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Beschluss

8 B 65/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0324.8B65.22.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer der Antragstellerin günstigeren Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu dem im Beschwerdeverfahren allein weiterverfolgten Hauptantrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, die an der X. Landstraße in L. -M. von der Firma S. aufgestellten Altglascontainer durch Altglascontainer auszutauschen, die der Lärmschutzklasse 1 entsprechen, ausgeführt: Es bestünden durchgreifende Zweifel am Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses, weil nach Angaben der Antragsgegnerin die derzeit aufgestellten Behälter bereits - wie von der Antragstellerin begehrt - als „lärmarm“ eingestuft seien, da eine elastische Einwurfklappe aus Gummi, die Ausschäumung aller Seitenwände und des Bodens, eine Dämmmatte im Dachbereich sowie eine kunststoffummantelte Fallbremse enthalten seien; zudem habe die zuständige Firma S. S. Wertstoff-Recycling GmbH & Co. KG erklärt, es handele sich bei den streitgegenständlichen Containern um solche der Lärmschutzklasse 1; diese Angaben habe die Antragstellerin lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls sei der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung hier ausgeschlossen, da die Antragstellerin keine vorläufigen Maßnahmen, sondern mit dem beantragten - endgültigen - Austausch der Altglascontainer eine Vorwegnahme der Hauptsache begehre, und die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht erfüllt seien. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an den von ihr verlangten substantiierten Vortrag überspannt. Ferner habe es zu Unrecht angenommen, dass ihr Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei; im zugehörigen Hauptsacheverfahren (13 K 3013/21 VG Köln) habe sie nämlich nicht den Austausch der Altglascontainer durch lärmärmere, sondern deren Entfernung, hilfsweise Versetzung an einen mindestens 25 m von ihrem Grundstück entfernten Standort beantragt. Zudem lägen besondere, die Eilbedürftigkeit rechtfertigende Umstände vor, weil zum einen der jetzige Standort den nach einhelliger Rechtsprechung zu fordernden Mindestabstand von 25 m zu ihrer Terrasse nicht einhalte und die Nutzer die Einwurfzeiten beständig und fortdauernd missachteten. Hiermit stellt die Beschwerdebegründung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. Denn jedenfalls ein Anordnungsgrund ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dabei hat das Verwaltungsgericht - zu Recht - angenommen, dass die beantragte Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht schlechthin entgegensteht, sondern dass dann, wenn - wie hier - keine nur vorläufige Maßnahme begehrt wird, Umstände vorliegen müssen, aus denen sich eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt. Zu den Anforderungen an den nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris Rn. 23 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 8 B 1967/20 -, juris Rn. 5 ff., jeweils m. w. N. Dies zugrunde gelegt ist das Verwaltungsgericht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Der im Eilverfahren gestellte Antrag, die Container auszutauschen, ist zwar nicht identisch mit der im Klageverfahren beantragten Entfernung, hilfsweise Versetzung der Container, zielt aber gleichwohl nicht auf eine nur vorläufige Regelung, die eine Entscheidung im Klageverfahren lediglich offen hält, sondern auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, andere, höherwertige Container zu beschaffen, über die diese bislang nicht verfügt. Das stellt die Antragstellerin mit ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 24. September 2021, im gesamten Stadtgebiet handele es sich um einen einheitlichen Containertyp, nicht in Frage. Entsprechendes gilt, soweit der Antrag sinngemäß darauf zielt, dass die Antragsgegnerin auf die Firma S. S. Wertstoff-Recycling GmbH & Co. KG als Betreiberin der streitbefangenen Altglascontainer dahingehend einzuwirken habe, dass diese die Container durch andere austauscht. Die begehrte gerichtliche Anordnung, die vorhandenen Altglascontainer durch andere, noch zu beschaffende Altglascontainer auszutauschen, geht über eine lediglich vorläufige Regelung hinaus und dürfte sogar mit höheren Kosten verbunden sein als die bloße Versetzung der Container an einen anderen Standort. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt daher voraus, dass die (besondere) Eilbedürftigkeit, insbesondere mit Blick auf ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes während des Klageverfahrens drohende schwere und unzumutbare Nachteile, glaubhaft gemacht ist. Daran fehlt es hier. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass sie aufgrund der Nutzung der Altglascontainer an dem bisherigen Standort Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die es ihr unzumutbar machen, eine Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Derartiges ergibt sich entgegen ihrer Annahme nicht bereits aus einem zu geringen Abstand zwischen ihrem Wohngrundstück und dem Standort der Altglascontainer. Es gibt schon keine „einhellige“ Rechtsprechung, nach der Altglascontainer, deren Geräusche auch in Wohngebieten grundsätzlich sozialadäquat sind, einen Abstand von 25 m zum Wohnbereich einhalten müssen. Zudem hat sich die hier gebotene Wertung an den Vorgaben des auch in Bezug auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach den §§ 22, 3 Abs. 5 BImSchG maßgeblichen Immissionsschutzrechts zu orientieren; eine Terrasse zählt danach grundsätzlich nicht zu den schutzbedürftigen Räumen. Zu den Maßstäben vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, juris Rn. 7 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juli 2016 - 10 S 579/16 -, juris Rn. 18 ff.; VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 2346/09 -, juris Rn. 26 ff.; zum maßgeblichen Immissionsort: Nr. 2.3 TA Lärm i. V. m. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm. Konkretere Regelungen speziell zu Altglascontainern finden sich im Übrigen in der TA Lärm nicht. Dies zugrunde gelegt ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht, dass die von den Altglascontainern auf die schutzbedürftigen Räume ihres Hauses ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen unzumutbar sind. Die Altglascontainer halten nach dem vorliegenden Kartenmaterial selbst bei teilweiser Einbeziehung der Terrasse einen Abstand von jedenfalls mehr als 12 m zum Wohngebäude ein. Zudem wird das Grundstück zur X. Landstraße nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin durch eine Mauer abgeschirmt. Eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, dass Nutzer die vorgeschriebenen Nutzungszeiten nicht beachten. Zwar irrt die Antragsgegnerin, wenn sie meint, für diesbezügliche Beeinträchtigungen nicht verantwortlich zu sein, da sie lediglich die Standortentscheidung getroffen habe und die konkrete Nutzung der Container in den Verantwortungsbereich der Fa. S. S. Wertstoff-Recycling GmbH & Co. KG falle. Damit verkennt die Antragsgegnerin nicht nur ihre Aufgaben als örtliche Ordnungsbehörde und ihre durch die Standortentscheidung begründete eigene Verantwortlichkeit, sondern übersieht auch, dass sie grundsätzlich sogar gehalten sein kann, eine einmal getroffene Standortentscheidung zu überprüfen, wenn dazu aufgrund späterer Erkenntnisse Anlass besteht. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, juris Rn. 41 ff. und 71; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juli 2016 - 10 S 579/16 -, juris Rn. 16. Die Antragstellerin hat aber schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wie häufig derartige Fehlnutzungen sind, noch hat sie dargelegt, dass sie sich mit diesbezüglichen Beschwerden zunächst, wie von der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 10. Juni 2020 angeregt, an den Ordnungsdienst gewandt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Verunreinigungen des Standorts. Aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Lebensgefährten der Antragstellerin, auf die die Beschwerdebegründung verweist, ergibt sich hierzu nichts. Angesichts dessen kann hier dahin stehen, ob die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses - sofern sie überhaupt entscheidungstragend gewesen sein sollten - berechtigt sind. Angemerkt sei allerdings, dass eine konkrete Bezeichnung des Typs der an der X. Landstraße aufgestellten Altglascontainer, die insbesondere einen Abgleich mit der über die Internetseite des Umweltbundesamtes abrufbaren Liste der mit dem “Blauen Engel“ bewerteten lärmarmen Altglas-Container (DE-UZ 21) ermöglichen würde, der Sphäre der Antragsgegnerin zuzurechnen sein dürfte. Diese hat vorgetragen, diesbezüglich von der Fa. S. S. Wertstoff-Recycling GmbH & Co. KG Informationen bekommen zu haben; dazu hat sie aber im gerichtlichen Verfahren nichts Nachprüfbares vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der angenommene Auffangwert war nicht auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), weil die Antragstellerin ‑ wie ausgeführt - der Sache nach nicht lediglich eine vorläufige Regelung begehrt hat. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).