Beschluss
7 A 10757/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2021:0224.7A10757.20.00
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Leitsätze
1. Eine (formelle) Beschwer des Rechtsmittelführers liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung, soweit sie für den Beteiligten verbindlich werden kann, hinter seinem Begehren zurückbleibt. Dies ist auch auf Seiten des Beklagten ausreichend, um ein über das Erfordernis einer Beschwer anzuerkennendes besonderes Rechtsschutzbedürfnis nachzuweisen.(Rn.4)
(Rn.5)
2. Es kommt nur dann auf die materielle Beschwer des Beklagten an, wenn dieser – anders als hier – in der Vorinstanz keinen Antrag gestellt hat. Dann genügt es, wenn die ergangene Entscheidung den Beklagten in seiner Rechtsstellung inhaltlich beeinträchtigt.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Mai 2020 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine (formelle) Beschwer des Rechtsmittelführers liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung, soweit sie für den Beteiligten verbindlich werden kann, hinter seinem Begehren zurückbleibt. Dies ist auch auf Seiten des Beklagten ausreichend, um ein über das Erfordernis einer Beschwer anzuerkennendes besonderes Rechtsschutzbedürfnis nachzuweisen.(Rn.4) (Rn.5) 2. Es kommt nur dann auf die materielle Beschwer des Beklagten an, wenn dieser – anders als hier – in der Vorinstanz keinen Antrag gestellt hat. Dann genügt es, wenn die ergangene Entscheidung den Beklagten in seiner Rechtsstellung inhaltlich beeinträchtigt.(Rn.6) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Mai 2020 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Berufungszulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht auf die Beanstandungsklage der Klägerin den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 25. Oktober 2019 aufgehoben. Dieser hatte entschieden, der Ausgangsbescheid des Ordnungsamts der Beklagten vom 16. Oktober 2018 mit der darin enthaltenen Aufforderung an den Beigeladenen, die Beisetzung der Urne seines verstorbenen Vaters binnen einer Frist von 1 Monat vorzunehmen, und der ihm gegenüber angedrohten Ersatzvornahme sei rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Denn entgegen der Regelung in der Friedhofssatzung der Beklagten sei dem Beigeladenen keine Zweimonatsfrist nach der zwischen dem 9. und 12. Oktober 2018 erfolgten Einäscherung seines verstorbenen Vaters eingeräumt worden. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, es habe keine Notwendigkeit bestanden, die in der Friedhofssatzung normierte Zweimonatsfrist einzuhalten, da der Beigeladene unmissverständlich geäußert habe, die Beisetzung ohnehin nicht vornehmen zu wollen, weshalb sich der Widerspruchsbescheid als rechtswidrig erweise. 1. Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gestützte Zulassungsantrag der Beklagten, der die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids verteidigt, ist zulässig, insbesondere ist die Beklagte durch das verwaltungsgerichtliche Urteil beschwert (a), das Rechtsschutzbedürfnis nicht ausnahmsweise zu verneinen (b) und kein unzulässiger Insichprozess anzunehmen (c). a) Eine Beschwer des Rechtsmittelführers liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung, soweit sie für den Beteiligten verbindlich werden kann, hinter seinem Begehren zurückbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 – 7 C 30/80, 7 C 31/80 –, juris, Rn. 14, allgemein zur Beschwer; BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 – 8 C 19/03 –, juris, Rn. 26, zur nach dieser formellen Betrachtungsweise zu bestimmenden Beschwer für beide Hauptparteien, sowie BGH, Urteil vom 28. November 1962 – V ZR 83/61 –, BGHZ 38, 289 = juris, Rn. 8, speziell zur auf Beklagtenseite ausreichenden formellen Beschwer). Solch eine formelle Beschwer ist hier gegeben. Entgegen dem von der Beklagten erstinstanzlich gestellten Antrag auf Abweisung der Beanstandungsklage