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Beschluss

1 A 2305/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0311.1A2305.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 31.945,08 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 31.945,08 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 2, und vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen aus dem Schriftsatz vom 11. September 2020 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit abgewiesen, da der angefochtene, auf §§ 2 Abs. 2 (Satz 2) PostPersRG i. V. m. 44 Abs. 1 bis 3 BBG gestützte Zurruhesetzungsbescheid vom 15. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2019 formell und materiell rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Zur weiteren Begründung hat es, soweit hier von Interesse, ausgeführt: Werde zugunsten des Klägers nicht von einer umfassenden Dienstunfähigkeit ausgegangen, sondern ein noch hinreichendes Restleistungsvermögen unterstellt, so habe die Beklagte zu Recht angenommen, dass eine anderweitige Verwendung des Klägers i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BBG nicht möglich gewesen sei. Für den Kläger habe nämlich im gesamten Bereich seines Dienstherrn kein Dienstposten zur Verfügung gestanden, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet gewesen sei. Die Beklagte habe ihrer Pflicht zur Suche einer anderweitigen Verwendung genügt. Die gegen diese Bewertung erhobenen Einwendungen des Klägers griffen (aus den vom Gericht auf Seite 16 bis 21 der Urteilsausfertigung im Einzelnen dargelegten Gründen) sämtlich nicht durch. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen bleibt insgesamt ohne Erfolg. a) Zunächst wendet der Kläger sich gegen die erstinstanzliche Würdigung seiner mit dem Verweis auf die Antworten der Generalzolldirektion vom 15. Februar 2016 und vom 16. Januar 2018 begründeten Rüge, die Beklagte habe ihrer Suchpflicht deshalb nicht genügt, weil sie nicht, wie es indes geboten gewesen wäre, bei allen Behörden aktuell Nachfrage gehalten habe. Das Verwaltungsgericht habe insoweit zu Unrecht angenommen, dass sich eine aktuelle, auf den Fall des Klägers bezogene Verwendungsabfrage angesichts des Inhalts der Antworten der Generalzolldirektion erübrigt habe. Diese habe mit ihren Schreiben vom 15. Februar 2016 und vom 16. Januar 2018 mitgeteilt, dass Aufgaben für Beamte im einfachen Dienst rückläufig seien und deswegen gebeten werde, von weiteren Anfragen bei künftig beabsichtigten Zurruhesetzungen abzusehen. Lasse man solche zeitlich weit zurückliegenden, pauschalen und nicht auf den konkreten Fall bezogenen Negativmitteilungen genügen, so komme dies der Einräumung einer Verschweigensfrist gleich, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rn. 21, aber für unzulässig erachte. Innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr oder mehr sei es durchaus möglich und nicht lebensfremd, dass sich aufgrund von Umstrukturierungen von Behörden, wegen der Verlagerung von Aufgabenbereichen und Zuständigkeiten oder durch Pensionierungen die Möglichkeit eines Einsatzes eines anderenfalls in den Ruhestand zu versetzenden Beamten des einfachen Dienstes ergebe. So könne etwa auf die angekündigte Verlagerung des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen in den Geschäftsbereich des Bundesarchivs und auf den sehr kurzfristig entstandenen Personalbedarf des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie aktuell der Gesundheitsämter auf Kreisebene verwiesen werden. Auf eine danach grundsätzlich und gerade auch wegen der Eingriffsintensität einer Zurruhesetzung gebotene aktuelle Anfrage (hier: bei der Generalzolldirektion) dürfe die Zurruhesetzungsbehörde (allenfalls) dann verzichten, wenn die ihr bereits vorliegende frühere Antwort der befragten Behörde auf eine Organisationsgrundentscheidung verweise, nach der bestimmte Dienstbereiche als Stellenabbaubereiche ausgewiesen seien. Dieser Rüge ist nicht zu folgen. Die Generalzolldirektion hat der Deutschen Post AG schon unter dem 15. Februar 2016 mitgeteilt, dass die Aufgaben für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes in der Zollverwaltung rückläufig seien, und weiter ausgeführt: Daher komme eine Übernahme von externen Beschäftigten dieser Laufbahngruppe nicht in Betracht. Es werde gebeten, künftige Zurruhesetzungsfälle des einfachen Dienstes entsprechend zu bewerten. Mit weiterem, ebenfalls an die Deutsche Post AG gerichteten Schreiben vom 16. Januar 2018 hat die Generalzolldirektion dargelegt, dass die Aufgaben des einfachen Dienstes "weiterhin rückläufig" seien und eine Übernahme von externen