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Beschluss

12 A 3068/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0404.12A3068.20.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu 2. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten B. D. Schule im Schuljahr 2019/20. Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII für die Erstattung von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Jugendhilfemaßnahme seien nicht gegeben. Im Hinblick auf die nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erforderliche Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand habe der Befundbericht der sachverständigen Zeugin Dr. S. vom 13. Dezember 2019 für den maßgeblichen Zeitraum die gesicherten Diagnosen ADS (F90.0G) und Zwangsstörung (F42.G9) sowie die Verdachtsdiagnosen einer leichten depressiven Episode und einer Anpassungsstörung festgestellt. Unter Berücksichtigung der schulischen und medizinischen Erkenntnisse sei jedoch nicht anzunehmen, dass der Kläger in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Nachdem die Beklagte dies zu Beginn der Hilfeleistung im Februar 2017 noch bejaht habe, habe sie nun für das Schuljahr 2019/20 vertretbar eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung verneint. Alle Beteiligten bestätigten die sehr positive Entwicklung des Klägers in den zwei Jahren des Privatschulbesuchs; es hätten sich nur noch leichte Schwierigkeiten im Bereich der Aktivität und Aufmerksamkeit gezeigt. Der noch berichtete größere Leidensdruck im Zusammenhang mit der Zwangsstörung zeige sich nur im häuslichen Bereich. Nicht ausreichend sei es, soweit die Ärztin erwarte, dass der Schulwechsel den Kläger extrem stresse und er möglicherweise "nicht mehr zu halten" sei, weil er "aktuell eine hohe Vulnerabilität im Hinblick auf Veränderungen und Leistungs- und soziale Anforderungen" aufweise. Denn dem stehe die fachliche Einschätzung des Jugendamtes entgegen, die das Gericht nach informatorischer Anhörung des Klägers teile. Er habe weder massive Verunsicherung hinsichtlich eines bevorstehenden Schulwechsels gezeigt noch den Eindruck erheblichen Leidensdrucks vermittelt oder Angst vor Leistungsversagen bekundet. Auch hinsichtlich der im Mai 2019 zugefügten Selbstverletzung habe er nicht die Annahme seiner Mutter und der Zeugin bestätigt, wonach die Ablehnung der weiteren Privatschulförderung dafür ursächlich gewesen sei. Auch habe er ausdrücklich keine Verbindung dazu herstellen wollen, dass er lange Zeit keine Freunde mehr getroffen habe. Der Kläger treffe sich vielmehr nach eigenen Angaben wegen der langen Schultage lieber in den Ferien mit seinen beiden (besonders guten) Freunden. Auch könne er sich in Stresssituationen gut "runterbringen". Zwanghafte Verhaltensweisen habe er in der Schule "im Griff". Dem Vertreter der Schule seien solche nicht bekannt und er bestätige, dass der Kläger keine Außenseiterrolle einnehme. Die Beklagte habe im Übrigen aufgrund der Gespräche mit der Fachärztin, der Mutter, dem Kläger und dem Vertreter der B. D. Schule festgestellt, dass Schwerpunkt der Problematik das Verhalten des Kindsvaters und die Konflikte auf Elternebene seien. Diese im Einzelnen näher begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dieses lässt insbesondere nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung verneint hat, die nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII Voraussetzung für die Bewilligung von Eingliederungshilfe und damit auch für die erfolgreiche Geltendmachung der hier begehrten Übernahme der Aufwendungen für den Privatschulbesuch nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist. Hinsichtlich der angeführten Zwangshandlungen, insbesondere der Selbstverletzung aus dem Jahr 2019, setzt sich das Zulassungsvorbringen bereits in keiner Weise näher mit den erstinstanzlichen Feststellungen auseinander, wonach diese nach den eigenen Angaben des Klägers nicht im Zusammenhang mit dem im Raum stehenden Schulwechsel bzw. der Ablehnung der weiteren Förderung des Privatschulbesuchs gestanden hätten. Die weiter geltend gemachte "soziale Isolation" ist allein mit dem Hinweis auf die Beschreibungen der Zeugin ebenfalls nicht ansatzweise dargelegt und lässt schon deswegen keinen Anhalt für eine Teilhabebeeinträchtigung erkennen. Dies steht im Übrigen im Widerspruch zu den vom