wurde der Widerspruchsbescheid ihres Rechtsausschusses mit dem angefochtenen Urteil aufgehoben, was von der Beklagten als Rechtsmittelführerin mit ihrem Zulassungsantrag angegriffen wird. Dies ist ausreichend, um ein über das Erfordernis einer Beschwer anzuerkennendes besonderes Rechtsschutzbedürfnis nachzuweisen (vgl. zu dieser Funktion der Beschwer: BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1964 – V B 83/62 –, BVerwGE 17, 352 = juris, Rn. 3; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, Vorbemerkungen zu §§ 124 ff. Rn. 59, und zur schon möglichen Beschwer des Beklagten bei Klageabweisung durch Prozess- statt Sachurteil: Blanke, a.a.O., Rn. 66 m.w.N.). Soweit vereinzelt gefordert wird, eine formelle Beschwer nur auf Seiten des Klägers genügen zu lassen und für den Beklagten (allein) danach zu bestimmen, ob die Entscheidung ihn materiell beschwert (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, Vorbemerkung § 124 Rn. 41; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, Vorbemerkung § 124 Rn. 28), schließt sich der Senat dem nicht an. Vielmehr kommt es auch nach der in der Literatur wohl vorherrschenden differenzierten Ansicht, die gerade die vorliegende Situation erfasst, nur dann auf die materielle Beschwer des Beklagten an, wenn dieser – anders als hier – in der Vorinstanz keinen Antrag gestellt hat. Dann genügt es, wenn die ergangene Entscheidung den Beklagten in seiner Rechtsstellung inhaltlich beeinträchtigt (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Vorb § 124 Rn. 40; Kautz/Schäfer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 124 Rn. 23; Kukk, in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Auflage 2018, § 6 Berufung, Rn. 24; Dietz, in: Gärditz, VwGO, 2. Auflage 2018, § 124 Rn. 21; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, § 124a Rn. 14; so im Ergebnis wohl auch: Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, Vorbemerkungen zu §§ 124 ff. Rn. 64 sowie dort ausdrücklich zur Beschwer im Beschwerdeverfahren: Guckelberger, a.a.O., § 146 Rn. 41). Dem ist zu folgen. Das Argument der Gegenansicht, dass nur nach dem Sachantrag des Klägers entschieden werde und der Beklagte keine Anträge zu stellen brauche, mag zutreffen (in diesem Sinne auch für den Steuerprozess: BFH, Beschluss vom 15. November 1971 – GrS 7/70 –, BFHE 103, 456 = juris, Rn. 23 und 26 ff.; dies allerdings bereits grundsätzlich anzweifelnd: Blanke, in: Sodan/Ziekow, a.a.O.). Es besteht aber kein Grund, das tatsächliche vorinstanzliche Streitverhalten des Beklagten bei Bestimmung der Beschwer außen vor zu lassen und nicht auch hieran zu messen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung für den Betroffenen nachteilig ist. Auch hiermit wird hinreichend gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Genügt damit schon eine formelle Beschwer der Beklagten, die hier besteht, ist zugleich eine über diese hinausreichende Rechtsmittelbefugnis auf Seiten der Beklagten als Hauptbeteiligte dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Insbesondere ist – anders als regelmäßig für den Beigeladenen – nicht zusätzlich die Geltendmachung einer unmittelbaren subjektiven Rechtsbeeinträchtigung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. entsprechend dem Einwand der Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2016 – 2 A 14/16 – (juris) gar eine Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO zu verlangen. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Entscheidung dazu, ob nicht schon die Aufhebung des Widerspruchsbescheids auch im Bereich der Auftragsangelegenheiten wie hier dazu führt, eine materielle Beschwer zu begründen bzw. nach welchen Merkmalen eine solche im Detail zu definieren sein sollte (vgl. Blanke, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 124 ff. Rn. 64; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, vor § 124 Rn. 29; vgl. im Übrigen zu den unterschiedlichen Ansätzen zur Feststellung der materiellen Beschwer beim Beigeladenen die Übersicht des OVG NRW in seinem Beschluss vom 12. September 2019 – 8 A 4775/18 –, juris, Rn. 42 ff.). Auch im Übrigen ist kein Grund dafür ersichtlich, der Beklagten den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug mit der Forderung nach einer zusätzlichen materiellen Beschwer mit einer subjektiven Rechtsverletzung zu versperren, nachdem sie von der Klägerin in dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren gedrängt worden ist. Zutreffend verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die Situation bei einer „klassischen“ Anfechtungsklage, bei welcher der Kläger als Adressat eines belastenden Verwaltungsakts im Bereich der Auftragsverwaltung – beispielsweise eine von der Kommune verfügte Fahrerlaubnisentziehung oder der Widerruf einer Waffenerlaubnis – ein gerichtliches Verfahren angestrengt und die Aufhebung des Bescheids erreicht hat. Unstreitig kann die Gemeinde auch dort das Rechtsmittel einlegen, ohne hierfür eine Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung geltend machen zu müssen. b) Aus der Beschwer ergibt sich regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, weshalb es keine eigene Zulässigkeitsvoraussetzung für Rechtsmittel darstellt. Nur ausnahmsweise kann trotz gegebener (formeller) Beschwer ein Rechtsmittel unzulässig sein, weil eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelwegs anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 6 B 1/14 –, juris, Rn. 15). Solch eine Situation liegt hier nicht vor. Sie kann insbesondere nicht deswegen angenommen werden, weil das Rechtsschutzbegehren nutzlos oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Anrufung der Gerichte realisiert werden könnte (vgl. zu dieser Fallgruppe: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, BVerwGE 162, 331 = juris, Rn. 24; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, Vorbemerkungen §§ 40-53, Rn. 12). Selbst wenn die Beklagte ihren eigenen Ausgangsbescheid noch im Rahmen der Rücknahme- bzw. Widerrufsvorschriften gemäß §§ 48 f. VwVfG selbst aufheben können sollte, ist sie vorliegend nicht auf diesen Weg zu verweisen. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Klägerin als zuständige Aufsichtsbehörde auch hiergegen einschreiten wird, nunmehr unmittelbar über das ihr zustehende Weisungs- oder Selbsteintrittsrecht (vgl. § 108 POG), da sie schon zuvor durch Erhebung der Beanstandungsklage unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, die Entscheidung und Rechtsansicht des Stadtrechtsausschusses nicht zu akzeptieren. Von einer nutzlosen bzw. unnötigen Beschreitung des vorgesehenen Rechtsmittelwegs kann damit keine Rede sein. c) Schließlich führt der Einwand, es handele sich um einen unzulässigen Insichprozess nicht zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags der Beklagten. Es liegt schon kein Insichprozess vor. Weder klagen zwei (nichtrechtsfähige) Behörden ein- und desselben Rechtsträgers gegeneinander noch stehen sich eine Behörde und ihr Rechtsträger in einem gerichtlichen Verfahren gegenüber bzw. ist ein- und derselbe Rechtsträger mit jeweils verschiedener gesetzlicher Vertretung gleichzeitig Kläger und Beklagter (vgl. Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 61 Rn. 41). Wenngleich es der Sache nach auf eine ähnliche Situation hinausläuft, wenn die Beklagte nunmehr nur noch die Rechtsansicht ihres Stadtrechtsausschusses verteidigt, um den eigenen Ausgangsbescheid zu Fall zu bringen, ist ihr diese Möglichkeit nicht zu versagen. Vielmehr ist dies die notwendige Konsequenz ihrer doppelten Rechtsträgerschaft sowohl für die Ausgangsbehörde als auch den Stadtrechtsausschuss und der ihr zuzugestehenden Möglichkeit als Hauptpartei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, einen ihr zuzuordnenden Rechtsakt weiter zu verteidigen. