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Beschluss

12 A 1639/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII kann der Träger der Jugendhilfe nach § 36a Abs. 3 SGB VIII zur Erstattung von Kosten verpflichtet sein, wenn der Leistungsberechtigte den Hilfebedarf rechtzeitig angezeigt hat und die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub geduldet hat. • Der Träger der Jugendhilfe muss konkrete, im öffentlichen Schulwesen tatsächlich verfügbare Alternativen nachweisen; ein bloßer Verweis auf grundsätzlich mögliche unterstützende Maßnahmen genügt nicht. • Zu erstattende Aufwendungen bei zulässiger Selbstbeschaffung umfassen nach Maßgabe von § 36a Abs. 3 SGB VIII und richtlinienorientierter Auslegung auch Schulgeld, Fahrtkosten sowie durch die Behinderung bedingte Lernmittel- und paedagogiekonzeptionell verankerte Kosten für Klassenfahrten und -ausflüge.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Privatschulkosten bei systemischem Versagen der Jugendhilfe (§§35a,36a SGB VIII) • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII kann der Träger der Jugendhilfe nach § 36a Abs. 3 SGB VIII zur Erstattung von Kosten verpflichtet sein, wenn der Leistungsberechtigte den Hilfebedarf rechtzeitig angezeigt hat und die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub geduldet hat. • Der Träger der Jugendhilfe muss konkrete, im öffentlichen Schulwesen tatsächlich verfügbare Alternativen nachweisen; ein bloßer Verweis auf grundsätzlich mögliche unterstützende Maßnahmen genügt nicht. • Zu erstattende Aufwendungen bei zulässiger Selbstbeschaffung umfassen nach Maßgabe von § 36a Abs. 3 SGB VIII und richtlinienorientierter Auslegung auch Schulgeld, Fahrtkosten sowie durch die Behinderung bedingte Lernmittel- und paedagogiekonzeptionell verankerte Kosten für Klassenfahrten und -ausflüge. Der Kläger, seit 2004/2006 mehrfach psychiatrisch diagnostiziert (u.a. Asperger-Syndrom, hyperkinetische Störung), wechselte nach stationärer Behandlung 2012 in eine Privatschule mit kleinen Klassen. Die Eltern stellten am 10.04.2012 einen Antrag auf Übernahme von Kosten nach §35a SGB VIII. Das Jugendamt lehnte mit Bescheid vom 19.03.2013 ab und verwies auf das öffentliche Schulwesen; nach Klage verpflichtete das VG die Beklagte für das Schuljahr 2013/2014 zur Kostenübernahme. Streitgegenständlich war die Berufung hinsichtlich der Kostenübernahme bereits ab dem 22.08.2012 bis Juli 2013 (Schulgeld, Fahrtkosten, Lernmittel, Klassenfahrten). Die Beklagte beanstandete unzulässige Selbstbeschaffung und fehlende Prüfung öffentlicher Alternativen. Das OVG änderte das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Klägers und verpflichtete die Beklagte zur Erstattung der genannten Kosten für den Zeitraum 22.08.2012 bis Juli 2013. • Rechtliche Grundlage: §§ 35a, 36a Abs.3 SGB VIII; ergänzend §§ 53,54 SGB XII und zivilrechtliche Maßstäbe (§§ 683,670 BGB) für Erstattungsumfang. • Systemversagen und Selbstbeschaffung: § 36a Abs.3 SGB VIII erlaubt Selbstbeschaffung und Erstattung, wenn der Leistungsberechtigte den Träger vorab informiert hat, die Voraussetzungen der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub duldete. • Rechtzeitige Anzeige: Der Antrag der Eltern ging am 11.04.2012 ein; beigefügte fachärztliche Stellungnahmen und Schulbericht machten den Hilfebedarf erkennbar, sodass das Jugendamt ausreichend Zeit zur Prüfung bis Schuljahresbeginn hatte. • Prüfpflicht des Jugendamts und Nachweispflicht für Alternativen: Das Jugendamt hätte konkrete, im öffentlichen Schulsystem tatsächlich verfügbare Alternativen benennen müssen; ein pauschaler Verweis auf mögliche unterstützende Maßnahmen oder Integrationshelfer genügte nicht. • Eignung und Erforderlichkeit der Privatschule ex ante: Aus Sicht der Eltern war die Fortsetzung der Beschulung an der Privatschule fachlich vertretbar und erforderlich; die Privatschule bot die geforderte kleine Lerngruppe und Erfahrung mit autistischen Störungen. • Unaufschiebbarkeit: Angesichts der Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der besonderen Förderbedürftigkeit des Klägers war ein Aufschub der Bedarfsdeckung nicht zumutbar. • Umfang der Erstattung: Nach zivilrechtlich orientierten Grundsätzen sind als erforderliche Aufwendungen zu erstatten Schulgeld, Fahrtkosten sowie aufgrund der Behinderung bedingte Aufwendungen für Lernmittel und die pädagogisch verankerten Klassenfahrten/-ausflüge; insoweit war die Selbstbeschaffung nach den genannten Kriterien zulässig. • Prozess- und Kostenfolge: Die Beklagte trägt die überwiegenden Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz überwiegend gewonnen. Das OVG verpflichtet die Beklagte, neben der bereits anerkannten Verpflichtung für 2013/2014 auch die Kosten für den Besuch der Privatschule im Zeitraum 22.08.2012 bis Juli 2013 zu übernehmen. Erstattungsfähig sind Schulgeld, Fahrtkosten sowie Aufwendungen für Lernmittel und die im pädagogischen Konzept verankerten Klassenfahrten und -ausflüge, weil die Eltern den Hilfebedarf rechtzeitig angezeigt hatten, die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII vorlagen und die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub duldete. Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren keine konkrete, im öffentlichen Schulwesen tatsächlich verfügbare Alternative dargelegt; ihr Verweis auf allgemeine Unterstützungsmaßnahmen war fachlich nicht vertretbar. Die Kostenentscheidung berücksichtigt die unterschiedlichen Erfolgsaussichten in den Instanzen; die Revision wurde nicht zugelassen.