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Beschluss

3 A 897/21 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0824.3A897.21SN.00
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Leitsätze
1. Der Anwendungsbereich des IFG M-V (juris: InfFrG MV) ist nicht pauschal ausgeschlossen, soweit Informationen zu Regierungshandeln im Zusammenhang mit Gesetzgebungstätigkeit begehrt werden. (Rn.30) 2. Der Ausschlussgrund des § 6 Abs 4 IFG M-V (juris: InfFrG MV) schützt die Eigenverantwortlichkeit der Landesregierung und damit einen nicht ausforschbaren Bereich der regierungsinternen Willensbildung. (Rn.37) 3. Nach § 4 Abs 2 LPrG M-V (juris: PresseG MV) kann nicht pauschal die Zusammenstellung und Zurverfügungstellung von Unterlagen zu einem abstrakten Themenkomplex begehrt werden. (Rn.47) 4. Art 10 Abs 1 S 2 EMRK (juris: MRK) verleiht grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. (Rn.55)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anwendungsbereich des IFG M-V (juris: InfFrG MV) ist nicht pauschal ausgeschlossen, soweit Informationen zu Regierungshandeln im Zusammenhang mit Gesetzgebungstätigkeit begehrt werden. (Rn.30) 2. Der Ausschlussgrund des § 6 Abs 4 IFG M-V (juris: InfFrG MV) schützt die Eigenverantwortlichkeit der Landesregierung und damit einen nicht ausforschbaren Bereich der regierungsinternen Willensbildung. (Rn.37) 3. Nach § 4 Abs 2 LPrG M-V (juris: PresseG MV) kann nicht pauschal die Zusammenstellung und Zurverfügungstellung von Unterlagen zu einem abstrakten Themenkomplex begehrt werden. (Rn.47) 4. Art 10 Abs 1 S 2 EMRK (juris: MRK) verleiht grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. (Rn.55) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO, soweit der Kläger seinen Anspruch auf das IFG M-V bzw. unmittelbar auf Art. 10 EMRK stützt. Denn der Kläger begehrt den Erlass eines den Zugang gewährenden Verwaltungsaktes. Insoweit wurde auch das notwendige Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V eingehalten. Zwar hat der Kläger ursprünglich nur den Antrag zu 1. gegenüber der Beklagten zu 2. geltend gemacht. Allerdings hat die Beklagte zu 2. sich auf die Klage auch hinsichtlich des Antrages zu 2., mit dem der Kläger Auskunft über die im Antrag zu 1. genannten Unterlagen und deren Inhalt begehrt, sachlich eingelassen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. November 2021 - 3 LZ 58/19 OVG -, BeckRS 2021, 42183 Rn. 15). Zudem hat die Beklagte zu 2. sich zu dem Begehren des Klägers insgesamt in einer Weise eingelassen, dass das Ergebnis eines nachzuholenden Widerspruchsverfahrens bereits feststünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1967 - VII C 18.66 -, juris Rn. 15). Insoweit hat der Kläger seine Klage auch gegen die richtige Beklagte, namentlich die Staatskanzlei, erhoben gemäß § 14 Abs. 2 AGGerStrG M-V. 2. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) statthaft, soweit der Kläger seinen Informationszugangs- und Auskunftsanspruch auf § 4 Abs. 2 LPrG M-V stützt (vgl. VG Köln, Urteil vom 31. Januar 2019 - 6 K 9164/16 -, juris Rn. 19; vgl. Schnabel, NVwZ 2012, 854 m. w. N.). Richtiger Beklagter im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO war insoweit aber der Beklagte zu 1. Hier greift § 14 Abs. 2 AGGerStrG M-V, der nur auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen abstellt, nicht. Nachdem der Kläger zunächst nur Klage gegen die Beklagte zu 2. erhoben hat, hat er seine Anträge im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch gegen den Beklagten zu 1. gerichtet, der Klageabweisung beantragt hat (vgl. 91 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist unbegründet. 1. Die mit der Klage verfolgten Informationszugangs- und Auskunftsansprüche können nicht auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V gestützt werden. a) Über diesen Anspruch konnte die Kammer ohne Kenntnis der einzelnen Unterlagen und ihres jeweiligen exakten Inhaltes ohne Durchführung eines sog. „in-camera-Verfahrens“ nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheiden. Zum einen wurde ein hierfür erforderlicher Antrag von den Beteiligten nicht gestellt. Zum anderen ist eine Entscheidung ohne „in-camera-Verfahren“ möglich, weil der Inhalt der begehrten und bei der Beklagten vorhandenen Informationen in groben Zügen bekannt ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. April 2022 - 15 A 1883/16 -, juris Rn. 146). Die Beklagte zu 2. hat im Rahmen des Erörterungstermins vom 8. Mai 2023 erklärt, dass vorbereitende Vermerke für die MPK vorhanden seien, die dem Kläger nicht zugänglich gemacht worden seien. In diesen würden die Verhandlungspositionen und spezifischen Interessen der Länder sowie die Auseinandersetzung mit der Position des Bundes wiedergegeben. Aus diesen Vermerken ergebe sich, wie die Abstimmungsprozesse zwischen den Ländern und den Ländern und dem Bund verlaufe. Weitere interne Vermerke beträfen die landesinterne Ressortabstimmung. Komplette Teilnehmerlisten für die MPK seien nicht vorhanden. Soweit Dritte an den MPK beteiligt gewesen seien, habe es sich um Experten gehandelt. Bisher nicht veröffentlichen RKI-Unterlagen könnten vorhanden sein, wären