Beschäftigten der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes "auch zukünftig nicht in Betracht" komme. Diesen beiden Äußerungen ist klar und deutlich der – gerichtsbekannte – Umstand zu entnehmen, dass es (u. a.) in der Zollverwaltung einen seit Jahren verstetigten, sich auch künftig fortsetzenden Schwund der Aufgaben des einfachen Dienstes gibt mit der Folge, das externe Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahngruppe generell nicht mehr aufgenommen werden können. Für die Annahme, dass die in den beiden Schreiben enthaltene prognostische Aussage für den zu betrachtenden Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 16. April 2019 keine Gültigkeit mehr gehabt haben könnte (und daher eine erneute Nachfrage notwendig gewesen wäre), hat der Kläger nichts von Substanz dargelegt und ist auch sonst nichts ersichtlich. Seine allgemeinen Spekulationen zu möglichen Entwicklungen in sonstigen Verwaltungsbereichen sind insoweit erkennbar nicht zielführend. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil sie jeglichen Bezug zu der hier in Rede stehenden Laufbahngruppe des einfachen Dienstes bzw. zu Stellen, die (maximal) nach A 5 BBesO bewertet sind, vermissen lassen. Lediglich ergänzend sei insoweit auf den Eintrag "Einfacher Dienst" bei Wikipedia (zuletzt bearbeitet am 1. März 2022 um 14:25 Uhr; abgerufen am 11. März 2022) hingewiesen. Danach sind Beamte des einfachen Dienstes mittlerweile "außerhalb der Justiz kaum noch anzutreffen, was auf technische Rationalisierungsmaßnahmen, einen Wandel in der Aufgabenstellung und auf die Überführung klassischer Tätigkeitsfelder bei Post und Bahn in die Privatwirtschaft zurückzuführen ist". Zudem wird in diesem Eintrag darauf hingewiesen, dass das Tätigkeitsfeld der Beamten des einfachen Dienstes in der Zollverwaltung (bereits) seit 2005 auslaufe. Dem entspricht es, dass die Gesamtzahl der Beschäftigten des einfachen Dienstes im Kernhaushalt des Bundes – dazu zählen alle Ämter, Behörden, Gerichte und Einrichtungen, für die in den Haushaltsplänen des Bundes die Ausgaben und Einnahmen brutto veranschlagt und Personalausgaben ausgewiesen werden – seit langem stetig rückläufig ist und sich dabei in weniger als zehn Jahren um rund 35 % vermindert hat (2011: 2.305; 2012: 2.268; 2013: 2.176; 2014: 2.100; 2015: 1.790; 2016: 1.710; 2017:1.640; 2018: 1.585; 2019: 1.535; 2020: 1.485). Zu der Definition des Begriffs des Kernhaushalts und zu den aufgeführten, jeweils auf den Stichtag des 30. Juni eines jeden Jahres bezogenen Zahlen vgl. die jährlichen Dokumente der Fachserie 14 Reihe 6 des Statistischen Bundesamtes, Finanzen und Steuern, Personal des öffentlichen Dienstes, S. 8 und 57 (2011: S. 8 und 60). Mit Blick auf die auch hinsichtlich ihrer Prognose vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogenen und nachvollziehbaren Äußerungen der Generalzolldirektion ist weiterhin nicht erkennbar, dass eine erneute, bezogen auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aktuelle Nachfrage bei der Generalzolldirektion noch einen Sinn gehabt haben könnte. Die Einschätzung, eine solche Anfrage sei hier nicht notwendig gewesen, führt auch nicht, wie der Kläger meint, zu einer Situation, die der der Einräumung einer bloßen Verschweigensfrist gleichkommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht zulässig, dass die suchende Behörde nach dem Inhalt ihres Anfrageschreibens von einer Fehlanzeige ausgeht, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rückmeldungen vorliegen, weil die darin liegende Einräumung einer Verschweigensfrist nicht den erforderlichen Impuls für die angefragten Behörden setzt, hinreichend ernsthaft und nachdrücklich nach einer anderweitig möglichen Verwendung des dienstunfähigen Beamten Ausschau zu halten. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rn. 21. Eine solche Ausschau ist aber von vornherein sinnlos, wenn die angefragte Behörde – wie hier – bereits zur früheren Zeitpunkten nachvollziehbar erklärt hat, dass verfügbare Stellen für Beamte des einfachen Dienstes aufgrund deren kontinuierlichen Abbaus bei ihr ersichtlich auch künftig nicht zur Verfügung stehen werden. b) Ferner hält der Kläger der gerichtlichen Bewertung der Unterbringungsprüfung als genügend entgegen, die Antwort des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) auf die Verwendungsabfrage sei unzureichend gewesen und hätte eine Nachfrage verlangt, weil sie mit der Wendung "in absehbarer Zeit" nicht erkennen lasse, welchen Zeitraum das BAPersBw dabei in den Blick genommen habe. Diese Rüge greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des betroffenen Beamten auf Dienstposten (im gesamten Bereich des Dienstherrn) erstrecken, die frei oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009– 2 C 73.08 –, juris, Rn. 28, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 A 5.10 –, juris, Rn. 4, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rn. 18, und Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, Rn. 33; ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010– 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 80, und Nds. OVG, Urteil vom 9. März 2021 – 5 LC 174/18 –, juris, Rn. 24. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht den zeitlichen Rahmen, in dem sich eine Verwendungsmöglichkeit eröffnen muss, zunächst unter Rückgriff auf die (laufbahnabhängige) Dauer der für den Beamten im Falle eines horizontalen Laufbahnwechsels geltenden Unterweisungszeit bestimmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009– 2 C 73.08 –, juris, Rn. 28 (Unterweisungszeit nach § 6 Abs. 3 BLV in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung; heute entsprechend: Qualifizierung nach § 42 Abs. 2 BLV), und Beschluss vom 6. März 2012 – 2 A 5.10 –, juris, Rn. 4 (die für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderliche Zeit); ebenso Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2022, BBG 2009 § 44 Rn. 53, ist hiervon in seiner jüngeren Rechtsprechung aber abgerückt und hält nunmehr– wie auch die ihm offenbar sämtlich folgenden Obergerichte – (pauschal) einen Zeitraum von sechs Monaten (Zeitraum nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG) für angemessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015– 2 C 37.13 –, juris, Rn. 18; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 – 6 A 1364/14 –, Rn. 57 bis 61, OVG Saarl., Beschluss vom 16. November 2015 – 1 A 56/15 –, juris, Rn. 5 bis 7, OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 21. Juli 2017 – OVG 4 B 3.16 –, juris, Rn. 29, OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. August 2020– 2 A 10143/20 –, juris, Rn. 37, und Nds. OVG, Urteil vom 9. März 2021 - 5 LC 174/18 –, juris, Rn. 56 bis 59; vgl. ferner VG Göttingen, Urteil vom 9. Oktober 2018 – 1 A 133/16 –, juris, Rn. 56 f. (Umfang und Ausgestaltung der Suchpflicht einschließlich des sechsmonatigen Betrachtungszeitraums sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt); aus der Literatur: Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 57. Gemessen an diesen Anforderungen ist nicht ersichtlich, dass die Antwort des BAPersBw in zeitlicher Hinsicht unzureichend gewesen ist. Das dürfte schon deshalb gelten, weil die Aussage, auch in absehbarer Zeit werde kein freier Dienstposten zur Verfügung stehen, schon angesichts des verwendeten Wortes "absehbar" dahin zu verstehen sein dürfte, dass derjenige künftige – regelmäßig mehr als sechs Monate betragende – Zeitraum betrachtet worden ist, für den eine nicht bloß spekulative, sondern eine konkrete und belastbare Aussage zur Stellenlage getroffen werden kann. Jedenfalls aber liegt es auf der Hand, dass die Stelle, die bei dem BAPersBw für die Beantwortung von Unterbringungsanfragen zuständig ist, die seit 2015 bekannte und längst verfestigte Rechtsprechung, nach der insoweit (nur) die künftigen sechs Monate in den Blick zu nehmen sind, kennt und ihrer in Rede stehenden Antwort auch ungefragt zugrunde gelegt hat. Das gilt umso mehr, als das Bundesministerium des Innern (BMI) in seinem Rundschreiben vom 4. Mai 2016 – BMI, Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit (§§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz); hier: Anpassung an die Rechtsprechung, vom 4. Mai 2016, D1-30101/5#1, GMBl. 2016, Nr. 26/27 S. 490 = juris, Gliederungspunkt 2.1.; so im Übrigen auch die seit dem 16. Juli 2021 geltende Nachfolgeregelung: BMI, Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit (§§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz – BBG) vom 16. Juli 2021, D1-30101/5#1, GMBl. 2021, Nr. 44/45 S. 962 = juris, Gliederungspunkt 4.2.1 – alle obersten Bundesbehörden und damit auch das Bundesministerium der Finanzen, dem der Zoll nachgeordnet ist, gerade auch auf dieses Erfordernis hingewiesen hat. 2. Die Berufung kann auch nicht § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht habe in den Urteilsgründen die von der Beklagten beschriebene Durchführung der Verwendungsabfrage wiedergegeben. Nach der Darstellung, dass die Beklagte in der Dokumentation der Verwendungsabfrage (= Beiakte Heft 1) Bundesbehörden ohne Dienstposten des einfachen Dienstes mit einem "x" gekennzeichnet habe, habe das Verwaltungsgerichts ausgeführt, dass eine "stichprobenartige