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Beschluss

10 A 688/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0315.10A688.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 125.625 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 125.625 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der mit Schriftsatz vom 17. März 2022 nicht nur hinsichtlich des erstinstanzlichen Hauptantrags, sondern unbeschränkt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gestellt worden ist, hat keinen Erfolg. In Bezug auf die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge fehlt es schon an jeglicher Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hinsichtlich des Hauptantrags ergeben sich aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück Gemarkung E., G01 (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Es widerspreche § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018. Das Vorhaben umfasse ein Gebäude, das sich über mehrere Grundstücke, namentlich die Flurstücke 657 und 645, erstrecken solle. Die vom Bauantrag umfasste Errichtung der 24 cm breiten westlichen Gebäudeabschlusswand sei mittig auf der Grundstücksgrenze und dadurch mit einer Stärke von 12 cm auch auf dem Flurstück 645 vorgesehen. Diese planmäßige Inanspruchnahme eines weiteren Grundstücks betreffe den Kerngehalt der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018, die nicht nach dem Ausmaß der Überbauung unterscheide und von zivilrechtlichen Eigentumsregelungen, wie den §§ 921 f. BGB, §§ 7 ff. NachbG NRW, nicht beeinflusst werde. An der von § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 geforderten öffentlich-rechtlichen Sicherung fehle es. Die am 25. Januar 2016 in das Baulastenverzeichnis von E. zu Lasten des Flurstücks 645 und zu Gunsten des Flurstücks 657 eingetragene (Vereinigungs-)Baulast (Baulastenblatt-Nr. 835) sei ausdrücklich für das ursprüngliche Gesamtvorhaben der Bauherrengemeinschaft eingetragen worden und umfasse nicht auch das (Einzel-)Vorhaben des Klägers. Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage. a. Ohne Erfolg macht er geltend, § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 finde keine Anwendung bzw. es sei nicht von einem Gebäude auf mehreren Grundstücken i. S. d. vorgenannten Vorschrift auszugehen, weil hier lediglich eine Nachbarwand i. S. v. § 7 NachbG NRW (teilweise) die Grundstücksgrenze überschreite. § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 knüpft das Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Sicherung seinem Wortlaut nach allein an den Umstand an, dass sich ein Gebäude auf mehreren Grundstücken befindet. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn bei einem Gebäude nur die Nachbarwand i. S. v. § 7 NachbG NRW - wie in § 10 NachbG NRW vorgesehen - die Grundstücksgrenze überschreitet. Auf das Ausmaß der Inanspruchnahme des weiteren Grundstücks kommt es nicht an. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 A 917/15 -, juris Rn. 13. Auch aus dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass es bei einer (nur) durch eine Nachbarwand i. S. v. § 7 NachbG NRW erfolgenden Grundstücksüberschreitung keiner öffentlich-rechtlichen Sicherung bedarf. Bei einem sich auf mehrere Grundstücke erstreckenden Gebäude können bauordnungsrechtswidrige Zustände drohen, da zahlreiche Vorschriften der Bauordnung grundstücksbezogen sind, ein Auseinanderfallen von Grundstücken und Bebauung also nicht kennen. Dieser Gefahr soll mit der dann in § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 geforderten öffentlich-rechtlichen Sicherung, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, begegnet werden. Damit soll unbeschadet besonderer zivilrechtlicher Eigentumsregelungen eine gewisse Stabilität der einmal geschaffenen Verhältnisse in öffentlich-rechtlicher Hinsicht erreicht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 A 917/15 -, juris Rn. 9 f., m. w. N. Dieses Sicherungsbedürfnis besteht auch dann, wenn lediglich eine Nachbarwand i. S. v. § 7 NachbG NRW die Grenze überschreitet. Insoweit geht der Einwand des Klägers, eine Wand auf der Grundstücksgrenze sei nicht gleichbedeutend mit einem Gebäude über Grundstücksgrenzen hinweg, fehl. Die planmäßige Inanspruchnahme eines ‑ aus grundbuchrechtlicher Sicht - weiteren Grundstücks betrifft den Kerngehalt des § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 A 917/15 -, juris Rn. 9. Daran ändert auch das Vorbringen des Klägers nichts, es handele sich um eine die Grenz- und Eigentumsverhältnisse unberührt lassende Grenzeinrichtung bzw. ‑anlage, für die Sonderregelungen gälten. Die von ihm genannten zivilrechtlichen