelunternehmer einer Behandlung durch Reinigungs-, Sortier- oder sonstige physikalische Verfahren unterzogen und dabei so behandelt werden, dass sie einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegen. Vgl. BT-Drs. 16/8100, S. 21; Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2021, § 44 Rn. 67. Eine solche Weiterbehandlung vor der Abgabe an den (End-)Verbraucher findet jedoch im Fall von Freigabeuntersuchungen gerade nicht mehr statt. Gegen die systematischen Erwägungen der Klägerin spricht schließlich, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 44 Abs. 4a LFGB die Regelung in § 44 Abs. 4 Satz 3 LFGB bekannt war. Gleichwohl hat er eine (entsprechende oder ähnliche) Ausnahme von der Meldepflicht in § 44 Abs. 4a LFGB nicht normiert. Insbesondere hat er keine Ausnahme für die Fälle geregelt, dass es sich bei der vom Labor durchgeführten Analyse um eine Freigabeuntersuchung handelt oder dass der Lebensmittelunternehmer gegenüber dem Labor erklärt, das Lebensmittel in dem unsicheren Zustand nicht in den Verkehr zu bringen. Auch die Erwägungen des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte des § 44 Abs. 4a LFGB sprechen für die oben genannte Auslegung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Vorschrift ‑ durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften (2. LFGBuaÄndG) vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608) ‑ als Reaktion auf den Dioxinskandal in des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch eingefügt worden. Mit der Erweiterung des Kreises der Meldepflichtigen auf die Verantwortlichen von Laboren sollte neben den in bestimmten Fällen bereits meldepflichtigen Lebensmittelunternehmern ein Personenkreis in die Meldepflicht einbezogen werden, der an der Herstellung, dem Behandeln oder dem Vertrieb des untersuchten Lebensmittels nicht beteiligt ist und damit keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Vgl. BR-Drs. 52/11, S. 53 f.; BT-Drs. 17/4984, S. 24. Die zunächst noch gewählte Formulierung „unterliegt“ ist aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in „unterliegen würde“ abgeändert worden. Begründet wurde dies damit, dass die Adressaten für eine Entscheidung über eine Verkehrsfähigkeit eines Erzeugnisses nicht die Labore seien; es erscheine sachgerecht, dies zu verdeutlichen. Vgl. BT-Drs. 17/5953, S. 6 und 19. Der Gesetzgeber wollte damit ersichtlich dem Umstand Rechnung tragen, dass private Labore keinen Einfluss auf das Inverkehrbringen des untersuchten Erzeugnisses haben und regelmäßig auch kein sicheres Wissen darüber, ob sich das Erzeugnis bereits im Verkehr befindet bzw. wann und unter welchen Voraussetzungen ein Inverkehrbringen durch den Lebensmittelunternehmer beabsichtigt ist. Dazu sollte das Labor nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch nicht vor der Meldung zunächst Erkundigungen beim Lebensmittelunternehmer einholen. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Unterrichtung der zuständigen Behörde nach § 44 Abs. 4a LFGB unverzüglich zu erfolgen hat. Auch das mit der Vorschrift des § 44 Abs. 4a LFGB beabsichtigte Ziel, die Sicherheit des Verkehrs mit Lebensmitteln und damit den Verbraucherschutz zu erhöhen, bestätigt das hier vertretene Verständnis der Norm. Die Erweiterung der Meldepflicht auf private Labore erhöht die Sicherheit des Verkehrs mit Lebensmitteln. So auch Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2021, § 44 Rn. 72. Die Auffassung der Klägerin, zusätzliche Meldungen von Laborverantwortlichen könnten zu einem erhöhten Bürokratieaufwand führen und damit die effektive Reaktion der Behörden beeinträchtigen, teilt der Senat nicht. Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, die zuständigen Behörden könnten aufgrund der Meldungen von privaten Laboren überfordert sein und ihren Überwachungsaufgaben deshalb nicht mehr in ausreichendem Maße bzw. schlechter als ohne die Meldungen von Laboren nachkommen. In diesem Sinne haben auch die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass weder aktuell eine Überforderung der zuständigen Behörden bekannt sei noch dies zu befürchten sei, selbst wenn sich die Anzahl an Meldungen von Laboren in Zukunft erhöhte. Der von der Klägerin angeführte „Leitfaden für die Durchführung der Meldungen nach § 44 Abs. 4a und 5a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)“ der ALB-Projektgruppe der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) vom 27./28. September 2012 stellt das hier gefundene Auslegungsergebnis nicht in Frage. Rechtliche Verbindlichkeit kommt dem Leitfaden mangels Rechtsnormcharakter ohnehin nicht zu. Abgesehen davon sind die in dem Leitfaden gegebenen Hinweise aber auch nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dahingehend zu verstehen, dass danach in der hier in Rede stehenden Konstellation eine Meldepflicht des Laborverantwortlichen nicht besteht. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich derartiges nicht aus Ziff. 1a des Leitfadens. Im Gegenteil besteht danach eine Meldepflicht im hier streitigen Fall. Der Hinweis mit der Überschrift „Zweckbestimmung“ bezieht sich auf von dem Labor analysierte Lebensmittel, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen. Genannt sind Muster im Rahmen von Produktentwicklungen oder Rohstoffe, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind. Solche Erzeugnisse sind nach Auffassung der Ersteller des Leitfadens nicht von einer Meldeverpflichtung erfasst. Das im vorliegenden Fall analysierte Lebensmittel „C. Mandelkerne“ war jedoch, wie ausgeführt, zum Inverkehrbringen bestimmt. Darüber hinaus weist Satz 3 in Ziff. 1a darauf hin, dass der Verantwortliche des Labors davon ausgehen muss, dass das Lebensmittel zum Inverkehrbringen bestimmt ist, sofern er nicht vom Auftraggeber einen Hinweis erhält, dass es sich beispielsweise um ein Muster im Rahmen von Produktentwicklungen handelt. Ziff. 5c des Leitfadens, worauf sich die Klägerin weiter beruft, betrifft einen anderen als den vorliegenden Fall. Nach diesem Hinweis des Leitfadens entfällt die Pflicht (des Labors) zur Meldung, wenn der Verantwortliche des Labors bei einer Nachfrage erfährt, dass das Erzeugnis bereits unschädlich vernichtet oder unschädlich weiterverarbeitet worden ist. Ungeachtet der Frage, ob dies mit der gesetzlichen Regelung in § 44 Abs. 4a LFGB vereinbar ist, hat der Laborverantwortliche im hier streitigen Fall eine solche Auskunft jedenfalls nicht erhalten. Vielmehr hat die Auftraggeberin (nur) mitgeteilt, dass das untersuchte Produkt nicht in den Verkehr gebracht worden sei, und dass die Ware einer Behandlung zur nachweislichen Reduzierung des Schadstoffs auf ein unbedenkliches Maß unterzogen werde. Dass das Erzeugnis unschädlich vernichtet oder weiterverarbeitet worden ist, hat das Labor der Klägerin durch die von ihr veranlasste Nachfrage („Kundenauskunft“) nicht erfahren. Den ‑ hier im Streit stehenden ‑ Fall einer Freigabeuntersuchung bzw. den Fall, dass das Labor bei einer Nachfrage erfährt, dass das Lebensmittel noch nicht in den Verkehr gebracht worden ist und dass es einer Behandlung zur Reduzierung des Schadstoffs auf ein unbedenkliches Maß unterzogen wird, regelt der Leitfaden nicht. Das hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt und ausgeführt, dass sich die Rechtsauffassung der Klägerin nur mittelbar aus den genannten Ziffern des Leitfadens ergebe. 2. Die in § 44 Abs. 4a LFGB normierte Meldepflicht der Labore verstößt nicht gegen europäisches Recht. Eine vollständige Harmonisierung im Bereich der Meldepflichten über nicht sichere Lebensmittel mit der Folge der Unzulässigkeit weitergehender mitgliedstaatlicher Regelungen hat die VO (EG) Nr. 178/2002 nicht bewirkt (a.). Die Meldepflicht der Laborverantwortlichen ist auch im Übrigen unionsrechtlich nicht zu beanstanden (b.). Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich (c.). a. Anders als die Klägerin meint, harmonisiert Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002 die Meldepflichten bei nicht sicheren Lebensmitteln nicht abschließend mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten weitergehende Meldepflichten nach nationalem Recht grundsätzlich nicht vorsehen dürften. Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 178/2002 teilt ein Lebensmittelunternehmer, wenn er erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittelmöglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mit. Nach Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 trifft den Lebensmittelunternehmer außerdem die Pflicht zu einer Rücknahme oder einem Rückruf von nicht sicheren Lebensmitteln. Eine Meldepflicht des Verantwortlichen eines Labors, das Lebensmittel analysiert, sieht die Verordnung nicht vor. Das hindert den deutschen Gesetzgeber aber nicht, eine solche Meldepflicht von Laboren auf nationaler Ebene anzuordnen. Das Lebensmittelrecht ist in weiten Teilen unionsrechtlich determiniert. Auch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist Teil des rechtlichen Rahmens, der die Lebensmittelsicherheit in der Union regelt. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 11. Februar 2021 im Verfahren C-579/19, juris Rn. 2. Durch diese Verordnung sind zwar einzelstaatliche Vorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts harmonisiert worden. Nach § 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 bilden die in den Artikeln 5 bis 10 der Verordnung festgelegten allgemeinen Grundsätze einen horizontalen Gesamtrahmen, der einzuhalten ist, wenn Maßnahmen getroffen werden. Auch dem fünften Erwägungsgrund lässt sich entnehmen, dass mit der Verordnung harmonisierte Regeln geschaffen werden sollten. Nach dieser Erwägung ist eine Angleichung der Konzepte, Grundsätze und Verfahren des Lebensmittelrechts der Mitgliedstaaten notwendig, um eine gemeinsame Grundlage für Maßnahmen des Lebensmittel- und Futtermittelsektors zu schaffen, die in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene erlassen werden. Im Bereich der Meldepflichten bei unsicheren Lebensmitteln ist diese Harmonisierung jedoch nicht abschließend, so dass es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, unter Beachtung der Regelungen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darüber hinausgehende Regelungen zu treffen. So auch Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2021, § 44 Rn. 50a (zu § 44 Abs. 4); a. A. Sperlich, ZLR 2010, 59 (65); Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 44 Rn. 35; Grube, ZLR 2012, 446 (455) und ZLR 2021, 259 (263 f.); Meisterernst/Eberlein, LMuR 2018, 137 (138). Aus dem Umstand, dass in Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002 konkrete Plichten der Lebensmittelunternehmer geregelt sind, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geschlossen werden, dass deshalb eine Meldepflicht eines Laborverantwortlichen unionsrechtlich nicht zulässig wäre. Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002 regelt allein die Pflichten der Lebensmittelunternehmer, die die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen (vgl. Erwägungsgrund 30 der Verordnung). Lebensmittelunternehmer trifft nach dieser Vorschrift die Pflicht zu einer Rücknahme, einem Rückruf oder einer Meldung von nicht sicheren Lebensmitteln. Harmonisiert ist danach durch Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002 allenfalls der Bereich der Pflichten der Lebensmittelunternehmer, zu denen etwa auch deren Meldepflichten gehören. Etwaige Pflichten von privaten Laboren, die Lebensmittel analysieren, bzw. von Laborverantwortlichen sind dagegen weder in Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002 geregelt noch in einer anderen Vorschrift der Verordnung; sie verhält sich hierzu nicht. Der Verordnungsgeber hat im Übrigen auch nicht den Bereich der Meldepflichten (für unterschiedliche Personenkreise) generell geregelt, sondern vielmehr unterschiedliche Pflichten (nur) der primär verantwortlichen Lebensmittelunternehmer. Aus einer solchen Regelung lässt sich dann aber nicht der Rückschluss ziehen, Meldepflichten seien abschließend geregelt worden. Ebenso wenig lässt sich aus der Nichtregelung einer Meldepflicht für Labore folgern, dass der Verordnungsgeber diese für nicht zulässig gehalten hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht die Meldepflicht der Labore auch nicht dem „Grundprinzip der Eigenverantwortung“ des Lebensmittelunternehmers. Die (primäre) Verantwortung des Lebensmittelunternehmers entsprechend den Vorgaben des Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002 bleibt durch die Meldepflicht der Labore unberührt. Dass der Lebensmittelunternehmer hauptverantwortlich ist für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, schließt es nicht aus, dass auch andere Personen oder Stellen (mit‑)verantwortlich sind. Gegen eine Vollharmonisierung im Bereich der Meldepflichten sprechen weiter die Verordnungsziele eines hohen Maßes an Schutz für die Gesundheit der Menschen sowie des Schutzes der Verbraucherinteressen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 der Verordnung und Erwägungsgründe 2 und 8). Wie bereits ausgeführt, führt die zusätzliche Meldepflicht privater Labore zu einer erhöhten Sicherheit des Verkehrs mit Lebensmitteln. Ziel der Verordnung ist im Übrigen, wie ebenfalls bereits ausgeführt, eine Angleichung der „Konzepte,Grundsätze und Verfahren“ des Lebensmittelrechts der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung und Erwägungsgrund 5). Daraus folgt, dass mit der Verordnung nicht sämtliche Einzelmaßnahmen im Bereich des Lebensmittelrechts harmonisiert werden sollten. Dem steht nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber auch im Blick hatte, dass unterschiedliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffend Lebensmittel das Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen können (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung und Erwägungsgründe 4, 26 und 30). Denn Ziel des Verordnungsgebers ist ersichtlich ein funktionierender Binnenmarkt für sichere Lebensmittel (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung und Erwägungsgründe 1 und 27). Dieses Ziel soll durch eine Angleichung der Konzepte, Grundsätze und Verfahren des Lebensmittelrechts erreicht werden (vgl. Erwägungsgründe 4 und 5), erfordert aber nicht die Harmonisierung aller Einzelmaßnahmen. Dieses Ergebnis einer fehlenden Vollharmonisierung im Bereich der Meldepflichten ergibt sich auch aus anderen Vorschriften der Verordnung, die auf mitgliedstaatliches Recht verweisen. So betreiben die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 ein System amtlicher Kontrollen und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch. Auch Art. 19 Abs. 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 178/2002 verweist auf das einzelstaatliche Recht und die einzelstaatliche Rechtspraxis. Das (wohl systematische) Argument der Klägerin, die Regelung im Futtermittelrecht, wonach der Futtermittelunternehmer das mit der Durchführung einerDioxinuntersuchung beauftragte Labor anweist, die Ergebnisse dieser Untersuchung der zuständigen Behörde zu melden, falls die maßgeblichen Dioxinhöchstgehalte überschritten wurden (vgl. Anhang II der VO (EG) Nr. 183/2005, Ziff. 7 im Abschnitt „Dioxinüberwachung von Ölen, Fetten und daraus hergestellten Erzeugnissen“), belege, dass ein Labor keine eigene Verantwortung habe, stellt das gefundene Ergebnis nicht in Frage. Der Regelung lässt sich zwar entnehmen, dass der Verordnungsgeber den Futtermittelunternehmer als primär verantwortlich für die Sicherheit von Futtermitteln angesehen hat. Daraus lässt sich indes nicht schließen, dass Labore, die Analysen bei Lebensmitteln durchführen, im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht sekundär Verantwortliche für die Sicherheit von Lebensmitteln sein können. A. A. Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 44 Rn. 35. Im Gegenteil dürfte sich aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung im (unionsrechtlichen) Lebensmittelrecht sogar schließen lassen, dass der Verordnungsgeber insoweit eine Meldepflicht von Laboren bewusst nicht geregelt hat, mithin insoweit eine vollständige Harmonisierung nicht beabsichtigt hat. b. Die in § 44 Abs. 4a LFGB geregelte Meldepflicht der Laborverantwortlichen verstößt auch sonst nicht gegen Unionsrecht. Selbst wenn man darin eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) der privaten Labore in Deutschland sehen wollte, wäre diese aus Gründen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes gerechtfertigt. c. