Beschluss
1 B 1861/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0414.1B1861.21.00
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Leitsätze
Fertigt das Gericht von einem nach § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereichten Schriftsatz für andere Verfahrensbeteiligte Abschriften in Papierform an, entstehen hierfür keine Auslagen nach Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG („Dokumentenpauschale“).
Tenor
Die Kostenrechnung vom 11. Februar 2022 (Kassenzeichen: X7007 8137 100 7X) wird aufgehoben, soweit in ihr die Position Nr. 01 „9000 Dokumentenpauschale“ i. H. v. 8,50 EUR angesetzt worden ist.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fertigt das Gericht von einem nach § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereichten Schriftsatz für andere Verfahrensbeteiligte Abschriften in Papierform an, entstehen hierfür keine Auslagen nach Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG („Dokumentenpauschale“). Die Kostenrechnung vom 11. Februar 2022 (Kassenzeichen: X7007 8137 100 7X) wird aufgehoben, soweit in ihr die Position Nr. 01 „9000 Dokumentenpauschale“ i. H. v. 8,50 EUR angesetzt worden ist. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.