Vorschriften in den §§ 7 ff. NachbG NRW und §§ 921 f. BGB regeln lediglich die die Nachbarwand bzw. Grenzanlage betreffenden (zivilrechtlichen) Rechte und Pflichten der Eigentümer der Grundstücke, auf denen diese errichtet werden sollen bzw. worden sind. Das Bedürfnis einer von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen unabhängigen öffentlich-rechtlichen Absicherung bei einem die Grundstücksgrenze überschreitenden Gebäude lassen sie hingegen unberührt. Diesem Regelungsverständnis folgt im Übrigen auch die in § 4 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 vorgesehene Ausnahme für eine Außenwand- und Dachdämmung bei bestehenden Gebäuden. Der Gesetzgeber hat die Regelung nachträglich mit Wirkung zum 4. Juni 2011 (GV. NRW. 2011, S. 272) in der Annahme in das Gesetz aufgenommen, dass sonst auch bei einer Grenzüberbauung (nur) durch eine nachträgliche Wärmedämmung die Eintragung einer Vereinigungsbaulast nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 erforderlich ist (LT-Drucks. 15/853, S. 6, 9 f.). Die zum 2. Juli 2021 in Kraft getretene (GV. NRW. 2021, S. 822) geänderte Formulierung, die lediglich der Straffung der Vorschrift ohne deren inhaltliche Veränderung diente (LT-Drucks. 17/12033, S. 92), hat daran im Übrigen nichts geändert. Der Einwand des Klägers, die öffentlich-rechtliche Verklammerung der Grundstücke liefe der Interessenlage der Eigentümer im Falle einer Nachbarwand i. S. v. § 7 NachbG NRW zuwider, trägt nicht. Den jeweiligen Eigentümern bleibt es unbenommen, eine mit ihrer Grundstücksgrenze abschließende Außenwand zu errichten und auf die (wirtschaftlichen) Vorteile einer Nachbarwand zu verzichten, wenn sie die öffentlich-rechtlichen Folgen von deren Errichtung vermeiden wollen. b. Die von dem Kläger geltend gemachte analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 auf die Fälle, in denen lediglich eine Nachbarwand i. S. v. § 7 NachbG NRW (teilweise) die Grundstücksgrenze überschreitet, scheidet aus. aa. Es fehlt schon an einer vergleichbaren Interessenlage. Wie der Kläger (noch) zutreffend vorbringt, zielt die Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 darauf ab, eine Wärmedämmung ohne Zustimmung des Nachbarn vornehmen zu können. Dazu soll die zivilrechtliche Duldungspflicht des Nachbarn nach § 23a NachbG NRW dadurch flankiert werden, dass es öffentlich-rechtlich keiner von der Zustimmung des Nachbarn abhängigen Vereinigungsbaulast für den Überbau bedarf. In Bezug auf eine Nachbarwand i. S. v. § 7 NachbG NRW trifft den Grundstücksnachbarn indes keine Duldungspflicht. Vielmehr bedarf bereits deren Errichtung nach § 8 Nr. 2 NachbG NRW der schriftlichen Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks. Die Errichtung einer Nachbarwand scheidet damit ohne Zustimmung des Nachbarn - anders als die Anbringung einer Wärmedämmung nach § 23a NachbG NRW - schon aus zivilrechtlichen Gründen von vornherein aus. Der Einwand des Klägers, die sich aus den §§ 7 ff. NachbG NRW ergebenden zivilrechtlichen Befugnisse gingen - wie auch bei § 23a NachbG NRW - ins Leere, wenn öffentlich-rechtlich für jede Änderung die Mitwirkung des anderen Teils zur Bestellung einer (neuen) Vereinigungsbaulast notwendig wäre, greift nicht durch. Einer solchen bedarf es für den Anbau an die Nachbarwand i. S. v. § 12 NachbG NRW und deren Erhöhung nach § 15 NachbG NRW sowie Verstärkung nach § 18 NachbG NRW bei einer grundstücksbezogenen Vereinigungsbaulast schon nicht. Im Übrigen zeigen bereits die zivilrechtlichen Regelungen in §§ 15 Abs. 2, 18 Satz 2 NachbG NRW, dass die zivilrechtlichen Befugnisse im Nachbarschaftsrecht von der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit abhängen können. Darüber hinaus verfolgt der Gesetzgeber mit der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 die Erleichterung einer energetischen Nachrüstung vorhandener Bausubstanz, mithin (auch) spezifische öffentliche Belange. Diese Interessenlage ist mit Fällen der vorliegenden Art, in denen mit der Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks (ausschließlich) private Interessen, nämlich die wirtschaftlichen Vorteile einer Nachbarwand wie Kosten- und Platzersparnisse, verfolgt werden, nicht vergleichbar. Vgl. zu einer 1 m² umfassenden Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks: OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 A 917/15 -, juris Rn. 16. bb. Zudem fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat bewusst nur den speziellen Fall der von dem Nachbarn zu duldenden, auf dessen Grundstück hinübertretenden Wärmedämmung regeln wollen. Dies wird durch § 23a Abs. 6 NachbG NRW bekräftigt, nach dem eine die Wärmedämmung an bestehenden Gebäuden betreffende Duldungspflicht auch bei einer Nachbarwand i. S. v. §§ 7, 8 NachbG NRW besteht. Die Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber bei der Duldungspflicht für eine Wärmedämmung die Nachbarwand im Blick hatte, eine Ausnahme vom Erfordernis einer Vereinigungsbaulast aber nur für die Wärmedämmung an der Nachbarwand, nicht hingegen für die Nachbarwand selbst machen wollte. c. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die am 25. Januar 2016 in das Baulastenverzeichnis von E. zu Lasten des Flurstücks 645 und zu Gunsten des Flurstücks 657 eingetragene (Vereinigungs-)Baulast (Baulastenblatt-Nr. 835) umfasse nur das ursprüngliche Gesamtvorhaben der Bauherrengemeinschaft, nicht aber das (Einzel-)Vorhaben des Klägers, schlüssig in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob die Baulast grundstücksbezogen oder vorhabenbezogen in dem Sinne erteilt worden ist, dass sie nur ein konkretes Vorhaben absichern soll. Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 5. August 2021 - 2 B 1039/21 -, juris Rn. 7 ff., vom 7. Dezember 2009 - 7 A 3150/08 -, juris Rn. 5 f., und vom 27. März 2005 - 10 B 1825/05 -, juris Rn. 4 f., jeweils m. w. N. Bei der gebotenen Auslegung ist nach den §§ 133, 157 BGB und § 242 BGB auf den sog. objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Maßgeblich ist mithin, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baubehörde, diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen durfte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2017 - 2 A 1393/16 -, juris Rn. 67 f., m. w. N. Gemessen daran, kommt - anders als der Kläger meint - dem (objektiv erkennbaren) Motiv des die Erklärung abgebenden Eigentümers des Flurstücks 645 Bedeutung zu. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, der Eigentümer des Flurstücks 645 habe ein objektiv erkennbares Interesse an einer Beschränkung auf das in der Erklärung ausdrücklich genannte (gemeinsame) Vorhaben gehabt, setzt sich der Kläger nicht im Ansatz auseinander. Es fehlt auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Baulast sei ausdrücklich nur für das Vorhaben „4. Nachtrag zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 3 Ladenlokalen (Textil, Optiker, Hörgeräte Optiker), Café und 16 Wohneinheiten; Baugenehmigung vom 23.04.2013 Az. 00-00000/2012 (Az. 0000-00000/2015-8)“, das sich dem zur Baulast gehörenden Lageplan entnehmen lasse, übernommen worden. Der Einwand des Klägers, es fehle an Eingrenzungen, die es verbieten würden, die bestehende Baulast auch für das isolierte Vorhaben des Klägers heranzuziehen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Auch sein Vorbringen zu den Gemeinsamkeiten des vorgenannten Vorhabens mit seinem nunmehr zur Genehmigung gestellten (Einzel-)Vorhaben auf seinem Grundstück lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorstehenden Erwägung des Verwaltungsgerichts vermissen. d. Der Vortrag des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts werde auch deswegen unrichtig sein, weil im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Zulassungsantrag eine Zustimmung des Eigentümers des Flurstücks 645 zu einer neuen Vereinigungsbaulast vorliegen werde, greift nicht durch. Die Berücksichtigung einer Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn diese innerhalb der Frist substantiiert dargelegt worden ist. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2024 - 10 A 2833/21 und 10 A 2834/21 -, juris Rn. 14 ff., m. w. N. Dem genügt die schlichte Behauptung des Klägers, er nehme den Eigentümer des Flurstücks 645 zivilrechtlich auf Mitwirkung an der Bestellung einer neuen Vereinigungsbaulast in Anspruch, nicht. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. 3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2022 ‑ 1 A 1628/19 -, juris Rn. 34; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2024 ‑ 19 ZB 23.2309 -, juris Rn. 8, OVG M.-V., Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 1 LZ 413/21 OVG -, juris Rn. 24, Schl.-H. OVG , Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 5 LA 76/21 -, juris Rn. 8, OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 3. Juni 2020 - 7 A 10214/20 -, juris Rn. 22; für das Revisionsverfahren BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 -, juris Rn. 8, m. w. N. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig: „Ist die Errichtung einer Nachbarwand gemäß § 7 NachbG NRW ein Fall eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW?“ Diese Frage lässt sich nach dem Vorstehenden jedoch ohne Weiteres (bejahend) beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).