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Beschluss

19 A 2172/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0328.19A2172.20.00
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Leitsätze

1. Beruft sich ein Einbürgerungsbewerber auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Spracherwerb im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG, muss er das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift regelmäßig durch ein fachärztliches Attest nachweisen

2. Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruft sich ein Einbürgerungsbewerber auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Spracherwerb im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG, muss er das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift regelmäßig durch ein fachärztliches Attest nachweisen 2. Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG. Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag sinngemäß auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG habe, weil sie nicht über die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfüge. Die Klägerin habe weder eine Sprachprüfung nach § 10 Abs. 4 StAG noch einen Einbürgerungstest nach § 10 Abs. 5 StAG absolviert. Von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG könne auch nicht nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden. Die Klägerin sei nicht wegen einer Krankheit oder Behinderung an der Erfüllung dieser Einbürgerungsvoraussetzungen gehindert. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen seien insoweit nicht aussagekräftig und erfüllten nicht die Mindestanforderungen, die an entsprechende fachärztliche Atteste zu stellen seien. Der Analphabetismus der Klägerin sei keine Krankheit oder Behinderung im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG lägen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin erfülle nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, wonach sie in der Lage sein müsse, sich und ihre Angehörigen zu ernähren, also den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie sicherzustellen. Ein besonderer Härtefall im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG, der es erlauben könnte, von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG abzusehen, liege nicht vor. Diese Würdigung stellt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage. Den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG und Neubescheidung ihres Einbürgerungsantrags ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Sie macht geltend, dass sie aufgrund ihrer chronischen Erkrankungen und ihres Analphabetismus nicht in der Lage sei, einen Deutschkurs zu besuchen. Dies werde durch die vorgelegten ärztlichen Atteste belegt. Zumindest hätten die im Schriftsatz vom 16. März 2020 angebotenen Beweise (Sachverständigengutachten, Zeugnisse der behandelnden Ärzte) eingeholt werden müssen. Im Urteil werde nicht ausgeführt, weshalb dies nicht erfolgt sei. Die Einholung eines ärztlichen Gutachtens könne von ihr nicht verlangt werden. Sie habe alles in ihrer Macht stehende getan, um deutlich zu machen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse sowie der nicht vorhandenen Schulbildung nicht in der Lage sei oder jemals sein werde, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu erlernen. Damit stellt die Klägerin die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass im Fall der Klägerin nicht von den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abzusehen ist. § 10 Abs. 6 StAG verpflichtet zu einem Absehen von diesen Einbürgerungsvoraussetzungen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Dabei obliegt es dem Einbürgerungsbewerber aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 6 StAG hinreichend substantiiert darzulegen. Beruft er sich auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen, so muss dies regelmäßig durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen werden. Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, insbesondere inwieweit sie die Fähigkeit des Einbürgerungsbewerbers zum Erlernen der deutschen Sprache beeinträchtigt. Zu den mitzuteilenden ärztlichen Erkenntnisgrundlagen gehören insbesondere Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2017 ‑ 19 E 162/17 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Mai 2018 ‑ 12 S 1666/17 -, ESVGH 68, 219, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2014 ‑ 5 C 14.1664 -, juris, Rn. 5. Diesen Anforderungen genügen die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste nicht. Mit den zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Das mit dem Zulassungsantrag vorgelegte Attest der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. N. -C. vom 15. Juli 2020 enthält außer dem Hinweis auf ihre erstmalige Vorstellung am 20. März 2020 ebenfalls keine Angaben dazu, wann und wie häufig sich die Klägerin in ärztlicher Behandlung befunden hat und auf welcher Grundlage die Ärztin ihre Diagnose gestellt hat. So fehlen etwa Ausführungen dazu, in welchen zeitlichen Abständen Gespräche mit der Klägerin und Arztbesuche stattfinden und inwieweit die Feststellungen auf den Angaben der Klägerin, ihres Ehemanns oder auf eigenen ärztlichen Untersuchungen beruhen. Zudem erläutert die Ärztin nicht, wie genau die diagnostizierte Angststörung, chronifizierte Depression und Persönlichkeitsstörung die Klägerin beim Erlernen der deutschen Sprache beeinträchtigt. In ihrem früheren Attest vom 23. März 2020 bescheinigt die Ärztin, dass die Bewältigung der Teilnahme an einem Sprachkurs und einer Prüfungssituation erschwert und ein rasches Erlernen und sicheres Anwenden einer Fremdsprache nicht möglich seien. Auf welcher Grundlage sie in dem Attest vom 15. Juli 2020 zu der weitergehenden Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Klägerin vollständig außerstande sei, an einem Sprach- oder Integrationskurs teilzunehmen, lässt sich dem Attest nicht entnehmen, zumal die Ärztin eingangs erklärt, dass die Anamneseerhebung mit der nur assyrisch sprechenden Klägerin kaum möglich sei, und abschließend wiederum nur als „fraglich“ bezeichnet, ob die Klägerin in der Lage sei, eine Fremdsprache zu lernen. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, erfordert § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG weder ein rasches Erlernen der deutschen Sprache noch deren sichere Beherrschung noch die Teilnahme an einem Sprachkurs, sondern lediglich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, die den Anforderungen des § 10 Abs. 4 StAG entsprechen. Fehlt es danach an einem aussagekräftigen ärztlichen Attest, aus dem sich das geltend gemachte krankheitsbedingte Unvermögen der Klägerin zum Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse ergibt, besteht keine Veranlassung für eine Beweiserhebung zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG und sind die entsprechenden Beweisanträge oder -anregungen der Klägerin unsubstantiiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2017, a. a. O., Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Mai 2018, a. a. O., Rn. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2014, a. a. O., Rn. 8. Auch dies hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Einwand der Klägerin bereits zutreffend ausgeführt. Die Klägerin muss zur Substantiierung des Vortrags zu ihren krankheitsbedingten Einschränkungen auch kein ärztliches Gutachten einholen, sondern lediglich aussagekräftige Bescheinigungen der behandelnden Ärzte vorlegen. Die fehlende Schulbildung und der Analphabetismus der Klägerin rechtfertigen nicht, von den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abzusehen. Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 ‑ 5 C 8.09 -, NVwZ 2010, 1502, juris, Rn. 20 m. w. N. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass sie wegen einer geistigen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sei, Lesen und Schreiben zu lernen. Insoweit gelten im Hinblick auf das vorgelegte Attest der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. N. -C. vom 15. Juli 2020, in dem die Ärztin bescheinigt, dass „von einer ungünstigen Prognose für eine Alphabetisierung ausgegangen werden“ müsse, die obigen Ausführungen zum Erlernen der deutschen Sprache entsprechend. § 10 Abs. 6 StAG ist auch nicht zu Gunsten von Einbürgerungsbewerbern entsprechend anzuwenden, die Analphabeten sind. Das Gleiche gilt für die mit dem Zulassungsantrag unspezifisch als Hinderungsgrund angeführten persönlichen und familiären Verhältnisse. Es ist keine Regelungslücke gegeben, die durch Analogie oder erweiternde Auslegung zu schließen wäre. § 10 Abs. 6 StAG enthält im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gerade keine Regelung, nach der zur Vermeidung einer Härte auch in Fällen, in denen keine Krankheit oder Behinderung vorliegt, von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland abgesehen werden kann. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, a. a. O., Rn. 22. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).