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Beschluss

6 A 1269/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0426.6A1269.21.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Weder in der unberechtigten Verweigerung von Akteneinsicht noch in der unterbliebenen Beteiligung des Personalrats liegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet. Weder in der unberechtigten Verweigerung von Akteneinsicht noch in der unterbliebenen Beteiligung des Personalrats liegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.