Beschluss
20 A 2818/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0426.20A2818.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem angegriffenen Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Versagungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht zu. Zur Begründung werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2021 - 6 L 1562/21 - verwiesen. An den dortigen Ausführungen halte das Gericht fest. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung. Mit seinem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, NWVBl. 2021, 220, m. w. N. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, a. a. O., m. w. N. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht. Zu Recht stellt der Kläger nicht in Abrede, dass mit Rücksicht auf seine Verurteilung durch seit dem 31. Oktober 2020 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts I. - Außenstelle B. - wegen eines Vorsatzdeliktes zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen das Regelbeispiel luftsicherheitsrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfüllt ist. Darüber hinaus macht er zwar geltend, es lägen atypische Umstände vor, die dieses Regelbeispiel bzw. die gesetzliche Vermutung widerlegten. Substantiierte Ausführungen, aus denen sich dies ergeben soll, enthält die Begründung des Zulassungsantrags selbst entgegen den dargestellten Anforderungen indes nicht. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich insofern zunächst lediglich auf den Hinweis, solche Umstände seien "auf der Grundlage der erstinstanzlich überreichten persönlichen Ausführungen des Klägers und Unterlagen" zu erkennen. Das genügt mangels substantiierter Wiedergabe des Inhalts der betreffenden Ausführungen und Unterlagen den dargestellten Anforderungen an die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Nichts anderes gilt im Hinblick auf das weitere Zulassungsvorbringen des Klägers. Zwar macht er geltend, dass ein Lebens- und Einstellungswandel die gesetzliche Vermutung luftverkehrsrechtlicher Unzuverlässigkeit widerlegen könne. Die substantiierte Angabe konkreter Tatsachen, aus denen auf einen solchen Lebens- und Einstellungswandel geschlossen werden könnte, fehlt jedoch. Ersichtlich unzureichend bleibt insofern der Verweis des Klägers darauf, dass "auf der Grundlage der in das erstinstanzliche Verfahren eingebrachten persönlichen Ausführungen" und "Unterlagen ein Lebens- und Einstellungswandel" zu erkennen sei, die "beruflichen und privaten Lebensumstände … sich wesentlich von denen bei Begehung der Straftaten" unterschieden und "vorbehaltlose Einsicht" in das begangene Unrecht festzustellen sei. Weder wird der Inhalt der angeführten Ausführungen und Unterlagen wiedergegeben noch wird etwas dargetan, aus dem die geltend gemachte Unterschiedlichkeit der Lebensumstände gegenüber denjenigen bei der Tatbegehung oder die angeführte Unrechtseinsicht entnommen werden könnte. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne, wenn sie eine konkrete, bestimmte im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, a. a. O., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Zum einen fehlt es schon an einer hinreichenden Ausformulierung einer zu klärenden Tatsachen- oder Rechtsfrage. Zum anderen genügt der Verweis auf eine "grundsätzliche gesellschaftliche Bedeutung" nicht. Diese stellt nach den oben dargestellten Maßgaben keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 GKG.