Urteil
2 A 720/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0329.2A720.19.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist u. a. Eigentümer des Grundstücks Z. G. 000 in X. (vormals Hausnummer 001), Gemarkung F. , Flur 00, Flurstücke 002 und 003 [im Folgenden: Vorhabengrundstück], das in seinem nördlichen Bereich mit einem Wohnhaus und Nebenanlagen bebaut und im südlichen Bereich unbebaut ist. Hierbei besteht das Wohnhaus schon seit mehr als 100 Jahren; an dieses schließt sich ein früher als Scheune/Stall genutztes Gebäude an, das aufgrund einer am 10. Februar 1984 erteilten Baugenehmigung zu einem Wohngebäude umgebaut bzw. umgenutzt und aufgrund einer Baugenehmigung vom 8. September 1987 erweitert wurde. Südlich an das schon bestehende Wohngebäude erfolgte auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 11. April 1989 der Anbau einer Kleingarage. Das genannte Grundstück liegt östlich oberhalb des N. Bachs und an seinem westlichen Rand befindet sich dessen Böschungsoberkante, die steil nach unten abfällt. Das Grundstück (Flurstücke 002 und 003) liegt im Geltungsbereich des vom Rat der Beklagten am 21. März 1977 als Satzung beschlossenen und am 28. Oktober 1977 öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplanes 004 – Z. S. – der Beklagten, und zwar in einem Bereich, für den Grünflächen in Form von Parkanlagen mit den Zweckbestimmungen "Öffentliche Parkanlage", "Öffentliche Kinderspielplätze" und "Öffentlicher Bolzplatz" festgesetzt sind. Eine räumliche Abgrenzung der Flächen mit den genannten Zweckbestimmungen innerhalb der öffentlichen Grünfläche findet sich nicht. In der Begründung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes heißt es unter anderem: „Die Grünfläche soll als öffentliche Grünfläche mit einigen Kinderspielplätzen und Fußwegverbindungen einen Teil des Nachholungsbedarfs an Erholungsflächen decken." In der Planurkunde ist der N. Bach nachrichtlich als "Wasserlauf Dritter Ordnung" dargestellt. Eine am 7. November 1983 als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes 004, die für das Vorhabengrundstück die Festsetzung eines Mischgebietes außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche vorsah, wurde nicht öffentlich bekannt gemacht; der entsprechende Antrag auf Plangenehmigung durch den Regierungspräsidenten Düsseldorf wurde am 6. April 1984 zurückgezogen. Vor dem Ratsbeschluss war für das Vorhabengrundstück unter dem 25. August 1983 eine Bauvoranfrage zu "Umbau und Nutzungsänderung eines Stallgebäudes zu einem Wohnhaus " gestellt worden. In einem Vermerk vom 10. November 1983 ist davon die Rede, es bestehe Planreife gemäß § 33 BBauG. Ein unter dem 25. November 1983 gestellter Bauantrag des Klägers zur Sanierung bzw. Modernisierung des Wohnhausanbaus, der in den Bauvorlagen die seinerzeit bereits beschlossene, aber später nicht in Kraft getretene 1. Änderung des Bebauungsplans 004 aufgreift, wurde am 10. Februar 1984 unter Befreiung von der seinerzeit vorgesehenen Baugrenze genehmigt, nachdem der Kläger unter dem 28. Januar 1984 die Erklärung abgegeben hatte, für die Fall der Genehmigungserteilung für sich und seine Rechtsnachfolger die künftigen Festsetzungen des im Änderungsverfahren befindlichen Bauleitplans Nr. 004 anzuerkennen. Am 17. Mai 1989 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung des Be-bauungsplanes 005– V. Straße/Z. S. –. In dem Aufstellungs-beschluss heißt es unter anderem: „Gleichzeitig sollen alle entgegenstehenden baurechtlichen Vorschriften und städtebaulichen Pläne – insbesondere der Be-bauungsplan Nr.004 – Z. S. – sowie die zur ersten Änderung dieses Bebauungsplanes gefassten Beschlüsse – aufgehoben werden.“ In der entsprechenden Vorlage ist davon die Rede, nach Aufhebung des Bauleitplanverfahrens erfolge eine planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 34 BauGB. Dieses Bauleitplanverfahren wurde nicht zum Abschluss gebracht. Mit Beschluss des Rates der Beklagten vom 10. März 2008 ("Sammelbeschlüsse zur Aufhebung überholter Planverfahren …") wurden "zu den Verfahren mit Satzungsbeschluss (siehe Anlagen) … die dazu ergangenen verfahrensleitenden Beschlüsse aufgehoben". In der diesbezüglichen Anlage ist auch der Beschluss für das erste Änderungsverfahren zum Bebauungsplan 004 aufgeführt. Auf einer nördlich bzw. nordöstlich an die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke angrenzenden Fläche wurde nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes 004 Anfang der 1980er Jahre eine Grünfläche mit Kinderspielplatz errichtet. Für die Schaffung einer öffentlichen Zuwegung zu dieser Grün- und Spielfläche tauschten die Beklagte und der Kläger das ursprünglich ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 004 gegen das Flurstück 006. Auf seinen Antrag wurde dem Kläger unter dem 25. März 2015 ein Vorbescheid zur Änderung des auf seinem Grundstück befindlichen Wohngebäudes durch Ausbau des Dachgeschosses mit Gauben zu Wohnzwecken erteilt und in der Folgezeit – zuletzt bis zum 24. März 2021 – verlängert; einen weiteren Verlängerungsantrag hat die Beklagte noch nicht beschieden. In dem Vorbescheid heißt es u. a., da die "geplante Nutzungsänderung des Dachbodens in Wohnraum und die Errichtung von 2 Dachgauben ein untergeordnetes Bauvorhaben darstellen, von dem keine Störungen zu erwarten sind, die die Nutzung der öffentlichen Grünfläche" einschränke, könne "eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 004 in Aussicht gestellt werden." Der Kläger beantragte unter dem 29. Mai 2015 die Erteilung eines Bauvorbe-scheides für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Vorhabengrundstück. Die Bauvoranfrage lautete: „Ist die Bebauung sowohl nach der ersten Änderung zum Bebauungsplan 004 als auch nach § 34 BauGB zulässig?“ Innerhalb der Beklagten wurde die Untere Wasserbehörde beteiligt, die unter dem 17. Juni 2015 ausführte, aus ökologischer Sicht und zum Zwecke der Gewässerunterhaltung durch den zuständigen Wasserverband sollten an Gewässern grundsätzlich beidseitig 5 m breite Uferrandstreifen von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Da der über weite Strecken verrohrte bzw. naturfern gestaltete N. Bach aber kein prioritäres Gewässer darstelle und mittel- bis langfristig nicht durchgängig naturnah gestaltet bzw. entwickelt werden könne, seien geringere Abstände zur Böschungsoberkante des Gewässers denkbar. Dem Antrag werde unter Berücksichtigung folgender "Auflage" zugestimmt: "Ein Bereich von mindestens 3 m zur Böschungsoberkante des N. Bachs ist von jeglicher Bebauung freizuhalten." Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 2. März 2016 die Erteilung des beantrag-ten Vorbescheides ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben verstoße gegen den Bebauungsplan 004, der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche festsetze. Dieser Plan sei in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 21. März 1977 maßgeblich, weil die in der Vergangenheit angestrengten Planänderungsbestrebungen nicht zum Abschluss gebracht worden seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes lägen nicht vor. Der Kläger hat dagegen am 10. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er habe einen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid. Die planungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB, dessen Voraussetzungen vorlägen. Der Bebauungsplan 347 sei nicht bzw. nicht mehr wirksam. Es sei schon ungewiss, ob nicht die 1. Änderung des Bebauungsplanes in Kraft getreten sei, die ihm ebenfalls ein Baurecht gewähre. Jedenfalls sei der Bebauungsplan 004 durch den Ratsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 005 aufgehoben worden. Die späteren Aufhebungsbeschlüsse des Rates könnten hieran nichts ändern. Davon abgesehen sei der Bebauungsplan 004 mangels städtebaulicher Erforderlichkeit bereits von Anfang an unwirksam. Es sei schon zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar gewesen, dass die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche wegen der Bestandsbebauung und mangels Verkaufsabsichten des Eigentümers nie habe wirksam werden können. Jedenfalls sei die Grünflächenfestsetzung funktionslos geworden, weil ihr Vollzug nicht nur wegen der Bestandsbebauung unmöglich, sondern von der Beklagten selbst auch nicht mehr beabsichtigt sei. Dies zeigten unter anderem die späteren Planänderungsabsichten und die ihm von der Beklagten in Kenntnis der planungsrechtlichen Situation erteilten Baugenehmigungen. Schließlich sei die Grünflächenfestsetzung auch mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Der Bebauungsplan regele nicht, wo die konfliktträchtige Nutzung als Bolzplatz möglich sei, obwohl dies wegen der gebotenen Trennung zur angrenzenden Wohnbebauung notwendig sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. März 2016 zu verpflichten, ihm den bean-tragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Ein-familienhauses auf dem Grundstück Z. G. 000 in X. zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Grünflächenfestsetzung sei nicht zu unbestimmt, weil die Lösung etwaiger Konflikte im Einzelfall auch im Genehmigungsverfahren erfolgen könne. Die Umsetzung der Festsetzung sei nach wie vor möglich und gewollt. Das werde durch die Errichtung der Grün- und Spielfläche nordöstlich des Vorhabengrundstücks deutlich. Die dem Kläger erteilten Baugenehmigungen seien in Erwartung des Inkrafttretens der 1. Änderung des Bebauungsplanes erteilt worden, die dann aber nicht rechtsverbindlich geworden sei. Der Planung fehle nicht die städtebauliche Erforderlichkeit und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche sei auch nicht nachträglich funktionslos geworden. Mit Urteil vom 17. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides. Dabei sei die Bauvoranfrage der Interessenlage des Klägers entsprechend dahingehend erweiternd auszulegen, dass sie auf die generelle planungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens gerichtet sei und nicht, wie der Wortlaut nahe legen könnte, lediglich auf eine Beurteilung nach der 1. Änderung zum Bebauungsplan 004 der Beklagten sowie nach § 34 BauGB. Das Vorhaben des Klägers sei jedenfalls bauplanungsrechtlich nicht zulässig, da ihm die Festsetzungen des Bebauungsplanes 004 entgegenstünden. Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit den Zweckbestimmungen öffentliche Parkanlage, öffentlicher Kinderspielplatz und öffentlicher Bolzplatz sei zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens maßgeblich, da die 1. Änderung dieses Bebauungsplanes mangels Bekanntmachung nicht wirksam geworden sei. Dass dem Kläger in Erwartung des Inkrafttretens der 1. Änderung bereits vorab Baugenehmigungen erteilt worden seien, ändere hieran nichts. Der Bebauungsplan 004 habe nicht wirksam durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 005 – V. Straße/Z. S. – aufgehoben werden können, da es sich lediglich um einen verfahrenseinleitenden Aufstellungsbeschluss handele, der einen als Satzung beschlossenen Bebauungsplan nicht aufheben könne. Ein förmliches Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan 004 sei nicht zum Abschluss gebracht worden. Die in den Beschlussvorlagen zur Aufhebung der früheren Aufstellungsbeschlüsse aus dem Jahre 2008 geäußerten Rechtsauffassungen, nach Aufhebung der Bauleitplanverfahren ergebe sich eine planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 34 BauGB, seien weder bindend noch zutreffend. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes 004 bestünden nicht. Insbesondere sei die hier in Rede stehende Festsetzung „Öffentliche Grünfläche – Parkanlage, Kinderspielplatz, Bolzplatz“ nicht etwa mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Wenn die Gemeinde im Rahmen einer Grünflächenfestsetzung mehrere bestimmte Zwecke angebe, werde die Bestimmtheit nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass nicht vorherbestimmt sei, welche der zulässigen Nutzungen an welchem Standort ausgeübt werden dürfe. Sehe die Gemeinde von derartigen Vorgaben ab, sei der Bebauungsplan dahingehend auszulegen, dass auf dem Gelände nur eine mit der Wohnnutzung verträgliche Nutzung zulässig sei. Hier habe die konkrete Platzierung und Ausgestaltung der Spielanlagen (zulässigerweise) der späteren Entwicklung vorbehalten bleiben sollen. Der Bebauungsplan 004 leide auch nicht an einem Mangel städtebaulicher Erforderlichkeit. Eine mangelnde Durchsetzbarkeit der Planung sei nicht hinreichend feststellbar, auch wenn der Kläger nach wie vor nicht bereit sei, das in seinem Eigentum stehende und bereits seit Jahrzehnten mit einem Wohnhaus bebaute Vorhabengrundstück zu verkaufen und die Grünflächenfestsetzung in Bezug auf das Grundstück seit über 40 Jahren nicht umgesetzt worden sei. Der für die Beurteilung der städtebaulichen Erforderlichkeit anzulegende Zeithorizont erscheine noch nicht überspannt. Bereits bei Überplanung des Vorhabengrundstücks habe eine Bebauung bestanden, die durch den Bebauungsplan auf einen Bestandsschutz gesetzt worden sei, und auch seinerzeit habe es an einer Verkaufsbereitschaft des Eigentümers gefehlt. Es sei dem Plangeber daher bewusst gewesen, dass zur Umsetzung des vorhandenen positiven planerischen Konzeptes mangels Verkaufsbereitschaft des privaten Eigentümers bis zu einer sich bietenden Möglichkeit der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts gegebenenfalls ein sehr langer Zeitraum in Kauf zu nehmen sein würde. Auch scheide eine Enteignung als ultima ratio zur Umsetzung der Planung nicht von vornherein aus. Dass dem Kläger bislang kein Kauf des Vorhabengrundstücks durch die Beklagte angeboten worden sei, könne auf der erklärten fehlenden Verkaufsbereitschaft durch den Kläger beruhen. Die Beklagte strebe auch weiterhin die Umsetzung der Grünflächenfestsetzung an und sei nach wie vor bereit, bei einer sich bietenden Möglichkeit das gemeindliche Vorkaufsrecht hierzu auszuüben. Durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Absicht bestünden nicht. So sei die Grünflächenfestsetzung auf den Flächen nordwestlich des Vorhabengrundstücks von der Beklagten bereits umgesetzt worden. Für den fehlenden Willen der Beklagten zur Umsetzung der Festsetzung auf dem überplanten Vorhabengrundstück sprächen auch nicht die in der Vergangenheit eingeleiteten Planänderungsverfahren; denn diese seien gerade nicht zum Abschluss gebracht worden. Gleiches gelte für die in diesem Kontext dem Kläger erteilten Baugenehmigungen. Diese seien in der Erwartung erteilt worden, das Änderungsverfahren werde noch zum Abschluss gebracht. Auch der nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan 004 vorgenommene Flurstückstausch zur Herstellung eines öffentlichen Weges zu der nordöstlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grün- und Spielfläche lasse nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit den Schluss zu, die Beklagte habe die Festsetzung auf dem Vorhabengrundstück nicht (mehr) umsetzen wollen, weil hierfür hinreichend gewichtige Gründe bestanden hätten. Ohne eine öffentliche Zuwegung wäre nämlich die Erreichbarkeit dieser öffentlichen Grün- und Spielfläche möglicherweise nicht ausreichend gesichert gewesen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans 004 seien auch nicht nachträglich unwirksam geworden. Insbesondere sei die Grünflächenfestsetzung des Bebauungsplans nicht funktionslos geworden. Die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, hätten sich seit dem Satzungsbeschluss nicht verändert, so dass die Verwirklichung dieser Festsetzung auch nicht aus einem später eingetretenen Grund auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei. Nach wie vor bestehe eine Bebauung auf dem Vorhabengrundstück und sei der Kläger nicht bereit, das Grundstück zu verkaufen. Eine Verwirklichung der Grünflächenfestsetzung sei nicht dauerhaft ausgeschlossen. Eine Entwicklung, die diesen Zustand weiter verfestigen oder die Möglichkeit der Planverwirklichung erschweren oder gar ausschließen könnte, habe nicht stattgefunden. Die Beklagte habe ihre Absicht, die Festsetzung durchzuführen, auch nicht aufgegeben. Bei Wirksamkeit der dem Vorhaben des Klägers entgegenstehenden Grünflächenfestsetzung stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf eine Befreiung von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu, da sein Vorhaben die Grundzüge der Planung berühre. