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Beschluss

6 B 1107/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1119.6B1107.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Studiendirektors auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn in ein eine Schulleitungsstelle betreffendes Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Studiendirektors auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn in ein eine Schulleitungsstelle betreffendes Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seine Bewerbung auf die ausgeschriebene und zu besetzende Schulleitungsstelle am S. -W. -X. -Berufskolleg M. zuzulassen und ihn in das Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen, ist unbegründet. Der Antragsteller hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann die Einbeziehung in das streitbefangene Stellenbesetzungsverfahren mangels Erfüllung der Bewerbungsvoraussetzungen nicht beanspruchen. Die in Rede stehende Stelle war in der Zeit vom 4. November bis 16. Dezember 2013 ausgeschrieben. In der Ausschreibung heißt es: „Bei Bewerbungsverfahren für Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter mit Ausnahme der Stellen an Grundschulen werden nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die das Eignungsfeststellungsverfahren für Schulleiterinnen und Schulleiter in Nordrhein-Westfalen bestanden haben oder bereits ein entsprechendes Amt als Schulleiterin oder Schulleiter innehaben. Für eine Teilnahme am Bewerbungsverfahren reicht es aus, dass das EFV bereits fest terminiert ist. Bewerbungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn eine gültige dienstliche Beurteilung für das Amt der Schulleiterin/des Schulleiters vorliegt, die mindestens mit dem Gesamturteil ‘Die Leistungen übertreffen die Anforderungen.‘ abschließt.“ Der Einbeziehung des Antragstellers in das Stellenbesetzungsverfahren steht das Fehlen einer im Sinne der Ausschreibung „gültigen dienstlichen Beurteilung für das Amt der Schulleiterin/des Schulleiters“ entgegen. Die Ausschreibung knüpft an den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 - 412-6.07.01-50216 - (“Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“), im Folgenden: RdErl., an. Hiernach nehmen Lehrkräfte, die sich um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter bewerben möchten, vor ihrer Bewerbung an einem Verfahren zur Feststellung ihrer Eignung (Eignungsfeststellungsverfahren - EFV) teil. EFV werden bezirksübergreifend von den Bezirksregierungen mit fachlicher und organisatorischer Unterstützung durch das Landeszentrum Schulmanagement NRW durchgeführt (Nr. 1 RdErl.). Zugelassen werden im Grundsatz nur Lehrkräfte aus dem Schuldienst oder Ersatzschuldienst des Landes, die an der staatlichen Schulleitungsqualifizierung teilgenommen oder mindestens sechs Monate ununterbrochen die Funktion einer Schulleiterin oder eines Schulleiters wahrgenommen haben oder denen ein Amt gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW auf Dauer übertragen worden ist (vgl. Nr. 2 Abs. 1 RdErl.). Das EFV wird an zwei aufeinander folgenden Tagen und von sieben geschulten Beobachtern - drei Schulaufsichtsbeamte, zwei Schulleiter und zwei von den kommunalen Spitzenverbänden benannte Vertreter oder Vertreter der Schulträgerseite - durchgeführt, die in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei sind (vgl. Nrn. 3 bis 5 RdErl.). Zu bearbeiten sind vier der Übungen Beratungsgespräch, Beurteilungsgespräch, Fallstudie, Gruppendiskussion, Interview, Konfliktgespräch, Pädagogische Beurteilung von Unterricht, Postkorb und Projektplanung. Zu den Übungen entwickelt das Landeszentrum Schulmanagement NRW in Zusammenarbeit mit den Bezirksregierungen Übungsaufgaben aus dem Tätigkeitsbereich von Schulleiterinnen und Schulleitern. In jeder Übungsaufgabe müssen zwei Leitungskompetenzen der Teilnehmenden beobachtet werden. Leitungskompetenzen im EFV sind Kommunikation, Rollenklarheit, Innovation und Management. Die Übungsaufgaben für das jeweilige EFV werden vom Landeszentrum Schulmanagement NRW bereitgestellt (vgl. Nrn. 6 und 7 RdErl.). Die