Überprüfung" ergeben habe, dass diese Ausführungen zutreffend seien. Eine nur stichprobenartige Überprüfung genüge aber wohl nicht den Anforderungen an den Amtsermittlungsgrundsatz. Für diesen Fall läge ein Verfahrensfehler vor, auf dem das angefochtene Urteil auch beruhen würde. Wenn nämlich die Verwendungsabfrage nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, sei auch die Entscheidung über die Zurruhesetzung fehlerhaft und könne das klageabweisende Urteil keinen Bestand haben. Der mit diesem Vortrag geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt ersichtlich nicht vor. Die gerügte Äußerung des Verwaltungsgerichts, der der Kläger ein Ermittlungsdefizit entnehmen will, betrifft die im selben Absatz zuvor dargestellten schriftlichen (im Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 2020 wiedergegebene, per E-Mail vom selben Tage erfolgte Stellungnahme) und mündlichen (mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht) Angaben des bei der Deutschen Post AG für Unterbringungsprüfungen zuständigen Referenten zu Aufbau und Gestaltung der Dokumentation der im Falle des Klägers erfolgten Unterbringungsprüfung, die dieser gemacht hat, um der Kritik des Klägers im Schriftsatz vom 17. März 2020 zu begegnen, die Dokumentation enthalte auch Antwortschreiben älteren Datums und mit anderen Aktenzeichen. Nach den Angaben des Referenten sind in der Dokumentation, die im gerichtlichen Verfahren als Beiakte Heft 1 geführt wird, entsprechend der ihr vorgehefteten fünfseitigen Ergebnisauflistung sowohl die Zuständigkeiten für die Beantwortung der Anfragen innerhalb der Bundesbehörden als auch die Antworten der jeweils für die Beantwortung von Unterbringungsanfragen zuständigen Stellen dokumentiert. Weiter hat der Referent erläutert, dass er in der Teilliste, die die Antworten auflistet, in der Spalte "kein einf. D" ein Kreuzchen gesetzt habe, wenn die befragte Behörde (ggf. auch schon auf frühere Unterbringungsanfragen) geantwortet habe, dass es in ihrem Zuständigkeitsbereich überhaupt keine Stellen des einfachen Dienstes gebe. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache des Klägers gewesen, konkrete (Aufklärungs-)Rügen in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Kläger aber weder solche Rügen erhoben noch ggf. für erforderlich erachtete Beweisanträge gestellt. Es ist auch nicht einmal im Ansatz erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgerichteine (weitere) Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Die vorgelegte schriftlicheDokumentation (Beiakte Heft 1) belegt vielmehr schon für sich genommen, d. h. auch ohne die Erläuterungen des Referenten, aber erst recht in Ansehung der gegebenen Erläuterungen in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise die umfassend für den Bundesbereich erfolgte Unterbringungsprüfung, ohne Zweifel an der Richtigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente oder deren Auflistung und Bewertung zu wecken. Das gilt für alle im konkreten Unterbringungsverfahren verwerteten Antworten, d. h. sowohl für die auf den Fall des Klägers bezogenen aktuellen Antworten als auch für die schon in anderen Unterbringungsverfahren erfolgten generellen Antworten (kein einfacher Dienst, Stellenabbau seit Jahren) der jeweils zuständigen Stellen. 3. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen, mit denen auch bereits das Zulassungsvorbringen gewürdigt worden ist, das dem ohne Begründung geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugeordnet werden kann, weist die Rechtssache schließlich auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Bei der Ermittlung der danach anzusetzenden Summe der Bezüge, die dem Kläger im Kalenderjahr der Einlegung des Rechtsmittels (2020) als aktivem Beamten nach A 5 BBesO ohne Berücksichtigung der nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile zu zahlen wären, ist hier auf das bei Einlegung des Rechtsmittels (12. August 2020) bekanntgemachte Besoldungsrecht für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen abzustellen, also schon auf die Beträge nach den Regelungen des BBVAnpG 2018/2019/2020 vom 8. November 2018, BGBl. I S. 1810, die hier gemäß § 78 Abs. 1 BBesG umzurechnen sind und sich in umgerechneter Form in der Bekanntmachung vom 13. November 2018, BGBl. I S. 1905, finden. Damit ergeben sich hier bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 monatliche Bezüge i. H. v. 2.638,69 Euro (Januar und Februar 2020) bzw. i. H. v. 2.666,77 Euro (restlicheMonate des Jahres); daraus resultiert ein Jahresbetrag i. H. v. 31.945,08 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.