Beschluss
20 B 1184/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0311.20B1184.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren 2.500,- Euro.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren 2.500,- Euro. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Begehren, unter Änderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Gelsenkirchen 17 K 1946/21) gegen die Regelungen in den Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 12. April 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen , hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 12. April 2021 gerichteten Klage abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des verfügten Widerrufs des Kleinen Waffenscheins des Antragstellers (Nr. 1 des Bescheides) falle die Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelung und dem privaten Interesse des Antragstellers an derem einstweiligen Nichtvollzug zu dessen Lasten aus. Maßgeblich hierfür sei, dass der Erlaubniswiderruf nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig sei, es bei einer solchen Sachlage in waffenrechtlichen Verfahren ausgeschlossen sei, dem Aufschubinteresse allein mit Rücksicht auf etwaige Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren den Vorzug zu geben, und der Antragsteller gewichtige Interessen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vom Vollzug verschont zu bleiben, nicht hinreichend benannt habe. Es sprächen zumindest ernsthafte Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller waffenrechtlich unzuverlässig sei. In Bezug auf die Regelung, den Kleinen Waffenschein an den Antragsgegner abzugeben (Nr. 2 des Bescheides), wahre die gesonderte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung das formale Begründungserfordernis. Im Übrigen überwiege auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse. Gleiches gelte für die Zwangsgeldandrohung (ebenfalls Nr. 2 des Bescheides). Dem setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Dies gilt zunächst insoweit, als das Verwaltungsgericht die materiell-rechtliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich des verfügten Erlaubniswiderrufs (Nr. 1 des Bescheides) zulasten des Antragstellers vorgenommen hat. Der Antragsteller zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen nichts auf, was die Richtigkeit der dafür maßgeblichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts infrage stellt, dass der Widerruf des Kleinen Waffenscheins bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der verfügte Erlaubniswiderruf bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage deshalb zu rechtfertigen sein könnte, weil der Antragsteller Mitglied der NPD ist und er damit den Tatbestand waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG erfüllt. Dafür sprechen zumindest ernsthafte Anhaltspunkte, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt sind. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem Personen in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung waren, die Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Dafür, dass diese Voraussetzungen in der Person des Antragstellers erfüllt sind, spricht Überwiegendes. Der Antragsteller ist und war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs seit mehr als 30 Jahren Mitglied der NPD. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die NPD eine Vereinigung ist, die Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, hält das Beschwerdevorbringen nichts Tragfähiges entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Einschätzung unter anderem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvB 1/13 -, Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 sowie verschiedene Entscheidungen von Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten angeführt, in denen festgestellt worden ist, dass die NPD Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Vgl. zur Einstufung der NPD als Vereinigung, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt, BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 ‑ 6 C 9.18 -, BVerwGE 166, 45. Demgegenüber greift es zu kurz, wenn der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen lediglich entgegnet, über die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Feststellungen bzw. deren Auslegung könne sich trefflich diskutieren lassen und die Ausrichtung der NPD dürfte inzwischen einem Wandel unterworfen worden sein, zumal anlässlich des NPD-Bundesparteitages im November 2019 vielfach von einer NPD im Umbruch berichtet worden sei. Daraus ergibt sich nichts Belastbares, was die Einschätzung des Verwaltungsgerichts und dessen diesbezügliche Feststellungen widerlegt. Es mangelt bereits an der substantiierten Angabe von Tatsachen zu den Aktivitäten der NPD und etwaigen Veränderungen derselben. Dürfte der Antragsteller demnach den Tatbestand regelhafter waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs erfüllen, sind bei summarischer