Leitsatz: 1. Beruft sich ein Einbürgerungsbewerber auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Spracherwerb im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG, muss er das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift regelmäßig durch ein fachärztliches Attest nachweisen. 2. Aus einem solchen Attest muss sich mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die diagnostizierte Krankheit im konkreten Fall darstellt, insbesondere inwieweit sie seine Fähigkeit zum Erlernen der deutschen Sprache beeinträchtigt. 3. Das Wohlwollensgebot für Staatenlose aus Art. 32 Satz 1 StlÜbk ermöglicht nur dann ein Absehen von der Mindestvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, wenn die Eingliederung des Ausländers in die hiesigen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt weder mit Blick auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG (1.) noch in Bezug auf die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (2.) Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. 1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall des Klägers nicht von den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG (ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache; Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) abzusehen ist. § 10 Abs. 6 StAG verpflichtet zu einem Absehen von diesen Einbürgerungsvoraussetzungen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Dabei obliegt es dem Einbürgerungsbewerber aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 6 StAG hinreichend substantiiert darzulegen. Beruft er sich auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen, so muss dies regelmäßig durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen werden. Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, insbesondere inwieweit sie die Fähigkeit des Einbürgerungsbewerbers zum Erlernen der deutschen Sprache beeinträchtigt. Zu den mitzuteilenden ärztlichen Erkenntnisgrundlagen gehören insbesondere Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2014 ‑ 5 C 14.1664 ‑, juris, Rn. 3 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2015 ‑ 11 K 3542/15 ‑, juris, Rn. 26 f.; Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: April 2017, § 10, Rn. 406.4, m. w. N.; Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/ Hecker/Kau, 6. Auflage 2017, § 10, Rn. 69; Sachsenmaier, in: HTK-StAR, Stand: 12. Juli 2017, § 10 StAG, zu Abs. 6, Rn. 20 f. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger nicht dargelegt, dass er aus einem in § 10 Abs. 6 StAG aufgeführten Grund die Einbürgerungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 nicht erfüllen kann. Das Attest des Facharztes B. vom 2. Juni 2015, auf das der Kläger mit seiner Beschwerde erneut verweist, entspricht schon offensichtlich nicht den dargelegten inhaltlichen Anforderungen. Nach der Angabe der Diagnosen "Leichte kognitive Störung (F06.7, G)" und "Mittelgradige depressive Episode (F32.1, G)" beschränkt es sich auf den Text: "Der oben genannte Patient ist aus Gesundheitsgründen nicht in der Lage, die deutsche Sprache perfekt zu erlernen. Selbst in der Muttersprache kann er kaum lesen und schreiben. Die oben genannten Krankheiten bedingen diese Einschränkung. Mit einer Besserung in Zukunft ist nicht zu rechnen." Hiernach fehlen insbesondere jegliche Angaben zur Diagnosegrundlage. Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit und keine Behinderung im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 ‑ 5 C 8.09 ‑, NVwZ 2010, 1502, juris, Rn. 15. Das Verwaltungsgericht hat aber auch zutreffend ausgeführt, dass das Attest keine Grundlage für ein Absehen von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG bietet, weil ein "perfektes" Erlernen der deutschen Sprache danach nicht gefordert ist. Dem vermag die Beschwerde nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass der Facharzt "sinngemäß gemeint" habe, "dass der Kläger das Niveau B1 nicht erreichen kann". Der eindeutige Wortlaut des Attests gibt für eine solche ‑ inhaltlich abweichende ‑ Interpretation nichts her. Da es Sache des Klägers ist, ein aussagekräftiges ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich das geltend gemachte krankheitsbedingte Unvermögen ergibt, ist eine Notwendigkeit der Beweiserhebung zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG, die zu offenen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung führen würde, nicht gegeben. Soweit die Beklagte (überobligatorisch) ein amtsärztliches Gutachten eingeholt hat zu der Frage, ob der Kläger krankheitsbedingt außerstande ist, die deutsche Sprache zu erlernen, wendet die Beschwerde zu Unrecht ein, das Gutachten sei "nicht aussagekräftig, weil es keine verwertbaren Grundlagen" für die getroffenen Feststellungen benenne. Der Amtsarzt hat die Erkenntnisgrundlagen seines Gutachtens vom 19. Oktober 2015 und der ergänzenden Stellungnahme vom 25. Januar 2016 vielmehr hinreichend dargelegt. Er hat ausgeführt, welche ärztlichen Unterlagen ihm zur Verfügung standen, und hat auf die eigene Untersuchung des Klägers am 18. September 2015 sowie auf die umfangreiche psychiatrische Zusatzbegutachtung der Fachärztin Dr. D. vom 2. Oktober 2015 verwiesen. Auch die von Frau Dr. D. durchgeführten kognitiven Testungen hat er im Einzelnen benannt. 2. Der Kläger, der die Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG unstreitig nicht erfüllt, weil er und seine Familienangehörigen seit Jahren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Deckung ihres Lebensunterhalts beziehen, wendet gegen die Ablehnung seines Einbürgerungsantrags zu Unrecht ein, die zugrunde liegende Ermessensausübung der Beklagten sei fehlerhaft, weil er "als Palästinenser de facto staatenlos" sei. Soweit § 8 Abs. 2 StAG ermöglicht, von der Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen, begründet die Staatenlosigkeit des Klägers weder ein dahingehendes öffentliches Interesse noch eine zu vermeidende besondere Härte. Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers ergibt sich nicht aus Art. 32 Satz 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, wonach die vertragsschließenden Staaten gehalten sind, soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung von Staatenlosen zu erleichtern. Aus dieser Regelung folgt ‑ in gleicher Weise wie aus Art. 34 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge ‑ ein innerstaatlich unmittelbar anwendbares, auf das Einbürgerungsermessen einwirkendes Wohlwollensgebot. Wegen des gruppentypischen Schicksals der begünstigten Personenkreise wird ein staatliches Interesse an der Einbürgerung in dem Sinne anerkannt, dass diese ‑ vorausgesetzt eine Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse ist gewährleistet ‑ im Rahmen sachgemäßer Ermessensausübung nur abgelehnt werden darf, wenn überwiegende staatliche Belange entgegenstehen. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 ‑ 1 B 61.93 ‑, DVBl. 1994, 526, juris, Rn. 6; Urteil vom 10. Juli 1984 ‑ 1 C 30.81 ‑, DVBl. 1985, 242, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2016 ‑ 19 A 1670/13 ‑, NVwZ-RR 2016, 712, juris, Rn. 48 ff., und vom 13. April 2015 ‑ 19 E 140/15 ‑, S. 3 des Abdrucks; Urteil vom 24. Juli 2013 ‑ 19 A 1974/11 ‑, juris, Rn. 44 f. Danach liegt ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers auch mit Blick auf seine Staatenlosigkeit nicht vor. Denn aufgrund der langjährigen Sozialleistungsbedürftigkeit und fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache ist die notwendige Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse im Fall des Klägers gerade nicht gewährleistet. Auch das Vorliegen einer besonderen Härte i. S. v. § 8 Abs. 2 StAG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).