Beschluss
6 E 145/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0317.6E145.22.00
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Leitsätze
Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem auf die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren gerichteten Verfahren.
Der Streitwert bemisst sich in einem Verfahren, welches lediglich die Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. die Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahlverfahren betrifft, nach dem Auffangstreitwert.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem auf die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren gerichteten Verfahren. Der Streitwert bemisst sich in einem Verfahren, welches lediglich die Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. die Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahlverfahren betrifft, nach dem Auffangstreitwert. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern der Vorsitzende gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 ‑ 13 E 737/18 -, juris Rn. 1; 16. August 2017 - 18 E 594/17 -, juris Rn. 1, 27. August 2008 - 16 E 1126/08 -, juris Rn. 1; OVG Bremen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 1 S 288/15 -, NVwZ-RR 2016, 440 = juris Rn. 5; VGH Hessen, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 8 E 284/08 -, LKRZ 2008, 217 = juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Juni 2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648 = juris Rn. 2 ff. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes zielt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die vorliegend eine Bestimmung des Streitwertes abweichend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG nahelegen. Zu Unrecht nimmt die Beschwerde an, die spezielle Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG sei einschlägig. Der Klageantrag, aus dem sich die für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ergibt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG), war allein darauf gerichtet, das beklagte Land zu verpflichten, „ihrer Bewerbung um die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters (A16 LBesO NRW) an den Kaufmännischen Schulen J. weiterhin zu berücksichtigen“. Es handelte sich somit nicht um einen sog. Konkurrentenstreit, der auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin durch die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Beförderungsstelle abzielte. Das erstinstanzliche Verfahren betraf nicht die das Stellenbesetzungsverfahren abschließende - zu Gunsten eines Konkurrenten getroffene - (Beförderungs-) Auswahlentscheidung, sondern lediglich die dieser Entscheidung vorgelagerte Problematik der weiteren Einbeziehung der Klägerin in das Auswahlverfahren. Nach der Streitwertpraxis des Senats bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren, welches lediglich die Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. die Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahlverfahren betrifft, nach dem Auffangstreitwert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. November 2014 - 6 E 1079/14 -, und - 6 B 1107/14 -, sowie vom 24. September 2015 - 6 B 1004/15 -, vom 18. Juli 2018 - 6 B 858/18 -, vom 21. März 2019 - 6 B 216/19 -, vom 15. Oktober 2020 - 6 B 1296/20 -, sämtlich juris, und vom 19. Juli 2021 - 6 E 551/21 -, n. v. Vor diesem Hintergrund bleiben auch die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ohne Erfolg, das Bundesverwaltungsgericht habe in Konkurrentenstreitverfahren um Beförderungsstellen bei einem Ausschluss aus dem Auswahlverfahren, etwa in dem Verfahren 2 VR 1/21, den Streitwert nach Maßgabe der speziellen Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG festgesetzt. Denn bei diesem in Bezug genommenen Verfahren handelte es sich, wie die Prozessbevollmächtigten der Klägerin letztlich selbst vortragen, gerade um eine - von dem Verfahren der Klägerin zu unterscheidenden - Konkurrenten-/Beförderungsstreitigkeit, in dem das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen und der Antrag darauf gerichtet war, die Besetzung des begehrten Dienstpostens zu verhindern. Diesem lag damit, wie vorstehend dargestellt und vom Verwaltungsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt, ein von dem Verfahren der Klägerin abweichender Streitgegenstand zugrunde, der die unterschiedliche Streitwertbemessung begründet. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).