Betrachtung ebenso wenig Umstände dargetan oder ersichtlich, die ausnahmsweise ein Abweichen davon rechtfertigen könnten. Steht fest, dass jemand - wie hier nach dem Vorstehenden der Antragsteller - Mitglied einer Vereinigung mit einer kämpferisch-aggressiven Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung ist, dürfte zwar regelmäßig auch die Prognose gerechtfertigt sein, dass der ordnungsgemäße und verantwortungsbewusste Umgang mit Waffen nicht in der erforderlichen Weise gewährleistet ist. Denn die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung schließt typischerweise ein, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringt. Außerdem stellt die mitgliedschaftliche Einbindung in eine Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, für sich genommen einen Beitrag dazu dar, dem sogar eher gewichtigere Bedeutung zukommt als eine bloße Unterstützung von außen. Vgl. BT-Drucks. 19/15875, S. 36. Gleichwohl gibt es atypische Fallgestaltungen, in denen die vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Verbindung zwischen der Mitgliedschaft in Vereinigungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder verfolgt haben, und dem Schutzgut des Waffenrechts ausnahmsweise fehlt. In solchen Einzelfällen kann die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit die ausschließliche Anknüpfung an die Mitgliedschaft in der betreffenden Partei die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht rechtfertigen. Vgl. zur regelhaften Unzuverlässigkeit wegen Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG in der bis zum 20. Februar 2020 geltenden Fassung (WaffG a. F.) BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 ‑ 6 C 9.18 -, a. a. O. Bei summarischer Prüfung dürften atypische Umstände, die im vorstehenden Sinne ein Abweichen vom Regeltatbestand nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG rechtfertigen können, bei Mitgliedern politischer Parteien, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene ‑ neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten - allenfalls formal Mitglied der Partei ist und deren verfassungsfeindlichen Bestrebungen sowie entsprechende Aktivitäten ihrer Funktionäre, Mitglieder und Anhänger nach außen erkennbar nicht mitträgt, sondern sich davon unmissverständlich und beharrlich distanziert hat. Vgl. zur regelhaften Unzuverlässigkeit wegen Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG in der bis zum 20. Februar 2020 geltenden Fassung (WaffG a. F.) BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 ‑ 6 C 9.18 -, a. a. O.; Hess. VGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, NVwZ 2018, 1813. Solches ist mit dem Beschwerdevorbringen weder dargetan noch sonst zu ersehen. Dafür genügt es insbesondere nicht, dass es über den Antragsteller nach seiner eigenen Darstellung keine verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse geben soll. Ebenso wenig verfängt insofern seine Kritik, es dürften verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, wenn ihm "über die zu einem rechtlichen Nachteil führende Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei hinaus, auch noch eine zusätzliche kaum zu erbringende Beweislast" aufgebürdet werde, "er möge über seine rein passive Mitgliedschaft hinaus, nunmehr auch noch ein beharrliches Distanzierungsverhalten gegenüber einer Verhaltensweise aufweisen, die er nicht erlebt" habe. Dem Antragsteller wäre es unschwer möglich darzutun, wie er sich zu den Aktivitäten der NPD, ihrer Funktionäre und Mitglieder in der Vergangenheit verhalten bzw. positioniert hat und wie er dies gegenwärtig tut. Zum einen waren und sind die Aktivitäten der NPD über die persönliche Wahrnehmung des Antragstellers hinaus hinlänglich Gegenstand allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen, nicht zuletzt der jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder. Zum anderen betrifft es den unmittelbar eigenen Erkenntnisbereich des Antragstellers, wie seine Einstellung dazu war und ist bzw. wie er sich in Bezug darauf verhalten hat und verhält. Das vorstehende Beschwerdevorbringen zeigt im Übrigen auch nichts substantiiert dafür auf - noch drängt sich im Rahmen der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung sonst etwas hinreichend dafür auf -, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sein könnte. Insbesondere ist nicht näher dargetan, mit welchen Bestimmungen des Grundgesetzes oder verfassungsrechtlichen Prinzipien die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG nicht im Einklang stehen soll. Vor diesem Hintergrund stellt sich die angefochtene Ordnungsverfügung auch in dieser Hinsicht jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Vgl. zur Vereinbarkeit der Regelung regelhafter Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. wegen Unterstützung oder Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung mit dem Grundgesetz BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 ‑ 6 C 9.18 -, a. a. O. Gibt es nach dem Vorstehenden im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufserlasses gewichtige Anhaltspunkte dafür, aufgrund der NPD-Mitgliedschaft des Antragstellers von dessen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG auszugehen, spricht Einiges dafür, dass bereits mit Blick darauf der Widerruf des Kleinen Waffenscheins zu Recht verfügt worden ist. Allerdings erscheint bei summarischer Prüfung nicht zweifelsfrei und entzieht sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts seines einstweiligen Charakters einer abschließenden Entscheidung, ob insofern § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann. Diese Vorschrift setzt voraus, dass nachträglich, d. h. nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis, Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen. Von einem solchen nachträglichen Tatsacheneintritt kann nicht die Rede sein, soweit allein auf die NPD-Mitgliedschaft des Antragstellers abgestellt wird. Wie ausgeführt, war dieser im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bereits seit mehr als 30 Jahren NPD‑Mitglied. Nach der Erlaubniserteilung ist jedoch eine für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers maßgebliche Änderung dadurch eingetreten, dass mit dem Inkrafttreten des aktuellen § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG zum 20. Februar 2020 ein neuer gesetzlicher Regeltatbestand waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit eingeführt worden ist. Dadurch ist indes allein eine Änderung der Rechtslage bewirkt worden und es versteht sich nicht von selbst, dass dies auch als Tatsacheneintritt im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG verstanden werden kann. Vgl. zur Unterscheidung zwischen dem nachträglichen Tatsacheneintritt und der Änderung der Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 ‑ 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201. Gleichwohl erscheint es bei summarischer Betrachtung nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch die in Rede stehende Einführung eines neuen Regeltatbestands waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG unterfällt. Dafür spricht nicht zuletzt die dieser Vorschrift im Zusammenhang mit § 45 Abs. 1 und Abs. 5 WaffG erkennbar zugrunde liegende gesetzgeberische Erwägung, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis schlechterdings keinen Bestand haben darf, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) gegeben ist. Vgl. zu § 47 WaffG in der bis zum 1. April 2003 gültigen Fassung als der Vorgängervorschrift von § 45 WaffG: BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24. Selbst wenn dies aber im Hinblick auf einen Erlaubniswiderruf allein wegen der NPD‑Mitgliedschaft des Antragstellers nicht der Fall sein sollte, spricht Vieles dafür, dass der Widerruf des Kleinen Waffenscheins insofern jedenfalls auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW rechtmäßig angeordnet werden konnte. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder aufgrund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Es spricht Einiges dafür, dass diese Vorschrift vorliegend zum Tragen kommen könnte. Zwar dürfte § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 WaffG für die Fälle der obligatorischen Rücknahme und des obligatorischen Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine abschließende Sonderregelung darstellen. Vgl. zu § 47 WaffG in der bis zum 1. April 2003 gültigen Fassung als der Vorgängervorschrift von § 45 WaffG BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, a. a. O. §§ 48, 49 VwVfG NRW dürften indes daneben Anwendung finden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 oder 2 WaffG nicht erfüllt sind. Vgl. BT-Drucks. 17/7758, S. 78 f., wonach die besonderen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse Sondervorschriften zu den grundsätzlich auch im Waffenrecht geltenden §§ 48, 49 VwVfG sind; Gade in Gade, WaffG, 2. Aufl., § 45 Rn. 1; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 45 WaffG Rn. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW dürften zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufserlasses erfüllt sein. Mit Rücksicht darauf, dass - wie ausgeführt - infolge des Inkrafttretens des aktuellen § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG die Zuverlässigkeit des Antragstellers entfallen ist, wäre der Antragsgegner berechtigt, die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins abzulehnen. Der Antragsteller hat aufgrund des Kleinen Waffenscheins keine Leistungen empfangen. Davon, dass er von dem Kleinen Waffenschein einen den Widerruf desselben ausschließenden, fortwirkenden Gebrauch gemacht hätte, kann keine Rede sein. Ferner wäre ohne den Widerruf des Kleinen Waffenscheins das öffentliche Interesse in nicht akzeptabler Weise gefährdet. Denn anderenfalls wäre der Antragsteller zum Führen von Gegenständen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG berechtigt, obwohl damit wegen seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit erhebliche Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und folglich auch für die öffentliche Sicherheit verbunden wären. Auch die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW dürfte dem Erlaubniswiderruf nicht entgegenstehen. Denn nachdem der Antragsteller zum beabsichtigten Erlaubniswiderruf unter dem 9. März 2021 angehört worden war und dazu unter dem 30. März 2021 Stellung genommen hat, hat der Antragsgegner nach der dadurch ihm vermittelten und für den Fristbeginn nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW maßgeblichen vollständigen, den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen den Widerruf bereits am 12. April 2021, d. h. binnen zwei Wochen, verfügt. Ausgehend von dem Vorstehenden unterliegt der Erlaubniswiderruf wegen der NPD-Mitgliedschaft des Antragstellers auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG NRW bei summarischer Betrachtung auch in sonstiger Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist der Behörde danach lediglich eröffnet, über den Widerruf im Wege des Ermessens zu entscheiden, und dies erfordert eine fehlerfreie Ermessensausübung (§ 40 VwVfG NRW, § 114 VwGO). Vorliegend dürfte das behördliche Ermessen indes dahingehend "auf null" reduziert sein, dass die Behörde gehalten ist, den Kleinen Waffenschein zu widerrufen. Jede andere Entscheidung dürfte rechtswidrig (gewesen) sein. Die Gefahren, die von dem Waffen- und Munitionsbesitz unzuverlässiger Personen für hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ausgehen, gebieten es, eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Dies wird nicht zuletzt durch die aufgezeigte, in den Vorschriften § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 WaffG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung bestätigt, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit schlechterdings für das weitere Innehaben einer solchen Erlaubnis unerlässlich sein soll. Unbeschadet des Vorstehenden ist das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf des Kleinen Waffenscheins deshalb rechtmäßig auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG angeordnet worden sein könnte, weil die nach Erlaubniserteilung erfolgte Teilnahme des Antragstellers an einer Kranzniederlegung am Volkstrauertag am 16. November 2020 als Unterstützung einer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung zu werten und damit der Regeltatbestand waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c WaffG erfüllt sein könnte. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen unter anderem die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren eine Vereinigung unterstützt haben, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Dafür, dass die Teilnahme des Antragstellers an der Kranzniederlegung als eine solche Unterstützungshandlung erachtet werden kann, sprechen verschiedene Umstände. Zunächst deutet nach dem bisherigen Erkenntnisstand Einiges darauf hin, dass es sich bei der Kranzniederlegung um eine Veranstaltung der NPD gehandelt hat. Nach den Feststellungen des Antragstellers dürfte die Veranstaltung durch den örtlichen Vorsitzenden der NPD geleitet worden sein. Dieser hat an der Veranstaltung nicht nur teilgenommen, sondern dort auch eine Rede gehalten. Außerdem hat er nach Darstellung des Antragsgegners insofern eine leitende Funktion wahrgenommen, als er die übrigen Teilnehmer nach Eintreffen der Polizei anwies, dieser gegenüber außer zu den Personalien keine Angaben zu machen. Ausgehend davon, dass es sich um eine NPD-Veranstaltung gehandelt hat, weist die Teilnahme des Antragstellers auf eine relevante Unterstützungshandlung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c WaffG für diese Partei hin. Die Kranzniederlegung erfolgte öffentlich. Der Umstand, dass die Veranstaltungsteilnehmer Flaggen mit sich führten, die der ehemaligen Reichskriegsflagge ähnelten, spricht dafür, dass die Veranstaltung darauf ausgerichtet gewesen ist, in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden und zu wirken. Unbeschadet dessen, dass der Antragsteller geltend macht, sich lediglich passiv verhalten zu haben, dürfte er durch seine Teilnahme an der Veranstaltung die Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit derselben in der Öffentlichkeit erhöht und damit zu ihr beigetragen haben. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der NPD um eine Vereinigung handelt, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, ist der Antragsteller - wie bereits ausgeführt - mit seinem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Ebenso wenig hat er tragfähige Anhaltspunkte für atypische Umstände dargetan, die es ausnahmsweise rechtfertigten, vom Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c WaffG abzuweichen. Wenn das Verwaltungsgericht gleichwohl die abschließenden Feststellungen und die endgültige Entscheidung diesbezüglich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten hat, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Damit hat es sachgerecht und zugunsten des Antragstellers nicht zuletzt dem Rechnung getragen, dass sich die näheren Umstände der in Rede stehenden Kranzniederlegung und der Beteiligung des Antragstellers daran aufgrund des bisherigen Erkenntnisstands einer abschließenden Feststellung und Beurteilung entziehen. Stellt sich nach alledem der Widerruf des Kleinen Waffenscheins des Antragstellers jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar, kommt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht bereits mit Rücksicht auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in Betracht. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts, was die vor diesem Hintergrund vom Verwaltungsgericht zulasten des Antragstellers vorgenommene Interessenabwägung infrage stellt. Mit Rücksicht auf die Gefahren, die auch aus einem Führen von Gegenständen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG durch ‑ potentiell - unzuverlässige Personen für so hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) erwachsen, müssen die entgegenstehenden Belange des Antragstellers zurückstehen. An dieser Interessengewichtung ändert auch das vom Antragsteller geltend gemachte eigene Sicherheitsbedürfnis nichts. Zwar führt er in seinem Beschwerdevorbringen unter anderem an, dass die "Unsicherheitsfaktoren … in letzter Zeit" zugenommen hätten und das Mitführen von aufgrund des Kleinen Waffenscheins erlaubten Gegenständen ihm das Gefühl verleihe, "in einer gefährlichen Situation oder bei einem unkalkulierbaren Zusammenstoß mit pöbelnden, aggressiven, alkoholisierten Jugendlichen gewappnet zu sein". Dies kann jedoch nicht dazu führen, Gefahren, die mit dem Führen von Gegenständen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG durch eine ‑ potentiell - unzuverlässige Person verbunden sind, in Kauf zu nehmen. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, etwaige Konfliktsituationen zu vermeiden, diesen auszuweichen oder erforderlichenfalls polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich ferner nichts, was die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den angegriffenen Beschluss auch im Hinblick auf die unter Nr. 2 des Bescheides unter anderem getroffene Anordnung, den Kleinen Waffenschein abzugeben, infrage stellt. Insofern macht der Antragsteller allein geltend, es sei in Zweifel zu ziehen, dass die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VWGO vorgeschriebene gesonderte Begründung den erforderlichen Einzelfallbezug aufweise, weil der Antragsgegner nicht "mehr" anführe als zur Begründung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis. Dies verfängt jedoch nicht. Zweck dieses Begründungserfordernisses ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse auch vorliegt. Aus der Begründung muss mithin nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Demgemäß genügen pauschale, nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis regelmäßig nicht. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn - wie es im Waffenrecht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr der Fall sein kann - die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 ‑ 20 B 822/18 -, juris, m. w. N. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde außerdem nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft oder eine gerade im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 ‑ 20 B 822/18 ‑, a. a. O., m. w. N. Außerdem ist das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formeller Natur. Es kommt nicht darauf an, ob die gegebene Begründung richtig oder tragfähig in dem Sinne ist, dass die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 ‑ 20 B 822/18 ‑, a. a. O., m. w. N. Ob der angeordnete Sofortvollzug Bestand hat, ist vielmehr im Rahmen der vom Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eigenständig anzustellenden Interessenabwägung zu beurteilen. Ausgehend davon genügt die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der erforderlichen Einzelfallbezug der Begründung ist bereits daraus zu ersehen, dass der Antragsgegner sich darin konkret auf den Antragsteller bezogen und ausgeführt hat, es könne nicht hingenommen werden, dass dieser für die Dauer des Verwaltungsverfahrens im Erlaubnisbesitz verbleibe. Wenn der Antragsgegner im Übrigen darauf verwiesen hat, dass eine aufschiebende Wirkung der Klage dem Sinn der Ordnungsverfügung zuwiderlaufe, zieht er im Ergebnis zwar insofern die von ihm für den Erlaubniswiderruf angeführten Erwägungen heran. Damit hat er jedoch hinreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck gebracht, dass er die im Fall eines kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis bestehende Interessenlage auch insoweit für maßgeblich erachtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.