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Beschluss

7 B 27/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0330.7B27.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf die Prüfung der fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung vom 13.10.2021 sei in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig, da sie gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur offenen Bauweise verstoße, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienten. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Beigeladenen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen entfaltet die Festsetzung der offenen Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern nachbarschützende Wirkung. Insoweit wird auf die - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffenddarstellende - Begründung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Soweit die Beigeladenen geltend machen, die Bebauung innerhalb des Plangebiets vermittele eher den Eindruck abweichender Bauweise, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend ist die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung der offenen Bauweise. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat grundsätzlich davon aus, dass ein Bebauungsplan wirksam ist, soweit er nicht an offensichtlichen Mängeln leidet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2021 - 7 B 1373/21 -, juris. Solche offensichtlichen Mängel sind hier nicht zu erkennen. Eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans haben die Beigeladenen nicht (fristgerecht) dargelegt. Auch soweit die Beigeladenen geltend machen, die Rechtsprechung zu Doppelhäusern sei vorliegend nicht einschlägig, das Verwaltungsgericht übersehe die Gestaltungssatzung, aus der sich ergebe, dass ihr Bestandsgebäude und die Schwimmhalle der Antragsteller bei Erlass des Bebauungsplans bereits vorhanden gewesen seien, und der Bebauungsplan habe den Bestand, insbesondere die Eignung der Schwimmhalle als Anbausicherung für einen grenzständigen Anbau auf ihrem Grundstück, (dauerhaft) legalisieren wollen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vorhabengebäude und der Schwimmhalle nicht um ein Doppelhaus handelt. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Schwimmhalle auf dem Grundstück der Antragsteller und das geplante Vorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen wegen der unterschiedlichen Dimensionierung nach Höhe, Breite, Tiefe, der völlig unterschiedlichen Kubatur, der unterschiedlichen Dachformen sowie des Fehlens jeglicher vergleichbarer gestalterischer Elemente nicht als Gesamtbaukörper erschienen und keine bauliche Einheit darstellten. Dieser rechtlichen Beurteilung sind die Beigeladenen nicht substantiiert entgegen getreten. Die Antragsteller sind auch nicht wegen der von ihren Rechtsvorgängern 1968 grenzständig errichteten Schwimmhalle auf ihrem Grundstück nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Geltendmachung ihres Abwehrrechts gehindert. Die jedenfalls mit der Errichtung der Schwimmhalle verbundene Beschränkung des aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis resultierenden Abwehranspruchs der Antragsteller gegen eine grenzständige Bebauung des Nachbarn - hier der Beigeladenen - umfasst vorrangig das ursprüngliche Bestandsgebäude sowie ggfs. Baukörper vergleichbarer Dimension. Nur in diesem Umfang haben die Rechtsvorgänger der Antragsteller die grenzständige Bebauung toleriert. Mit einer Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen muss der Nachbar, der selbst an die Grenze gebaut hat, jedenfalls nicht rechnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2019 - 10 A 1693/17 -, juris. Das von den Beigeladenen geplante Vorhaben ist mit dem Bestandsgebäude nicht mehr in diesem Sinne vergleichbar, sondern überschreitet dessen ursprüngliche Dimension deutlich. Dabei ist nicht nur die Bebauung des geplanten Vorhabens unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern in den Blick zu nehmen, sondern auch der den Grenzabstand zum Grundstück der Antragsteller einhaltende geplante gartenseitige Anbau. Dieser Gesamtbaukörper hat eine zum Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen abweichende Kubatur mit einem wesentlich größeren Volumen und Erscheinungsbild. So beträgt die Gesamtbreite des Vorhabens nach dem Lageplan 16 m im Vergleich zur ursprünglichen Breite des Bestandsgebäudes von 9,50 m. Das Vorhaben ist auf der gesamten Grundfläche zweigeschossig geplant. Von dem Grundstück der Antragsteller aus betrachtet wirkt das Vorhaben deutlich massiver als das Bestandsgebäude. Hiervon ausgehend rechtfertigt der Einwand der Beigeladenen, das nachbarliche Austauschverhältnis sei keinesfalls einseitig aufgehoben worden, die früheren Eigentümer des Grundstücks der Antragsteller hätten ihrem, der Beigeladenen, Rechtsvorgänger einen Dispens in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen erteilt, dies ergebe sich im Wege der Auslegung der im Zusammenhang mit der Errichtung des Bestandsgebäudes auf ihrem Grundstück geführten Diskussionen, kein anderes Ergebnis. Eine Zustimmungserklärung der Rechtsvorgänger der Antragsteller zu der nunmehr genehmigten Grenzbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen und damit wie festgestellt in vollkommen anderen Dimensionen im Vergleich zum Bestandsgebäude haben diese nicht dargelegt und ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.