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 zugelasse-nen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seine Einwände gegen die Wirk-samkeit des Bebauungsplans 004 insbesondere hinsichtlich der Bestimmtheit der Festsetzung "öffentliche Grünfläche", die mit ihren unterschiedlichen speziellen Verwendungszwecken nicht nur unmittelbar an die Bestandsgebäude des Klä-gers, sondern auch unmittelbar an die Fläche, die im Bebauungsplan 004 als WA-Gebiet ausgewiesen sei, grenze. Insoweit könne zwar die konkrete Platzierung und Ausgestaltung einer Parkanlage oder auch eines Kinderspielplatzes der späteren Entwicklung vorbehalten bleiben, da die sich aus diesen Nutzungen und der benachbarten Wohnnutzung ergebenden Konflikte im nachfolgenden Genehmigungsverfahren ohne weiteres lösbar und beherrschbar seien. Anderes gelte aber hinsichtlich des Verwendungszwecks "Bolzplatz" im Hinblick auf das völlig andere immissionsrechtliche Konfliktpotenzial. Außerdem fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung. Bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit mit einer tatsächlichen Realisierung der Grünflächenausweisung nicht gerechnet werden können. Die Beklagte habe - jedenfalls hinsichtlich der in seinem Eigentum stehenden Flächen der (heutigen) Flurstücke 003, 002 und 006 – seit über 40 Jahren keinerlei Maßnahmen zur Umsetzung der Grünflächenfestsetzung in Angriff genommen, geschweige denn durchgeführt. Allein schon dieser Zeitraum stehe der Annahme einer städtebaulichen Erforderlichkeit der konkreten Festsetzung entgegen. Bei Festsetzungen zu öffentlichen Verkehrsflächen in einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan werde der zulässige Zeithorizont für die Umsetzung des Bebauungsplans mit zehn Jahren veranschlagt. Die vorliegende Festsetzung sei insoweit vergleichbar. Nach Maßgabe des ersten Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan 004 (12. März 1973) sei ursprünglich die Fläche der damaligen Flurstücke 3, 4, 5, 007 und 008 mit einer Gesamtfläche von 11.241 qm als öffentliche Grünfläche mit der zusätzlichen Festsetzung Kindergarten ausgewiesen gewesen. Bei Beginn der Bauleitplanung habe der gesamte vorgenannte Grundbesitz im Eigentum der Erbengemeinschaft B. /C. /B1. gestanden und sei am 9. März 1973, also kurz vor dem ersten Satzungsbeschluss, auf ihn übertragen worden. Er habe seinerzeit Einwendungen gegen die beabsichtigte Ausweisung der vollständigen Fläche des Grundbesitzes als öffentliche Grünfläche erhoben. Daher sei der Beklagten von Beginn der Bauleitplanung an bekannt gewesen, dass mit einer Realisierung der im Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen Grünfläche auf seinen Grundstücken nicht habe gerechnet werden können. Im Zuge der Fortsetzung der Bauleitplanung sei dann eine südwestlich seiner Bestandsgebäude liegende, ebenfalls in seinem Eigentum stehende Teilfläche von ca. 4.000 m als WA-Gebiet ausgewiesen worden, wohingegen es hinsichtlich der restlichen Fläche bei der Festsetzung als öffentliche Grünfläche geblieben sei. Im Rahmen der Fortsetzung der Bauleitplanung habe ihm allerdings die Beklagte mit Schreiben vom 1. Oktober 1976 bestätigt, dass in den nächsten Jahren mit einer Realisierung dieser Grünflächenmaßnahme nicht zu rechnen sei. Im Anschluss an den Satzungsbeschluss vom 21. März 1977 habe die Beklagte von ihm am 19. April 1978 einen Teil der als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Gesamtfläche erworben. Er habe diesen Teil seines Grundbesitzes an die Beklagte veräußert, weil diese damit gedroht habe, ansonsten ein Enteignungsverfahren zur Realisierung der Grünflächenplanung einzuleiten. Unberührt von dieser Androhung und damit auch von der Veräußerung geblieben sei allerdings die Fläche der heutigen Flurstücke 003 und 002, für die aufgrund des genannten Schreibens der Beklagten vom 1. Oktober 1976 mit einer Realisierung dieser weiteren Grünflächenmaßnahme nicht zu rechnen gewesen sei. Die durch die Beklagte dabei erworbenen Flächen hätten jedoch neben einem vorhandenen Zugang zu den angrenzenden öffentlichen Straßen und Wegen über keinen weiteren zusätzlichen Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche verfügt. Da die Beklagte allerdings zusätzlich auch eine Zugänglichkeit der beabsichtigten Grünanlage von der öffentlichen Verkehrsfläche Z. G. über den in seinem Eigentum verbliebenen Grundbesitz habe herstellen wollen, habe sie durch weitere Urkunde vom 6. Juli 1981 von ihm eine Teilfläche von 109 qm aus dem ihm verbliebenen Grundbesitz erworben. Gleichzeitig habe sie aber aus den mit vorangegangenem Kaufvertrag erworbenen Flächen die heutige Fläche des Flurstücks 386 an ihn zurückübertragen, weil sie schon damals keinerlei Interesse daran und auch keine Absicht gehabt habe, die Grünfläche über den heutigen vorhandenen Bestand hinaus weiter auszubauen bzw. auszudehnen und ihr dazu auch die finanziellen Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten. Mit Vollzug dieses Übertragungsvertrages vom 6. Juli 1981 sei die Beklagte dann in der Lage gewesen, auf der aus seinem Grundbesitz erworbenen Teilfläche eine Grünanlage herzurichten. Hinsichtlich der in seinem Eigentum verbliebenen Flächen habe dagegen zu keiner Zeit mehr die Absicht bestanden, eine Grünflächenmaßnahme zu realisieren. Nur vor diesem Hintergrund erkläre sich, dass die Beklagte im weiteren Verlauf beabsichtigt habe, durch die 1. Änderung zum Bebauungsplan 004 bzw. durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 005 im Hinblick auf von Anfang an fehlende Absichten zur Realisierung der Grünflächenausweisung die Flächen der Flurstücke 006, 002 und 003 einer anderweitigen baulichen Nutzung zuzuführen. Die fehlende städtebaulichen Erforderlichkeit der im Bebauungsplan 004 ausgewiesenen Grünfläche ergebe sich jedenfalls hinsichtlich dieser Festsetzung für das hier in Rede stehende Vorhabengrundstück auch aus den am 10. Februar 1984, 8. September 1987 und 11. April 1989 erteilten Baugenehmigungen. Die Erklärungen der Beklagten, diese Baugenehmigungen seien im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Bauleitplanung zur ersten Änderung des Bebauungsplanes 004 erteilt worden, seien unzutreffend. Bereits mit Schreiben vom 6. April 1984 habe die Beklagte gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag auf Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplanes 004 zurückgezogen und es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies der Bauaufsicht der Beklagten unbekannt gewesen sei. Dass die Beklagte die Umsetzung der Grünflächenfestsetzung weiter anstrebe und dazu das gemeindliche Vorkaufsrecht ausüben wolle, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, da diese seit Herstellung der Grünfläche Anfang der 1980er Jahre im bisherigen Bestand keinerlei konkrete Anstalten unternommen habe, die Grünflächenplanung auf dem Vorhabengrundstück umzusetzen. Unabhängig davon bedürfe die mit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf privatem Grund verbundene Einschränkung des Privateigentums der besonderen Rechtfertigung, an der es hier fehle. Der Planbegründung lasse sich nicht entnehmen, dass seine entgegenstehenden Eigentumsbelange ermittelt worden seien und Berücksichtigung gefunden hätten, so dass ein vollständiger Abwägungsausfall vorliege. Auch der Frage der tatsächlichen Durchführbarkeit der Grünflächenfestsetzung wegen Überplanung von in seinem Privateigentum stehenden Flächen sei die Beklagte weder bei der Grünflächenfestsetzung noch bei deren Dimensionierung nachgegangen. Ihr sei bekannt gewesen, dass keine Bereitschaft bestanden habe, die für eine Grünflächenausweisung vorgesehene Fläche an sie zu veräußern. Unabhängig davon könne diese Festsetzung seinem Vorhaben nicht entgegengesetzt werden, weil sie jedenfalls funktionslos und damit unwirksam geworden sei. Die Beklagte habe die Realisierung der Grünflächenfestsetzung über die angelegte Fläche hinaus auf der gesamten restlichen Fläche, insbesondere auch unter Einbeziehung des Vorhabengrundstücks, längst aufgegeben. Hierfür sprächen neben dem Zeitablauf auch die tatsächlichen Entwicklungen. So habe die Beklagte in Kenntnis der Grünflächenfestsetzung für das Vorhabengrundstück die genannten Baugenehmigungen erteilt, so dass die Zulassung dieser der Realisierung der Grünflächenfestsetzung entgegenstehenden Neubebauung gleichzeitig auch der Zulässigkeit einer Enteignung dieser Flächen entgegenstehe. Anknüpfend an diese Überlegung könne die Beklagte die die Eigentumsrechte des Klägers ganz erheblich einschränkende Grünflächenfestsetzung, von der sie über einen Zeithorizont von mehr als 40 Jahren keinen Gebrauch gemacht habe, nicht mehr gegen seinen Willen realisieren. Selbst bei Wirksamkeit des Plans habe er jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung, da Grundzüge der Planung nicht (mehr) berührt seien. Auf die Fläche des Vorhabengrundstücks entfalle lediglich eine relativ kleine Fläche von 532 qm, so dass diese Fläche nur einen geringen Bruchteil der realisierten Grünfläche sowie der mit der Grünflächenfestsetzung weiter belegten Flächen der Flurstücke 002 und 006 darstelle. Im Hinblick darauf könne von einer räumlich erheblichen Beeinträchtigung der Grundzüge des Bebauungsplanes 004 keine Rede sein. Die Abweichung von der Grünflächenfestsetzung sei aus den genannten Gründen auch städtebaulich vertretbar und beeinträchtige nachbarliche Interessen nicht. Das grundsätzlich gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bestehende Ermessen der Beklagten sei mit der Folge einer Verpflichtung zur Befreiung auf Null reduziert. Wasserrechtliche Belange könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Hierauf