Beobachter geben jeweils eine individuelle Bewertung ab (vgl. Nr. 8 RdErl.). Aus der Summe der vergebenen Punktwerte ergibt sich der Gesamtpunktwert der Teilnehmenden (Nr. 9 RdErl.); den Punktwerten sind bestimmte Ergebnisse zugeordnet (vgl. Nr. 10 RdErl.). Die teilnehmenden Lehrkräfte werden anschließend unverzüglich unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt durch die zuständige Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Teilnehmende, die das EFV nicht bestanden haben, werden auf Antrag beurteilt (vgl. Nr. 11 Abs. 1 Sätze 1 und 3 RdErl). Liegt die dienstliche Beurteilung bei der Bewerbung um eine Schulleitungsstelle länger als drei Jahre zurück, muss das Beurteilungsverfahren einschließlich des EFV wiederholt werden (Nr. 11 Abs. 5 RdErl.). Die Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter an allen Schulen mit Ausnahme der Grundschulen werden für Bewerberinnen und Bewerber ausgeschrieben, die bereits ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter auf Dauer innehaben oder innehatten oder die das EFV bestanden haben. Für eine Teilnahme am Bewerbungsverfahren reicht es aus, dass das EFV bereits fest terminiert ist (Nr. 13 Abs. 1 RdErl.). Die in der Stellenausschreibung verwandte Formulierung „gültige dienstliche Beurteilung für das Amt der Schulleiterin/des Schulleiters“ erklärt sich mit Blick auf Nr. 11 Abs. 5 RdErl. Diese Bestimmung wird in der Verwaltungspraxis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dergestalt angewendet, dass zunächst das Beurteilungsverfahren einschließlich des EFV wiederholt werden muss, wenn die Beurteilung, die unmittelbar im Anschluss an das (zuletzt) absolvierte EFV erstellt worden ist (im Folgenden: EFV-Beurteilung), bei der Bewerbung um ein Schulleitungsstelle länger als drei Jahre zurückliegt; das bedeutet, dass die EFV-Beurteilung den Beurteilten nur während des anschließenden Dreijahreszeitraums zur Bewerbung um eine Schulleitungsstelle berechtigt. Dieses Vorgehen trägt dem Regelungsinhalt der Nr. 11 Abs. 5 RdErl. Rechnung. Zwar mag der Wortlaut der Bestimmung noch keinen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass sie allein auf die EFV-Beurteilung abstellt. Tragfähige Hinweise ergeben sich indes aus ihrer systematischen Anbindung. Nrn. 1 bis 10 RdErl. enthalten Regelungen zum EFV. Hat ein Teilnehmer das EFV bestanden, ist er gemäß Nr. 11 Abs. 1 - unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt - unverzüglich dienstlich zu beurteilen. Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote sind das Ergebnis des EFV und ein Leistungsbericht der Schulleiterin oder des Schulleiters (vgl. Nr. 11 Abs. 2 RdErl.). Sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung, insbesondere wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis des EFV und dem Leistungsbericht, zwingend erforderlich ist, führt die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch. Das schulfachliche Gespräch bezieht sich auf die Handlungsfelder und Schlüsselkompetenzen (Leitungskompetenzen, Fachkompetenzen) eines Schulleiters in eigenverantwortlichen Schulen (vgl. Nr. 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 RdErl.). Der Beurteiler setzt sich mit den Ergebnissen des EFV auseinander. Die Aussagen aus dem Leistungsbericht, die Informationen aus dem EFV und gegebenenfalls die Erkenntnisse aus dem schulfachlichen Gespräch sowie sonstige Erkenntnisse sind inhaltlich abzuwägen und in einem Akt wertender Erkenntnis in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (Nr. 11 Abs. 4 RdErl.). Der anschließende Abs. 5 beginnt mit der Formulierung „Liegt die dienstliche Beurteilung ..." und meint demnach die in der zuvor beschriebenen Weise entstandene und auf den genannten Erkenntnissen gründende Beurteilung. Dieses Verständnis entspricht der Regelungsabsicht des Erlassgebers. Er hat sich entschlossen, ein formalisiertes EFV, vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, DÖD 2012, 228, zur Verbreiterung der Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Eignung der Bewerber für das Amt der Schulleiterin/des Schulleiters