aber vertraulich. Auf dieser Grundlage konnte die Kammer die nachfolgenden rechtlichen Bewertungen des klägerischen Begehrens stützen. b) Der Anwendungsbereich des IFG M-V ist eröffnet. Der Kläger begehrt Zugang zu bei der Beklagten zu 2. vorhandenen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2 Satz 1 Nr. 1 IFG. Der Kläger begehrt diesen Zugang auch von der Beklagten zu 2. als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1, § 3 IFG M-V. Als Verpflichtete des Informationsanspruchs nennt § 3 Abs. 1 IFG M-V Behörden des Landes sowie den Landtag, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Für den Behördenbegriff verweist § 3 Abs. 2 IFG M-V auf § 1 Abs. 3 VwVfG M-V. Hierzu stellt die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 4/2117, S. 13) fest: „Absatz 2 verweist zur Erläuterung des Behördenbegriffes auf die gesetzliche Definition des § 1 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Dadurch wird der Anwendungsbereich auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden begrenzt. Öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit ist die gesamte Tätigkeit der Behörden, die sich als Entscheidung über Sachverhalte oder Ausführung von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts (Verwaltungsrechts) erfolgt. Deshalb scheiden alle behördlichen Handlungen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus, die in der Handlungsform des Privatrechts erfolgen. Diese liegen vor, wenn die behördliche Handlung auf Rechtssätzen beruht, durch die jedermann, also auch das Land und die Kommunen, berechtigt oder verpflichtet werden. Dazu zählen sog. fiskalische Hilfsgeschäfte ebenso wie die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Behörde ohne öffentliche Zweckbestimmung oder der Bereich des Verwaltungsprivatrechts, das dann vorliegt, wenn die Behörde sich zwar der privaten Rechtsform bedient, jedoch öffentlich-rechtlichen Regelungen teilweise unterworfen ist. Dieser Ausschluss des privaten Rechts aus dem Anwendungsbereich ist sachgerecht, weil die Behörde in diesen Bereichen nicht Ausforschungsrechten unterliegen darf, die für private Unternehmen als mögliche Konkurrenten der öffentlichen Verwaltung nicht gelten. Vergleichbar damit ist die Situation, in der die Behörde als Partei eines Zivilprozesses auftritt, also die Auslegung oder Anwendung privaten Rechts streitig ist. Auch hier kann das Gesetz der jeweiligen Prozesspartei keinen Informationsanspruch gewähren.“ (Unterstreichungen hinzugefügt) Zugrunde gelegt wird damit ein funktioneller Behördenbegriff, der nicht auf die organisatorische Einordnung des Anspruchsgegners als Behörde Bezug nimmt, sondern auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit als Entscheidung über Sachverhalte oder Ausführung von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 1 A 230/18 -, juris Rn. 36 zum IFG des Saarlandes und des Bundes). Gleichwohl kann hieraus nicht geschlussfolgert werden, dass regierungsinterne Abstimmungen und Vorbereitungen von Gesetzesentwürfen (hier zum IfSG) vom IFG grundsätzlich nicht erfasst wären. Denn § 6 Abs. 4 IFG M-V schützt auch die Eigenverantwortung der Landesregierung. In der Gesetzesbegründung (a. a. O., S. 15) heißt es dazu, dass die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterung im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen geschützt werden soll. Die Willensbildung und insbesondere Kabinetts- und Ressortentscheidung betreffen in vielen Fällen nicht die Entscheidung über Sachverhalte oder die Ausführung von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts, sondern die Vorbereitung von Gesetzesentwürfen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern). Wäre die Landesregierung als Anspruchsgegnerin bereits in vielen Fällen mangels Behördeneigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 IFG M-V vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, käme dem Ausschlussgrund des § 6 Abs. 4 IFG M-V kaum eigenständige Bedeutung zu. Dies kann vom historischen Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Diese Auslegung wird auch dadurch bestätigt, dass § 3 Abs. 1 IFG M-V keinen pauschalen Ausschluss für Gesetzgebungstätigkeit im weitesten Sinne vorsieht, sondern lediglich den Landtag im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit verpflichtet. Hätte auch die gesetzesvorbereitende Tätigkeit der Landesregierung pauschal vom Anwendungsbereich des IFG ausgeschlossen werden sollen, hätte es nahegelegen, die Landesregierung neben dem Landtag zu erwähnen und den Anwendungsbereich des IFG auf die Verwaltungstätigkeit beider Verfassungsorgane zu beschränken. Entsprechend wird durch die Gesetzesbegründung zum IFG (a. a. O., S. 13) nur der Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebungszuständigkeit vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist. Auch die von der Beklagten zu 2. zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (OVG Saarlouis, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 1 A 230/18 -, juris Rn. 36 ff.) rechtfertigt keine hiervon abweichende rechtliche Bewertung. Die Entscheidung erging zu einem Auskunftsbegehren, das die Aushandlung des Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrages 2012 durch die Staats- und Senatskanzleien betraf. Nicht nur nimmt das Gericht einen Ausschluss des IFG des Bundes und des Saarlandes pauschal für parlamentarische Angelegenheiten an. Vielmehr stützt es seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass beim Abschluss eines Staatsvertrages die grundsätzlich dem Parlament und seinen Ausschüssen vorbehaltenen Aufgaben von der Landesregierung wahrgenommen werden (a. a. O., Rn. 43). Betont wird damit der Unterschied zum gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren für alle formellen Gesetze. Vorliegend haben die Beklagten erklärt, die MPK hätten im Wesentlichen zum Inhalt gehabt, abzustimmen, welche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung durch den Bund und welche durch die Länder vorgenommen werden sollten, ggf. unter Anpassung des IfSG. Soweit damit die Anwendung des IfSG in seiner damalig gültigen Fassung Inhalt der MPK war, handelt es sich um Fragen der Anwendung von öffentlich-rechtlichen Rechtssätzen. Soweit die Frage erörtert worden sein sollte, ob das IfSG oder Landesrecht geändert werden sollte, wäre damit jedenfalls noch nicht der Bereich parlamentarischer Angelegenheiten berührt gewesen. Denn eine Befassung der Landesparlament oder des Bundesparlaments hat bzw. hätte sich diesen Erörterungen erst noch angeschlossen. c) Der Antrag war nach § 5 Nr. 3 IFG M-V abzulehnen, soweit Informationen von Behörden anderer Länder oder des Bundes offenbart würden. § 2 Satz 1 Nr. 1 IFG M-V erfasst alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen und damit auch die Darstellung von Länderpositionen zu geplanten MPK, einschließlich der Bewertung der Positionen anderer Länder und des Bundes. Sofern in den Unterlagen der Beklagten zu 2. Stellungnahmen oder anderweitige Informationen der Staats- und Senatskanzleien anderer Länder oder des Bundeskanzleramts enthalten waren, würde der Informationszugang zu diesen Informationen von Behörden offenbaren, die dem Geltungsbereich des IFG M-V nicht unterfallen. Dies betrifft auch Stellungnahmen des RKI, die zur Vorbereitung der MPK erstellt und den beteiligten Behörden übermittelt worden sein könnten. Insoweit ist auch nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, dass § 5 Nr. 3 IFG M-V schon deshalb nicht anwendbar sei, weil diese Aktenteile durch Übersendung Bestandteil der eigenen Akten des Landes (und damit einer dem Gesetz unterfallenden Behörde) geworden seien. Dies ist nämlich bei solchen Angaben und Mitteilungen "fremder" Behörden regelmäßig der Fall, so dass § 5 Nr. 3 IFG M-V nahezu keinen Anwendungsbereich mehr hätte, würde der Argumentation des Klägers insoweit gefolgt (VG Schwerin, Urteil vom 27. August 2010 - 1 A 389/07 -, juris Rn. 43). Die betroffenen Behörden haben auch nicht in die Offenbarung eingewilligt. Es ist insoweit unbeachtlich, dass der Klägervertreter im Rahmen des Erörterungstermins bestritten hat, dass einige andere Länder die Einwilligung verweigert hätten. Denn § 5 Nr. 3 IFG M-V lässt die Ablehnung zu, wenn von einer Einwilligung der betroffenen Behörden nicht auszugehen ist. Wie von den Beteiligten im Rahmen des Erörterungstermins mitgeteilt und auch davon unabhängig von der Senatskanzlei Berlin mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 mitgeteilt wurde, sind diesem Verfahren im Wesentlichen entsprechende Verfahren des Klägers auch vor Verwaltungsgerichten einiger anderer Länder anhängig. Weil der Klägervertreter im Rahmen des Erörterungstermins erklärt hat, nur ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt gegen das Bundeskanzleramt (Az. 2 K 155/21) erstritten zu haben, kann davon ausgegangen werden, dass insgesamt die betroffenen Bundes- und Landesbehörden in eine Offenbarung nicht einwilligen. d) Die Offenbarung der Informationen und Unterlagen, insbesondere auch landesinterner vorbereitender Vermerke der Beklagten zu 2. und anderer Ressorts, war nach § 6 Abs. 4 IFG M-V zu verweigern. Es kann daher dahinstehen, ob die Herausgabe von Protokollen nach § 6 Abs. 3 IFG verweigert werden durfte, weil die Beratungen vertraulich sind und ob in diesem Fall der Zugang zu den Ergebnisprotokollen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 IFG M-V bereits damit erfüllt wurde, dass dem Kläger die ausführlich begründeten Beschlüsse aller streitgegenständlichen MPK übermittelt worden sind. Ferner kann offenbleiben, ob die Verweigerung des Informationszugangs gemäß § 5 Nr. 1 IFG M-V zulässig war, weil das Bekanntwerden der Informationen dem Wohl des Landes, den Beziehungen zum Bund oder zu anderen Ländern schwerwiegende Nachteile bereitet hätte. Insoweit wäre entsprechend der Gesetzesbegründung (a. a. O., S. 14) erforderlich gewesen, dass die Beklagte zu 2. die schwerwiegenden Nachteile auf einer durch Fakten begründeten Prognose darlegt. Nach § 6 Abs. 4 IFG M-V ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, u. a. wenn das Bekanntwerden des Inhalts die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt. Die Gesetzesbegründung (a. a. O., S. 15) erläutert hierzu: Gemäß Absatz 4 ist der Antrag abzulehnen, wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Informationen