Urteil
2 D 392/21.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1025.2D392.21NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans Nr. 321 "B.----straße / Z.----straße " vom 6. Juli 2021. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Z.----straße 28 und 30 sowie B.----straße 24 in H. (Flurstücke 62, 63, 64 und 183 der Flur 49 in der Gemarkung H. ). Sie plant, die dort stehenden drei Wohnhäuser mit einer bzw. drei Wohneinheiten zu beseitigen und durch fünf neue Wohngebäude mit jeweils fünf bis acht Wohneinheiten zu ersetzen. Die hierfür gestellte planungsrechtliche Bauvoranfrage vom 24. März 2021 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. Juni 2021 ab, da das Vorhaben im Außenbereich liege und dort nach § 35 BauGB planungsrechtlich unzulässig sei. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Minden, die dort noch anhängig ist (Az.: 1 K 2153/21). Am 15. Juni 2021 fasste der Ausschuss für Planung, Bauen und Immobilien des Rates der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 321 "B.----straße / Z.----straße ", in dessen räumlichen Geltungsbereich auch die Grundstücke der Antragstellerin liegen. In diesem Beschluss heißt es zunächst: "Planungsziel des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 321 "B.----straße / Z.----straße " ist es, eine Sicherung der vorhandenen Struktur vorzunehmen, die gleichzeitig eine gebietsverträgliche Entwicklung steuert." Darüber hinaus heißt es in einer vom Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung der Antragsgegnerin erstellten Anlage zur Niederschrift über die Ausschusssitzung am 15. Juni 2021: " Wesentliche Ziele des Bebauungsplans Nr. 321 "B.----straße / Z.----straße : Ein verträgliches Maß der baulichen Nutzung kann durch die konkrete Bestimmung der Gebäudestruktur, der Grundflächenzahl, der Höhenbegrenzung sowie der Zahl der Wohneinheiten erreicht werden. Wesentlich ist jedoch, welche konkreten Grundstücksflächen künftig für eine Nachverdichtung berücksichtigt werden sollen, sprich, wo die Baufelder angeordnet werden. Auch das Verhältnis zwischen Grundstücksfläche und Wohneinheiten und den damit erforderlichen Stellplätzen sollte harmonisieren." Zur weiteren Orientierung wurde vom Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung der Antragsgegnerin dem Ausschuss ein Grobkonzept in Form eines Plans vorgelegt, der für den räumlichen Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans folgende Festsetzungen enthält: Allgemeines Wohngebiet, zwei Vollgeschosse zwingend, nur Einzelhäuser. Zudem sind in dem Plan Baufenster mit maximal möglichen Bautiefen entlang der erschließenden Straßen ausgewiesen; eine Bebauung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke im Planbereich ist danach nicht vorgesehen. Dieses Grobkonzept wird in der Anlage zur Sitzungsniederschrift textlich noch weiter erläutert. Danach bestehen die Ziele der zukünftigen Planung im Wesentlichen in der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes mit einer straßenbegleitenden Bebauung nur mit Einzelhäusern und zwei zwingenden Vollgeschossen sowie einer Begrenzung der Wohneinheiten unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien (Verkehrsverträglichkeit, Grundstücksflächen, Baumstandorte und notwendige Stellplatzsituation) und einer Begrenzung der Gebäudehöhen bzw. Firsthöhen unter Berücksichtigung der Dachform. Diese wesentlichen Ziele des Bebauungsplans wurden in der Ausschusssitzung vom 15. Juni 2021 von einer Mitarbeiterin des Fachbereichs Stadtplanung und Bauordnung der Antragsgegnerin dargestellt; zudem wurde von ihr das Grobkonzept in Form des Plans erläutert. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 15 der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2021, Seite 83 f. öffentlich bekannt gemacht. Am 1. Juli 2021 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Satzung über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans Nr. 321 "B.----straße / Z.----straße ". Dabei waren die schriftlich niedergelegten wesentlichen Ziele des Bebauungsplans sowie das Grobkonzept in Form des Plans Teil der Verwaltungsvorlage für den Ratsbeschluss. Am 6. Juli 2021 fertigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Satzung aus und ordnete sodann deren Bekanntmachung an. Die Satzung und die Bekanntmachungsanordnung wurden im Amtsblatt Nr. 17 der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2021, Seite 103 ff. öffentlich bekannt gemacht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung dürfen in den von der Veränderungssperre betroffenen Flurstücken, zu denen gemäß § 2 der Satzung auch die oben genannten Flurstücke der Antragstellerin zählen, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Nach § 4 Satz 1 der Satzung tritt die Veränderungssperre mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Am 7. Dezember 2021 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass einer Veränderungssperre lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe die wesentlichen Ziele des zukünftigen Bebauungsplans nicht hinreichend konkretisiert, so dass auch eine rechtssichere und vorhersehbare Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB nicht möglich sei. Zudem gehe es der Antragsgegnerin allein darum, das Bauvorhaben der Antragstellerin im Einzelfall zu verhindern. Sowohl bei dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan als auch bei der Veränderungssperre handele es sich um ein unzulässiges Einzelfallgesetz im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Darüber hinaus könne vorliegend die Eigenart des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet bereits durch die Vorschrift des § 34 BauGB gesichert werden, so dass der beabsichtigte Bebauungsplan nicht städtebaulich erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei. Dies folge auch aus dem Bestandsschutz der im Plangebiet gewachsenen Strukturen, insbesondere der dort schon vorhandenen Bebauung sowie der fehlenden Veränderungswünsche der dortigen weiteren Grundstückseigentümer. Schließlich sei die Ablehnung der planungsrechtlichen Bauvoranfrage durch die Antragsgegnerin vom 14. Juni 2021 wegen planungsrechtlicher Unzulässigkeit nach § 35 BauGB rechtwidrig. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans Nr. 321 "B.----straße / Z.----straße " vom 6. Juli 2021 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin vollumfänglich entgegen und sieht vorliegend die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass einer Veränderungssperre als gegeben an. Insbesondere habe sie die wesentlichen Ziele des zukünftigen Bebauungsplans in den Verwaltungsvorlagen zum Planaufstellungsbeschluss sowie zum Beschluss über die Veränderungssperre hinreichend konkretisiert. Sowohl der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan als auch die Veränderungssperre beträfen nicht nur die Antragstellerin, sondern alle in deren räumlichen Geltungsbereich liegenden Grundstücke und deren Eigentümer. Die im beabsichtigten Plangebiet gewachsenen Strukturen stünden der Annahme einer städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegen. Diese sei auch anzunehmen, wenn die Gemeinde - wie hier - ein faktisches Baugebiet nunmehr rechtlich ordnen und damit städtebaulich "festschreiben" wolle. Schließlich sei das gesamte Vorbringen der Antragstellerin zur ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Ablehnung ihrer planungsrechtlichen Bauvoranfrage vom 14. Juni 2021 wegen planungsrechtlicher Unzulässigkeit nach § 35 BauGB für die vorliegend maßgebliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der der Veränderungssperre unerheblich. Mit Beschluss vom 24. August 2022 - 2 B 708/22.NE - hat der Senat den Antrag der Antragstellerin nach § 47 Abs. 6 VwGO, die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans Nr. 321 "B.----straße / Z.----straße " vom 6. Juli 2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen, abgelehnt. Im Anschluss haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens - 2 B 708/22.NE - sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie plant im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre die auf den - in ihrem Eigentum befindlichen - Flurstücken 62, 63, 64 und 183 der Flur 49 in der Gemarkung H. (Z.----straße 28 und 30, B.----straße 24) stehenden drei Wohnhäuser mit einer bzw. drei Wohneinheiten zu beseitigen und durch fünf neue Wohngebäude mit jeweils fünf bis acht Wohneinheiten zu ersetzen. Die hierfür gestellte planungsrechtliche Bauvoranfrage vom 24. März 2021 hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. Juni 2021 abgelehnt, da das Vorhaben im Außenbereich liege und dort nach § 35 BauGB planungsrechtlich unzulässig sei. Dagegen hat die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben, die dort noch anhängig ist (Az.: 1 K 2153/21). II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Veränderungssperre ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Formelle Mängel macht die Antragstellerin hinsichtlich der Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre nicht geltend. Solche Mängel sind auch sonst nicht ersichtlich: Die vom Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 1. Juli 2021 beschlossene Satzung hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin am 6. Juli 2021 ausgefertigt und sodann deren Bekanntmachung angeordnet. Die Satzung und die Bekanntmachungsanordnung sind im Amtsblatt Nr. 17 der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2021, Seite 103 ff. öffentlich bekannt gemacht worden. Damit sind die rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BauGB sowie der §§ 2 ff. der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) eingehalten worden. 2. Materielle Mängel weist die angegriffene Veränderungssperre ebenfalls nicht auf. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Rates der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre am 1. Juli 2021 lagen die Voraussetzungen für deren Erlass nach § 14 Abs. 1 BauGB vor. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (wirksam) gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. a) Der Ausschuss für Planung, Bauen und Immobilien des Rates der Antragsgegnerin hatte bereits am 15. Juni 2021 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 321 "B.----straße / Z.----straße " gefasst. Dieser Beschluss ist sodann im Amtsblatt Nr. 15 der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2021, Seite 83 f. öffentlich bekannt gemacht worden. Damit sind die rechtlichen Vorgaben von § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Antragsgegnerin sowie von § 2 Abs. 1 BauGB, § 7 Abs. 7 Satz 1 GO NRW, §§ 4 ff. BekanntmVO und § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin eingehalten worden. Einer Beschlussausfertigung und Bekanntmachungsanordnung durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin bedurfte es insoweit nicht (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 GO NRW i. V. m. § 1 Abs. 3 BekanntmVO). b) Der nachfolgend am 1. Juli 2021 durch den Rat der Antragsgegnerin gefasste Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre erfolgte auch "zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich". Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Hierzu gehören regelmäßig insbesondere konkretisierte Vorstellungen zur angestrebten Art der zulässigen baulichen Nutzungen. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss dann über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen, die insbesondere eine Entscheidung über Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 BauGB rechtssicher und vorhersehbar ermöglicht. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Wesentlich ist aber, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rn. 6, und vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 9, Urteil vom 19. Februar 2004 ‑ BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 11. April 2016 ‑ 2 D 30/15.NE - juris, sowie Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 2 B 581/20.NE -, ZNER 2020, 346 = juris Rn. 27, und vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 14. Es ist der Gemeinde indes nicht verwehrt, auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans zu reagieren, um ihm die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Entscheidend ist, ob eine bestimmte Planung - auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlich gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichteten Planung kann aber einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann die zulässige Steuerung eines von der Gemeinde als Fehlentwicklung gewerteten Baugeschehens auch darin liegen, dass der betreffende Bebauungsplan die weitere bauliche Entwicklung aus beachtlichen konzeptionellen Gründen restriktiv steuern soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9 = juris Rn. 16; Urteil vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, Buchholz 406.11, § 14 BauGB Nr. 17 = juris Rn. 7; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteile vom 11. April 2016 - 2 D 30/15.NE -, juris, und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris; Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 14 ff. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine eine Veränderungssperre hinreichend tragende Planung regelmäßig (erst) dann den erforderlichen Konkretisierungsgehalt hat, wenn der Plangeber sie auf einen bestimmten Gebietstyp ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2018 - 2 D 44/17.NE -, BRS 86 Nr. 48 = juris Rn. 44, und Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 B 581/20.NE -, ZNER 2020, 346 = juris Rn. 29; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 14. Auflage 2019, § 14 Rn. 9. Hiervon ausgehend lagen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Rates der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre am 1. Juli 2021 hinreichend konkretisierte Planungsvorstellungen vor. Im am 15. Juni 2021 vom Ausschuss für Planung, Bauen und Immobilien des Rates der Antragsgegnerin gefassten Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 321 "B.----straße / Z.----straße " heißt es: "Planungsziel des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 321 "B.----straße / Z.