neben der Bewertung der fachlichen Leistung heranzuziehen, die in der in der dienstlichen Beurteilung, hier vorbereitet durch einen Leistungsbericht, erfolgt. In den Übungsaufgaben, die die Teilnehmenden im Rahmen des EFV absolvieren, werden Leitungskompetenzen und damit Schlüsselkompetenzen für das „Schulleitungshandeln“ (vgl. auch Nr. 11 Abs. 3 RdErl.) beobachtet und bewertet. Die im EFV über den jeweiligen Teilnehmer gewonnenen Informationen stellen nach der dem genannten Erlass zu Grunde liegenden Konzeption eine wesentliche Erkenntnisgrundlage für die im Anschluss daran zu erstellende dienstliche Beurteilung dar. Der Erlassgeber geht des Weiteren davon aus, dass auch die im EFV gewonnenen Erkenntnisse im Laufe der Zeit an Aussagekraft verlieren und drei Jahre nach der EFV-Beurteilung nicht mehr hinreichend aktuell sind. Er legt deshalb Wert darauf, dass ein Bewerber um eine Schulleitungsstelle zunächst das EFV wiederholt, wenn seine letzte EFV-Beurteilung länger als drei Jahre zurückliegt, und auf diese Weise zunächst die Erkenntnisse hinsichtlich der dort zu beobachtenden Leitungskompetenzen aktualisiert werden und sodann in eine neue Beurteilung einfließen. Anhaltspunkte dafür, dass der Erlassgeber sich insoweit nicht an sachlichen - dem Art. 33 Abs. 2 GG standhaltenden - Erwägungen orientiert hat, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund verfügt der Bewerber um die hier interessierende Stelle nur dann über eine im Sinne der Ausschreibung „gültige dienstliche Beurteilung für das Amt der Schulleiterin/des Schulleiters“, wenn er bei der Bewerbung eine weniger als drei Jahre zurückliegende EFV-Beurteilung vorweisen kann. Folglich ist die Ablehnung der Einbeziehung des Antragstellers in das streitbefangene Stellenbesetzungsverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat im Oktober 2009 an einem EFV teilgenommen, das neben dem Leistungsbericht des Schulleiters vom 12. Februar 2010 Grundlage der dienstlichen Beurteilung vom 12. März 2010 geworden ist. Diese EFV-Beurteilung berechtigte ihn nur im folgenden Dreijahreszeitraum zur Bewerbung um eine Schulleitungsstelle und somit nicht zur Bewerbung um die vorliegend in Rede stehende - erst Anfang November 2013 - ausgeschriebene Stelle, um die er sich im Dezember 2013 beworben hat. Der Antragsteller kann seine Einbeziehung in das Stellenbesetzungsverfahren auch nicht, wie er meint, deshalb verlangen, weil für ihn anlässlich seiner Bewerbung um die Stelle des Schulleiters des Hans-Schwier-Berufskollegs Gelsenkirchen unter dem 12. Februar 2013 eine weitere dienstliche Beurteilung erstellt worden ist. Grundlage dieser Anlassbeurteilung waren u.a. wiederum die Erkenntnisse, die in dem von ihm im Oktober 2009 absolvierten EFV gewonnen worden sind. Da diese Erkenntnisse im Zuge der Erstellung dieser Beurteilung somit nicht aktualisiert worden sind, handelt es sich bei ihr nicht um eine EFV-Beurteilung im Sinne von Nr. 11 Abs. 5 RdErl. In Anbetracht dessen ist auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Antragsgegner durch Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 K 1152/13 - zur Aufhebung dieser Beurteilung und zur Erstellung einer neuen Beurteilung verurteilt hat, für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Der Antragsteller kann sich schließlich nicht darauf berufen, es reiche für seine Teilnahme am streitbefangenen Bewerbungsverfahren aus, dass das EFV bereits fest terminiert gewesen sei. Er hat angenommen, es bedürfe keiner Wiederholung des EFV, um an diesem Bewerbungsverfahren teilnehmen zu können, so dass es seinerzeit schon mangels einer Anmeldung nicht zur Terminierung des EFV gekommen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. W. einer Reduzierung des Auffangwertes ist abzusehen, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2014 - 6 B 914/14 - und vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, jeweils juris, auf, die in Verfahren der vorliegenden Art die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe der Hälfte des Auffangwertes vorsah. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).