Leitsatz: 1. Das nach § 68 Abs. 1 und 2 VwGO vor Erhebung der Verpflichtungsklage grundsätzlich durchzuführende Vorverfahren kann aus Gründen der Prozessökonomie insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sich die beklagte Behörde im Verfahren auf die Sache insgesamt eingelassen und zu erkennen gegeben hat, dass sie ihren angefochtenen Bescheid für rechtmäßig hält. 2. Die Durchführung des Vorverfahrens dient nicht dem Schutz eines im Klageverfahren Beigeladenen. Der Zweck des Vorverfahrens besteht in der im öffentlichen Interesse liegenden Ermöglichung einer Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde, in der Förderung effektiven individuellen Rechtsschutzes und in der ebenfalls einem öffentlichen Interesse dienenden Entlastung der Gerichte. 3. Verstöße gegen Regelungen über lebende Tiere - unter Einschluss des Tierschutztransportrechts und des Tierschutzschlachtrechts - unterfallen nicht dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Auskunftsansprüche zu solchen Verstößen können weder auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG noch auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG gestützt werden. Das gilt auch für Informationen zu Fehlbetäubungen in einem Schlachtbetrieb. 4. Der Umstand, dass ein Auskunftsbegehren gegenüber einer Behörde nur auf das Verbraucherinformationsgesetz sowie (hilfsweise) auf das Landespressegesetz gestützt worden ist, steht einer Prüfung weiterer Anspruchsgrundlagen, namentlich solcher des allgemeinen Informationsfreiheitsrechts, nicht entgegen. Die Behörde hat alle in Betracht kommenden Zugangsnormen von Amts wegen zu prüfen. 5. Eines „in-camera“-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es nicht, wenn die abstrakte Kenntnis vom Akteninhalt ausreichend ist, um das Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes prüfen zu können. 6. Die begehrte Auskunft zu unzulässigen Abweichungen in einem Schlachtbetrieb berührt kein schutzwürdiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Betreibers, wenn die Feststellung der Unzulässigkeit der Abweichung tatsächlich auf einem Rechtsverstoß beruht. Denn bei zugrunde liegenden Rechtsverstößen kann nicht von einem „berechtigten“ Geheimhaltungsinteresse gesprochen werden. Soweit der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wirkungslos. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Antrag zum Spiegelstrich 5 inhaltlich über eine Auskunft zum „Prozentsatz von Tieren, die mit Frakturen und/oder anderen Verletzungen bzw. Erkrankungen am Schlachthof angelandet werden”, hinausgeht. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene für beide Instanzen jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Am 23. Juni 2014 ging beim Beklagten ein Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung ein. Unter Berufung auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen (PresseG NRW) begehrte der Kläger zu dem Schlachthof und Zerlegebetrieb der Beigeladenen in S. -X. „Akteneinsicht bzw. Auskunfterteilung […] in folgenden Punkten: - Die Fehlbetäubung beim Betäubungsvorgang der Tiere in den Jahren 2012 bis 2014 und deren Ursachen - Die Vorgaben und Auflagen bezüglich der Sachkunde der dort beschäftigten Schlachter/Metzger einschließlich der Anzahl der allen nach § 4 Abs. 4, 5 und 7 TierSchlV dort Beschäftigten - Sämtliche Kontrollberichte der zuständigen Behörde über die Schlachtvorgänge der Jahre 2012 bis 2014 unter Einschluss möglicher hygiene- und baurechtlicher Parameter - Zulassung- bzw. Änderungsbescheide mit Auflagen zum Schlachthof und zum Schlachthofbetrieb mit Kontrollzeiten/Tier durch die amtlichen Fleischbeschauer/Kontrolleure und zu den einzuhaltenden Temperaturen für die einzelnen Fleischchargen - Evtl. Zwangsgeld- und/oder Ordnungsgeldverfügung bzw.-androhungen und/oder -anhörungsverfahren und/oder Strafanzeigen der Behörde gegen die Beigeladene als Schlachthofbetreiber und dessen Endergebnisse - (gerichtliche) Verfahren zu Zwangsgeldfestsetzungen bzw. OWi-Verfahren bzw. -androhungen zu konkreten Vorgängen im Schlachthof der Beigeladenen - der Prozentsatz von Tieren, die mit Frakturen und/oder anderen Verletzungen bzw. Erkrankungen am Schlachthof angelandet werden“. Beigefügt war dem Auskunftsbegehren ein auf den Kläger ausgestellter Presseausweis. In der Folgezeit schränkte der Kläger auf entsprechende Anfrage des Beklagten hin den Umfang der begehrten Informationen mehrfach ein: Unter dem 29. Juni 2014 reduzierte er den Auskunftszeitraum hinsichtlich der Spiegelstriche 2 und 4 bis 7 auf das Jahr 2013. Nach einem Hinweis des Beklagten, dass Kostenfreiheit nur bis zu einem gewissen Aufwand bestehe, erklärte der Kläger am 31. Oktober 2014, der Umfang müsse unter 1.000,-- Euro bleiben. Er gehe davon aus, dass bei Reduzierung des Antragsumfanges auf das letzte Quartal 2013 diese Kostengrenze nicht überschritten werde. Schließlich erklärte er unter dem 22. Januar 2015, es gehe nur um die „nicht zulässigen Abweichungen“ in den Kontrollberichten. Durch Schreiben vom 16. Februar 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Erhebung der Daten für die Antworten auf seine Fragen sei abgeschlossen; die Beigeladene habe diese Daten sowie die Antworten auf die Fragen des Klägers zur Kenntnis erhalten und sei um Stellungnahme hierzu gebeten worden. Mit Bescheid vom 21. Mai 2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus: Die aufgrund der erfolgten Beschränkung auf das letzte Quartal 2013 begehrten Informationen könnten dem Kläger nicht erteilt werden. Ein Anspruch folge zunächst nicht aus dem Verbraucherinformationsgesetz. Nach dessen § 1 bestehe ein freier Zugang zu Informationen lediglich im Hinblick auf Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfielen. Was unter dem Begriff Erzeugnis zu verstehen sei, ergebe sich aus § 2 Abs. 1 LFGB. Danach seien Erzeugnisse Lebensmittel, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. Lebensmittel seien nach § 2 Abs. 2 LFGB Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002. Nach Art. 2 b) dieser Verordnung gehörten lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden seien, nicht zu den Lebensmitteln. Lebende Tiere seien auch nach der Schlachtung noch nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet (fertig-, bereit- oder zurecht gemacht). Die Herrichtung erfolge erst durch die Weiterverarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Produkten, die zum menschlichen Verzehr bestimmt seien. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 gelte das Produktsicherheitsgesetz u. a. nicht für Lebensmittel, Futtermittel sowie lebende Pflanzen und Tiere. Das bedeute im Hinblick auf die einzelnen Punkte des Auskunftsantrags Folgendes: Die Nr. 1 (Fehlbetäubung) betreffe nicht Informationen zu Lebensmitteln, sondern Informationen zu lebenden Tieren, welche nicht vom Verbraucherinformationsgesetz sowie vom Produktsicherheitsgesetz erfasst würden. Die Nr. 2 (Kontrollberichte über Schlachtvorgänge) betreffe Informationen allgemeiner Art. In den Kontrollberichten seien grundsätzlich nur allgemeine Entscheidungen oder Tatsachen festgehalten, die dem Schutz des Verbrauchers dienen könnten. Es fehle an einem konkreten Bezug zu einem Erzeugnis oder einem Produkt entsprechend der Voraussetzungen des § 2 VIG. Die zu den Nrn. 3 und 4 begehrten Informationen könnten nur zu Erzeugnissen oder Verbraucherprodukten mitgeteilt werden. Lebende Tiere seien davon nicht erfasst. Die Nr. 5 (Frakturen und Verletzungen) beziehe sich gleichfalls auf lebende Tiere, entsprechende Informationen unterfielen nicht dem Verbraucherinformationsgesetz. Daneben bestehe auch ein Anspruch nach dem Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen nicht. Hierfür sei erforderlich, dass der Kläger als ein Vertreter der Presse anzusehen wäre. Der Auskunftssuchende müsse einem Presseunternehmen zugeordnet werden können oder selbst publizistisch tätig sein. Die Vorlage des Presseausweises allein sei hierfür nicht ausreichend. Der Kläger hat am 18. Juni 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Die Klage sei auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, weil in der dem Bescheid vom 21. Mai 2015 beigefügten Rechtsmittelbelehrung allein auf die Klagemöglichkeit hingewiesen worden sei. Die im gerichtlichen Verfahren angekündigten Anträge entsprächen inhaltlich denjenigen, die im Verwaltungsverfahren zur Entscheidung gestellt worden seien. Er habe lediglich sprachliche Anpassungen vorgenommen. Im Übrigen sei der Ablehnungsbescheid so auszulegen, dass unabhängig vom konkreten Auskunftszeitraum sämtliche Informationsansprüche zurückgewiesen würden. In der Sache bezögen sich die begehrten Informationen auf Lebensmittel und mithin auf Erzeugnisse im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die in dem Schlachthof der Beigeladenen geschlachteten Tiere nicht zu portionierten Lebensmitteln verarbeitet würden. Bereits die Tiere selbst, die das „Rohmaterial“ des Lebensmittels seien, fielen als „unverarbeitetes Lebensmittel“ unter das Verbraucherinformationsgesetz, weil das lebende Tier über die Schlachtung bis zur Portionierung in Verkaufseinheiten innerhalb von Minuten „verarbeitet“ werde. Das Schwein werde auch nicht erst durch die Aufbringung eines veterinärärztlichen Tauglichkeitsstempels zum Lebensmittel. Angesichts dessen bezögen sich die begehrten Informationen eindeutig auf das „Lebensmittel Tier“. Die vom Beklagten bemühten tierschutzrechtlichen Aspekte stellten sich demgegenüber lediglich als Kollateralereignis dar. Eine Erteilung der begehrten Informationen verletze auch keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, wie sich aus inzwischen gefestigter auch obergerichtlicher Rechtsprechung ergebe. Unbeschadet dessen bestehe zudem ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach dem Landespressegesetz. Trotz der regen außergerichtlichen Korrespondenz habe es der Beklagte nicht für nötig gehalten ihn, den Kläger, darauf hinzuweisen, dass die Vorlage des Presseausweises für nicht ausreichend erachtet werde. Im Übrigen sei es unzutreffend, dass ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nur auf Personen zugeschnitten sei, die einem Presserechtsunternehmen angehörig seien. Damit würden die freien Journalisten