----straße " ist es, eine Sicherung der vorhandenen Struktur vorzunehmen, die gleichzeitig eine gebietsverträgliche Entwicklung steuert." Dieses Planungsziel des zukünftigen Bebauungsplans ist in den Verwaltungsvorlagen zum Planaufstellungsbeschluss sowie zum Ratsbeschluss über die Veränderungssperre durch schriftliche Ausführungen sowie die Vorlage eines Plans, die bzw. der den Ausschussmitgliedern von einer Mitarbeiterin des Fachbereichs Stadtplanung und Bauordnung der Antragsgegnerin auch mündlich erläutert wurde(n), hinreichend konkretisiert worden. Danach bestanden die Ziele der zukünftigen Planung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Rates im Wesentlichen in der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes mit einer straßenbegleitenden Bebauung nur mit Einzelhäusern und zwei zwingenden Vollgeschossen sowie einer Begrenzung der Wohneinheiten unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien (Verkehrsverträglichkeit, Grundstücksflächen, Baumstandorte und notwendige Stellplatzsituation) und einer Begrenzung der Gebäudehöhen bzw. Firsthöhen unter Berücksichtigung der Dachform. Diese wesentlichen Planungsziele, die im Übrigen im weiteren Planaufstellungsverfahren noch weiter konkretisiert worden sind, ermöglichen - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch eine rechtssichere und vorhersehbare Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB. Soweit die Antragstellerin weiter einwendet, es gehe der Antragsgegnerin allein darum, ihr Bauvorhaben im Einzelfall zu verhindern, greift dieser Einwand nicht durch. Dagegen spricht schon, dass laut den Verwaltungsvorlagen für die Ausschusssitzung am 15. Juni 2021 (Drucksachen-Nr. 283/2021) sowie für die Ratssitzung am 1. Juli 2021 (Drucksachen-Nr. 283/2021 1. Erg.) Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans und den Erlass der Veränderungssperre nicht nur die planungsrechtliche Bauvoranfrage der Antragstellerin vom 24. März 2021 war, sondern auch die Struktur der auf den Grundstücken B.----straße 35 und 39 - im bislang unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB - entstandenen bzw. noch in Entstehung begriffenen Wohngebäude, deren Bauform aus Sicht der Nachbarschaft sowie der politischen Vertreter stark vom nachbarschaftlichen Bestand abweiche und somit kritisch gesehen werde. Im Übrigen kann der Wunsch, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern - wie ausgeführt -, durchaus ein legitimes Motiv für den Erlass einer Veränderungssperre sein, wenn die Gemeinde - wie hier - ein bestimmtes "positives" Planungsziel (unter anderem) aus Anlass des Bauantrags entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter Tatsachen verhindern will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 30, m. w. N. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich bei dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan auch nicht um ein unzulässiges Einzelfallgesetz i. S. d. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, da er für alle Planunterworfenen gelten wird. Gleiches gilt für die Veränderungssperre. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus meint, die Zielvorstellungen der Antragsgegnerin, ein "harmonisches Erscheinungsbild[es]" bzw. eine "einheitliche Bebauung zu erreichen", ließen städtebauliche und baugestalterische Absichten nicht erkennen, finden sich derartige Zitate schon nicht in den von der Antragsgegnerin formulierten wesentlichen Zielen des Bebauungsplans. Davon abgesehen können Gestaltungsvorschriften (z. B. zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen) Gegenstand von Satzungen gemäß § 89 BauO NRW sein, die ggf. in den Bebauungsplan integriert werden können (vgl. § 89 Abs. 2 BauO NRW), wie dies hier ausweislich der von der Antragsgegnerin übersandten Beschlussvorlage Drs. 181/2022 in dem Entwurf der textlichen Festsetzungen offenbar vorgesehen ist. Überdies verfängt auch nicht der Einwand der Antragstellerin, die Eigenart des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet könne bereits durch die Vorschrift des § 34 BauGB gesichert werden, so dass der beabsichtigte Bebauungsplan städtebaulich nicht erforderlich sei: Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Bauleitpläne schon dann im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Dazu zählt auch, eine bereits vorhandene Bebauung durch eine verbindliche Bauleitplanung zu überplanen, um den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich "festzuschreiben". Das gilt selbst dann, wenn sich die Bebauung - wie wohl auch vorliegend - weitgehend nach § 34 Abs. 2 BauGB bestimmt. Auch hier darf die Gemeinde es als eine Aufgabe städtebaulicher Ordnung ansehen, ein faktisches Baugebiet nunmehr rechtlich zu ordnen und damit städtebaulich "festzuschreiben". Denn anderenfalls würde außer Acht gelassen, dass es in der Hand der Gemeinde liegt, konzeptionelle Vorgaben für die weitere städtebauliche Entwicklung zu entscheiden. Vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - 4 NB 1.96 -, ZfBR 1996, 223 = juris Rn. 3 m. w. N. Erfolglos bleibt auch der weitere Einwand der Antragstellerin, dass vorliegend der beabsichtigte Bebauungsplan aufgrund des Bestandsschutzes der im Plangebiet gewachsenen Strukturen, insbesondere der dort schon vorhandenen Bebauung sowie der fehlenden Veränderungswünsche der dortigen weiteren Grundstückseigentümer nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei. Zwar geht die Antragstellerin insoweit von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz aus, dass ein aufzustellender Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt, weil die Planung auf Dauer oder unabsehbare Zeit nicht realisierbar ist, gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstößt. Da es sich bei der Bauleitplanung jedoch um eine langfristig angelegte Angebotsplanung handelt, durch die die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung regelmäßig für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, setzt die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht voraus, dass die einzelnen Festsetzungen sofort oder zeitnah umsetzbar sein müssen. Die Mitwirkungsbereitschaft der aktuellen Grundeigentümer an der Umsetzung der planerischen Vorgaben kann zudem deshalb nicht zum Maßstab der Erforderlichkeit einer Planung gemacht werden, weil dadurch sonst die kommunale Planungshoheit in weiten Bereichen ins Leere laufen würde. Vgl. hierzu etwa: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Februar 2020 - OVG 10 A 1.16 -, juris Rn. 89 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. September 2019 - 8 S 2056/17 -, ZfBR 2020, 71 = juris Rn. 95 m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. März 2022 - 2 A 720/19 -, juris Rn. 49. Davon abgesehen zeigen die jüngsten Bauvorhaben auf den Grundstücken B.----straße 35 und 39 im beabsichtigten Plangebiet, dass dort durchaus Veränderungswünsche weiterer Grundstückseigentümer vorhanden sein können. Soweit die Antragstellerin außerdem meint, die Antragsgegnerin habe in einer weiteren Verwaltungsvorlage vom 11. Mai 2021 für die Ausschusssitzung am 15. Juni 2021 (Drucksachen-Nr. 262/2021, S. 3 unten) hinsichtlich des der Veränderungssperre zugrundeliegenden Sicherungsbedürfnisses fehlerhaft darauf abgestellt, dass die Grünflächen des Mohns Parks durch die Darstellung im Flächennutzungsplan ausreichend gesichert würden, liegt dieser Einwand bereits deshalb ersichtlich neben der Sache, da der Mohns Park außerhalb des Plangebiets liegt und damit von der Veränderungssperre gar nicht erfasst wird. Schon nicht hinreichend substantiiert ist der weitere Einwand der Antragstellerin, die Verkehrsverträglichkeit und eine ausreichende Stellplatzkapazität seien im Plangebiet auch ohne Bebauungsplan bereits seit Jahren gegeben, da während der Veranstaltungsreihe "H1. Sommer" ca. 2000 Besucher pro Konzert den Mohns Park besuchten und entsprechend 300 bis 500 Fahrzeuge pro Konzertwoche (alle zwei Wochen im Sommer) im Plangebiet parkten. Denn der von der Antragstellerin insoweit in Bezug genommene Flyer "H1. Sommer" (hier die Veröffentlichung im Internet für das Jahr 2022) gibt nichts dafür her, dass 300 bis 500 Fahrzeuge pro Konzertwoche im N. Park (alle zwei Wochen im Sommer) im Plangebiet parken. Vielmehr befinden sich die im Flyer angegebenen Parkmöglichkeiten sämtlich außerhalb des Plangebiets. Ebenfalls bereits nicht hinreichend substantiiert hat die Antragstellerin ihren Einwand, das wesentliche Planungsziel der Antragsgegnerin "Aufgrund des Parkcharakters östlich der B.----straße Erhalt bzw. Entwicklung entsprechend der vorhandenen Villenstruktur." sei nahezu "absurd", da im gesamten Plangebiet keine Villa existiere. Denn die als Beleg angeführte E-Mail der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2020 betrifft zum einen nur das Hausgrundstück Z.----straße 28 der Antragstellerin und beinhaltet zum anderen keine Aussage der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem Bestandsgebäude nicht um eine Villa handele. Soweit die Antragstellerin weiterhin geltend macht, die Antragsgegnerin habe bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der im Plangebiet liegenden Grundstücke durch die Bauleitplanung nicht eingestellt, verkennt sie, dass der Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB lediglich einen wirksamen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans voraussetzt, während die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB erst nach deren Ermittlung im weiteren Planaufstellungsverfahren erfolgt. Soweit sich die Antragstellerin in ihrem weiteren Vorbringen auf eine Planskizze der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2022 zu dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan bezieht, ist dieses Vorbringen unerheblich, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Rates über die Veränderungssperre am 1. Juli 2021 maßgeblich sind. Schließlich ist auch das gesamte Vorbringen der Antragstellerin zu der ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Ablehnung ihrer planungsrechtlichen Bauvoranfrage durch die Antragsgegnerin vom 14. Juni 2021 wegen planungsrechtlicher Unzulässigkeit nach § 35 BauGB, welche Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Minden (Az.: 1 K 2153/21) ist, für die vorliegend maßgebliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vom 6. Juli 2021 unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.