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist allerdings unbegründet, da an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils keine ernstlichen Zweifel bestehen. Solche Zweifel sind nur anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Argumente in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris, Rn. 19). Dazu müssen substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Hierbei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Vielmehr müssen diese zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 –, juris, Rn. 9; Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2018 – 7 A 10866/18.OVG –, juris, Rn. 4). Hiervon ausgehend stellt der Zulassungsantrag die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gegen den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 25. Oktober 2019 ist als sogenannte Beanstandungsklage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 7 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. Der Widerspruchsbescheid, mit dem auf den Widerspruch des Beigeladenen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Oktober 2018 aufgehoben wurde, ist rechtswidrig. Die Ordnungsverfügung, mit der die Beklagte den Beigeladenen aufgefordert hat, die Beisetzung der Urne seines verstorbenen Vaters bis zum 16. November 2018 vorzunehmen und für den Fall der Nichtbefolgung die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht hat, ist rechtmäßig und hätte daher vom Stadtrechtsausschuss nicht aufgehoben werden dürfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Zulässigkeit der Klage und zur Begründetheit, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 POG sowie die polizeiliche Verantwortlichkeit des Beigeladenen angenommen worden sind (Ziffern II. 1 und II. 2 des Urteils) und außerdem die Inanspruchnahme des Beigeladenen auf der Rechtsfolgenseite als verhältnismäßig bewertet wurde (Ziffer II. 3.2 des Urteils). Ergänzend hierzu und im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen gilt Folgendes: a) Entgegen dem erstmals im Zulassungsverfahren überhaupt und allein von der Beklagten erhobenen Einwand der formellen Rechtswidrigkeit leidet der Ausgangsbescheid nicht aufgrund eines Anhörungsmangels an einem beachtlichen Verfahrensfehler, worauf im Übrigen auch der Widerspruchsbescheid nicht gestützt worden ist. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG gebotene Anhörung des Beigeladenen ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt und dadurch der Verfahrensmangel geheilt worden. Ergeht wie im vorliegenden Fall ein mit Gründen versehener Verwaltungsakt mit einer Belehrung darüber, dass dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann, so muss dem Betroffenen bewusst sein, dass er jetzt Gelegenheit hat, alles vorzubringen, was sich gegen den Verwaltungsakt anführen lässt, und dass er insbesondere zu den in der Verfügung verwerteten Tatsachen Stellung nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vortragen kann. Eines besonderen Hinweises darauf bedarf es unter diesen Umständen nicht. Das gilt erst recht, wenn der Betroffene wie hier in der Widerspruchsschrift von der genannten Äußerungsmöglichkeit Gebrauch macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22/81 –, BVerwGE 66, 111 = juris, Rn. 17). Das Vorbringen des Beigeladenen wurde zudem sowohl von der Ausgangsbehörde bei der Nichtabhilfeentscheidung als auch der Widerspruchsbehörde zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. hierzu auch das Schreiben an den Beigeladenen vom 25. Februar 2019 über die Nichtabhilfe). Nur bei Ermessensakten ist die Widerspruchsbehörde dann nicht imstande, die von der Ausgangsbehörde versäumte Anhörung wirksam nachzuholen, wenn sie entgegen der Regel des § 68 Abs. 1 VwGO durch ein Gesetz auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist, also im Gegensatz zur Ausgangsbehörde die Frage der Zweckmäßigkeit nicht beurteilen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22/81 –, BVerwGE 66, 111 = juris, Rn. 18). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier im Bereich der Auftragsangelegenheiten nicht gegeben (vgl. auch § 6 Abs. 2 AGVwGO). Eine Heilung der unterbliebenen Anhörung war vorliegend auch noch möglich, obwohl die Ausgangsverfügung – die dem Beigeladenen auferlegte Verpflichtung zur Beisetzung der Urne seines verstorbenen Vaters bis zum 16. November 2018 –im Wege der Ersatzvornahme schon Ende November 2018, damit auch bereits zum Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde, vollzogen worden war. Anders als die von der Beklagten hiergegen angeführte Kommentarstelle, die eine zur Heilung erforderliche offene Entscheidungssituation bei bereits erfolgter Vollziehung des Verwaltungsakts mangels rechtlicher bzw. tatsächlicher Möglichkeit der Behörde, eine andere Entscheidung zu treffen, grundsätzlich verneint (vgl. Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 45 Rn. 109; dieser Ansicht ebenfalls folgend: HessVGH, Urteil vom 6. Mai 2015 – 6 A 493/14 –, juris, Rn. 40), sieht der Senat eine solche jedenfalls vorliegend weiterhin für gegeben. Die Nachholung einer bis dahin unterbliebenen Anhörung mag zwangsläufig nicht mehr zur Wahrung der Rechte des Anzuhörenden beitragen können, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat und infolgedessen unwirksam geworden ist (vgl. hierzu auch Guckelberger, in: JuS 2011, 577 [580]). Eine Situation dieser oder vergleichbarer Art lag hier indessen nicht vor. Die Ausgangsverfügung hatte sich allein infolge des Vollzugs nicht i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, sondern konnte vielmehr weiterhin Grundlage zur späteren Kostenanforderung durch die Beklagte sein (vgl. hierzu: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 43 Rn. 215 m.w.N.). Verbleibt aber ein der Heilung zugänglicher Gegenstand ist auch der mit einer (nachträglichen) Anhörung verfolgte Zweck weiterhin zu erreichen und es der Behörde nicht schon grundsätzlich verwehrt, auf den Inhalt der ursprünglichen Entscheidung Einfluss zu nehmen. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Denn der Ausgangsbescheid wurde durch den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid – wenn auch aus einem anderen als dem vom Beigeladenen geltend gemachten Grund – aufgehoben und dem Begehren des Beigeladenen damit im Ergebnis entsprochen. Abgesehen davon wäre ein Anhörungsmangel vorliegend auch nach § 46 VwVfG unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift die Entscheidung der Ausgangsbehörde in der Sache nicht beeinflusst hätte. Für Anhörungsfehler bei Entscheidungen mit Beurteilungs- und/oder Ermessensspielräumen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass diese Prüfung eine hypothetische Betrachtung in doppelter Hinsicht erfordert: Es ist zu prüfen, was der Betroffene bei fehlerfreier Anhörung vorgetragen hätte und ob dieser Vortrag objektiv geeignet gewesen wäre, die Sachentscheidung der Behörde zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 7 B 18/13 –, juris, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14/09 –, BVerwGE 137, 199 = juris, Rn. 41; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 28 Rn. 71). Dass der Beigeladene im Rahmen einer vorherigen Anhörung Einwendungen erhoben hätte, die objektiv geeignet gewesen wären, die Sachentscheidung der Ausgangsbehörde zu beeinflussen, lässt sich vorliegend (ausnahmsweise) ohne jeglichen Zweifel ausschließen (vgl. zu diesem strengen Offensichtlichkeitsmaßstab und zu der vom BVerwG daneben aber auch vertretenen Auffassung, dass die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestehen muss: Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 28 Rn. 71). Es liegt auf der Hand, dass der Beigeladene, der auf die Bitte der Ausgangsbehörde um Rückmeldung unmittelbar nach dem Tod seines Vaters nicht reagiert hatte und sich auch im späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr weiter geäußert hat, – wenn überhaupt – im Rahmen einer vorherigen Anhörung nur die Einwendungen aus dem Widerspruchsverfahren vorgetragen hätte. Diese wären jedoch offenkundig und ohne Zweifel ungeeignet gewesen, den Willen der Ausgangsbehörde zum Erlass der hier getroffenen Sachentscheidung entscheidungserheblich zu ändern. Der Vortrag des Beigeladenen, wegen schwerwiegender – nicht näher konkretisierter – Verfehlungen seines verstorbenen Vaters gegenüber seiner Mutter sei der Kontakt zu diesem schon seit 20 Jahren abgebrochen, er selbst könne die Bestattungskosten aus finanziellen Gründen nicht tragen und er werde das Erbe ohnehin nicht antreten, konnte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die kraft Gesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BestG bestehende Bestattungspflicht des Beigeladenen als Sohn des Verstorbenen schon dem Grunde nach entfallen lassen. Dieses Vorbringen ist aber auch ersichtlich unbehelflich, um von der hier mit der streitgegenständlichen Regelung verfügten Inanspruchnahme des Beigeladenen im Ermessenswege ausnahmsweise absehen zu können. Gerade wegen der Möglichkeit einer Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII besteht kein Anlass, einen Angehörigen von seinen Bestattungspflichten freizustellen, wenn – wie auch hier – die Familienverhältnisse gestört sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2011 – III ZR 53/11 –, juris, Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 4 ZB 16.1336 –, juris, Rn. 8; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2015 – 2 LB 27/14 –, juris, Rn. 48). Angesichts dessen erscheint es ohne jeglichen Zweifel ausgeschlossen, dass der Ausgangsbescheid trotz des dort unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Behördenwillens, die Beisetzung der Asche des verstorbenen Vaters des Beigeladenen in jedem Fall zeitnah durchzuführen, bei Entgegennahme der obigen Einwendungen des Beigeladenen eine andere – für den Beigeladenen günstigere – Gestalt gefunden hätte. c) Schließlich mag dahinstehen, ob die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts sowohl in sachlicher als auch rechtlicher Hinsicht zutreffend ist, dass schon aufgrund einer unmissverständlichen Verweigerungshaltung des Beigeladenen keine Notwendigkeit bestanden habe, die in der Friedhofssatzung der Beklagten in § 7 Abs. 4 normierte Frist von zwei Monaten einzuhalten. Denn jedenfalls erweist sich die Fristbestimmung im Ausgangsbescheid unter Berücksichtigung der hier insgesamt maßgeblichen Gesichtspunkte auch unabhängig von der Frage, inwieweit eine grundsätzliche Bindung bei der Fristbestimmung an die örtliche Friedhofssatzung besteht, entgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid nicht als ermessensfehlerhaft. Die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 2018 durch den Stadtrechtsausschuss (allein) aus diesem Grunde war damit rechtswidrig. aa) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang zunächst unter Bezugnahme auf ihre eigene umfassende Kontroll- und Entscheidungskompetenz als Widerspruchsbehörde geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von einem fehlerhaften Prüfprogramm ausgegangen, da es nur Ermessensfehler der Ausgangsbehörde in den Blick genommen und verneint habe, nicht hingegen, ob der Widerspruchsbehörde Ermessensfehler unterlaufen seien, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Dies gilt schon deshalb, weil die von ihr angenommene Situation tatsächlich nicht vorliegt. Der Ausgangsbescheid wurde allein mit der Begründung aufgehoben, dass er materiell rechtswidrig sei und den Beigeladenen in seinen Rechten verletze, weil entgegen der Friedhofssatzung ohne sachlichen Grund keine Zweimonatsfrist festgesetzt worden sei. Durch den Stadtrechtsausschuss wurde damit eben nicht unter Inanspruchnahme einer eigenen Ermessensausübung eine abweichende Fristbestimmung als (ebenfalls) rechtmäßig erachtet, sondern