und auch die Buchautoren - wie er - ausgeschlossen. Zudem betreibe er einen Buchverlag, der ein „Presseunternehmen“ sei. Der Kläger hatte mit der Klageschrift beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Mai 2015 zu verpflichten, ihm folgende Auskünfte über den Schlachthof der Beigeladenen unter Schwärzung der persönlichen Daten zu erteilen: - „die Fehlbetäubungen beim Betäubungsvorgang der Tiere insgesamt und deren Ursache; - die unzulässigen Abweichungen im Schlachthof über einen Zeitraum von höchstens einem Jahr (2014), variabel je nach Kostenanfall; - evtl. Zwangsgeld- und/oder Ordnungsgeldverfügungen bzw. -androhungen und/oder Anhörungsverfahren und/oder Strafanzeigen der Behörde gegen die Beigeladene als Schlachthofbetreiberin und die Endergebnisse über unzulässige Abweichungen im Jahr 2014; - (gerichtliche) Verfahren zu Zwangsgeldfestsetzungen bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. -androhungen zu konkreten Vorgängen im Schlachthof der Beigeladenen über unzulässige Abweichungen im Jahr 2014; - der Verwurfsstatistik aus der amtlichen Fleischuntersuchung“, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2015 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Kläger hat dann in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Mai 2015 zu verpflichten, ihm folgende Auskünfte über den Schlachthof der Beigeladenen unter Schwärzung der persönlichen Daten zu erteilen: - die Fehlbetäubungen beim Betäubungsvorgang der Tiere insgesamt und deren Ursache im vierten Quartal 2013, - die unzulässigen Abweichungen im Schlachthof im vierten Quartal 2013, - evtl. Zwangsgeld- und/oder Ordnungsgeldverfügungen bzw. -androhungen und/oder Anhörungsverfahren und/oder Strafanzeigen der Behörde gegen die Beigeladene als Schlachthofbetreiberin und die Endergebnisse über unzulässige Abweichungen im vierten Quartal 2013, - (gerichtliche) Verfahren zu Zwangsgeldfestsetzungen bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. -androhungen zu konkreten Vorgängen im Schlachthof der Beigeladenen über unzulässige Abweichungen im vierten Quartal 2013, - über die Verwurfsstatistik aus der amtlichen Fleischuntersuchung im vierten Quartal 2013. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt: Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach dem Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen bestehe nicht. Der Kläger sei nämlich nicht als Vertreter der Presse anzusehen. Hierfür genüge die Vorlage eines Presseausweises nicht. Der Kläger habe auch im Klageverfahren nicht nachgewiesen, dass er einem Presseunternehmen zugeordnet werde oder eine Verbindung zu einer über den Handel erhältliche Pressepublikation bestehe. Ein Unternehmen, das die zur Verbreitung von Schriftstücken in der Öffentlichkeit hinreichende Struktur aufweise, unterhalte der Kläger offensichtlich gleichfalls nicht. Auch nach dem Verbraucherinformationsgesetz sei kein Auskunftsanspruch gegeben. Die Auffassung des Klägers, dass bei lebenden Schweinen ein lebensmittelrechtlicher Bezug vorhanden sei, gehe fehl. Alle Klageanträge beträfen lebende bzw. geschlachtete Schweine vor einer Beurteilung als tauglich zum Genuss für Menschen. Diese werde erst durch einen Stempel auf dem geschlachteten Schwein dokumentiert. Solange das Fleisch keinen Stempel trage, könne nicht erwartet werden, dass dieses Fleisch als Lebensmittel anzusehen sei und von Menschen in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder auch unverarbeitetem (rohen) Zustand aufgenommen werde. Auch evtl. festgestellte Mängel bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung fielen nicht unter das Verbraucherinformationsgesetz, da erst mit der Stempelung des Schlachttierkörpers entschieden werde, ob das geschlachtete Schwein ein Lebensmittel bzw. Erzeugnis im Sinne dieses Gesetzes werde. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Bei den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen handele es sich um eine unzulässige Klageänderung, weil der Auskunftszeitraum ausgetauscht worden sei. Im Übrigen sei die Klage selbst bereits unzulässig. Das nach dem Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene Widerspruchsverfahren sei nämlich nicht durchgeführt worden. Auch deckten sich die Klageanträge nicht mit denjenigen, die der Kläger im Verwaltungsverfahren gestellt habe. Es könne sich daher allenfalls um einen neuen Antrag handeln, der vom Beklagten noch zu bescheiden sei. In der Sache bestehe kein Anspruch auf Auskunftserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Dieses beziehe sich lediglich auf Erzeugnisse bzw. Verbraucherprodukte. Nicht erfasst würden deshalb Informationen im Zusammenhang mit durchgeführten Betriebskontrollen, behördlichen Maßnahmen, Betäubungsvorgängen, Verletzungen oder Erkrankungen an lebenden Tieren. Hierbei handele es sich eindeutig um tierschutzrechtliche Aspekte, ein erforderlicher unmittelbarer lebensmittelrechtlicher Bezug bestehe offensichtlich nicht. Auch sei unklar, welche Informationstatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG erfüllt sein sollten. Insbesondere die Nr. 7 scheide aus, weil hier ausschließlich die Gewährung von allgemeinen statistischen Informationen ohne die namentliche Nennung von einzelnen betroffenen Unternehmen angesprochen sei. Möglich sei danach nur eine anonymisierte Informationsgewährung, die vorliegend ausscheide, da der Kläger ausdrücklich Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Beigeladenen beantragt habe. Es bestehe auch kein Auskunftsanspruch des Klägers auf der Grundlage des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen (PresseG NRW). Die begehrten Auskünfte seien zu verweigern, weil der Umfang das zumutbare Maß überschreite. Außerdem stünden dem Auskunftsbegehren Vorschriften über die Geheimhaltung entgegen. Die beantragten Informationen fielen in den durch Art. 12 und 14 des Grundgesetzes geschützten Bereich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Der Auskunftsantrag beziehe sich insbesondere auf Betäubungsvorgänge und damit auch auf Angaben zur Anzahl der geschlachteten Tiere. Diese Daten stellten jedoch Betriebsinterna dar. Sie enthielten zumindest mittelbar Informationen zu Arbeitsabläufen, Produktionsmethoden, Einrichtung und Ausstattung des Betriebes der Beigeladenen, produzierten Mengen etc. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein „Vertreter der Presse“ im Sinne des § 4 PresseG NRW sei. Allein die Vorlage eines Presseausweises reiche insoweit nicht aus. Mit dem angegriffenen Urteil vom 28. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Neufassung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung habe nicht zu einer Klageänderung geführt. Die Klage sei zulässig, obwohl kein Vorverfahren durchgeführt worden sei. Ein solches sei zwar im Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes grundsätzlich vorgeschrieben. Insbesondere weil hier keine Ermessensentscheidung in Rede stehe, sei es aber sachgerecht, das Vorverfahren als entbehrlich anzusehen. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes sei nach dessen § 1 Nr. 1 eröffnet, weil es sich bei den vom Kläger begehrten Auskünften um Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs handele. Zwar beziehe sich dieses Gesetz grundsätzlich nicht auf lebende Tiere. Nach den Zielsetzungen des Verbraucherinformationsgesetzes sowie unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben sei es aber geboten, auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln, die hier in Rede stehen, in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG seien erfüllt. Gegenüber Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG könnten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht ins Feld geführt werden. Dahinstehen könne, ob der Auskunftsanspruch des Klägers auch nach dem Landespressegesetz gegeben sei. Mit Beschluss vom 24. Mai 2018 hat der seinerzeit zuständige 8. Senat des erkennenden Gerichts die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Durch Beschluss vom 31. Januar 2019 hat der 15. Senat im Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO mit Blick auf die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren - 10 C 11.19 - und - 7 C 29.17 - angeordnet. Auf den Antrag des Klägers ist dieser Beschluss im November 2020 aufgehoben worden. Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor: Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 30. Januar 2020- 10 C 11.19 - entschieden habe, dass das Verbraucherinformationsgesetz keine Anspruchsgrundlage für Auskünfte über Tiertransporte darstelle, stehe ebenfalls fest, dass die vom Kläger begehrten tierschutzrechtlichen Auskunftsansprüche über Fehlbetäubungen und Schlachtvorgänge gleichermaßen abzulehnen seien. Mit der Entscheidung sei die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt worden, wonach zwischen Lebensmitteln und damit „Erzeugnissen" als Bezugsobjekt des Verbraucherinformationsgesetzes einerseits und lebenden Tieren sowie darauf bezogenen tierschutzrechtlichen Informationen andererseits zu unterscheiden sei. Schlachttiere bei der Anlandung im Schlachthof und im Zusammenhang mit dem Schlachtvorgang seien Tiere und keine Lebensmittel. Aus dem vorangegangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 - sei nichts Abweichendes herzuleiten. Die geltend gemachten Informationsansprüche stünden dem Kläger auch nicht aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW zu. Der Kläger sei kein Vertreter der Presse. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2019 - 7 C 26.17 - sei nur derjenige publizistisch tätig und damit Vertreter der Presse, der deren Informations- und Kommunikationsfunktion wahrnehme. Der erforderliche Funktionsbezug sei u. a. anhand des Kriteriums eines journalistisch-redaktionellen Zwecks der Informationsbeschaffung zu ermitteln. Mindestvoraussetzung sei dabei, dass es sich bei der Publikation, für die die Information benötigt werde, um ein Angebot handele, das nach Inhalt und Verbreitungsart jedenfalls dazu bestimmt und geeignet sei, zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen. Der Kläger bezeichne sich selbst als Buchautor. Daraus könne der notwendige Funktionsbezug nicht abgeleitet werden. Auch anderweitig sei das Berufsbild des Klägers nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt. Der Kläger sei Leiter der Wissenschafts- und Rechtsabteilung bei Q. Deutschland. Hinweise auf eine pressemäßige Betätigung bestünden nicht. Die vom Kläger in Kopie vorgelegten Presseausweise führten zu keiner anderen Bewertung. Sie seien nicht (mehr) aktuell, hätten keine Nachweisqualität für die Eigenschaft als Pressevertreter und gäben nichts dafür her, dass der Kläger die streitigen Informationen gerade als Pressevertreter begehre. Davon abgesehen fehle es bei einzelnen Auskunftsbegehren an der notwendigen hinreichenden Bestimmtheit; das gelte etwa für die begehrten Auskünfte zu den „unzulässigen Abweichungen“ und der „Verwurfsstatistik“. Zudem sei der streitgegenständliche Antrag teilweise auf Akteneinsicht gerichtet, ohne dass die Voraussetzungen vorlägen, unter denen sich ein Auskunftsbegehren ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Akteneinsicht verdichten könne. Schließlich stünden den begehrten Auskünften der von § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 PresseG NRW umfasste Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen entgegen. Auskünfte zu Betäubungsvorgängen, Arbeitsabläufen und sonstigen statistischen Daten ihres Betriebes stellten Betriebsinterna dar. Auch etwaige mit Geldbußen belegte Rechtsverstöße zählten zu den Geschäftsgeheimnissen, deren Schutz nicht ohne weiteres hinter einen Informationsanspruch zurücktreten müsse. Einen auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gestützten Antrag habe der Kläger bislang weder außergerichtlich noch gerichtlich gestellt. Das Antragserfordernis des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW sei eine echte Sachurteilsvoraussetzung, die sich im Gerichtsverfahren nicht nachholen lasse. Ein Antrag auf Informationszugang gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen und ein presserechtliches Auskunftsersuchen stellten verschiedene Streitgegenstände dar. Gleiches dürfte auch im Verhältnis zu einem Informationsersuchen nach dem Verbraucherinformationsgesetz gelten. Denn die Ansprüche nach dem Verbraucherinformationsgesetz einerseits und dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen andererseits seien mit Blick auf die Voraussetzungen, die Begrenzungen und die Drittbeteiligungsrechte grundlegend unterschiedlich ausgestaltet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 7. April 2022 haben der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit wegen Erfüllung des geltend gemachten Informationsanspruchs für in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit der in der Verhandlung angehörte Kreisveterinärdirektor Dr. T. für den Beklagten erklärt hat, dass im vierten Quartal 2013 keine lebensmittelrechtlich relevanten Verstöße beim Schlachtvorgang im Betrieb der Beigeladenen festgestellt worden seien. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist, zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beigeladene trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 - festgestellt, dass für die Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG die Angabe des Unternehmens, des Zeitraums, für den Informationen gewährt werden sollen, und der Art der begehrten Informationen erforderlich sei. Der vom Kläger gestellte Antrag sei hiernach nicht hinreichend bestimmt, weil die Zeiträume, für die Auskunft begehrt werde, wiederholt geändert worden seien. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht mit jener Entscheidung festgestellt, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG jede objektive Abweichung von Rechtsvorschriften erfasse. Eine solche Abweichung liege bei Fehlbetäubungen oder Verwurfsstatistiken nicht vor, da es sich um rechtmäßiges Verhalten handele. Fehlbetäubungen seien zwar unerwünscht, aber nicht gänzlich vermeidbar. Verwurfsstatistiken seien gesetzlich vorgeschriebene Erhebungen. Nur wenn diese nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt würden, läge eine Abweichung vor. Eine „nicht zulässige Abweichung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem voraus, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften aktenkundig festgestellt habe. Dazu habe das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen. Sie, die Beigeladene, beantrage die Durchführung eines „in-camera“-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO unter Heranziehung der verwaltungsbehördlichen Akte zur gerichtlichen Prüfung, ob die Voraussetzungen einer „nicht zulässigen Abweichung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bezüglich der begehrten Informationen gegeben seien. In seinem Urteil vom 30. Januar 2020 - 10 C 11.19 - habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nach dem Verbraucherinformationsgesetz kein Anspruch auf Zugang zu Informationen zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften bestehe; die Vorschriften dieses Gesetzes gälten nicht für lebende Tiere. Informationen über Fehlbetäubungen würden daher nicht von den Auskunftsansprüchen nach diesem Gesetz erfasst. Zugleich habe das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass es für die Beurteilung des Bestehens eines Auskunftsanspruchs nach dem Verbraucherinformationsgesetz darauf ankomme, ob die Information ein Lebensmittel betreffe. Verwurfsstatistiken erfassten zwar bereits tote Tiere, jedoch ausschließlich solche, die noch nicht zum Lebensmittel umgewidmet worden seien. Diese Widmung erfolge erst nach der Beschau durch den Veterinär mit der Anbringung des Genusstauglichkeitszeichens. In diesem Zeitpunkt habe eine Verwerfung bereits stattgefunden. Verworfene Tiere - die in der Regel Krankheiten hätten und daher nicht verzehrtauglich seien - würden daher niemals zu Lebensmitteln. Informationsansprüche aus dem Landespressegesetz bestünden nur bei Vorliegen journalistisch-redaktioneller Zwecke. Der Kläger begehre die beantragten Auskünfte jedoch ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit für den Q. Deutschland e. V. und nicht zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Presse. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch scheide schon deshalb aus. Es sei auch nicht jeder Inhaber eines Presseausweises automatisch ein Vertreter der Presse. Aus dem pauschalen Verweis auf zwei veraltete Ausgaben des Veganmagazins und den F. Verlag ergebe sich weder, dass es sich bei dem Kläger um einen Pressevertreter handele, noch dass der Kläger die gegenständlichen Auskünfte zur Wahrnehmung journalistisch-redaktioneller Zwecke benötige. Zudem sei das Auskunftsbegehren des Klägers nicht hinreichend bestimmt. Es bleibe unklar, was der Kläger unter „unzulässigen Abweichungen" im Schlachthof verstehe. Gleiches gelte für die begehrte Auskunft zur Verwurfsstatistik, bei der es sich um keinen feststehenden Begriff handele. Darüber hinaus sei das Auskunftsbegehren des Klägers überwiegend auf eine - nach presserechtlichen Maßstäben unzulässige - Akteneinsicht gerichtet, nämlich soweit er die „Übermittlung" bzw. „Übersendung" bestimmter Unterlagen verlange. Der presserechtliche Auskunftsanspruch sei alleine auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet. Schließlich sei der Auskunftsanspruch des Klägers auch nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW ausgeschlossen. Bei den durch den Kläger begehrten Informationen handele es sich um Betriebsinterna. Durch die Herausgabe der Informationen würde ihr, der Beigeladenen, möglicherweise ein materieller oder immaterieller Schaden zugefügt, insbesondere indem ihre Wettbewerbsfähigkeit bedroht werde. Selbst mit Geldbußen belegte Rechtsverstöße zählten grundsätzlich zu den Geschäftsgeheimnissen. Der Kläger könne seinen Auskunftsanspruch nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen stützen. Er habe keinen Antrag nach diesem Gesetz gestellt. Sein Begehren habe er im Verwaltungsverfahren sowie im anschließenden Gerichtsverfahren ausschließlich auf das Verbraucherinformationsgesetz und das Landespressegesetz gestützt. Unabhängig davon fehle es auch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen an der notwendigen hinreichenden Bestimmtheit des Antrags. Zudem stehe dem Kläger das Informationsrecht als „Strohmann“ nicht zu. Anspruchsberechtigt seien nach § 4 Abs. 1 IFG NRW nur natürliche Personen. Hier sei offensichtlich, dass der Kläger als Angestellter bei Q. Deutschland e. V. sein vermeintliches subjektives Informationsrecht für eine juristische Person ausübe, der dieses Recht nicht zustehe. Der Antrag auf Informationszugang sei in einer Weise detailliert formuliert, wie es von einem informationssuchenden außenstehenden Bürger so nie zu erwarten wäre. Die begehrten Informationen über „Strafanzeigen der Behörden gegen die Beigeladene als Schlachthofbetreiberin“ lägen im Übrigen außerhalb des Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen; das ergebe sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, wonach das Gesetz u. a. für die Behörden der Staatsanwaltschaft nur gelte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Ferner bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung missbräuchlich verwendet werden sollten (vgl. § 6 Satz 2 IFG NRW). Dass der Kläger darauf bedacht sei, der Beigeladenen Schaden zuzufügen, lasse sich bereits der Antragstellung entnehmen, die ausschließlich darauf abziele, möglichst negative Informationen über die Tätigkeit der Beigeladenen zu erhalten. Schließlich stehe auch der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einem vermeintlichen Informationsanspruch entgegen. Die verlangten Informationen im Zusammenhang mit Betäubungsvorgängen, Arbeitsabläufen, Produktionsmethoden und sonstigen statistischen Daten seien Betriebsinterna. Bei einer Veröffentlichung dieser Daten drohe eine Verschiebung der Marktchancen der Wettbewerbsteilnehmer. Die Allgemeinheit habe kein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs. Dem Allgemeininteresse werde durch die Veröffentlichung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsstatistik Genüge getan. Auch im Zusammenhang des vermeintlichen Anspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen streite § 16 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) gegen die Erteilung der begehrten Informationen. Die Beigeladene beantragt, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist, zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 - stütze seinen Anspruch auf die begehrten Informationen nach dem Verbraucherinformationsrecht weiterhin. Damit sei klargestellt worden, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG einen Produktbezug nicht verlange und dass eine „nicht zulässige Abweichung“ im Sinne dieser Vorschrift nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden müsse. Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Januar 2020 - 10 C 11.19 - entschieden habe, dass Verstöße gegen Regelungen über lebende Tiere - unter Einschluss des Tiertransportrechts und des Tierschutzschlachtrechts - nicht dem im Verbraucherinformationsgesetz in Bezug genommenen Lebensmittel- und Futtermittelrecht unterfielen, führe diese Entscheidung nicht dazu, dass der Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz für ihn, den Kläger, insgesamt ausgeschlossen sei. Denn dies widerspräche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus August 2019. Jedenfalls ergebe sich der geltend gemachte Anspruch ohnehin vollumfänglich aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW. Er, der Kläger, habe seinen Antrag von Anfang an nicht nur auf das Verbraucherinformationsgesetz, sondern auch auf das Landespressegesetz gestützt. Die Anspruchsgrundlagen bestünden nebeneinander. Er sei als Vertreter der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 PresseG NRW anzusehen. Unter diesen Begriff fielen in erster Linie sämtliche publizistisch arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zeitungen und Zeitschriftenverlagen. Dabei sei unerheblich, wie häufig oder eng die Person bei dem jeweiligen Zeitungsverlag oder Medium tätig sei. Auch wenn sie nur nebenberuflich oder gelegentlich journalistisch tätig und bei keinem Verleger bzw. einer Presseagentur angestellt sei, werde die Eigenschaft als „Vertreter der Presse“ zuerkannt. Maßgeblich sei eine publizistische Zielsetzung, d. h. die Tätigkeit müsse auf die Veröffentlichung journalistisch-redaktionell gestalteter Angebote ausgerichtet sein. Er, der Kläger, sei unzweifelhaft publizistisch tätig. Zwar sei er bei der Tierrechtsorganisation Q. Deutschland e. V. angestellt. Gleichzeitig sei er aber auch selbständig arbeitender freier Journalist und betreibe seit 1984 den F. Verlag. Seine aktuellen Presseausweise lege er vor. Er verbreite Publikationen in der Öffentlichkeit und wirke an der öffentlichen Meinungsbildung mit. Beispielhaft verweise er auf seine Veröffentlichungen im Veganmagazin. Im kürzlich erschienen Sammelband „Verantwortbare Landwirtschaft statt Qualzucht und Qualhaltung“ habe er einen Beitrag mit dem Titel: „Massentierhaltung als Pandemierisiko“ veröffentlicht. Seine Eigenschaft als Vertreter der Presse sei bereits durch verschiedene Gerichte bestätigt worden. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen sei der von ihm gestellte Antrag auch hinreichend bestimmt und tenorierbar. Das Auskunftsbegehren ziele auf konkrete Fragestellungen ab. Seinem presserechtlichen Auskunftsanspruch stünden schließlich nicht die Vorschriften des § 4 Abs. 2 PresseG NRW entgegen. Bei den nachgefragten Auskünften handele es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Behördliche Daten über Missstände in Unternehmen seien von öffentlichem Interesse. Es sei völlig unklar, inwieweit Kenntnisse von Konkurrenten bezüglich der Kontrollergebnisse zu Schlachtvorgängen zu Wettbewerbsnachteilen führen könnten. Vielmehr stelle sich jedes Unternehmen dem Wettbewerb und müsse auch damit rechnen, dass behördliche Untersuchungen durchgeführt und Missstände gegebenenfalls transparent gemacht würden. Der Auskunftsanspruch bestehe außerdem nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Falls und soweit die begehrten Informationen nicht dem Verbraucherinformationsgesetz unterfielen, könne er, der Kläger, sich auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen berufen. Der Anspruch sei dann nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen; § 4 Abs. 1 PresseG NRW stelle keine abschließende spezialgesetzliche Regelung dar. Dass er sich erst auf den Hinweis des Senats im Berufungsverfahren auf den Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW berufe, sei unschädlich. Der Streitgegenstand habe sich dadurch nicht geändert. Es sei nicht notwendig gewesen, den Antrag ausdrücklich (auch) auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zu stützen. Maßgeblich sei das Informationsziel und damit der Inhalt des Antrags. Völlig fehl gehe die Auffassung der Beigeladenen, ihm, dem Kläger, stehe das Informationsrecht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht zu, weil er als „Strohmann“ fungiere. Er habe den Antrag bei dem Beklagten als natürliche Person gestellt. Auch wenn er für Q. Deutschland e. V. arbeite, sei er als Privatperson anspruchsberechtigt. Neben der Sache liege der Einwand der Beigeladenen, dem Informationsanspruch stünde § 6 Satz 2 IFG NRW entgegen. Es sei absurd, ihm ein missbräuchliches, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdendes Verhalten bei Erhalt der begehrten Informationen zu unterstellen. Auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gemäß § 8 Satz 1 IFG NRW könne sich die Beigeladene nicht berufen, weil es sich bei etwaigen von dem Beklagten ermittelten Fehlbetäubungen und unzulässigen Abweichungen nicht um solche handele. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass Informationen aus dem Jahr 2013 überhaupt noch wirtschaftliche Relevanz für die Beigeladene hätten. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog). Die weiterverfolgten Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (dazu A.). Im Übrigen sind sie unbegründet (dazu B.). A. Die Berufungen sind teilweise begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit der Klageantrag zum Spiegelstrich 5 inhaltlich über die im Verwaltungsverfahren beantragte Auskunft zum „Prozentsatz von Tieren, die mit Frakturen und/oder anderen Verletzungen bzw. Erkrankungen am Schlachthof angelandet werden”, hinausgeht. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt voraus, dass zuvor die Vornahme des Verwaltungsakts bei der Behörde beantragt wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, juris Rn. 14. Daran fehlt es hier teilweise, weil die mit der Klage begehrte Auskunft zum Punkt „Verwurfsstatistik“ auf mehr Informationen gerichtet ist als der vorprozessual gestellte Antrag des Klägers. Das gilt zunächst deshalb, weil der mit dem Klageantrag in Bezug genommene Verwurf mehr erfasst als nur „Tiere, die mit Frakturen und/oder anderen Verletzungen bzw. Erkrankungen am Schlachthof angelandet werden“. „Verwurf“ knüpft an die Ergebnisse der Untersuchung der Tiergesundheit an. Im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgte die amtstierärztlichen Untersuchung auf der Grundlage der - später durch die Verordnung (EU) 2017/625 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 abgelösten - Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 (mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs). Gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung führt der amtliche Tierarzt in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, Inspektionen in Bezug auf die Schlachttieruntersuchung (Buchst. b) und die Fleischuntersuchung (Buchst. d) jeweils gemäß (u. a.) den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt I Kapitel II durch. Hierzu zählt die Untersuchung auf im Einzelnen genannte Krankheiten (Anhang I Abschnitt I Kapitel II B.2 und D.1). Je nach Ergebnis der Untersuchung sind Tiere (Abschnitt II Kapitel III Nr. 4) bzw. Fleisch (Abschnitt II Kapitel V Nr. 1) erkrankter Tiere für genussuntauglich zu erklären. Im Rahmen der Schlachttieruntersuchung muss der Tierarzt darüber hinaus auch verifizieren, ob die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers gemäß Anhang II Abschnitt II Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten wird, dafür zu sorgen, dass zur Schlachtung für den Verzehr angenommene Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind (Anhang I, Abschnitt II, Kapitel II Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004). Ist dies nicht der Fall, hat er Tiere auch aus diesem Grund für genussuntauglich zu erklären. Vgl. zum Vorstehenden: Nds. OVG, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 22 ff. Der veterinärärztliche Verwurf erfasst mithin nicht nur erkrankte und verletzte Tiere, sondern bezieht sich auch auf das Fleisch geschlachteter Tiere. Der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag blieb aber auch insofern hinter dem Klageantrag zurück, als er lediglich auf die Angabe eines Prozentsatzes zielte (hier von „Tieren, die mit Frakturen und/oder anderen Verletzungen bzw. Erkrankungen am Schlachthof angelandet werden“). Die auf der Grundlage der Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung - FlUStatV) geführten Erhebungen beruhen hingegen auf den absoluten Zahlen der in den Betrieben jeweils untersuchten und der als genussuntauglich verworfenen Tiere. Diese absoluten Zahlen bieten weitergehende Informationen als der bloße Prozentsatz, der sich aus ihnen errechnen lässt. B. Im Übrigen sind die Berufungen unbegründet. Hinsichtlich der Auskunftsbegehren zu Spiegelstrichen 1 bis 4 und dem verbleibenden Teil zu Spiegelstrich 5 hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag zu Recht stattgegeben. Insoweit ist die Klage zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Die weiteren Punkte des mit der Klage verfolgten Auskunftsbegehrens halten sich im Rahmen des dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegenden Antrags (dazu 1.). Es bedurfte auch weder eines Vorverfahrens (dazu 2.) noch liegt eine unzulässige Klageänderung vor (dazu 3.). 