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 2 AEUV ist nicht erforderlich. Nach den oben gemachten Ausführungen lässt sich die Frage der Vereinbarkeit von § 44 Abs. 4a LFGB mit Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002, insbesondere die Frage nach einer etwaigen Harmonisierung von Meldepflichten bei nicht sicheren Lebensmitteln, auch ohne eine Vorlage an den EuGH beantworten. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV trifft den Senat, der nicht letztinstanzlich entscheidet, nicht. 3. Die Meldepflicht der Laborverantwortlichen verletzt die Klägerin nicht in ihren Grundrechten. Zur Anwendung kommen hier die Grundrechte des Grundgesetzes und nicht diejenigen der Grundrechtecharta der Europäischen Union. Im Geltungsbereich des Rechts der Europäischen Union hängt die Bestimmung der für deutsche Behörden und Gerichte maßgeblichen Grundrechtsverbürgungen grundsätzlich davon ab, ob die zu entscheidende Rechtsfrage unionsrechtlich vollständig determiniert ist. Dies richtet sich in aller Regel nach den Normen, aus denen die Rechtsfolgen für den streitgegenständlichen Fall abzuleiten sind, also danach, ob das streitgegenständliche Rechtsverhältnis und die sich aus ihm konkret ergebenden Rechtsfolgen durch das Unionsrecht oder das nationale Recht festgelegt werden. Maßgeblich sind die im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften in ihrem Kontext, nicht eine allgemeine Betrachtung des in Rede stehenden Regelungsbereichs. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2021 ‑ 2 BvR 206/14 ‑, NVwZ 2021, 1211 = juris Rn. 35, 42, und vom 6. November 2019 ‑ 1 BvR 276/17 ‑, BVerfGE 152, 216 = juris Rn. 78; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2021 ‑ 9 A 1531/16 ‑, juris Rn. 144. Hiervon ausgehend ist der Streitfall nicht vollständig unionsrechtlich determiniert. Vielmehr wird das streitgegenständliche Rechtsverhältnis durch § 44 Abs. 4a LFGB bestimmt. Dabei handelt es sich nach den vorstehenden Ausführungen ‑ und im Übrigen auch nach Auffassung der Klägerin ‑ um eine rein nationale Vorschrift. Im Übrigen dürften aber ohnehin die Grundrechtsgarantien des Grundgesetzes, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einen im Wesentlichen funktional vergleichbaren Schutz gewährleisten und sich in großem Umfang als deckungsgleiche Gewährleistungen darstellen. Das gilt insbesondere für Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 16 GRCh. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 ‑ 2 BvR 206/14 ‑, a. a. O. Rn. 58, 83. a. Die in § 44 Abs. 4a LFGB geregelte Meldepflicht der Laborverantwortlichen verletzt die Klägerin nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Meldepflicht der Laborverantwortlichen beeinträchtigt schon nicht die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin. Mit der Verpflichtung zur Unterrichtung der zuständigen Behörde durch ihre Laborverantwortlichen wird von der Klägerin nicht die Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verlangt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet grundsätzlich auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 ‑ 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 ‑, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 81 ff. m. w. N. Werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offen gelegt oder verlangt er deren Offenlegung, ist Art. 12 Abs. 1 GG in seinem Schutzbereich berührt, weil dadurch die ausschließliche Nutzungsmöglichkeit des betroffenen Wissens für den eigenen Erwerb beeinträchtigt werden kann. Wird exklusives wettbewerbserhebliches Wissen Konkurrenten zugänglich gemacht, mindert dies die Möglichkeiten eines Grundrechtsträgers, die eigene Berufsausübung unter Rückgriff auf dieses Wissen erfolgreich zu gestalten. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 ‑ 2 BvR 206/14 ‑, a. a. O. Rn. 52 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2021 ‑ 9 B 966/20 ‑, NWVBl. 2021, 337 = juris Rn. 48. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Dazu zählen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 ‑ 2 BvE 5/11 ‑, BVerfGE 137, 185 = juris Rn. 182 m. w. N. Die nach § 44 Abs. 4a LFGB an die zuständige Behörde zu übermittelnden Informationen, insbesondere das Ergebnis der Analyse und der Auftraggeber der Analyse, sind keine in diesem Sinne schützenswerten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin. Bei den betreffenden Informationen handelt es sich nicht um exklusives, auf den Betrieb der Klägerin bezogenes technisches oder kaufmännisches Wissen. Das behauptet im Übrigen auch die Klägerin nicht. Sie beruft sich vielmehr auf eine generelle, ihr obliegende Verschwiegenheitspflicht und damit letztlich auf eine Art „Berufsgeheimnis“, das sie als Geschäftsgeheimnis bezeichnet. Um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der oben genannten Definition geht es dabei aber nicht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter ausführt, ihre Kunden beauftragten sie in dem Vertrauen darauf, dass „Geschäftsgeheimnisse“, zu denen auch „Informationen zu den eigenen Produkten“ zählten, nicht weitergegeben würden, ist schon nicht erkennbar, dass ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin weitergegeben würde. Den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ihrer Kunden kann die Klägerin nicht geltend machen. Darüber hinaus ist es kein von Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Betriebsgeheimnis im Sinne der oben genannten Definition, dass ein Lebensmittel gesundheitsschädlich oder aus anderen Gründen nicht sicher ist. b. Soweit die Klägerin ‑ unter Berufung auf Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK ‑ eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des (beruflichen bzw. geschäftlichen) Privatlebens geltend macht, ist für eine Grundrechtsverletzung ‑ zur Anwendung käme hier Art. 2 Abs. 1 GG ‑ nichts ersichtlich. Nach den vorstehenden Ausführungen beeinträchtigt die in § 44 Abs. 4a LFGB normierte Meldepflicht der Laborverantwortlichen nicht die berufliche und geschäftliche Tätigkeit der Klägerin unter dem Aspekt des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die grundsätzlich (auch) dem Schutz von Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh unterfallen dürften. Insoweit gewährt Art. 2 Abs. 1 GG keinen weitergehenden Schutz. Die in § 44 Abs. 4a LFGB normierte Meldepflicht der Laborverantwortlichen berührt auch nicht den Schutzbereich des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die Meldepflicht einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheitsausübung, hier ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgesetzt wäre, vgl. zum Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer juristischen Person etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 ‑ 1 BvR 1550/03 u. a. ‑, BVerfGE 118, 168 = juris Rn. 155, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführte Vergleich mit Kenntnissen eines Rechtsanwalts über einen Mandanten oder einen Sachverhalt, die dieser Behörden nicht offenbaren dürfe, trägt nicht. Diese Situation ist mit der Weitergabe der von § 44 Abs. 4a LFGB erfassten Informationen an die zuständige Behörde nicht vergleichbar. Weder ist die Klägerin eine natürliche Person noch ein Berufsgeheimnisträger noch geht es bei den hier betroffenen Informationen über ein unsicheres Lebensmittel um eine schutzbedürftige, vertrauliche Kommunikation wie im Verhältnis von Rechtsanwalt und Mandant, die ‑ insbesondere bei Strafverfahren ‑ auch durch das Recht auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren begründet ist. Vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 ‑ 2 BvR 1027/02 ‑, BVerfGE 113, 29 = juris Rn. 87 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen der Vereinbarkeit der Meldepflicht von Laborverantwortlichen mit Unionsrecht sowie die Auslegung des § 44 Abs. 4a LFGB sind höchstrichterlich noch nicht geklärt.