die Frist im Ausgangsbescheid als in jedem Fall rechtswidrig eingestuft. Erst recht hat der Stadtrechtsausschuss keine eigene Zweckmäßigkeitsprüfung i.S.d. § 68 Abs. 1 VwGO vorgenommen, die ohnehin schon ausweislich des Wortlauts des § 17 Abs. 1 AGVwGO nicht Prüfungsgegenstand des nur auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Widerspruchsbescheids begrenzten Beanstandungsklageverfahrens hätte werden können (vgl. hierzu auch: Guckelberger, in: LKRZ 2012, 6 [7)). bb) Die Bestimmung einer Frist von einem Monat zur Vornahme der Urnenbeisetzung war vorliegend nicht ermessensfehlerhaft. Das ihr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 POG auch bei der Fristsetzung zustehende Ermessen hat die Ausgangsbehörde erkannt und unter Abwägung der wesentlichen Gesichtspunkte ohne Ermessensfehler dahingehend ausgeübt, im Fall des Beigeladenen eine kürzere als die in der kommunalen Friedhofssatzung in § 7 Abs. 4 normierte Zweimonatsfrist zur Beisetzung nach bereits erfolgter Einäscherung zu bestimmen. Dies ist hier nicht zu beanstanden. Ein Fall der Ermessensüberschreitung infolge einer nicht ausreichenden Berücksichtigung möglicher grundsätzlicher Bindungswirkungen der kommunalen Friedhofssatzung und damit einhergehender Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens liegt nicht vor. Dies gilt ungeachtet der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, inwieweit eine kommunale Friedhofssatzung überhaupt eine solche Wirkung entfalten kann, wenn die Bestattung nicht zwangsläufig auf einem Friedhof im Geltungsbereich der Satzung erfolgen muss (vgl. hierzu auch § 2 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Beklagten). Denn selbst unter Zugrundelegung der in der Friedhofssatzung der Beklagten in § 7 Abs. 4 getroffenen Regelung über die Bestattungszeit ist zu sehen, dass die dort normierte Frist von zwei Monaten für die Beisetzung nach der Einäscherung als bloße Soll-Bestimmung ausgestaltet ist und damit schon in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich bei atypischen Sachverhalten Ausnahmen vorsieht. Eine regelmäßig durchschlagende Bedeutung dieser Fristbestimmung kann damit schon aus diesem Grunde nicht für die im Gefahrenabwehrrecht nach anderen Maßstäben – primär nach dem Effektivitätsgebot – zu treffende Entscheidung angenommen werden. Damit verbleibt es bei der Prüfung der Ermessensentscheidung auf einen Ermessensfehlgebrauch. Ein solcher lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die Ermessensentscheidung ist in diesem Sinne rechtmäßig, wenn die Verwaltung sich mit tragfähigen Gründen für eine Handlungsvariante innerhalb des Ermessensrahmens entscheidet und die Gründe nicht wesentlich falsch gewichtet wurden. Die als maßgeblich angesehenen Umstände müssen ausreichen, die Entscheidung zu rechtfertigen. Außerdem dürfen den konkreten entscheidungserheblichen Belangen keine gewichtigeren Belange entgegenstehen. Ob die Belange, die zur Rechtfertigung herangezogen oder die als überwindbar eingestuft wurden, gewichtig sind, hängt vom Einzelfall und der jeweiligen Ermessensnorm ab. Eine Fehlgewichtung ist nur dann relevant, wenn sie offensichtlich ist und einer Vertretbarkeitskontrolle nicht standhält (vgl. zu alledem: Wolff, in: Sodan/Ziekow, 5. Auflage 2018, § 114 Rn. 181 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ausgehend hiervon ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin zuzustimmen, dass eine Frist von einem Monat grundsätzlich zur Beisetzung einer Urne ausreichend ist und demgegenüber bei einer Erdbestattung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BestG zwischen dem Tod und der Beisetzung sogar nur zehn Tage liegen dürfen. Dass die hierbei im Einzelnen vorgenommene Gewichtung der Ausgangsbehörde mit dem Ergebnis, der möglichst zeitnahen Gefahrenbeseitigung den Vorzug gegenüber einer weiter reichenden Frist zu gewähren, nicht mehr vertretbar ist, lässt sich nicht