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Beschluss

7 B 1399/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0421.7B1399.21.00
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Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch der Antragsteller entgegen ihrem Antrag aus den nachfolgenden Gründen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 3 VwGO). Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller, das sie mit einer aus ihrer Sicht bestehenden Besorgnis der Befangenheit des Richters am Oberverwaltungsgericht A., hat keinen Erfolg. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es einerseits nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist mithin nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2017 - 8 PKH 3.17 -, juris Rn. 4, mit weiteren Nachweisen. Derartige Gründe ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Antragsteller in ihren Schriftsätzen vom 28.2.2022, 1.4.2022 und 14.4.2022 noch sonst aus dem Inhalt der Akten. Die Antragsteller rügen, der abgelehnte Richter habe das Verfahren in Kenntnis der unerledigten Anträge aus den Schriftsätzen vom 25.10.2021 und 28.1.2022 als erledigt eingetragen bzw. eintragen lassen und damit dokumentiert, den Vorgang nicht weiter sachgerecht bearbeiten zu wollen. Dieses Vorbringen führt nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit des Richters. Es beruht nicht auf einer Entscheidung des Richters, dass das Anhörungsrügeverfahren mit dem Aktenzeichen 7 B 1399/21, zu dem die Antragsteller die Anträge eingereicht hatten, in der elektronischen Verfahrenslösung des Gerichts mit dem Status „erledigt“ eingetragen worden ist. Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, dass er die Geschäftsstelle nicht angewiesen hat, die Anträge vom 25.10.2021 und 28.1.2022 als erledigt auszutragen. Der Status des Anhörungsrügeverfahrens „erledigt“ wurde vielmehr bereits davor vergeben, als der Anhörungsrügebeschluss des Senats vom 8.10.2021 durch die Geschäftsstelle als das Verfahren 7 B 1399/21 abschließende Entscheidung erfasst worden ist . Nach dem anschließenden Eingang der Anträge vom 25.10.2021 und 28.1.2022 hat der Richter ausweislich der vorliegenden Akte sodann Fristen zur Wiedervorlage verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass der Richter nicht bereit wäre, die Anträge vom 25.10.2021 und 28.1.2022 sachgerecht zu bearbeiten, ergeben sich entgegen dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht aus der telefonischen Auskunft der Verwaltungsgerichtsbeschäftigten Z. vom 18.2.2022, das Verfahren sei „erledigt“ . Diese Auskunft wurde ausweislich des Vermerks vom gleichen Tag weder vom Richter selbst noch nach Rücksprache mit ihm erteilt. Ausweislich des Inhalts der Akte hat der Richter kurz darauf mit Schreiben vom 21.2.2022 eine Entscheidung innerhalb der nächsten Zeit angekündigt. Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit ergeben sich ebenso wenig aus der von den Antragstellern referierten Auskunft der Verwaltungsgerichtsbeschäftigten E. vom 25.3.2022. Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschäftigte wie von den Antragstellern vorgetragen erklärt hat, das Anhörungsrügeverfahren sei „erledigt“, aber die Anträge (vom 25.10.2021 und 28.1.2022) seien „nicht erledigt“, war dies aus den genannten Gründen objektiv nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Anhaltspunkte für die Besorgnis einer Befangenheit des abgelehnten Richters ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2.3.2022 an die Antragsteller. Darin heißt es, der Vorsitzende des 7. Senats habe mitgeteilt, dass es sich bei dem Verfahren 7 B 1399/21 um ein durch Senatsbeschluss vom 8.10.2021 erledigtes Anhörungsrügeverfahren handele. Eine Terminierung im Hinblick auf die mit Schreiben vom 25.10.2021 gestellten Anträge sei weder erfolgt noch beabsichtigt. Daraus folgte aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Betrachters nicht, dass die Anträge durch den abgelehnten Richter nicht (unvoreingenommen) bearbeitet würden, sondern lediglich, dass dazu kein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden würde. Vor diesem Hintergrund bedurfte es nicht der von den Antragstellern gewünschten Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen . Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit des Richters ergeben sich ferner nicht aus der von den Antragstellern behaupteten Unvollständigkeit der übersandten elektronischen Gerichtsakte. Dem Antragsteller zu 2. und Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1. ist auf seinen Antrag vom 1.4.2022 die zu dem angegebenen Aktenzeichen des Anhörungsrügeverfahrens 7 B 1399/21 vorliegende PDF-Gesamtakte übersandt worden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass und weshalb das Fehlen eines „Bearbeitungsvermerks“ zu dem Schriftsatz vom 25.10.2021, einer Dokumentation der Vorlage der Akte an den Vorsitzenden, des Telefonats des Antragstellers zu 2. mit der Verwaltungsgerichtsbeschäftigten E. am 25.3.2022, sowie „aller digitalen Meta-/Indexdaten/Log-In-Daten“ insbesondere vor dem Hintergrund der Ankündigung des Richters vom 21.2.2022 aus objektiver Sicht Anlass zu der Besorgnis geben könnte, die Anträge vom 25.10.2021 und 28.1.2022 würden nicht oder nicht sachgerecht bearbeitet werden. Eine Besorgnis der Befangenheit kann des Weiteren nicht mit dem Vorbringen der Antragsteller begründet werden, ihr Antrag auf eine Film- und Dreherlaubnis bzw. die Anfrage, ob dieser Antrag durch den Berichterstatter oder den Vorsitzenden der Gerichtsleitung vorgelegt worden sei, sei unbeantwortet geblieben. Dieses Anliegen ist jedenfalls durch das Schreiben der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2.3.2022 beantwortet. Darin wurde den Antragstellern mitgeteilt, es bedürfe keiner Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Drehgenehmigung, weil nach Mitteilung des Vorsitzenden des 7. Senats eine Terminierung weder erfolgt noch beabsichtigt sei. Auch aus dem weiteren Vorbringen der Antragsteller ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit des Richters. Die Antragsteller rügen, der Berichterstatter wolle unabhängig von den wahren Tatsachen an unrichtigen Fakten festhalten und die wahren Fakten nicht zur Kenntnis nehmen sowie unvoreingenommen beurteilen. Zentrale Argumente – insbesondere, dass es sich um die nachträgliche Genehmigung eines Schwarzbaus handele und dass ein von ihnen mathematisch deutlich dokumentierter Abstandsflächenverstoß vorliege – seien ignoriert worden. Damit beanstanden sie der Sache nach die rechtliche Bewertung des Senats in seinem Eilbeschwerdebeschluss vom 10.8.2021 bzw. machen geltend, anders als vom Senat im Anhörungsrügebeschluss vom 8.10.2021 angenommen liege ein Gehörsverstoß vor. Beides ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen. Rechtsfehler der Entscheidung und der Verfahrensweise ergeben, selbst wenn sie vorliegen sollten, grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist. Entsprechendes gilt für die Rüge, das Gericht habe den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer (willkürlich) verletzt. Eine solche Rüge ist für sich genommen ungeeignet, die Befangenheit eines Richters zu begründen. Dies folgt schon daraus, dass gemäß § 152a VwGO im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens derselbe Spruchkörper, der in der Sache entschieden hat, auch darüber zu befinden hat, ob ihm ein Gehörsverstoß unterlaufen ist. Dem liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass selbst eine begangene Gehörsverletzung keinen Anhaltspunkt für die Befangenheit der an der Entscheidung beteiligten Richter liefert. Das schließt es aus, ein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stützen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.4.2021 - 9 A 8.19 u. a. -, juris Rn. 20 , und vom 16.7.2015 - 9 B 31.15 -, juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Eilbeschwerdebeschluss des Senats willkürlich oder offensichtlich unhaltbar wäre. Ebenso wenig ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller gegeben. Die Antragsteller legen schon nicht dar, dass der Senat in seinem Beschluss vom 8.10.2021 zu Unrecht eine Gehörsverletzung verneint hätte. Die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 14.4.2022 beantragte mündliche Verhandlung über das Ablehnungsgesuch hält der Senat nicht für erforderlich (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO). Auch soweit die Antragsteller eine „historische Chronologie“ der Bearbeitung der zur Einsicht übersandten PDF-Gesamtakte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung für aufklärungsbedürftig halten, haben sie nicht dargelegt, welche Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit des Richters im Hinblick auf die Bearbeitung ihrer Anträge vom 25.10.2021 und 28.1.2022 daraus folgen könnten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.