1. Die auf Auskunftserteilung über die „unzulässigen Abweichungen im Schlachthof“ zielende Klage ist nach den unter A. dargestellten Grundsätzen nicht deshalb unzulässig, weil sie über den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag hinausgeht. Mit seinem bei dem Beklagten gestellten Antrag vom 21. Juni 2014 begehrte der Kläger Akteneinsicht bzw. Auskunftserteilung betreffend „sämtliche Kontrollberichte der zuständigen Behörde über die Schlachtvorgänge“ für eine bestimmte Zeitspanne. Durch seine Email vom 22. Januar 2015 beschränkte der Kläger dieses Begehren auf die „‘nicht zulässigen Abweichungen‘ in den Kontrollberichten“. Die Beigeladene sieht darin zu Unrecht eine „erhebliche Erweiterung des ursprünglichen Begehrens“, weil die Bezugnahme auf Feststellungen in Kontrollberichten über Schlachtvorgänge entfallen sei, so dass nunmehr „sämtliche ‚Abweichungen‘ im Betrieb der Beigeladenen“ erfasst seien, „ob sie nun in konkretem Zusammenhang mit durchgeführten Schlachtkontrollen stehen oder sonstiger Natur sind“. Die diesbezügliche Klage war im Zusammenspiel mit dem vorangegangenen Antrag, den der Kläger bei dem Beklagten gestellt hatte, von vornherein dahingehend zu verstehen, dass sie lediglich auf Auskunft zu „unzulässigen Abweichungen“ im Schlachthof zielt, die in Kontrollberichten über Schlachtvorgänge festgestellt wurden. Ein Interesse an weitergehenden betriebsbezogenen Feststellungen zu etwaigen Abweichungen jenseits der Schlachtkontrollen hat der Kläger weder in der Klageschrift noch in seinen nachfolgenden Schriftsätzen zum Ausdruck gebracht. 2. Das nach § 68 Abs. 1 und 2 VwGO vor Erhebung der Verpflichtungsklage grundsätzlich durchzuführende Vorverfahren war hier entbehrlich. Zwar galten die landesgesetzlichen Regelungen in § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 JustG NRW, wonach es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht bedarf, nach § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b JustG NRW in der hier maßgeblichen Fassung, die vom 1. Januar 2015 bis zum 29. März 2018 gültig war, nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten, die im Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes erlassen werden. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es jedoch aus anderen Gründen nicht. Ein Vorverfahren ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Seine Durchführung würde dann einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert. Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens in diesen Fällen stellt eine weitere, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Ausnahme dar, die sich aus Sinn und Zweck der §§ 68 f. VwGO ergibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. September 2010- 8 C 21.09 -, juris Rn. 24 ff., und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris Rn. 35, jeweils m. w. N. Hiernach kann ein Vorverfahren aus Gründen der Prozessökonomie insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sich die beklagte Behörde im Verfahren auf die Sache insgesamt eingelassen und zu erkennen gegeben hat, dass sie ihren angefochtenen Bescheid für rechtmäßig hält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 56.07 -, juris Rn. 11. Davon ausgehend bedurfte es hier keiner Durchführung des Widerspruchsverfahrens. Der Beklagte hat sich mit seiner Klageerwiderung vom 29. Juli 2015 auf die Klage und deren Begründung eingelassen und damit deutlich gemacht, dass er seinen Ablehnungsbescheid vom 21. Mai 2015 für rechtmäßig hält. Dass die Beigeladene die fehlende Durchführung dieses Verfahrens bereits erstinstanzlich gerügt hat, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Die prozessrechtlich vorgeschriebene Durchführung des Vorverfahrens dient nicht ihrem Schutz. Der Zweck des Vorverfahrens besteht in der im öffentlichen Interesse liegenden Ermöglichung einer Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde, in der Förderung effektiven individuellen Rechtsschutzes und in der ebenfalls einem öffentlichen Interesse dienenden Entlastung der Gerichte. Zu dieser dreifachen normativen Zwecksetzung des Widerspruchsverfahrens vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris Rn. 30, m. w. N. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Behörde auf einen verfristeten Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu einer Sachentscheidung nicht befugt ist, wenn der Dritte durch den Eintritt der Bestandskraft bereits eine gesicherte Rechtsposition erhalten hat, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 - 6 C24.87 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 11. Februar 1998 - 7 B 30.98 -, juris Rn. 3. Die vorliegende Konstellation ist damit nicht vergleichbar. Wenn die Behörde, wie es hier ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung der Fall war, ein Widerspruchsverfahren irrtümlich für entbehrlich hält, ist die sogleich erhobene Klage zulässig, vgl. Geis, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 68 Rn. 175; Dolde/Porsch, in: Schoch u. a., VwGO, Stand Juli 2021, § 68 Rn. 34 (jeweils m. w. N.), und hindert mithin den Eintritt der Bestandskraft des drittbegünstigenden Verwaltungsakts. Eine „gesicherte Rechtsposition“ des Dritten entsteht insofern nicht. 3. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. Juli 2016 gestellten Klageanträge auf den Zeitraum des letzten Quartals 2013 bezogen waren, während die in der Klageschrift vom 12. Juni 2015 formulierten Klageanträge auf das Jahr 2014 abzielten. Damit hat der Kläger eine nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung vorgenommen. Eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit der Klage der Streitgegenstand geändert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006- 6 B 47.06 -, juris Rn. 11, m. w. N. Bezieht sich ein Auskunftsbegehren - wie im vorliegenden Fall - auf ein kontinuierliches Geschehen, gehört die Angabe des Zeitraums, für den Auskunft begehrt wird, zum notwendigen Inhalt des bei der Behörde zu stellenden Antrags, vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen bei einem Auskunftsbegehren nach dem Verbraucherinformationsgesetz: BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 19, und im Rechtsstreit zu den Merkmalen, die den Verfahrensgegenstand definieren. Eine im laufenden Klageverfahren vorgenommene Änderung des Bezugszeitraums der Anfrage führt regelmäßig - und so auch hier - zu einer Modifizierung des Streitgegenstandes und damit zu einer Klageänderung. Dass der „konkrete Auskunftszeitraum weder für den Kläger noch für den Beklagten im Vordergrund stand“, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, ist für den objektiv zu bestimmenden Streitgegenstand ohne Belang. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Hier erweist sich die Klageänderung als sachdienlich. Eine Änderung ist in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Klärung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016- 4 CN 4.16 -, juris Rn. 10, m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die geänderte Klage dient der endgültigen Klärung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren. Auch bleibt der Streitstoff im Wesentlichen derselbe, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich auf der Grundlage des geänderten Bezugszeitraums des Auskunftsbegehrens wesentlich andere tatsächliche oder rechtliche Fragen stellen. II. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Klage auch begründet. Der Kläger hat insoweit einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der begehrten Auskünfte. Dementsprechend ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, es seien keine lebensmittelrechtlichen Verstöße im Zusammenhang mit dem Schlachtvorgang festgestellt worden, zielt die vom Kläger begehrte Auskunft zu „unzulässigen Abweichungen im Schlachthof im vierten Quartal 2013“ (Spiegelstrich 2) und den daran anknüpfenden Verfahren bzw. Verfahrensschritten (Spiegelstriche 3 und 4) erkennbar nur noch auf aktenkundig gewordene objektive Abweichungen von tierschutzrechtlichen Bestimmungen im Betrieb der Beigeladenen, insbesondere von solchen des Tierschutzschlachtrechts. Auch die Auskunft zu den Fehlbetäubungen (Spiegelstrich 1) ist diesem Rechtsgebiet zuzuordnen. Zu diesen Punkten kann der Auskunftsanspruchs zwar nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, auf die Bestimmungen des § 2 VIG gestützt werden. Der Anspruch findet seine rechtliche Grundlage aber in § 4 Abs. 1 IFG NRW (dazu 1.). Lediglich die weiter begehrte, in dem Klageantrag zum Spiegelstrich 5 als minus enthaltene Auskunft zum „Prozentsatz von Tieren, die mit Frakturen und/oder anderen Verletzungen bzw. Erkrankungen am Schlachthof angelandet werden”, kann der Kläger auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG verlangen (dazu 2.). Ob daneben auch § 4 Abs. 1 PresseG NRW einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte vermittelt, erscheint zweifelhaft, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen (dazu 3.). In der Rechtsfolge zielt der Anspruch des Klägers - dem Klageantrag entsprechend - auf Auskunftserteilung (dazu 4.). 1. Die vorbezeichneten Auskünfte mit Bezug zu Anforderungen des Tierschutzrechts kann der Kläger auf der Grundlage des § 2 VIG nicht verlangen [dazu a)]. Sie stehen ihm allerdings gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zu [dazu b)]. a) § 2 VIG kommt als Anspruchsgrundlage für die Erteilung der streitgegenständlichen Auskünfte nicht in Betracht. aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und c VIG hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes [Buchst. a)] und unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze [Buchst. c)] sowie über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit diesen Abweichungen getroffen worden sind, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor, soweit es um Verstöße gegen Regelungen über lebende Tiere geht. Verstöße gegen Regelungen über lebende Tiere - unter Einschluss des Tierschutztransportrechts und des Tierschutzschlachtrechts - unterfallen nicht dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Lebende Tiere gehören nicht zu den Lebensmitteln im Sinne dieses Rechts, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind. Das Lebensmittel wird also grundsätzlich vom geschlachteten Tier gewonnen. Nur wenn lebende Tiere - wie etwa Austern - für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet werden, werden sie zu Lebensmitteln im Sinne des Gesetzes. Vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 - 10 C 11.19 -, juris Rn. 12 ff. bb) Die geltend gemachten Auskunftsansprüche zu Abweichungen von Anforderungen des Tierschutzrechts ergeben sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG. Nach dieser Vorschrift hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG sind allein Informationen über den regelgerechten Herstellungsprozess eines Lebensmittels umfasst. Das ergibt sich sowohl aus Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Verbraucher Kenntnis über Herkunft und Herstellung von Lebensmitteln zu verschaffen, als auch aus der Systematik des § 2 Abs. 1 VIG. Das Verbraucherinformationsgesetz unterscheidet zwischen nicht zulässigen Abweichungen von Herstellungsvorschriften, über die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, und zugelassenen Abweichungen, über die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG zu informieren ist. Soweit der regelgerechte Herstellungsprozess in Rede steht, sind daher die beiden genannten Normen nicht einschlägig, sondern § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG. Das wird durch § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e VIG bestätigt. Hiernach ist der Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG wegen entgegenstehender öffentlicher Belange in der Regel ausgeschlossen, wenn die Informationen vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Diese zeitliche Beschränkung besteht für nicht zulässige Abweichungen vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, nicht aber für Informationen über den Herstellungsprozess im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG. Informationsansprüche über Verletzungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften zeitlich zu beschränken, ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten, da der objektive Informationswert umso geringer ist, je weiter sie zurückliegen; von einem Verstoß in der Vergangenheit lässt sich mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen. Das würde unterlaufen, wenn Informationen über Abweichungen vom regelgerechten Herstellungsprozess nicht nur § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG unterfielen, sondern zugleich § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020- 10 C 11.19 -, juris Rn. 18 f. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche zu „nicht zulässigen Abweichungen“ beziehen sich indes sämtlich auf Abweichungen vom regelgerechten Herstellungsprozess. Dies gilt auch für die begehrten Informationen zu Fehlbetäubungen. Darunter sind Schlachtungen unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV) zu verstehen. Danach sind Tiere zusätzlich zu den Anforderungen an die Betäubung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt werden. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bestimmt, dass Tiere nur nach einer Betäubung nach Maßgabe des Anhangs I zur Verordnung getötet werden dürfen und dass die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit bis zum Tod anhalten muss. Entgegen der Darstellung der Beigeladenen ist ein Verstoß gegen diese Bestimmungen ein Rechtsverstoß. Sowohl § 12 TierSchlV als auch Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind zwingendes, für die Beigeladene unmittelbar geltendes Recht. Die Tötung eines Tieres unter Missachtung der genannten Vorschriften ist rechtswidrig. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Erwägungsgrund Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 die Tötung „selbst unter den besten technischen Bedingungen, Schmerzen, Stress, Angst oder andere Formen des Leidens bei den Tieren verursachen“ kann. Dies kann nicht so verstanden werden, als betrachte der Verordnungsgeber die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung deshalb als unverbindlich, weil auch unter deren Beachtung eine völlig schmerz- und stressfreie Tötung nicht erreicht werden könne. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Erwägungsgrund, dass die Unternehmer durch die Einhaltung der Verordnung dazu gezwungen werden sollten, den Stress und das Leiden für die Tiere „so gering wie möglich zu halten“. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 13 f. b) Der Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Auskünfte findet jedoch seine Grundlage in § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. aa) Es bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht, die den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen nach dessen § 4 Abs. 2 vorgehen. Das Verbraucherinformationsgesetz, welches Vorrang gegenüber den allgemeinen informationsfreiheitsrechtlichen Gesetzen hat, vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 308 f., zu § 1 Abs. 3 IFG Bund, regelt - wie dargelegt - keine Informationsansprüche über tierschutzrechtlich relevante Vorgänge. bb) Der Kläger ist eine anspruchsberechtigte natürliche Person. Die Auffassung der Beigeladenen, dem Kläger stehe das Informationsrecht nicht zu, weil er als „Strohmann“ für Q. Deutschland e. V. handele, hat keine greifbare tatsächliche Grundlage. Der Kläger tritt hier ersichtlich als natürliche Person auf. Seine berufliche Verbindung zu Q. Deutschland e. V. ist ebenso wenig relevant wie es bei einem in einem Medienunternehmen angestellten Journalisten der Fall wäre, der neben dem presserechtlichen Auskunftsanspruch in gleicher Sache auch den Zugang zu behördlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsrecht als natürliche Person geltend macht. Zur Parallelität der Ansprüche in einem solchen Fall vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, juris Rn. 45 ff. cc) Der Beklagte ist eine nach § 2 Abs. 1 IFG NRW anspruchsverpflichtete Stelle, bei der die in Rede stehenden Informationen vorhanden sind. Das „Vorhandensein“ der hier in Rede stehenden Informationen wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass Kreisveterinärdirektor Dr. T. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Befragen erklärt hat, die sog. Tagesberichte aus jener Zeit des Jahres 2013 seien nicht mehr vorhanden. Zwar dürften diese Berichte Grundlage für die Erteilung der erbetenen Auskunft insbesondere zu den Fehlbetäubungen sein. Ihr Verlust hindert den Beklagten indes nicht an der Auskunftserteilung. Der Beklagte hatte, wie aus seinem an den Kläger adressierten Schreiben vom 16. Februar 2015 hervorgeht, die fraglichen Daten bereits nach der Beschränkung des Auskunftsbegehrens auf das letzte Quartal des Jahres 2013 erhoben und auf dieser Grundlage bereits Antworten auf die Fragen des Klägers formuliert. Der Senat geht davon aus, dass diese Antworten - zu den die Beigeladene angehört worden ist - Bestandteil des entsprechenden Verwaltungsvorgangs geworden und dieser beim Beklagten noch vorhanden sind, selbst wenn die Tagesberichte als Erhebungsgrundlage nicht mehr existieren. dd) Der Kläger hat den erforderlichen Antrag gestellt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG NRW). Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen steht der Umstand, dass der Kläger seinen Antrag vom 21. Juni 2014 nur auf das Verbraucherinformationsgesetz sowie (hilfsweise) auf das Landespressegesetz gestützt hat, einer Prüfung weiterer Anspruchsgrundlagen, hier namentlich solcher des allgemeinen Informationsfreiheitsrechts, nicht entgegen. (1) Ein Antragsteller, der Zugang zu behördlichen Informationen begehrt, muss eine gesetzliche Grundlage für sein Begehren nicht benennen. Die Behörde hat alle in Betracht kommenden Zugangsnormen von Amts wegen zu prüfen. Vgl. Brink, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 2017, § 1 Rn. 63; Blatt, ebenda, § 7 Rn. 6. Entsprechendes gilt auch die die gerichtliche Entscheidung über ein Informationszugangsbegehren. Das Verwaltungsgericht ist nur an das Klage- oder Rechtsmittelziel, nicht an die Klage- oder Rechtsmittelgründe gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C34.99 -, juris Rn. 12. Es kann daher der Klage im Rahmen des Streitgegenstandes auch aus anderen Gründen stattgeben, als sie vom Kläger geltend gemacht werden. Der Kläger hat es nicht in der Hand, das Gericht in der Entscheidungsfindung auf die Prüfung bestimmter rechtlicher Erwägungen festzulegen. Vgl. Decker, in: BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2022, § 113 Rn. 71a.1, m. w. N. Das gilt auch für die Heranziehung unterschiedlicher in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen für ein bestimmtes Verpflichtungsbegehren. (2) Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten herangezogenen Rechtsprechung dazu, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch im Verhältnis zu einem informationsfreiheitsrechtlichem Zugangsbegehren einen eigenständigen Streitgegenstand darstellt. Dies gilt nicht auch für das Verhältnis eines „VIG-Antrags“ zu einem „IFG-Antrag“. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Annahme unterschiedlicher Streitgegenstände bei Auskunftsbegehren, die sowohl auf das Informationsfreiheits- als auch auf das Presserecht gestützt werden, vor allem damit begründet, dass die beiden in Anspruch genommenen Rechtsgrundlagen auf unterschiedliche Klagearten führen (einerseits Verpflichtungsklage, andererseits allgemeine Leistungsklage). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 7 C 7.15 -, juris Rn. 4. Für ein Auskunftsbegehren, das auf das Verbraucherinformationsrecht und das allgemeine Informationsfreiheitsrecht gestützt wird, ist hingegen in jedem Fall nur die Verpflichtungsklage einschlägig. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht ferner darauf abgestellt hat, dass die Rechtsordnung „das grundsätzlich voraussetzungslose Jedermannsrecht auf Informationszugang und den besonderen Auskunftsanspruch der Presse in vielerlei Hinsicht unterschiedlich ausgestaltet“ habe, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 7 C 7.15 -, juris Rn. 7, liegen das Verbraucherinformationsgesetz und die Informationsfreiheitsgesetze in ihrer Ausgestaltung deutlich näher beieinander; vor allem gilt für beide Rechtsgebiete gleichermaßen, dass der Informationszugang grundsätzlich für Jedermann eröffnet ist. Vgl. dazu, dass auch der Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG ein Jedermannsrecht ist: BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C29.17 -, juris Rn. 14. ee) Der zugrunde liegende Antrag auf Informationszugang ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW. Der Begriff der „unzulässigen Abweichungen“ knüpft - vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinen Antrag vorrangig auf das Verbraucherinformationsgesetz gestützt hat - offensichtlich an das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verwendete Tatbestandsmerkmal der „nicht zulässigen Abweichungen“ an und ist daher - unbeschadet der nachgelagerten Frage, an welche Rechtsmaterie die Abweichung anknüpft - in gleicher Weise wie dieses zu verstehen, auch wenn die Grundlage der Auskunftserteilung in den Bestimmungen des allgemeinen Informationsfreiheitsrechts zu finden ist. Er zielt damit auf jede objektive Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften, ohne dass ein Verstoß gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 27 ff. Eine Abweichung muss nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 30 ff. Aus dem Informationszugangsantrag des Klägers und dessen Begründung erschließt sich, dass die begehrten Auskünfte zu „unzulässigen Abweichungen“ nicht allein auf Anforderungen des Lebensmittelrechts beschränkt sein sollen, sondern vielmehr auch das Tierschutzrecht im Blick haben. Dass die Verwendung der Terminologie ursprünglich - im Antrag des Klägers im Verwaltungsverfahren - nur im Zusammenhang mit dem Verbraucherinformationsgesetz verwendet wurde, das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 tierschutzrechtliche Verstöße nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade nicht erfasst, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Zeitpunkt der Antragstellung bestand über dieses eingeschränkte Verständnis der Vorschrift in der Rechtsprechung noch keine Einigkeit. Vgl. zur weitergehenden Auslegung etwa Nds. OVG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 LC 58/17 -, juris Rn. 49 ff. ff) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständlichen Informationen im Sinne von § 6 Satz 2 IFG NRW zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung missbräuchlich verwendet werden sollten. § 6 IFG NRW schützt, wie schon der Überschrift der Norm zu entnehmen ist, öffentliche Belange, und steht damit neben den Ausnahmetatbeständen in den §§ 8 und 9 IFG NRW, die den Schutz in erster Linie privater Belange bezwecken. Eine „Verwendung“ der hier in Rede stehenden Informationen betreffend den Betrieb der Beigeladenen ist nicht dazu angetan, öffentliche Belange zu gefährden. Dessen ungeachtet bietet der Vortrag der Beigeladenen dazu, dass der Kläger „lediglich darauf bedacht“ sei, ihr „Schaden zuzufügen“, auch keine Grundlage für die Annahme, der Kläger handele missbräuchlich. Gerade in Anbetracht des Umstandes, dass die Motive der Person, die einen informationsfreiheitsrechtlichen Zugangsanspruchs verfolgt, in aller Regel unerheblich sind, ist die Grenze zur unzulässigen Rechtsausübung bzw. zum Rechtsmissbrauch unter Berücksichtigung der in §§ 226 und 242 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken erst dann überschritten, wenn der Verfolgung des Rechtsanspruchs offensichtlich keinerlei nachvollziehbare Motive zu Grunde liegen, sondern das Handeln des Anspruchsinhabers offenkundig und zweifelsfrei allein von der Absicht geprägt ist, die Behörde oder einen Drittbetroffenen zu schikanieren oder zu belästigen oder einem anderen Schaden zuzufügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2020- 10 C 12.19 -, juris Rn. 14 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 24. März 2010 - 6 A 1832/09 -, juris Rn. 8; Pabst/Frankewitsch, IFG NRW, 2022, § 6 Rn. 119. Eine solche Absicht unterstellt die Beigeladene dem Kläger ohne erkennbare Tatsachengrundlage. Die Behauptung der Beigeladenen, dem vom Kläger gestellten Antrag sei zu entnehmen, dass er „ausschließlich darauf abzielt, möglichst negative Informationen über die Tätigkeit der Beigeladenen zu erhalten“, ist nach dem Wortlaut des Antrags nicht nachvollziehbar. Auch der Verweis der Beigeladenen auf vom Kläger unterstützte bzw. geführte „Kampagnen“ verfängt nicht. Dass der Kläger dem Unternehmen der Beigeladenen kritisch gegenübersteht, mag sein, gibt aber - zumal in Anbetracht einer auch im öffentlichen Interesse liegenden Transparenz in Bezug auf etwaige Missstände bei dem gewerblichen Umgang mit Tieren und der Herstellung von Lebensmitteln - nichts dafür her, dass das Informationsinteresse des Klägers allein durch Absicht motiviert ist, der Beigeladenen Schaden zuzufügen. gg) Der Antrag auf Informationszugang ist nicht nach § 8 Satz 1 IFG NRW abzulehnen, weil durch die Übermittlung der Information Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen offenbart werden und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstünde. (1) Der von der Beigeladenen beantragten Durchführung eines „in-camera“-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten oder die Rechtmäßigkeit einer Informationsfreigabe ist, folgt nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das „in-camera“-Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierbei nach der Art der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe zu differenzieren. Werden materiell-rechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, liegt es in der Regel auf der Hand, dass sich im Streitfall nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt, während über prozedurale Geheimhaltungsgründe bei entsprechender Substantiierung des (abstrakten) Akteninhalts unter Umständen auch ohne Kenntnis des konkreten Akteninhalts befunden werden kann. Dabei kann es Konstellationen geben, bei denen auch für die Feststellung, ob einem Informationsanspruch materielle Geheimhaltungsgründe entgegenstehen, der konkrete Akteninhalt nicht zwingend rechtserheblich sein muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010- 20 F 2.10 -, juris Rn. 12 f. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Inhalt der begehrten und bei der Beklagten vorhandenen Informationen ist in abstrakter Weise bekannt. Die Beklagte verfügt nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich über Dokumentationen von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, die zur Einleitung von Verfahren geführt haben. Soweit solche bei der Beigeladenen im streitgegenständlichen Zeitraum von ihr festgestellt worden sind, sind die Verstöße und ihre weitere verfahrensmäßige Behandlung vom Auskunftsbegehren umfasst. Diese abstrakte Kenntnis vom Akteninhalt ist ausreichend, um das Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes des § 8 Satz 1 IFG NRW prüfen zu können. Daher besteht keine Veranlassung, die fraglichen Aktenvorgänge des Beklagten beizuziehen. (2) Durch die vom Kläger begehrte Offenbarung der hier relevanten Angaben zu den „nicht zulässigen Abweichungen“ (einschließlich der Fehlbetäubungen und der infolge von Abweichungen eingeleiteten Verfahren bzw. Verfahrensschritte) werden schon keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen offenbart, soweit festgestellten Abweichungen tatsächlich Rechtsverstöße zugrunde liegen. Allgemein werden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3357/08 -, juris Rn. 153 ff., und Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -, juris Rn. 27 ff., jeweils m. w. N. Ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei überhaupt um exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen handelt, betrifft die begehrte Auskunft zu „nicht zulässigen Abweichungen“ (einschließlich von Fehlbetäubungen) jedenfalls kein schutzwürdiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, sofern die Feststellung der Unzulässigkeit der Abweichung tatsächlich auf einem Rechtsverstoß beruht. Denn bei zugrunde liegenden Rechtsverstößen kann nicht von einem „berechtigten“ Geheimhaltungsinteresse gesprochen werden. Vgl. dazu Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 6 Rn. 97, m. w. N.; Schnabel, CR 2016, 342, 344 ff. Der Umstand, dass der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - also zu behördlich festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von den dort angesprochenen rechtlichen Anforderungen - gemäß § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden kann, lässt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf schließen, dass ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung jedenfalls im Ausgangspunkt allgemein von einer Schutzwürdigkeit solcher Informationen auszugehen ist. Vielmehr kann § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG auch als Klarstellung des (bundesrechtlichen) Gesetzgebers verstanden werden, dass für behördlich festgestellte rechtswidrige Vorgänge in der Regel ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse nicht besteht. Davon abgesehen geht es hier um die Anwendung des landesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetzes, für dessen Auslegung die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG ohnehin keine maßgebliche Bedeutung hat. (3) Selbst wenn noch von relevanten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen ausgegangen würde, gälte § 8 Satz 1 IFG NRW nach Satz 3 der Vorschrift nicht. Denn die Allgemeinheit hat ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs und der eintretende Schaden wäre nur geringfügig. (a) Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszugangs überwiegt. Für die Erteilung der Auskünfte zu festgestellten Rechtsverstößen und daran anknüpfenden Verfahren bzw. Verfahrensschritten hat das private Interesse der Beigeladenen, den Informationszugang zu verhindern, schon deshalb ein geringes Gewicht, weil ihre Schutzwürdigkeit in Anbetracht der Illegalität des zugrunde liegenden Verhaltens zurückzustehen hat. Unabhängig davon ist dieses Interesse in Bezug auf sämtliche hier in Rede stehenden Auskünfte gering zu gewichten, weil der zugrunde liegende Bezugszeitraum lediglich ein Quartal umfasst, das etliche Jahre zurückliegt. Nach diesem Zeitablauf ist nicht mehr zu erwarten, dass eine Offenbarung der Informationen nennenswerten Einfluss auf die aktuelle Wettbewerbssituation der Beigeladenen hätte. Sie hat nicht dargelegt, dass gegenwärtig noch erhebliche Geheimhaltungsgründe betroffen sein könnten. Dabei oblag ihr auch ohne besonderen rechtlichen Hinweis, zu den Folgen einer Offenbarung etwaiger Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse substantiiert vorzutragen. Auf der anderen Seite streitet ein jedenfalls