die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt. Diese Regelung dient dem Schutz des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung. Dieser Kernbereich beinhaltet einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Dazu gehört z. B. die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und –internen Abstimmungen vollzieht. Dem ist zu entnehmen, dass die Vorschrift dem Schutz eines vom allgemeinen Informationszugang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V ausgenommenen und nicht weiter ausforschbaren Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung dient. Ausdrücklich ausgenommen wird die Willensbildung der Regierung selbst, was die Erörterung innerhalb des Kabinetts, aber auch innerhalb der Ressorts erfasst. Nach den Darlegungen der Beklagten dienten die landesinternen vorbereitenden Vermerke gerade dazu, die Willensbildung innerhalb und zwischen den Ressorts und damit des Kabinetts im Vorfeld der jeweiligen MPK vorzubereiten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung bei Informationsanfragen nach dem IFG des Bundes. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3/11 -, Rn. 31) hat zwar in einem Fall entschieden, dass eine Ministervorlage nicht dem Schutz des Kernbereichs unterliegt. Allerdings hat das Gericht auch betont (a. a. O., Rn. 30), dass laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen zur Wahrung der eigenverantwortlichen Kompetenzausübung der Regierung geschützt seien. Aber auch abgeschlossene Vorgänge könnten hiervon erfasst seien. Diese Informationen seien umso schutzwürdiger, je näher sie gubernativen Entscheidungen stehen, weshalb Erörterungen im Kabinett besonders schutzwürdig seien. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es bei parlamentarischen Anfragen für die Bestimmung des Kernbereichs im Falle bereits abgeschlossener exekutiver Entscheidungsprozesse darauf ankommt, ob die Offenbarung die Regierung in der Ausübung der ihr zukommenden selbstständigen Funktionen einengen wird (BVerfG, a. a. O., Rn. 170). Relevant ist bei abgeschlossenen Entscheidungsprozessen weniger die Entscheidungsautonomie der Regierung, sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung. Insofern sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (BVerfG, a. a. O., Rn. 171). Notwendig ist eine Abwägung der gegenläufigen Belange, wobei das in diesen Fällen einschlägige parlamentarische Informationsinteresse und Kontrollrecht (BVerfG, a. a. O., Rn. 170) vorliegend nicht betroffen ist, sondern das Auskunfts- und Informationsinteresse des Klägers auch als Medienvertreter und damit gleichzeitig das öffentliche Interesse an diesen Informationen. Vorliegend würde die Anwendung dieses Maßstabes zur Ablehnung des Informationszugangs führen. Denn betroffen ist nicht nur eine Ministervorlage im Zusammenhang mit einem Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O., Rn. 1) oder eine Vorlage für einen Gesetzesentwurf. Vielmehr ist vorliegend die Vorbereitung der Entscheidungsfindung für Bund-Länder-Gespräche betroffen. In dessen Rahmen werden mittels vorbereitender Vermerke die Positionen anderer Länder und des Bundes bewertet und in Auseinandersetzung mit diesen und unter Abstimmung der Ressorts eine eigene Position für diese Gespräche entwickelt. Betroffen ist damit die Vorbereitung einer Kabinettsposition für eine genuin gubernative Aufgabe, namentlich die Abstimmung und Kooperation im föderalen System. Die Frage der Zuordnung einer Funktion oder Aufgabe zu einer Gewalt ist insbesondere mit Blick darauf zu beantworten, welche Gewalt diese am besten erfüllen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris Rn. 91). Die interföderale Koordinierung können funktionsadäquat die Landesregierungen aufgrund ihrer im Vergleich zu den Landesparlamenten größeren Flexibilität und wegen der aufgrund der Zusammenarbeit im Bundesrat ohnehin bestehenden Kommunikationskanäle erfüllen (vgl. zu Formen der interföderalen Kooperation und Koordinierung Lindner, in: Stern u. a., Staatsrecht, 2. Aufl. 2022, Band I, § 16 Rn. 174 ff.). Gegen die gubernative Natur des Entscheidungsprozesses spricht auch nicht, dass im Rahmen der MPK externe Sachverständige und aus den Reihen der Länder neben Vertretern der Fachministerien auch die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien teilnahmen (so aber VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2022 - 2 K 155/21 -, juris Rn. 23). Zum Kernbereich der Exekutive bzw. zu gubernativen Entscheidungen gehört es nicht zwingend, dass Beratungen innerhalb eines engen Kreises von Beteiligten unter Einhaltung strengster Vertraulichkeit stattfinden. Dies dürfte schon regelmäßig bei Kabinettssitzungen nicht der Fall sein. Die Herleitung des Kernbereichs der Exekutive aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, juris Rn. 136 f.) macht deutlich, dass es auf die Zuordnung zum Handlungsbereich der Regierung ankommt. Der Begriff Kernbereich macht lediglich deutlich, dass es sich im Gegensatz zu den im Rahmen des Gewaltenteilungsgrundsatz zulässigen Verschränkungen und gegenseitiger Kontrolle der Gewalten (BVerfG, a. a. O., Rn. 131, 136) um einen gänzlich eigenständigen, nur der Exekutive vorbehaltenen Bestandteil der Regierungstätigkeit handelt (vgl. auch Horn, Stern u. a., Staatsrecht, 2. Aufl. 2022, Band II, § 45 Rn. 32). Die Vertraulichkeit der Gespräche und die Größe der Teilnehmerzahl an diesen Gesprächen ist an dieser Stelle unbeachtlich. Die danach erforderliche Abwägung des Informationsinteresses mit dem Interesse am Schutz der Eigenverantwortlichkeit gubernativer Entscheidungsprozesse geht zulasten des Klägers aus. Das Informationsinteresse bezieht sich im zugrundeliegenden Verfahren im Kern auf die Abstimmungsprozesse zwischen den Ländern und mit dem Bund, die landesinterne Entscheidungsvorbereitung sowie auf ggf. vorhandene Unterlagen zu Inzidenzwerten und Einschätzungen des RKI. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger die mit einer Begründung versehene Beschlussfassung der MPK übermittelt wurde. Die streitgegenständlichen begehrten Informationen, die einen föderalen Abstimmungsprozess und damit genuin gubernative Tätigkeit zum Gegenstand haben, lassen Aufschluss über den Prozess der Willensbildung zu. Offengelegt würde nicht nur der historische Willensbildungsprozess dieser konkreten MPK, sondern – wie die Beklagten schlüssig und überzeugend dargelegt haben – allgemein der Willensbildungsprozess bei Abstimmungen und Kooperationen zwischen den Ländern und dem Bund. Die Bereitschaft der Länder, in Vorbereitung von MPK oder Bund-Länder-Treffen ihre Landesposition anderen Ländern vorab mitzuteilen, würde beeinträchtigt, wenn anzunehmen wäre, dass andere Länder diese Mitteilung sowie ihre Bewertung der Positionen der anderen Länder auf IFG-Anfragen mitteilen müssten. In diesem Falle stünde zu befürchten, dass die länderübergreifende Kooperation insgesamt betroffen wäre. Ebenfalls überwiegt das Informationsinteresse an der landesinternen und ressortübergreifenden Abstimmung innerhalb der Landesregierung nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz der Funktionsfähigkeit der Landesregierung. Diese wäre gefährdet, wenn die Vertraulichkeit der regierungsinternen Abstimmung und damit die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung nicht gesichert wäre. Es kann dahinstehen, ob auch bereits die Auskunft über den Bestand an Unterlagen zu den MPK und zur landesinternen Positionierung zu einer Gefährdung der Kooperationsbereitschaft der anderen Länder bzw. zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Landesregierung führen könnte. Denn die Regelungen des IFG des Bundes und des IFG M-V unterscheiden sich nicht nur im Wortlaut, sondern auch hinsichtlich der jeweiligen Gesetzesbegründung in relevanter Weise. Der Bundesgesetzgeber hat den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493, S. 12) § 4 IFG des Bundes zugeordnet. § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG des Bundes ist aber bereits seinem Wortlaut nach auf den Schutz andauernder Entscheidungsprozesse angelegt. Demgegenüber betrifft zwar § 6 IFG M-V ausweislich seiner Überschrift auch den Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses. Der hier einschlägige Abs. 4 verzichtet aber auf eine temporäre Dimension der Schutzfunktion. Eine solche ist, anders als auf Bundesebene, auch nicht der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Entsprechend erfasst der Ausschluss des Informationszugangs nach § 6 Abs. 4 IFG M-V alle Informationen und damit auch die Auskunft über den Bestand an Unterlagen der Beklagten zu den MPK, unabhängig von einer Abwägung des Informationsinteresses mit dem Interesse der Beklagten am Schutz ihrer Eigenverantwortung und Funktionsfähigkeit. 2. Die Ansprüche können auch nicht auf das – neben dem IFG M-V anwendbares (vgl. Brink, in: Brink./Polenz/Blatt, IFG, 2017, § 1 Rn. 133) – Landespressegesetz, konkret auf § 4 Abs. 2 gestützt werden. Denn der Kläger hat sein Begehren schon nicht ausreichend präzisiert. Für das Presserecht ist anerkannt, dass der Antragsteller sein Begehren hinreichend konkretisieren muss (vgl. BVerwG Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 C 3.20-, NVwZ 2022, 326 Rn. 26; vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 1 S 802/15 -, juris Rn. 39). Der presserechtliche Auskunftsanspruch vermittelt kein Mittel zur Ausforschung der Behörde (BVerwG ebd.). Deshalb muss ein konkreter Sachkomplex benannt werden, hinsichtlich dessen Informationen gewünscht werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2022 - OVG 6 S 35/22 -, juris Rn. 7). Dies ist nicht der Fall, wenn es dem Antragsteller statt um Auskünfte zu konkreten Fragen im Rahmen laufender Recherchen nur darum geht, sich einen Überblick über bei der Behörde vorhandene Unterlagen zu verschaffen, um dann ggf. zu bestimmten Themenkomplexen zu recherchieren (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 8). In diesem Fall geht es dem Antragsteller nicht um die Beantwortung konkreter Fragen, sondern um eine schriftliche Zusammenstellung aller vorhandenen Unterlagen (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 9). Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger Zugang zu bzw. Auskunft über Bestand und Inhalt aller Unterlagen, jeglicher Verkörperung, die der Beklagten für acht MPK vorlagen, einschließlich der Protokolle und Vermerke zu diesen Sitzungen. Zwar erklärt der Kläger, dass er insbesondere zur Frage der Inzidenzwerte als Grenze für mögliche Freiheitseingriffe Auskunft bzw. Zugang zu Informationen begehrt. Tatsächlich schränkt er sein Begehren dadurch nicht ein. Im Ergebnis begehrt er nicht etwa die Auskunft zu konkreten Fragen, wie etwa zur Festlegung von Inzidenzwerten für weitere Freiheitseinschränkungen. Sondern er möchte letztlich eine Zusammenstellung aller Unterlagen der Beklagten im Zusammenhang mit den genannten MPK. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe nicht wissen können, welche Unterlagen bei der Beklagten vorhanden gewesen seien und sie hätte auf die Stellung eines sachgerechten Antrags hinwirken müssen. Denn § 4 Abs. 2 LPrG M-V sieht ausschließlich vor, dass die Behörden der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte erteilen müssen. Dies setzt ein konkretes Auskunftsbegehren nach dem Vorstehenden voraus. Die Angabe von konkreten Unterlagen ist gerade nicht erforderlich. Außerdem sieht das Landespressegesetz im Gegensatz zu § 10 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V eben nicht vor, dass die Behörde den Antragsteller bei der Umschreibung der begehrten Informationen unterstützen solle. Eine hinreichende Bestimmung des Auskunftsbegehrens war vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 2 LPrG M-V gehabt hätte. Auch in diesem Fall ist ein hinreichend konkretes und damit zulässiges Auskunftsbegehren erforderlich (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2017 - 15 B 778/17 -, juris Rn. 59). Zudem stellt der presserechtliche Auskunftsanspruch grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder sonstigen Informationszugang dar (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 18 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2014 - OVG 6 S 48.13 -, juris Rn. 8). Dies ist nur ausnahmsweise anders, wenn allein die Akteneinsicht sachgemäß wäre und nur so eine vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden könnte (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 -, BVerwGE 174, 66-72, Rn. 27; vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 1 S 802/15 -, juris Rn. 38 f.). Dafür sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Davon unabhängig wäre die Auskunft bzw. die Akteneinsicht auch nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 LPrG M-V abzulehnen gewesen. Danach kann die Auskunft verweigert werden, wenn die Erteilung ein überwiegendes öffentliches Interesse verletzen würde. Bei dem Begriff des überwiegenden öffentlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (VG Schwerin, Urteil vom 19. Mai 2016 - 1 A 732/14 -, Seite 11 des amtlichen Umdrucks). Das überwiegende öffentliche Interesse ergibt sich nach dem Vorstehenden aus der Gefahr einer Beeinträchtigung der interföderalen Kooperation und der Funktionsfähigkeit der Landesregierung bei antragsgemäßer Erteilung der begehrten Auskunft. Dies betrifft jedenfalls die Akteneinsicht in alle Unterlagen der Beklagten zu den genannten MPK sowie die Auskunft über ihren Inhalt. Gerichtlich nachprüfbare Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Verweigerung der Auskunft und Akteneinsicht verhältnismäßig. 3. Soweit der Kläger eine Verletzung von Art. 5 GG rügt, kann auch insoweit keine Rechtsverletzung erkannt werden. Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Pressefreiheit gewährt keinen Anspruch, der über den vom Landesgesetzgeber ausgestalteten Auskunftsanspruch nach dem Landespressegesetz hinausginge (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, NVwZ 2015, 1388 Rn. 26). Das ebenfalls von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Recht auf Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen ist vorliegend bereits deshalb nicht betroffen, weil die begehrten Informationen gerade nicht öffentlich zugänglich sind. 4. Einen weitergehenden Anspruch kann der Kläger auch nicht aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK herleiten. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die von Art. 10 EMRK verliehene Rechtsposition über den Umfang der Ansprüche nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V und § 3 Abs. 2 LPrG M-V hinausginge (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, NVwZ 2020, 305, Rn. 43; Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, NVwZ 2016, 1020 Rn. 29; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2014 - 6 S 48.13-, juris Rn. 11; vgl. Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2022, Art. 10 Rn. 21). Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK kann davon unabhängig auch schon deshalb nicht verletzt sein, weil dieser kein individuelles Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen vermittelt. Dies kann nur ausnahmsweise anders sein, wenn der Zugang zur Information für die Meinungsäußerung unabdingbar ist und die Ablehnung des Zugangs einen Eingriff in die Ausübung der Meinungsfreiheit bedeutete (EGMR, Urteil vom 8. November 2016 - 18030/11 -, NVwZ 2017, 1843 ff. Rn. 156; Urteil vom 26. Februar 2020 - 10090/16 -, BeckRS 2020, 4353 Rn. 96 ff.). Entscheidend sind insoweit das Ziel der Informationsanfrage und die Art der begehrten Information, wobei dem öffentlichen Interesse ausreichend Gewicht beizumessen ist, wenn die Informationsanfrage auf ein Thema von allgemeinem Interesse gerichtet ist (EGMR, Urteil vom 8. November 2016 - 18030/11 -, NVwZ 2017, 1843 ff. Rn. 158 ff.; Urteil vom 26. Februar 2020 - 10090/16 -, BeckRS 2020, 4353 Rn. 82 ff.). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Antragsteller als Journalist beabsichtigt, die Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen (EGMR, Urteil vom 26. Februar 2020 - 10090/16 -, BeckRS 2020, 4353 Rn. 82, 87). Es ist nicht ersichtlich, dass der Informationszugang zur Meinungsäußerung unabdingbar war. Die Meinungsbildung und – (keine)äußerung zu im Rahmen der MPK gefassten Beschlüssen und den daraufhin erlassenen Eingriffsmaßnahmen war ohne den begehrten Informationszugang möglich. Das Informationsbegehren war im Kern – wie zuvor dargelegt – auf Kenntnis der interföderalen und landesinternen Abstimmungsprozesse gerichtet. Auch insoweit handelt es sich zwar um ein Thema von allgemeinem Interesse. Ebenfalls war zu berücksichtigen, dass der Kläger die Informationen als Journalist für Presseberichterstattung begehrt. Allerdings war auch insoweit die Meinungsbildung und Presseberichterstattung nicht ausgeschlossen, wie Medienberichte (z. B. https://www.swp.de/panorama/corona-mpk-wann-uhrzeit-gipfel-ministerpraesidenten-bw-bayern-sachsen-brandenburg-regeln-donnerstag-2-12-61194881.html) zeigen. Über die – hier nicht streitgegenständlichen – MPK am 2. Dezember 2021 und die Länderpositionen wurde bereits vorab in der Presse berichtet. Die Abstimmung zwischen den Ländern, gerade auch im Vergleich zu den Positionen des Bundes, war danach für die Öffentlichkeit in wesentlichen Zügen ersichtlich. Entsprechend war auch vor dem Hintergrund der Veröffentlichung der danach auf den MPK gefassten Beschlüssen und den z. T. unterschiedlichen landesrechtlichen Umsetzungen derselben deutlich, inwieweit Länder sich vorab abgestimmt und durchgesetzt haben. Das öffentliche Interesse an weiteren Details der Koordination und Kooperation zwischen den Ländern ist jedenfalls nicht unabdingbar für die Meinungsbildung. Davon unabhängig sieht Art 10 EMRK in seinem Abs. 2 Einschränkungen des Grundrechts vor (vgl. EGMR, Urteil vom 8. November 2016 - 18030/11 -, NVwZ 2017, 1843 ff. Rn. 181 ff.). Auch insoweit erlaubt der richterrechtlich anerkannte Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung sowie der Schutz der interföderalen Kooperation die Verweigerung der Auskunft und des Zugangs zu den gewährten Informationen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Satz 1,2 Zivilprozessordnung. Beschluss vom 8.September 2023: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger begehrt Auskunft über sowie Zugang zu Informationen über Konferenzen der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin (MPK) im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, die den Beklagten vorliegen. In den Jahren 2020 und 2021 nahm die Beklagte zu 1. an verschiedenen MPK zur Bekämpfung der Corona-Pandemie teil. Der Kläger ist Journalist. Mit E-Mail vom 19. Februar 2021 wandte er sich an die Beklagte zu 2. und begehrte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) und das Landespressegesetz Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V) Zugang zu allen Informationen sowie Unterlagen gleich welcher Körperschaft, die Beklagte zu 2. im Zusammenhang mit den genannten Konferenzen vorlagen, einschließlich der Protokolle und Vermerke zu den genannten Sitzungen. Die Beklagte zu 2. übersandte mit Schreiben vom 18. März 2021 Einladungen zu verschiedenen MPK, in einem Fall die Tagesordnung zu einer MPK, in einem Fall Teilnehmerlisten zu einer MPK sowie die Beschlüsse der jeweiligen MPK. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Dies begründete sie im Kern damit, dass die Ausschlussgründe des § 5 Nummer 1 und 3 IFG M-V vorlägen. Bei Bekanntwerden der begehrten Informationen sei ein schwerwiegender Nachteil für die Beziehung zum Bund und zu anderen Ländern zu befürchten. Insbesondere die Abstimmung im Länderkreis für eine Verhandlungsposition sowie die landesinterne Positionierung beträfen politische Entscheidungsprozesse und unterlägen der Vertraulichkeit. Das Bekanntwerden dieser Informationen würde das unmittelbare Vertrauensverhältnis und die Zusammenarbeit zwischen dem Land und anderen Ländern sowie dem Bund beeinträchtigen. Ferner beträfen die begehrten Informationen ein laufendes Verfahren im Sinne von § 6 IFG M-V. Die Pandemiebekämpfung sei kein abgeschlossener Vorgang. Schließlich würden durch die Offenbarung der begehrten Informationen Angaben und Mitteilungen von Behörden anderer Länder offenbart, wozu diese keine Zustimmung erteilt hätten. Der presserechtliche Anspruch greife nicht ein, weil dieser nur ein Auskunftsrecht umfasse und nicht den Beklagten verpflichte, Unterlagen zu übersenden. Im Übrigen greife der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 3 LPrG M-V. Hiergegen erhob der Kläger am 22. März 2021 Widerspruch. Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2021 wies die Beklagte zu 2. den Widerspruch zurück. Hierzu verwies sie auf die Begründung des Ausgangsbescheides. Am 6. Mai 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass keine Ausschlussgründe nach dem IFG M-V vorlägen. Insbesondere habe die Beklagte zu 2. nicht dargelegt, woraus sich genau schwerwiegende Nachteile durch die Offenbarung der begehrten Informationen ergeben sollten. Auch sei § 5 Nummer 3 IFG M-V nicht einschlägig, weil die begehrten Informationen nicht solche anderer Behörden seien. Hierbei sei relevant, dass die begehrten Informationen bei den Beklagten nicht vorübergehend, sondern dauerhaft beigezogen worden seien. Sie seien außerdem Bestandteil eines eigenen Vorgangs der Beklagten geworden. Ebenfalls nicht einschlägig sei § 6 IFG M-V, weil damit nur behördliche Entscheidungsprozesse geschützt werden sollten und der Prozess der Entscheidungsfindung beendet worden sei. Auch seien keine Ausschlussgründe nach dem LPrG M-V ersichtlich. Schließlich ergebe sich der Anspruch auch aus Art. 10 EMRK. Dabei sei insbesondere beachtlich, dass die begehrten Informationen von öffentlichem Interesse seien. Zudem rüge er eine Verletzung von Art. 5 Grundgesetz (GG). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Informationszugang in Form von Kopien zu a) allen Informationen sowie Unterlagen gleich welcher Verkörperung (Papier, E-Mail, etc.) – insbesondere zur Frage von Inzidenzwerten als Grenze für bestimmte Einschränkungen bzw. Lockerungen – die der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern für die Konferenz der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie vom 14. Oktober 2020, 28. Oktober 2020, 16. November 2020, 25 November 2020, 13. Dezember 2020, 5. Januar 2021, 19. Januar 2021 sowie 10. Februar 2021 vorlagen; sowie b) den Protokollen und Vermerken der unter 1. a) genannten Sitzungen, die sich in der Verfügungsgewalt der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern befinden; zu gewähren; 2. die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Auskunft zu folgenden Fragen: a) Welche Informationen sowie Unterlagen – insbesondere zur Frage von Inzidenzwerten als Grenze für bestimmte Einschränkungen bzw. Lockerungen – lagen der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern für die Konferenz der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie vom 14. Oktober 2020, 28. Oktober 2020, 16. November 2020, 25. November 2020, 13. Dezember 2020, 5. Januar 2021, 19. Januar 2021 sowie 10. Februar 2021 vor? b) Welche Protokolle und Vermerke der unter 2 a) genannten Sitzungen befinden sich bei der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern und welchen Inhalt haben sie? zu erteilen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweisen sie erneut auf § 5 Nummern 1 und 3 IFG M-V. Ergänzend führen sie insoweit unter anderem aus, dass die fehlende Zustimmung anderer Länder zur Offenlegung der Informationen darauf schließen lasse, dass die Offenbarung dieser Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehung zu den anderen Ländern und dem Bund hätte. Es bestünde die Gefahr, dass andere Länder sich an künftigen Verhandlungen nicht mehr oder nur sehr zurückhaltend beteiligen würden. Vorbereitende und begleitende Sitzungsunterlagen, einschließlich Protokolle und Unterlagen über Sitzungsergebnisse, seien, soweit nicht anders beschlossen, vertraulich und nicht zur Weitergabe bestimmt, denn nur so sei sichergestellt, dass in den vertraulichen Beratungen eine Atmosphäre der Offenheit herrsche. Ohne die Gewährleistung der Vertraulichkeit bestünde die Gefahr, dass sachbezogene Diskussionen nicht stattfinden könnten bzw. in informelle Bereiche außerhalb der Sitzung verlagert würden oder eine Einigung ganz unterbliebe. Ferner sei die Zusammenarbeit zwischen dem Bundeskanzleramt und den Staats- bzw. Senatskanzleien der Länder im Rahmen der MPK wesentlicher Bestandteil der bundesstaatlichen Ordnung und beträfe zugleich den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung. Dem Anspruch des Klägers stehe daher auch § 6 Abs. 4 IFG M-V entgegen, der den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schützen solle. Die Tätigkeit der Landesregierung zur Vorbereitung und Ausgestaltung der MPK stelle einen einheitlichen Vorgang dar, der in seiner Gesamtheit auf die Haltung und Positionierung der Landesregierung ausgerichtet sei. Die Bekanntgabe von Verhandlungspositionen und Unterlagen, die der Vorbereitungspositionierung und Abstimmung mit anderen Ländern und dem Bund diene, können den Erfolg weiterer Verhandlungen gefährden. Die Vorhersehbarkeit von Verhandlungspositionen würde der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung der Landesregierung zuwiderlaufen und die Funktionsfähigkeit des Regierungshandelns beeinträchtigen. Zudem stehe dem Kläger auch kein Anspruch aus § 4 Abs. 1 LPrG M-V zu. Schließlich ließe sich der klägerische Anspruch auch nicht mit Art. 10 EMRK begründen. Dieses Recht würde jedenfalls seine Schranken in den Bestimmungen zum Schutz der Rechte anderer sowie zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK finden.