Beschluss
10 A 1693/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
26mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Beigeladene die entscheidungstragenden Feststellungen und Rechtssätze nicht ernsthaft in Frage stellt (§124 VwGO).
• Eine vorhandene Grenzbebauung kann eine faktische Anbausicherung ersetzen; sie muss aber in relevanter Weise dem Vorhaben entsprechen und hinreichend gewichtige Auswirkungen an der gemeinsamen Grenze haben.
• §6 Abs.1 Satz2 Buchstabe b BauO NRW 2000 verlangt eine Sicherung; fehlende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Sicherung kann durch eine faktische Anbausicherung ersetzt werden, die im Einzelfall zu prüfen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Keine hinreichende faktische Anbausicherung nach §6 BauO NRW • Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Beigeladene die entscheidungstragenden Feststellungen und Rechtssätze nicht ernsthaft in Frage stellt (§124 VwGO). • Eine vorhandene Grenzbebauung kann eine faktische Anbausicherung ersetzen; sie muss aber in relevanter Weise dem Vorhaben entsprechen und hinreichend gewichtige Auswirkungen an der gemeinsamen Grenze haben. • §6 Abs.1 Satz2 Buchstabe b BauO NRW 2000 verlangt eine Sicherung; fehlende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Sicherung kann durch eine faktische Anbausicherung ersetzt werden, die im Einzelfall zu prüfen ist. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen am 10. Mai 2016 eine Baugenehmigung für den Neubau einer 50 m langen und 7 m hohen Ausstellungshalle an der Grenze zu einem Nachbargrundstück des Klägers. Der Kläger klagte und das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, weil die Baugenehmigung nachbarrechtliche Abstandsvorschriften des §6 BauO NRW 2000 verletze; eine Ausnahme nach §6 Abs.1 Satz2 Buchstabe b BauO NRW 2000 läge nicht vor. Die Beigeladene beantragte Zulassung der Berufung und machte geltend, es liege entweder eine Anbausicherung durch vorhandene Bebauung vor oder die erstinstanzliche Würdigung sei fehlerhaft. Streitgegenstand ist, ob die vorhandenen Gebäudeteile auf dem Nachbargrundstück eine faktische Anbausicherung begründen und damit die Abstandspflicht entfallen lässt. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass nur kleinere Unterstände und ein ehemaliges Trafogebäude vorhanden seien, welche der Halle nicht in genügender Weise entsprächen. Die Beigeladene rügte ferner Verfahrens- und Aufklärungsmängel; das OVG prüfte daraufhin den Zulassungsantrag nach den Voraussetzungen des §124 VwGO. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist formgerecht behandelt, die Beigeladene hat aber die erstinstanzlichen Feststellungen und den tragenden Rechtssatz nicht in schlüssiger Weise angegriffen; damit fehlt der Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernsthafte Zweifel). • Rechtliche Bewertung §6 BauO NRW 2000: Nach §6 Abs.1 Satz2 Buchstabe b BauO kann die Abstandspflicht entfallen, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird; eine solche Sicherung kann privatrechtlich, öffentlich-rechtlich oder faktisch (durch bereits vorhandene, hinreichend gewichtige Grenzbebauung) erfolgen. • Anforderungen an faktische Anbausicherung: Die vorhandene Bebauung muss in einer gewissen Beziehung zum Vorhaben stehen und sich in relevanter Weise entsprechen; sie muss hinreichend gewichtig sein, sodass berechtigte Erwartungen des Nachbarn berücksichtigt bleiben. • Feststellung im Einzelfall: Die vorhandenen Unterstände (ca. 2,50 m hoch) und das ehemalige Trafogebäude (13,75 m lang, 3,20 m hoch) entsprechen nach Würdigung nicht dem Vorhaben (50 m lang, 7 m hoch) und erreichen nicht das erforderliche Mindestmaß an Entsprechung für eine faktische Anbausicherung. • Weitere Zulassungsgründe: Es liegen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO), keine grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) und keine begründete Divergenz zu anderen Entscheidungen (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO) vor. • Verfahrensrügen: Die Beigeladene hat keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§86 VwGO) dargetan; behauptete Aufklärungsdefizite betreffen überwiegend die rechtliche Würdigung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen, welches die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen §6 BauO NRW 2000 aufgehoben hat. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die Begründungen des OVG beruhen darauf, dass die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück nicht hinreichend gewichtige Anbausicherung darstellen und die Beigeladene keine schlüssigen Argumente vorgelegt hat, die die erstinstanzlichen Feststellungen ernsthaft in Frage stellten. Damit sind die Voraussetzungen zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO nicht erfüllt, sodass das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird.