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Beschluss

2 E 86/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0307.2E86.22.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerden ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerden ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerseite und des Beigeladenen gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung führen zur Neufestsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Eilverfahren im tenorierten Umfang. Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig, nachdem im Beschluss vom 24. Januar 2022 die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt worden und auch im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 66, 68 GKG gegeben sind. Im Hinblick auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellerseite unterstellt der Senat, dass diese von ihrem Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen erhoben worden ist, nachdem die Antragsteller selbst aufgrund des genannten Beschlusses keinen Erstattungsanspruch haben und von der begehrten Heraufsetzung des Streitwerts mithin keinen rechtlichen Vorteil haben dürften. Die mit den Beschwerden der Sache nach begehrte Heraufsetzung des Streitwerts pro angegriffener Baugenehmigung auf 5.000,-- Euro im Eilverfahren, mithin auf insgesamt 15.000,-- Euro, ist begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers bzw. Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Antragsteller dem Gericht mit seinem Klage- und hierauf bezogenen Eilantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Antragstellers/Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2013 – 10 E 306/13 –, vom 4. April 2012 - 2 E 293/12 -, NVwZ-RR 2012, 742 = juris Rn. 2, m. w. N., und vom 5. November 2009 – 8 B 1342/09.AK –, juris, Rn. 2. In baurechtlichen Streitigkeiten wie hier entspricht es dabei der Streitwertpraxis der Bausenate des beschließenden Gerichts, den Streitwert in Orientierung an ihrem Streitwertkatalog festzusetzen. Nr. 7 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) (im Folgenden: Streitwertkatalog) gibt in Nachbarklageverfahren, in denen die Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks geltend gemacht wird, einen Rahmen von regelmäßig 7.500 bis 20.000 Euro vor, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert nach Nr. 14 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs zu halbieren ist. Mit Blick auf die von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen ihres zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks durch die Vorhaben – drei, jeweils einzeln genehmigte Wohnhäuser mit je sieben Wohneinheiten und Stellplätzen – erscheint ein Streitwert in Höhe von 10.000 Euro für das Hauptsacheverfahren, der immer noch im mittleren unteren Bereich des Streitwertrahmens liegt, statt des vom Verwaltungsgericht gewählten niedrigsten Rahmenwertes als angemessen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller nicht nur – möglicherweise nicht einmal in erster Linie – auf eine individuelle Unzumutbarkeit des genehmigten Vorhabens berufen, sondern vor allem auf die (objektive) Rechtswidrigkeit des den angefochtenen Baugenehmigungen zugrunde liegenden Bebauungsplans Nr. 73 „P. O. Straße“ der Gemeinde M. . Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2020 – 2 E 74/20 -, juris Rn. 15. Da sich die Antragsteller mit ihrer Klage ausdrücklich gegen alle drei dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen wenden, war dieser – im Eilverfahren zu halbierende – Wert mit dem Faktor drei zu multiplizieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 6 Abs. 3 Satz 3).