beziehe sich die Bauvoranfrage schon gar nicht. Unabhängig davon habe die Untere Wasserbehörde dem Vorbescheidsantrag unter dem 17. Juni 2015 ausdrücklich zugestimmt. Die Beklagte gehe offenbar selbst davon aus, das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht verhindern zu können und führe daher nunmehr wasserrechtliche Bedenken an. Zwischen der zum N. Bach nächst gelegenen Kante des geplanten Gebäudes und dem nächst gelegenen Grenzpunkt dieses Gewässers bestehe ein Abstand von mindestens 5 m, so dass insbesondere § 97 Abs. 4 LWG NRW dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Rechtlich unmaßgeblich seien auch die Erwägungen im Zusammenhang mit einer angeblich vorhandenen Beeinträchtigung des Gehölzbestandes. Bei den auf den Lichtbildern abgebildeten Gehölzen handele es sich um Bepflanzung auf seinem Grundstück. Unbeschadet dessen sei auch nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern mit dem streitbefangenen Vorhaben eine Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher oder ökologischer Funktionen des Gewässers verbunden sei. Soweit sich die Erwägungen der Beklagten mit dem vorhandenen Bestand baulicher Anlagen auf dem Grundbesitz des Klägers befassten, lägen diese weit außerhalb jeglichen Gewässers. Der Kläger hat am 7. Oktober 2021 die Fragestellung der Bauvoranfrage dahingehend gefasst, dass es um die Frage gehe: "Ist das Vorhaben, das Gegenstand der Bauvoranfrage vom 29.5.2015 ist, bauplanungsrechtlich zulässig?" und davon in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Frage der Erschließung ausgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2016 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 29. Mai 2015 in der Konkretisierung des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2021 den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Z. G. 000 in X. , unter Ausklammerung der Frage der Erschließung, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegengetreten und führt ergänzend aus: Aus dem Vertragstext des Kaufvertrages vom 19. April 1978 ergebe sich, dass die damit vom Kläger gekauften Flächen seiner Grundstücke “für das Anlegen von Grünflächen und Spielplätzen“ erworben worden seien. Mit notariellem Vertrag vom 6. Juli 1981 sei dann ein Tausch der Grundstücke erfolgt, der es ihr habe ermöglichen sollen, kostengünstig eine gesicherte öffentliche Wegefläche zur Grünfläche zu errichten. Das Vorhaben rage in den Gewässerunterhaltungsstreifen hinein, sodass weder die zum Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens noch die heute geltenden gesetzlichen Vorgaben des Landeswassergesetzes eingehalten würden. Bereits deswegen sei das klägerische Bauvorhaben abzulehnen. Der N. Bach weise in dem betreffenden Abschnitt und darüber hinaus eine deutliche und ausgeprägte Uferböschung auf. In der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde vom 17. Juni 2015 im Zusammenhang mit dem Vorbescheidsantrag sei eine Zustimmung nur unter der Auflage erfolgt, dass „ein Bereich von mindestens 3 m zur Böschungsoberkante des N. Bachs von jeglicher Bebauung freizuhalten“ sei. Gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften bemesse sich der Gewässerrandstreifen bei ausgeprägten Böschungen erst ab der Böschungsoberkante des Gewässers. Der N. Bach weise in dem betreffenden Abschnitt und auch darüber hinaus eine deutliche und ausgeprägte Uferböschung auf. Böschung und Böschungsoberkante seien in der Stadtgrundkarte eindeutig dargestellt. Selbst wenn man die von der Unteren Wasserbehörde unter dem 17. Juni 2015 geforderte Freihaltung eines Bereichs von mindestens 3 m zur Böschungsoberkante des N. Bachs von jeglicher Bebauung zugrundelege, halte das geplante Bauvorhaben nicht genügend Abstand zu der in der Stadtgrundkarte ausgewiesenen Böschungsoberkante. Die Erteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht. Der Bebauungsplan müsse geändert werden, um Baurecht zu schaffen. Insoweit sei seitens mehrerer Fraktionen des Stadtrats beabsichtigt, einen Antrag zu den Gewässerrandstreifen einzubringen, nach dem im Rahmen der Bauleitplanung auf unbebauten Flächen an der Wupper und ihren Nebengewässern im Innenbereich ein Schutzstreifen von 5 m freizuhalten sei. Der Berichterstatter hat am 17. August 2021 einen Ortstermin durchgeführt. We-gen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das hierüber gefertigte Pro-tokoll und die dabei angefertigten Fotografien Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-richtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat – abgestellt auf die insoweit maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. I. Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides vom 29. Mai 2015 in der Fassung der Erklärung vom 7. Oktober 2021 umfasst allein die bauplanungsrechtliche Seite des Vorhabens und ist insbesondere nicht auf die Klärung wasserrechtlicher Fragen gerichtet. Das galt bereits für die ursprüngliche Formulierung der Bauvoranfrage, wie der Kläger mit seiner Erklärung vom 7. Oktober 2021 bestätigt hat. Von diesem Verständnis ist letztlich auch die Beklagte ausgegangen, die die im Laufe des Berufungsverfahrens thematisierten wasserrechtlichen Fragestellungen im Grunde allein mit Blick auf ein späteres (und aus ihrer Sicht nicht im Sinne des Klägers abschließbares) Baugenehmigungsverfahren aufgeworfen hat. Sie hält dem Antrag insoweit also im Kern (nur) ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse entgegen. Im Weiteren hat der Kläger die Frage der (Sicherung der) Erschließung mit seiner Antragstellung in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise ausgeklammert, so dass es hier keiner Entscheidung bedarf, ob diese gesichert ist oder zumindest gesichert werden kann. In diesem Zusammenhang merkt der Senat indes vorsorglich an, dass das Flurstück 009 nicht im (Mit-)Eigentum des Klägers steht, die Beklagte diesen Aspekt aber offenbar jedenfalls im Zusammenhang mit der Erteilung des am 25. März 2015 ergangenen und in der Folgezeit bis zum 24. März 2021 verlängerten Bauvorbescheides zur Errichtung von Gauben am bestehenden Wohngebäude nicht als von vornherein hinderlich angesehen hat; die Sicherung der Erschließung über das sich südlich anschließende Flurstück 009 müsse allerdings durch Baulast gesichert werden. II. Dem Kläger steht kein Anspruch auf positive Bescheidung der Bauvoranfrage vom 29. Mai 2015 in der Fassung der Erklärung vom 7. Oktober 2021 und der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ausklammerung der Frage der Erschließung zu. 1. Dem Kläger fehlt allerdings nicht schon das Sachbescheidungsinteresse. Die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides darf unter Berufung auf dem Vorhaben anderweitig entgegenstehende rechtliche Hindernisse (nur) dann versagt werden, wenn diese sich schlechthin nicht ausräumen lassen, weil außer Zweifel steht, dass der Antragsteller von einem solchen keinen Gebrauch machen kann, weil dessen Ausnutzung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die dazu führen, dass eine später beantragte Baugenehmigung nicht erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2000 – 4 B 51.00 -, BRS 63 Nr. 75 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2020 - 10 A 1136/18 -, juris Rn. 40 f., Urteil vom 16. September 2009 – 10 A 3087/07 -, BRS 74 Nr. 155 = juris Rn. 45, 104, und Beschluss vom 30. August 2011 – 2 A 1476/09 -, alle m. w. N. Von einer derartigen, dem Vorhaben von vornherein entgegenstehenden Sach- und Rechtslage ist hier (noch) nicht - insbesondere nicht hinsichtlich der seitens der Beklagten aufgeworfenen wasserrechtlichen Fragestellungen - auszugehen. Nach § 97 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW darf an fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen Gewässern (wie hier dem N. Bach) eine bauliche Anlage innerhalb von 3 m von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach den vom Kläger mit seinem Antrag vorgelegten Plänen wird man wohl davon ausgehen können, dass das streitbefangene Vorhaben weniger als 3 m von der Böschungsoberkante entfernt errichtet werden soll. Der Bebauungsplan 004 sieht an dieser Stelle des Vorhabengrundstücks die beantragte bauliche Anlage (Einfamilienwohnhaus) nicht vor, weil er dort eine öffentliche Grünfläche festsetzt. Es spricht auch vieles dafür, dass dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, allerdings kann dies derzeit nicht mit der nach den o. g. Grundsätzen erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Das "Entgegenstehen" öffentlicher Belange dürfte dabei – in Anlehnung an die im Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 bis 3 BauGB entwickelte Terminologie - mehr bedeuten als deren (schlichte) "Beeinträchtigung". Als betroffene öffentliche Belange kommen hierbei zum Einen die planerische Festsetzung der öffentlichen Grünfläche und zum Anderen der Schutz des Ufers und der Gewässerunterhaltung (§ 41 WHG) in Betracht. Allerdings dürften letztere nicht per se bereits zu einem Entgegenstehen im genannten Sinne führen, da dann bereits jegliche diesbezügliche Betroffenheit zu einem Errichtungsverbot baulicher Anlagen in jenem Bereich führte, was von der Regelung so nicht beabsichtigt sein wird. Vgl. in diesem Zusammenhang auch (noch zu § 97 Abs. 6 WHG) VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2012 – 17 K 3878/11 , juris Rn. 47 ff. Ob dies uneingeschränkt für die hier in Rede stehende Errichtung von Wohngebäuden gilt, ist zwar zweifelhaft, mag hier aber mangels Offensichtlichkeit dahinstehen. Weitere Konkretisierungen hat die Beklagte insoweit nicht vorgenommen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche als Belang entgegensteht. Die Offensichtlichkeit fehlt hier schon mit Blick auf den anstehenden Streit über deren Wirksamkeit. Zugleich kann – zumal konkrete Planungen für deren Realisierung fehlen – ungeachtet der (zu verneinenden) Frage der Funktionslosigkeit, auf die noch einzugehen sein wird - nicht von vornherein mit der erforderlichen Gewissheit gesagt werden, dass bzw. inwieweit eine Abwägung der planerischen Belange in diesem Rahmen zugleich aus wasserrechtlicher Sicht des § 97 LWG zwingend zu Lasten des (Vorhabens des) Klägers ausfallen müsste. Von daher lässt sich das Sachbescheidungsinteresse hier nicht im dargelegten Sinne verneinen. Klarstellend merkt der Senat allerdings insoweit mit Blick auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung an, dass zu den zur Vorbescheidung gestellten planungsrechtlichen Fragen auch die Grundstücksfläche gehört, die mit dem Vorhaben überbaut werden soll. Nur wenn der konkret vorgestellte Standort trotz § 97 Abs. 4 LWG NRW genehmigungsfähig wäre, könnte sich der Kläger mithin im Baugenehmigungsverfahren auf die Bindungswirkung des Vorbescheides berufen. Demgegenüber stellte etwa eine Veränderung des Standorts oder eine Verringerung der Kubatur des vom Kläger beantragten Wohnhauses gleichzeitig eine Änderung des beantragten Vorhabens dar, die – bei unterstellter Erteilung des hier in Rede stehenden Bauvorbescheides – von dessen Regelungsgehalt nicht erfasst wäre. 2. Jedenfalls liegen die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Bauvorbescheides nicht vor. Gemäß § 77 Abs. 1 i. V. m. § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 (entspricht § 71 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 BauO NRW 2000) ist der Vorbescheid zu (einzelnen) Fragen des Bauvorhabens zu erteilen, wenn dem Vorhaben, soweit es zur Überprüfung gestellt ist, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Vorhaben steht § 30 Abs. 1 BauGB in Form des Bebauungsplans 004, der - wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre - nicht förmlich aufgehoben worden ist, und der darin für das Vorhabengrundstück getroffenen Festsetzung "öffentliche Grünfläche" entgegen. Diese Festsetzung ist - anders als der Kläger meint – nach wie vor wirksam. a) Der Festsetzung "öffentliche Grünfläche" fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BBauG/BauGB. Was in diesem Sinne städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BBauG/BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BBauG/BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9, und - 4 CN 6.11 -, juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Danach ist (auch) die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche städtebaulich erforderlich. Bereits im Aufstellungsbeschluss vom 13. September 1971 heißt es, die Grünfläche solle "als öffentlicher Park mit einigen Kinderspielplätzen und Fußwegeverbindungen einen Teil des Nachholbedarfs an Erholungsflächen decken". An dieser Festsetzung hielt der Rat auch im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss vom 12. März 1973 in Ansehung der Einwendungen des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgängerin ausdrücklich fest. Daran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert. Der Antrag auf Genehmigung des genannten Ratsbeschlusses wurde zwar von der Beklagten zurückgezogen und dieser mit Ratsbeschluss vom 12. Juli 1976 aufgehoben. In der entsprechenden Drucksache ist u. a. davon die Rede, die nunmehr vorgesehene Anschlussbebauung am Ende der Straße Z. G. (die nicht das Vorhabengrundstück umfasste) gehe zurück auf einen Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts Düsseldorf anlässlich eines Verfahrens von einem Grundstückseigentümer gegen die Stadt X. wegen der Bebaubarkeit seines Grundstücks (hiermit war offenbar die weit(er)gehende Bebaubarkeit der seinerzeitigen Parzelle 5 gemeint, die der Kläger in seinem Schreiben vom 16. April 1973 gefordert hatte); hierbei handelte es sich offenbar um das im Schriftsatz des Klägers vom 26. März 2019 (dort S. 7) erwähnte Verfahren VG Düsseldorf 4 K 426/75. Im Rahmen der Offenlage des in Teilen modifizierten Bebauungsplanentwurfs (19. Oktober bis 26. November 1976) erhob der Kläger dann keine Einwendungen mehr. Die Begründung des am 21. März 1977 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplans 004 greift die bereits im Rahmen des früheren Aufstellungsbeschlusses vom 13. September 1971 erfolgten Erwägungen zur Funktion der öffentlichen Grünfläche nahezu wörtlich auf. Daraus folgt, dass auch bei Satzungsbeschluss am 21. März 1977 die öffentliche Grünfläche weiterhin und praktisch unverändert als öffentlicher Park mit einigen Kinderspielplätzen und Fußwegeverbindungen einen Teil des Nachholungsbedarfs an Erholungsflächen decken sollte. Die Grünflächenfestsetzung in diesem Bereich war ein Bauteil des planerischen Grundkonzeptes. Der Rat entschloss sich aus den genannten Gründen seinerzeit bewusst dazu, eine Bebaubarkeit unter anderem des Vorhabengrundstücks nicht zuzulassen und den Bestand an Gebäuden auf dem nördlich davon gelegenen Grundstück Flurstück 002 mit der öffentlichen Grünfläche zu überplanen (und damit der Sache nach „weg" zu planen). Die – somit bewusst und aus städtebaulichen Gründen erfolgte - Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit Parkanlage und Kinderspielplatz beruhte zugleich bereits seinerzeit auf legitimen städtebaulichen Belangen (vgl. § 1 Abs. 6 BBauG). Der Annahme der städtebaulichen Erforderlichkeit kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Grünflächenfestsetzung sei zu keinem Zeitpunkt realisierbar gewesen. Denn dem Bebauungsplan 004 kann nicht attestiert werden, ihm habe es zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit an der Vollzugsfähigkeit gefehlt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass hier eine deutlich manifestierte mangelnde Verkaufsbereitschaft des Eigentümers der dafür benötigten Grundstücke vorgelegen hätte. Der Kläger hat nach Fassung des Satzungsbeschlusses am 21. März 1977 und nach Bekanntmachung des Bebauungsplans am 28. Oktober 1977 einen Großteil der als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche an die Stadt verkauft. Offenbar gab es selbst bezüglich des bebauten Grundstücks des Klägers zumindest eine Kontaktaufnahme hinsichtlich eines Verkaufs; denn ausweislich eines in dem Baugenehmigungsverfahren betreffend die unter dem 28. Dezember 1978 genehmigte Stützmauer gefertigten handschriftlichen Vermerks vom 29. Juni 1978 hatte der seinerzeitige Rechtsanwalt des Klägers erklärt, die Beklagte habe das Grundstück mit dem Bestandsgebäude nicht kaufen wollen. Im Übrigen haben zwischen 1978 und 1981 mehrere Grundstückstausch- bzw. -verkaufsgeschäfte zwischen dem Kläger und der Beklagten stattgefunden, u. a. um die Wegeverbindung zwischen der Straße Am G. und der öffentlichen Grünfläche herzustellen. Auch wenn sich diese nicht auf die Fläche bezogen, auf der sich das Wohnhaus des Klägers befindet, und auch nicht in Zusammenhang mit dem Vorhabengrundstück standen, lassen sie – ungeachtet der Diskussion um Einzelfragen - ohne Weiteres den Schluss zu, dass nicht offensichtlich und in einer die Vollzugsfähigkeit ausschließenden Weise im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses von einer faktischen Nichtumsetzbarkeit der Grünflächenfestsetzung auszugehen war, zumal eine Bebauung des Vorhabengrundstücks seinerzeit nicht konkret in Rede stand. Im Übrigen war die am 21. März 1977 vom Rat beschlossene Satzung aus den genannten Gründen Folge eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags und hatte der Kläger hiergegen auch keine Einwände erhoben, insbesondere seine