Verwaltungsgericht ausführlich wiedergegebenen Schilderungen des Vertreters der B. D. Schule und des Klägers selbst, wonach er in der Schule und auch sonst Freunde habe. Soweit er sich in der Schulzeit nachmittags tatsächlich nicht oder allenfalls selten mit seinen Freunden treffe, erklärt er dies nachvollziehbar mit den teilweise sehr langen Schultagen sowie den großen Entfernungen zu deren Wohnorten, so dass er die Kontakte mit seinen Freunden lieber in den Ferien wahrnehme. Für eine Teilhabebeeinträchtigung bietet dieses Verhalten keinen brauchbaren Ansatzpunkt. Inwieweit (sonst) ein atypisches Schul- und Freizeitverhalten und fehlendes Selbstbewusstsein den Kläger - wie behauptet - an einer "normalen Teilnahme am Alltag" hindert, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht näher konkretisiert. Soweit im Zulassungsverfahren nunmehr ohne jede Substantiierung behauptet wird, der Kläger habe "unstreitig … weder in der Schule noch im Freizeitbereich einen Freund", ist dies nicht nachvollziehbar. Der Hinweis, die Zeugin habe für den Kläger eine (weitere) therapeutische Anbindung betont, führt nicht weiter, da sich dem keine Anhaltspunkte für eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung entnehmen lassen. Entsprechendes gilt, soweit die von der Zeugin dargelegten Problematiken des Klägers, insbesondere die depressive Entwicklung und die Zwangsstörung des Klägers, betont werden. Dass solche Erkrankungen bzw. Diagnosen vorliegen, hat auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt und deswegen folgerichtig ein Abweichen der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit bejaht. Die weitere Behauptung, der Kläger habe "gar keine Freizeitaktivität, gar kein normales Alltagsleben" ist schon mangels näherer Darlegung nicht verständlich. Ernstliche Zweifel hinsichtlich der Annahme einer fehlenden (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung werden schließlich nicht mit den Angaben der Zeugin schlüssig dargelegt, wonach diese die Chance für ein Gelingen eines Schulwechsels mit 20 % zu 80 % (Nichtgelingen) bewerte. Zunächst ist mit Blick auf dieses Vorbringen zu beachten, dass Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten regelmäßig (nur) die Beurteilung ist, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, und dagegen die - hier allein streitige - Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 12 B 1592/19 -, juris Rn. 4. Ungeachtet dessen genügt aber auch insoweit das Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Es setzt sich in keiner Weise näher mit den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach diese prognostische Einschätzung der Ärztin nicht ausreiche, um eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen, dass die Fähigkeit des Klägers zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt sein werde (vgl. Seite 18 ff. des Urteilsabdrucks). Dass der Schulwechsel den Kläger nach eigenem Empfinden "schon nervös" mache und ihn "sicher sehr verunsichern" würde, hat das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung ausdrücklich berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise als nicht ausreichend für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung angesehen. Insbesondere sind damit auch nicht die Anforderungen erfüllt, die nach der Rechtsprechung in Bezug auf die Bewilligung von Eingliederungshilfe durch die Übernahme von Kosten der Beschulung an einer Privatschule gelten. Wie bereits vom Verwaltungsgericht dargestellt, sind mit Blick auf den Vorrang der öffentlichen Schulen nach § 10 Abs. 1 SGB VIII solche Kosten vom Jugendhilfeträger nur dann zu übernehmen, wenn dem Hilfesuchenden eine adäquate Förderung - d. h. die zur Bekämpfung auch der seelischen Behinderung erforderliche und geeignete Hilfe - nur an der besagten Privatschule in zumutbarer Weise zuteilwird und wenn trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken. Dem Betroffenen muss mithin der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 16. No-vember 2015 - 12 A 1639/14, juris Rn. 100; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: Juni 2020, § 35a SGB VIII Rn. 48 und 64. Dafür ist hier mit der im Zulassungsverfahren geschilderten Empfinden von gewisser Nervosität und Verunsicherung nichts hinreichend Erhebliches dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).