gewichtigeres Allgemeininteresse für die Gewährung des Informationszugangs. Dieses Interesse erschöpft sich nicht in einem unspezifischen Streben nach Transparenz des Verwaltungshandelns, sondern speist sich vielmehr vor allem aus der seit Jahren geführten öffentlichen Debatte über die Massentierhaltung und industrielle Fleischproduktion, in deren Zuge auch die Branche der Schlachtbetriebe in den Fokus geraten ist. Vgl. beispielhaft nur folgende Medienberichte und Sendungen: - https://www.tagesschau.de/investigativ/report-mainz/tierschutz-betaeubung-schweine-101.html; - https://www.sueddeutsche.de/bayern/tierschutz-viele-schlachtbetriebe-betaeuben-schweine-nicht-richtig-1.3495490; - https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/zustaende-im-schlachthof-warum-redet-niemand-von-den-tieren-16800670.html; - https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/45_min/Schweine-vom-Fliessband-Bleibt-der-Tierschutz-auf-der-Strecke,sendung1214326.html - https://www.br.de/nachrichten/bayern/maesten-schlachten-essen-unser-umgang-mit-nutztieren,SeN0psW. Vor diesem Hintergrund besteht ein großes öffentliches Interesse an Informationen über die Zustände und Abläufe in den Schlachthöfen, gerade auch mit Blick auf die Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen. Zwar gilt auch für solche Informationen, dass deren „Wert“ für die interessierte Öffentlichkeit regelmäßig mit der Aktualität korreliert. Dennoch geht der Senat davon aus, dass das Allgemeininteresse das private Geheimhaltungsinteresse weiterhin überwiegt, zumal auch dieses infolge des Zeitablaufs - wie ausgeführt - an Gewicht verloren hat. (b) Ein Schaden wäre, wenn er denn durch die Gewährung des Informationszugangs überhaupt einträte, jedenfalls nur geringfügig. Ein wirtschaftlicher Schaden für den durch den Informationszugang Drittbetroffenen ist anzunehmen, wenn dieser konkret und substantiiert deutlich macht, dass sich seine Wettbewerbssituation durch die Offenbarung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachhaltig verschlechtern wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2019 - 15 B 946/19 -, juris Rn. 21 f., m. w. N. Der Vortrag der Beigeladenen, durch die Herausgabe der vom Kläger begehrten Informationen werde ihr „möglicherweise ein materieller oder immaterieller Schaden zugefügt, insbesondere ihre Wettbewerbsfähigkeit bedroht“, gibt dafür nichts Konkretes her. (4) Der weiteren Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 Satz 4 IFG NRW bedarf es nicht. Nach dieser Vorschrift ist der oder dem Betroffenen vor der Gewährung eines beantragten Informationszugangs im Zweifelsfall Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Gelegenheit ist der Beigeladenen bereits im Verwaltungsverfahren gewährt worden. Dass seinerzeit noch ein größerer Bezugszeitraum für die begehrten Zeiträume in Rede stand, ist unschädlich, weil dieser die im Klage- und Berufungsverfahren streitgegenständliche Zeitspanne umfasste. hh) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen steht das Statistikgeheimnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch des Klägers zu statistisch erhobenen Daten nicht entgegen. In den Anwendungsbereich der Norm fallen nach dem Gesetzeswortlaut („die für eine Bundesstatistik gemacht werden“) und nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nur solche Daten, die von Privaten aufgrund einer rechtlichen Pflicht an die die Statistik führende Stelle weitergegeben werden müssen. Nur dann kann nämlich der Konflikt bestehen, dass eine Person zur Offenbarung gerade solcher Daten verpflichtet wird, an deren Geheimhaltung sie ein berechtigtes Interesse hat. Werden die Daten aber nicht aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung von der privaten Person übermittelt, also im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG „gemacht“, sondern von einer öffentlichen Stelle unmittelbar erhoben, besteht dieser Konflikt nicht. Vgl. Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 41. 2. Die Auskunft zum „Prozentsatz von Tieren, die mit Frakturen und/oder anderen Verletzungen bzw. Erkrankungen am Schlachthof angelandet werden”, kann der Kläger auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG verlangen, weil es sich hierbei um Informationen über die Auswertung von behördlichen Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern handelt. Die Vorschrift ist nicht auf allgemeine, d. h. nicht einzelfallbezogene Informationen beschränkt, sondern erfasst auch Angaben zu einer Auswertung betriebsspezifischer Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Dezember 2016- 13 A 847/15 -, juris Rn. 123, und vom 1. April 2014 - 8 A 654/12 -, juris Rn. 127 (dort zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG a. F.; Nds. OVG, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2014 - OVG 5 S 21.14 -, juris Rn. 24; a. A.: Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, Stand 1. November 2021, § 2 VIG Rn. 32; Heinicke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand Juli 2021, § 2 VIG Rn. 56. Ausschluss- und Beschränkungsgründe gemäß § 3 VIG greifen nicht, insbesondere steht dem Informationszugang kein Betriebsgeheimnis der Beigeladenen im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG entgegen, weil eine Wettbewerbsrelevanz der Information jedenfalls nicht mehr erkennbar ist. Abgesehen davon, dass die Beigeladene nur mittelbar für den gesundheitlichen Zustand der ihr angelieferten Schlachttiere verantwortlich gemacht werden kann, ist bei den in Rede stehenden Daten, die sich lediglich auf ein rd. achteinhalb Jahre zurückliegendes Quartal beziehen, nicht davon auszugehen, dass eine Veröffentlichung noch das Potential hat, die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Auf die Frage, ob entgegenstehende private Belange ohnehin ausgeschlossen sind, weil das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt (vgl. § 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 VIG), kommt es daher nicht an. Unterstellt, dass die begehrte Auskunft zu dem Prozentsatz nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes fiele, hätte der Kläger auch insoweit einen Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW, dem ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen nicht entgegengehalten werden könnte. 3. Ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der hier in Rede stehenden Auskünfte auch nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 PresseG NRW hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Nach gegenwärtigem Sachstand dürfte allerdings zweifelhaft sein, dass sich der Kläger mit dem hier streitgegenständlichen Auskunftsbegehren auf das Presserecht stützen kann. Aufgrund seiner Verankerung in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG findet das Presseprivileg nur auf solche Tätigkeiten Anwendung, die der Erfüllung der verfassungsrechtlich (gewährleisteten) Aufgaben der Presse dienen; maßgeblich ist der Zweck der Publikation. Die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit - auch einer Fachöffentlichkeit - muss prägender Bestandteil und nicht nur schmückendes Beiwerk sein. Der publizistische Zweck der Äußerung und Verbreitung von Meinungen und Informationen darf nicht außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 - 7 C 26.17 -, juris Rn. 29, m. w. N. Werden sowohl der Auskunftsanspruch als auch das Presseprivileg vom verfassungsrechtlich begründeten Funktionsbezug der Tätigkeit der Presse geprägt, begegnet es keinen Bedenken, zur Beschreibung der inhaltlichen Vorgaben einer publizistischen Tätigkeit auf die Rechtsprechung zum Begriff der „journalistisch-redaktionellen Zwecke“ zurückzugreifen. Damit wird der Funktionsbezug hervorgehoben und durch die Verdeutlichung des Pressebegriffs der - auch datenschutzrechtliche - Grund ihrer Sonderstellung illustriert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 - 7 C 26.17 -, juris Rn. 31, m. w. N. Für die Anerkennung eines journalistisch-redaktionellen Zwecks muss das Angebot nach Inhalt und Verbreitungsart jedenfalls dazu bestimmt und geeignet sein, zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 - 7 C 26.17 -, juris Rn. 34, m. w. N. Davon ausgehend dürfte der Kläger bislang nicht hinreichend dargelegt haben, für welchen konkreten journalistisch-redaktionellen Zweck er die begehrten Auskünfte benötigt. In Anbetracht dessen, dass der Kläger auch als Leiter der Wissenschafts- und Rechtsabteilung bei Q. Deutschland beruflich tätig ist, https://xyz kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die begehrten Auskünfte einem Pressezweck dienen. 4. In der Rechtsfolge zielt der Informationszugangsanspruch des Klägers auf Erteilung von Auskünften. Das folgt aus seinem gestellten Klageantrag, der für die Art und Weise der Gewährung des Informationszugangs maßgebend ist. „Auskunft“ ist die Wiedergabe des Inhalts einer amtlichen Information, wie sie sich auf einem bestimmten Informationsträger findet. Im Einzelfall, z. B. bei komplexen Sachverhalten, kann eine zusammenfassende aussagekräftige Darstellung des wesentlichen Inhalts der einschlägigen Behördenakten angezeigt sein. Vgl. hierzu Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 255; Schwartmann, in: BeckOK InfoMedienR, Stand 1. Februar 2021, § 5 IFG NRW Rn. 11. Dass der Kläger eine Auskunftserteilung „unter Schwärzung persönlicher Daten“ beantragt hat, führt angesichts der Eindeutigkeit der durch den Antrag bestimmten Informationszugangsart nicht auf eine Gewährung von Akteneinsicht, selbst wenn eine Schwärzung von Daten bei der bloßen Auskunftserteilung obsolet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des von Kläger- und Beklagtenseite für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits geht der Senat davon aus, dass es der Billigkeit entspricht, die Kosten dem Beklagten und der Beigeladenen aufzuerlegen, weil viel dafür spricht, dass die Klage insoweit vor dem Eintritt der Erledigung auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG Erfolg gehabt hätte. Da der Kläger nur zu einem geringen Teil unterliegt, erscheint es angemessen, dass der Beklagte und die Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in vollem Umfang tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe vorliegt.