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Beschluss

15 A 557/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0309.15A557.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Auch einen anderen Zulassungsgrund i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO legt der Kläger nicht dar (dazu 2.). 1. Gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der angefochtene Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des C. vom 28. Januar 2018 rechtmäßig sei, wendet der Kläger nichts Durchgreifendes ein. a) Das Vorbringen des Klägers zur Einordnung eines von ihm bereits an das zuständige Ausbildungsförderungsamt erstatteten Betrages in Höhe von 7.075,00 Euro stellt die Richtigkeit der Klageabweisung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dieser Betrag eine zu viel geleistete Förderung - bestehend aus Zuschuss und Darlehen - betraf. Dass „dies seitens der Beklagten bislang nicht vorgetragen“ worden sei, trifft ausweislich der erstinstanzlichen Klageerwiderung vom 19. Februar 2019 nicht zu. Auch der weitere Vortrag des Klägers, „diese Behauptung“ sei „aus der zur Verfügung gestellten Leistungsakte nicht ersichtlich“, hat keine Grundlage; dass der Betrag von 7.075,00 Euro zur Erstattung von - jeweils zur Hälfte aus Zuschuss und Darlehen bestehenden - Ausbildungsförderungsleistungen gezahlt wurde, erschließt sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, insbesondere aus dem Bescheid des Ausbildungsförderungsamtes der Universität T. vom 30. Juli 2012. b) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zu einem Anhörungsmangel im Schriftsatz vom 3. September 2019 „nicht richtig gewürdigt“, greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob das C. den Kläger vor Erlass des Bescheides vom 28. Januar 2018 nach § 24 SGB X anzuhören hatte. Denn eine unterbliebene Anhörung wäre jedenfalls durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt worden, so dass der Verfahrensmangel nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden wäre. Ergeht wie im vorliegenden Fall ein mit Gründen versehener Verwaltungsakt mit einer Belehrung darüber, dass dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann, so muss dem Betroffenen bewusst sein, dass er jetzt Gelegenheit hat, alles vorzubringen, was sich gegen den Verwaltungsakt anführen lässt, und dass er insbesondere zu den in der Verfügung verwerteten Tatsachen Stellung nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vortragen kann. Eines besonderen Hinweises darauf bedarf es unter diesen Umständen nicht. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 7 A 10757/20 -, juris Rn. 19, m. w. N. Steht eine Nachholung der Anhörung durch einen Widerspruch und dessen Würdigung in Rede, so tritt Heilung durch diese Nachholung nur ein, wenn eine vollwertige Gewährung des Rechts aus § 28 VwVfG bzw. § 24 SGB X sichergestellt wird. Dies ist der Fall, wenn aus der Begründung des angefochtenen Bescheides alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen erkennbar sind, so dass der Betroffene Stellung nehmen kann, und wenn die im Widerspruchsverfahren vorgebrachten (erheblichen) Tatsachen von der Erstbehörde oder der zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts befugten Widerspruchsbehörde berücksichtigt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 - 1 B 1078/18 -, juris Rn. 28 f., m. w. N. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Insbesondere hat das C. das Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2018 zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Damit ist eine unterstellt unterbliebene Anhörung wirksam nachgeholt worden. c) Auch das Vorbringen des Klägers zu einer Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs greift nicht durch. Allein der Umstand, dass er sich über die Höhe der empfangenen bzw. bereits zurückgezahlten Beträge geirrt und angenommen hat, es seien bereits sämtliche Leistungen erstattet worden, vermag eine Verwirkung nicht zu begründen. 2. Soweit sich der Kläger ohne weitere Begründung auch auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO beruft, genügt sein Zulassungsvorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).