fehlende Verkaufsbereitschaft nicht aktenkundig gemacht. Das vom Kläger wiederholt angeführte Schreiben des Liegenschaftsamtes der Beklagten vom 1. Oktober 1976 lässt bereits seinem Aussagegehalt nach nicht den Schluss zu, die Beklagte sei bereits bei Erlass des Bebauungsplans davon ausgegangen, die Grünflächenfestsetzung dauerhaft nicht realisieren zu können. Denn darin ist (lediglich) davon die Rede, " in den nächsten Jahren [sei] mit einer Realisierung dieser Grünflächenmaßnahme nicht zu rechnen" (Hervorhebung nicht im Original). "Zum gegenwärtigen Zeitpunkt" könne ein Ankauf des Grundstücks nicht durchgeführt werden. Dieses Schreiben datiert damit noch aus der Zeit vor dem Satzungsbeschluss und die Beklagte hat kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans (28. Oktober 1977) bereits im April 1978 Flächen vom Kläger erworben (und dabei auch die festgesetzte öffentliche Grünfläche in weiten Teilen realisiert). Von daher kann diesem Schreiben nicht der Aussagegehalt entnommen werden, den der Kläger ihm beimessen will. b) Die Grünflächenfestsetzung ist zugleich von hinreichenden Rechtsgrundlagen getragen und hinreichend bestimmt. Die Festsetzung beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG, der im Kern § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB entspricht. Nach dieser Bestimmung setzt der Bebauungsplan die Grünflächen wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport, Spielanlagen usw. fest. Dabei (war und) ist der Begriff der "Grünflächen" grundsätzlich weit auszulegen und die Grünfläche kann, wie heute die aufgeführten Beispiele in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zeigen, neben einer "grünen Fläche" auch der festgesetzten Zweckbestimmung zuzuordnende bauliche Anlagen aufweisen. So können zum Beispiel in einer als "Park" festgesetzten öffentlichen Grünfläche regelmäßig Wege, Bänke, Spielgeräte etc. errichtet werden. Größere Anlagen für Sport und Spiel sind hingegen in einer Grünfläche nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung differenzierter normiert ist, da die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung den Inhalt des Grundeigentums sowohl für die unmittelbar von der Festsetzung betroffenen Flächen als auch mittelbar für die ihnen benachbarten Grundflächen bestimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2012 – 10 D 29/11.NE - , juris Rn. 29 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 - IV C 66.69 -, BRS 27 Nr. 5 [dort zu § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960]. Das Bestimmtheitsgebot erfordert insoweit, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können und eine willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte gewährleistet ist. Einer Norm fehlt dabei nicht deshalb die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit oder Klarheit, weil sie der Auslegung bedarf. Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 – 4 N 2.95 -, juris Rn. 14, und Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 87 bis 91 m. w .N. Setzt ein Bebauungsplan etwa eine "öffentliche Grünfläche Parkanlage" mit Einrichtungen wie Kinderspielplatz, Bolzplatz u. a. fest, ist die Festsetzung nicht schon deshalb unbestimmt, weil nicht vorherbestimmt ist, welche der zulässigen Nutzungen an welchem Standort ausgeübt werden darf. Das gilt auch bei benachbarter Wohnnutzung. Sieht die Gemeinde in diesem Falle von weiteren Vorgaben ab - z. B. hinsichtlich der räumlichen Lage und der Ausgestaltung einzelner Nutzungen – und übt sie also insoweit planerische Zurückhaltung, ist der Bebauungsplan dahin auszulegen, dass auf dem Gelände nur eine mit der Wohnnutzung verträgliche Nutzung zulässig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2001 – 7 B 6/01 - juris Rn. 5 ff. Nach diesen Grundsätzen kann hier nicht von einer Unbestimmtheit ausgegangen werden. Dabei ist unschädlich, dass die Zweckbestimmungen (öffentlicher Kinderspielplatz, öffentlicher Bolzplatz, öffentliche Parkanlage) nicht im Einzelnen räumlich voneinander abgegrenzt sind. Hier ist zu berücksichtigen, dass die in der Planlegende unter 4.0 genannten Grünflächen unter 4.1 als "Parkanlagen" unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG konkretisiert werden. Geplant war daher – wie sich auch der Entstehungsgeschichte der Festsetzung und der Planbegründung entnehmen lässt - der Sache nach eine Grünanlage in Form einer Parkanlage mit den einzelnen konkretisierenden Zweckbestimmungen. Im Kern ging es dem Rat der Beklagten insoweit um die Schaffung einer Parkanlage mit Einrichtungen, die der Freizeitbeschäftigung namentlich von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von spielerischen Aktivitäten dienen sollten. Bereits in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses vom 13. September 1971 heißt es, westlich parallel zur Straße Z. D. seien eine öffentliche Grünfläche mit Kinderspielplätzen sowie ein Kindergarten geplant. Die Grünfläche solle als öffentlicher Park mit einigen Kinderspielplätzen und Wegeverbindungen einen Teil des Nachholbedarfs an Erholungsflächen decken. Diese Formulierung findet sich auch in der Planbegründung wieder. Danach lässt sich der Bebauungsplan hier ohne Weiteres dahin auslegen, dass Spielflächen auf der Grünfläche nur in einer mit der (sich südöstlich der öffentlichen Grünfläche befindlichen) Wohnnutzung verträglichen Platzierung und Ausgestaltung zulässig sind. Soweit in den Aufstellungsvorgängen die Nutzung von Flächen als "Bolzplatz" keine Erwähnung findet, mag dies verdeutlichen, dass der Plangeber womöglich keine typischen Bolzplätze zulassen wollte, die anders als Kinderspielplätze insbesondere der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und Heranwachsender dienen. Sie unterscheiden sich entsprechend durch die von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung sowie den weitergehenden Platzbedarf und erfordern deshalb auch eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung und planerische Abwägung, wenn sie – wie hier - in der Nachbarschaft zu einer Wohnbebauung zugelassen werden. Ob dessen unbeschadet die Festsetzung "Bolzplatz" im gegebenen Kontext wirksam und dahin auszulegen ist, dass dessen Zulässigkeit von dem Nachweis nachbarverträglicher Ausgestaltung abhängt, mag dahinstehen. Selbst wenn man davon ausginge, die Festsetzung der Zweckbestimmung "Bolzplatz" sei unwirksam, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung "öffentliche Grünfläche" insgesamt, da der Rat der Beklagten angesichts der im Zentrum der Grünflächenfestsetzung stehenden Überlegungen, eine öffentliche Parkanlage mit Kinderspielplätzen anzulegen, den Plan sicherlich auch nur mit den Zweckbestimmungen "öffentliche Parkanlage" bzw. "öffentlicher Kinderspielplatz" beschlossen hätte. c) Die vom Kläger gegen die Planung erhobenen Einwände hinsichtlich einer fehlerhaften Abwägung greifen auch im Übrigen nicht durch. § 1 Abs. 6 BBauG/§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Das Abwägungsgebot erstreckt sich darauf, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, BRS 83 Nr. 8 = juris Rn. 14, und vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 1 = juris Rn. 18; Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 752 m. w. N. Dabei zählt zu den abwägungserheblichen Belangen in hervorgehobener Weise das private Eigentum. Dies ist bei Bebauungsplänen zwangsläufige Folge ihrer Wirkung als normative Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 13 ff., und Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 819, beide m. w. N. Auch wenn an die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG keine geringen Anforderungen zu stellen sind, kann z. B. die Schaffung eines innerstädtischen Fuß- und Radwegenetzes oder einer Parkanlage, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, eine Inanspruchnahme privater Flächen rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Dezember 2005 – 10 D 64/03.NE -, juris Rn. 44 ff., und vom 23. Oktober 2001 – 10a D 192/98.NE -, juris Rn. 29 ff. m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 – 4 BN 8.02 -, BRS 66 Nr. 54. Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen hier in Teilen Bedenken gegen die Art und Weise des Abwägungsvorgangs. Der Rat der Beklagten konnte zwar davon ausgehen, dass die Beklagte den wesentlichen Teil der die öffentliche Grünflächenfestsetzung bildenden und seinerzeit nicht bebaubaren Flächen unmittelbar nach Satzungsbeschluss vom Kläger erwerben würde; dies ist dann auch erfolgt. Dem Rat war weiter bekannt, dass der südliche Teil der festgesetzten öffentlichen Grünfläche sich auf einen Bereich erstreckte, in dem sich das Bestandsgebäude des Klägers befand. Er hat aber wohl nicht mit dem hinreichenden Gewicht in seine Überlegungen eingestellt, dass mit der Überplanung dieses Wohnhauses dieses möglicherweise "weggeplant" wurde. Er ist offenbar davon ausgegangen, das Gebäude werde "auf den Bestand" gesetzt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Zeitpunkt des Ratsbeschlusses (21. März 1977) die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 14 Abs. 1 GG in gewissen Konstellationen eine "eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition" ableitete, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 – IV C 2.74 -, BRS 29 Nr. 184, 336 (338 f.); Gelzer, Bauplanungsrecht, 3. Auflage 1979, Rn. 1278 ff., beide m. w. N., dürfte hier der Tatsache, dass mit der Überplanung des Bestandsgebäudes diesem – auch bei Zuerkennung eines „erweiterten“ Bestandsschutzes - quasi seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und seine Privatnützigkeit genommen wurde, nicht hinreichend Rechnung getragen worden sein. Jedenfalls aber wäre der Fehler nach den einschlägigen Planerhaltungsvorschriften des § 233 Abs. 2 BGB i. V. m. § 215 Abs. 1 BauGB a. F. - vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2012 – 2 A 834/12 -, S. 3 f. des amtlichem Umdrucks, der sich ebenfalls zu dem Bebauungsplan 347 der Beklagten verhält - nicht mehr beachtlich. Danach waren Abwägungsmängel innerhalb von sieben Jahren nach Bekanntmachung des Bebauungsplans bzw. nach Inkrafttreten der Planerhaltungsvorschriften schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen. Dies erfordert(e) die Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll. Eine solche Rüge ist hier nicht aktenkundig und wird auch vom Kläger nicht angeführt. Ein Fehler im Abwägungsergebnis, der unbeschadet des Wortlauts des § 215 Abs. 1 a. F. BauGB im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 3 GG auch ohne rechtzeitige Rüge beachtlich geblieben sein könnte, vgl. zur Problemstellung: OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris; offen gelassen auch von BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, BRS 64 Nr. 57 = juris Rn. 7, zum Diskussionsstand: Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band IV, Loseblatt, 143. EL August 2021, § 215 Rn. 76 ff., liegt jedenfalls nicht vor. Ein beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang führt nur dann auf einen ohne Rüge beachtlichen sog. Ewigkeitsmangel, wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass das Ergebnis der Planung schlechterdings nicht haltbar ist. Das gilt gleichermaßen im Falle eines Abwägungsausfalles, wie er hier vom Kläger geltend gemacht wird. Denn auch dieser ist in erster Linie ein Fehler im Vorgang. Ein Abwägungsergebnis ist nur fehlerhaft, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 15. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ausgelöst wurde der Planbedarf jedenfalls auch durch eine Bauvoranfrage, die die Rechtsvorgängerin des Klägers Anfang des Jahres 1970 gestellt hatten und die im Kern vorsah, auf Teilen der heute als Grünfläche ausgewiesenen Fläche sowie der heute als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Fläche drei bis zu 8-geschossige Mehrfamilienhäuser zu bauen. Der zunächst getroffene Satzungsbeschluss vom 12. März 1973 sah für diesen Vorhabenbereich zunächst keinerlei Wohnbebauung vor, was den Kläger dazu veranlasste, mit Schreiben vom 16. April 1973 an den damaligen Oberstadtdirektor der Beklagten insbesondere zu rügen, die von ihm erhobenen Einwendungen seien "scheinbar vollkommen ignoriert" worden. Das Planverfahren mit Satzungsbeschluss vom 12. März 1973 wurde dann in der Folge allerdings nicht weitergeführt und der Antrag auf Plangenehmigung durch den Regierungspräsidenten Düsseldorf zurückgezogen. Nachdem der Rat den Satzungsbeschluss vom 12. März 1973 mit Ratsbeschluss vom 12. Juli 1976 aufgehoben und den neuen Planentwurf ausgelegt hatte, der nun in Teilen eine Wohnbebauung vorsah, erhob der Kläger hiergegen keine Einwendungen mehr. Dies erfolgte offenbar vor dem Hintergrund, dass – wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat und wie sich der Sache nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 26. März 2019 (dort S. 7) entnehmen lässt – die am 28. Oktober 1977 in Kraft getretene Planung einen Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im dortigen Verfahren 4 K 426/75 umsetzte, an dem der Kläger beteiligt war. Im Übrigen wurde dem Kläger mit der Planung kein vorhandenes Recht zu einer von ihm beabsichtigten (Wohn-)Bebauung entzogen. Dass das Ergebnis der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche im dargelegten Sinne offensichtlich unvertretbar wäre, kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden. Denn der Kläger hatte hiergegen – offenbar aufgrund der mit der Planung nunmehr umgesetzten gerichtlichen Vergleichslösung – keine Einwendungen mehr erhoben und für die Planung sprachen nachvollziehbare und gewichtige öffentliche Belange, die – wie gesagt – gerade auch in der Anlage von öffentlichen Parkanlagen liegen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2001 – 10a D 192/98.NE -, juris Rn. 29 ff. m. w. N. [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 – 4 BN 8.02 -, BRS 66 Nr. 54]. d) Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden. Eine planerische Festsetzung kann funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 – 4 85.03 -, BRS 66 Nr. 52 = juris Rn. 8; Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 83 f. m. w. N. Allein der Wille eines Grundstückseigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, ist regelmäßig nicht geeignet, diese Festsetzung außer Kraft treten zu lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 – 4 B 8.02 -, BR 66 Nr. 54 = juris Rn. 8. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche als solche in ihrer Gesamtheit nicht als funktionslos angesehen werden. Denn sie ist in weiten Teilen - insbesondere in den nördlichen Teilen – größtenteils umgesetzt. Dies ist auch ohne Weiteres in der Örtlichkeit ablesbar, wie der Ortstermin gezeigt hat. Innerhalb der als Parkanlage gestalteten Grünfläche sind ein Kinderspielplatz sowie eine Vorrichtung zum Basketballspielen errichtet worden. Dass sich die öffentliche Grünfläche nicht auf die heute noch im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke, insbesondere auf das Flurstück 003, auf dem sich das Wohnhaus des Klägers (mit Anbau) befindet und auf dessen südlichem Bereich das Vorhaben errichtet werden soll, erstreckt, rechtfertigt die Annahme einer Funktionslosigkeit ebenfalls nicht. Zum einen sind nach den oben genannten Grundsätzen die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken als solche nicht maßgeblich. Zum anderen ist die Verwirklichung der Zielsetzung auch auf diesen Flächen aber auch nicht ausgeschlossen – namentlich hat im Anschluss an den Satzungsbeschluss keine (bauliche) Entwicklung stattgefunden, die dem entgegenstünde. Zwar ist eine konkrete aktuelle Verkaufsbereitschaft des Klägers hinsichtlich dieses Grundstücks nicht dokumentiert, doch haben zwischen 1978 und 1981 mehrere Grundstückskauf- bzw. tauschgeschäfte stattgefunden, und zwar im unmittelbaren Umfeld dieses Flurstücks. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand, dass die Beklagte Anfang der 1980er Jahre das Flurstück 386 freiwillig wieder an den Kläger zurückübertragen habe, rechtfertigt die Annahme einer Funktionslosigkeit ebenfalls nicht. Denn eine endgültige Entlassung dieser Teilfläche der öffentlichen Grünfläche war damit nicht beabsichtigt; sie erfolgte vielmehr im Kern deswegen, weil sich im Zuge der Realisierung des Kinderspielplatzes auf der öffentlichen Grünfläche herausgestellt hatte, dass die Anlegung einer Zuwegung hierzu von der Straße Z. G. aus nur unter aufwändiger Errichtung einer Stützmauer möglich gewesen wäre, wie die Beklagte bereits in ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung unter Bezugnahme auf eine entsprechende Stellungnahme ihres Liegenschaftsamtes vom 2. Juni 1981 dargelegt hat, ohne dass der Kläger dem insoweit entgegengetreten wäre. Der Grundstückstausch diente damit gerade der Realisierung der öffentlichen Grünfläche insgesamt. Unabhängig davon ist das "Schicksal" eines einzelnen Grundstücks nach den oben genannten Grundsätzen nicht geeignet, eine Funktionslosigkeit zu begründen. Die Steuerungsfunktion der Festsetzung bleibt davon unberührt. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt der Kontext der Rückübertragung einzustellen, aus dem sich allenfalls ableiten lässt, dass seinerzeit eine zeitnahe konkrete Gestaltung der gesamten öffentlichen Grünfläche in allen Einzelheiten durch die Beklagte nicht ins Auge gefasst war. Damit ist die Steuerungsfunktion der Festsetzung nicht entfallen und deren Umsetzung auch nicht offensichtlich mit der für die Annahme einer Funktionslosigkeit erforderlichen Gewissheit auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen worden. Dabei ist insbesondere einzustellen, dass sich die Beklagte nach Aktenlage in der Zwangslage sah, bestimmte Flächen vom Kläger anzukaufen. Andernfalls hätte die Anbindung der entstandenen Spiel- und Parkfläche über die bereits in ihrem Eigentum befindlichen Flächen nur unter aus diversen – aus Sicht der Antragsgegnerin auch städtebaulichen Gründen - unvertretbarem Aufwand (Errichtung weiterer Stützmauern) erfolgen können. Schließlich betraf die Rückübertragung nicht das Vorhabengrundstück; dieses bildet zudem mit den ebenfalls als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) überplanten südlichen Flächen entlang des N. Baches einen Zusammenhang. Dass die Beklagte mehrfach nach Inkrafttreten des Bebauungsplans 004 (28. Oktober 1977) dem Kläger Baugenehmigungen erteilt und dabei unter anderem auch von der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche (bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche) befreit hat, lässt die Steuerungsfunktion der Grünflächenfestsetzung ebenfalls nicht entfallen. Ohnehin führt eine Befreiung in erster Linie allenfalls zu einer partiellen Unwirksamkeit der Festsetzung, ohne dass dafür eine Planänderung erforderlich ist, und zwar als denkgesetzlich notwendige Folge der Ermächtigung des § 31 Abs. 2 BauGB. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 - 9 B 3.05 -, juris Rn. 5. Hinsichtlich der Befreiung vom 28. Dezember 1978 "von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 004 hinsichtlich der Errichtung einer Stützmauer in der öffentlichen Grünfläche" ist u. a. davon die Rede, „eine Einbeziehung des Hauses und der unmittelbar umliegenden Grundstücksfläche in das allgemeine Wohngebiet … [sei] wegen der kritischen Nähe zum nordwestlich gelegenen Gewerbegebiet" nicht vertretbar gewesen ... Das Grünflächenamt sei zu befragen, ob und gegebenenfalls wann das Haus dem Ausbau der öffentlichen Grünfläche weichen müsse.“ In diesem Zusammenhang ist davon die Rede, dass die Stadt das Grundstück mit dem vorhandenen Gebäude nach Angaben des Rechtsanwalts Köhler nicht habe erwerben wollen. Daraufhin gab der Kläger unter dem 7. August 1978 die Erklärung ab, er werde bei Realisierung der Stützmauer auf Ersatz der Werterhöhung des Grundstücks verzichten und werde diesen entschädigungslosen Wertverzicht bei einem Verkauf des Gutes auch für seine Rechtsnachfolger aufnehmen lassen. Die daraufhin erteilte Baugenehmigung vom 28. Dezember 1978 erfolgte ausdrücklich auf "jederzeitigen Widerruf, längstens bis zur Realisierung des Bebauungsplans 004 " (Hervorhebung nicht im Original) sowie unter Bezugnahme auf die Wertverzichtserklärung vom 7. August 1978. Von daher lässt die Erteilung dieser Befreiung keinen Schluss auf eine Funktionslosigkeit der Grünflächenfestsetzung in diesem Bereich zu – im Gegenteil zeigt eine Gesamtschau, dass die Beklagte besondere Sorge dafür getragen hat, dass eine Planverwirklichung in Zukunft weder rechtlich noch faktisch an der zugunsten des Klägers bewilligten Befreiung scheitern müsste. Aus der am 10. Februar 1984 erteilten Baugenehmigung und dem vorangegangenen Bauvorbescheidsverfahren können schon deshalb keine Rückschlüsse auf eine Funktionslosigkeit gezogen werden, weil die Genehmigung allein in Ansehung der bereits als Satzung beschlossenen 1. Änderung erfolgt ist, und auch nur gegen die Erklärung, deren Festsetzungen anzuerkennen. Dies betraf insbesondere die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen auf die Bestandsgebäude. Im Übrigen lagen zu diesem Zeitpunkt die Anträge auf Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplans noch bei dem Regierungspräsidenten Düsseldorf vor; diese wurden erst unter dem 6. April 1984 zurückgezogen. Der Regierungspräsident hatte im Übrigen bereits zuvor einen Antrag des Klägers vom 9. Juni 1980 auf Erteilung einer Befreiung vom Ausgangsplan unter dem 8. Juli 1980 ausdrücklich abgelehnt. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe seinerzeit von der Realisierung der Grünflächenfestsetzung in diesem Bereich – offenkundig erkennbar – endgültig Abstand genommen. Die Baugenehmigung vom 8. September 1987 zur Änderung des Wohngebäudes kann ebenfalls und entsprechend nicht als Beleg für eine Funktionslosigkeit der Grünflächenfestsetzung für den Vorhabenbereich herangezogen werden. In diesem Zusammenhang ist davon die Rede: "Hinsichtlich der vorgesehenen Nutzungsart (Kinderspielplatzfläche in Garagenfläche) kann von der rechtskräftigen Fassung des B-Plans 004 Dispens erteilt werden, im Hinblick auf die im Verfahren befindliche Neufassung dieses B-Plans." Dies bedeutet, der Dispens erfolgte ebenso allein im Hinblick auf eine nicht rechtsverbindlich gewordene Fassung des Bebauungsplans 347. Warum dies ein Beleg für die vom Kläger angenommene Funktionslosigkeit des also grundsätzlich fortgeltenden Bebauungsplans 347 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 21. März 1977 sein soll, erschließt sich nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 85. Die Baugenehmigung vom 11. April 1989 zur Errichtung einer Kleingarage ist im Anschluss und unter Bezugnahme auf die genannte Baugenehmigung vom 8. September 1987 erteilt worden und führt daher zu keiner anderen Beurteilung. Auch der dem Kläger unter dem 25. März 2015 erteilte und in der Folgezeit verlängerte Vorbescheid zur Änderung eines Wohngebäudes durch Ausbau des Dachgeschosses, bei dessen Erteilung eine Befreiung von der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche in Aussicht gestellt wurde, kann nicht als Anhaltspunkt für die Funktionslosigkeit der Grünflächenfestsetzung herangezogen werden. Zwar kann die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans – wie gesagt - zu einer partiellen Unwirksamkeit der Festsetzung führen. Daraus kann vorliegend aber jedenfalls deshalb kein Anhaltspunkt für eine Funktionslosigkeit der Grünflächenfestsetzung abgeleitet werden, weil diese Befreiung (innerhalb einer bestehenden Überbauung) nicht zu einer über die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. seines Inkrafttretens (28. Oktober 1977) hinausgehenden und damit nicht zu einer weitergehenden, die tatsächlichen Verhältnisse von der planerischen Festsetzung entfernenden Versiegelung führte. Zudem bleibt die Steuerungsfunktion der Festsetzungen für die übrigen Bereiche, insbesondere in dem Gebiet, in dem das streitige Vorhaben verwirklicht werden soll, unberührt. Schließlich lässt auch das von dem Kläger wiederholt angeführte Schreiben des Liegenschaftsamtes der Beklagten vom 1. Oktober 1976 bereits seinem Aussagegehalt nach nicht den Schluss zu, die Beklagte habe von einer Realisierung der Grünflächenfestsetzung nachhaltig Abstand genommen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. a) Bezug genommen werden. Dem Schreiben lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass der Plangeber bereits seinerzeit davon ausging, eine vollständige Realisierung der Grünflächenfestsetzung werde nicht zeitnah erfolgen können, sondern sich (sehr) lange hinziehen; diese Einschätzung trifft angesichts des mittlerweile abgelaufenen Zeitraums offensichtlich zu. 3. Die Erteilung einer Befreiung auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann von den Festsetzungen des Bebauungsplan befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlinge oder Asylsuchenden, die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil bei Zulassung des Vorhabens Grundzüge der Planung berührt werden. Bereits in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 1971 heißt es, die Grünfläche solle als öffentlicher Park mit einigen Kinderspielplätzen und Fußwegeverbindungen einen Teil des Nachholungsbedarfs an Erholungsflächen decken. Die Grünflächenfestsetzung war von Anfang an ein wesentlicher Teil des planerischen Grundkonzepts und zieht sich wie ein roter Faden durch das Aufstellungsverfahren. Der Rat der Beklagten hat sich auch nach den entsprechenden Einwendungen – auch des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgänger - bewusst dazu entschieden, eine Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks (außerhalb des Bestandes) nicht zuzulassen und den Bestand an Gebäuden auf dem Grundstück mit der Grünflächenfestsetzung zu überplanen. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 10 A 168/21 -, juris Rn. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 1, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.