feststellen. Wenn auch von der Leiche nach erfolgter Einäscherung keine Gefahr hygienischer Art mehr ausgehen konnte, verweist die Klägerin schon erstinstanzlich zu Recht darauf, dass die örtliche Ordnungsbehörde nicht nur für die Beseitigung von Gesundheitsgefahren zu sorgen hat, die von einer Leiche ausgehen können, sondern auch für die Umsetzung der Bestattungspflicht, die neben der Einäscherung eben die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte umfasst (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 2 BestG). Die zuständige Ordnungsbehörde darf nach dem Gefahrenabwehrrecht – hier § 9 Abs. 1 Satz 1 POG – die Maßnahme ergreifen, die aus ihrer Sicht die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung am effektivsten abwehrt. Es stellt ersichtlich keine unsachgemäße Fehlgewichtung dar, sich in einer Situation wie der vorliegenden außerdem danach zu richten, dass schon die Einäscherung des Verstorbenen mangels Reaktion des einzigen Angehörigen auf eine ausdrückliche Bitte der zuständigen Behörde um Rückmeldung auf Veranlassung und Kosten der Behörde im Wege der Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Grundverwaltungsakt vollzogen werden musste. Im Gegenteil steigert dieser Umstand aus nachvollziehbaren Gründen die aus Behördensicht gesehene Notwendigkeit, auch auf weitere Verhaltensweisen gleicher Art angemessen reagieren zu können und eine ansonsten ggf. zugrunde zu legende Frist von zwei Monaten im Einzelfall zu verkürzen. Vor diesem Hintergrund stellt es auch keinen grundsätzlich zweckwidrigen Ermessensfehlgebrauch dar, einen Zeitpuffer zu veranschlagen, um eine kraft Gesetzes zwingend geforderte Beisetzung ggf. selbst noch innerhalb von zwei Monaten nach der Einäscherung insgesamt abschließen zu können, wenngleich sich diese Bestattungsfrist nach der Formulierung in der Satzung nicht unmittelbar auch auf eine schon in diesem Zeitraum zu vollziehende Beisetzung im Wege der Ersatzvornahme bezieht. Diese Umstände genügen, um die kürzere Fristbestimmung vorliegend zu rechtfertigen. Bestätigt wird dieses Ergebnis dadurch, dass der Beigeladene selbst zu keinem Zeitpunkt beanstandet hat, als Adressat des Ausgangsbescheids in rechtserheblicher Weise infolge der verkürzten Fristsetzung in seiner Rechtsposition beeinträchtigt worden zu sein. Die im Zulassungsantrag von der Beklagten hiergegen angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen stehen dem nicht entgegen. Dem von den Oberverwaltungsgerichten der Bundesländer Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 1. Juli 2015 – 19 A 2635/11 –, juris, Rn. 31; Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 19 E 111/17 –, juris, Rn. 9 ff.) und Niedersachsen (Beschluss vom 21. November 2006 – 8 PA 118/06 –, juris, Rn. 8 ff.) sowie von weiteren Verwaltungsgerichten geforderten Übergang zum so genannten gestreckten Verfahren, also dem Erlass eines Grundverwaltungsakts unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme nach bereits erfolgter Einäscherung des Verstorbenen, ist seitens der Ausgangsbehörde entsprochen worden. Eine grundsätzliche Bindung an die in einer kommunalen Satzung normierte Frist zur Bestattung nach bereits erfolgter Einäscherung lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen, zumal die Rechtslage in Niedersachsen maßgeblich von der hier zugrunde liegenden abweicht, weil dort eben anders als hier eine landesgesetzliche Regelung über diese Bestattungsfrist existiert. Erst recht geben die Beschlüsse nichts dafür her, wann und unter welchen Gegebenheiten hiervon gegebenenfalls im Einzelfall – so wie hier – abgewichen werden kann. Nach alledem war der Berufungszulassungsantrag abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und aus § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antragsabweisungsantrag gestellt und sich mit Blick auf § 154 Abs. 3 VwGO deshalb selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG.