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Beschluss

1 A 3400/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0427.1A3400.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.259,54 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.259,54 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die auf Nachzahlung des hälftigen Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2012 gerichtete (kombinierte) Anfechtungs- und Feststellungsklage abgewiesen und in den Gründen im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger habe unstreitig ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 in voller Höhe zugestanden. Dieser Anspruch sei jedoch verjährt. Die hier maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginne gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zwar habe der Kläger erst im April 2016 positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt. Er habe jedoch schon vorher ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müssen. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setze einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liege vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen fehle, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet habe was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm müsse persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Für die Beurteilung grob fahrlässiger Unkenntnis eines Beamten könne zudem auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Rückforderung von Bezügen und der Offensichtlichkeit der Überzahlung im Zusammenhang mit § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG entwickelt worden seien. Gemessen hieran sei dem Kläger grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzulasten, weil er bei Beachtung der ihn aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht treffenden Sorgfaltspflicht hätte erkennen müssen, dass seine Ehefrau seit Januar 2005 keinen Ortszuschlag mehr erhalten habe. Nachdem der in den Bezügemitteilungen seiner Ehefrau von Oktober und November 2004 noch enthaltene Hinweis zu dem Ortszuschlag in den Entgeltabrechnungen seit Januar 2005 weggefallen sei, habe dem Kläger auffallen müssen, dass die Zahlung des Ortszuschlags an seine Ehefrau seit Januar 2005 eingestellt worden sei. Aufgrund der ersatzlosen Streichung des Hinweises habe sich ihm die Frage nach dem Grund hierfür und die naheliegende Überlegung aufdrängen müssen, dass der Hinweis in den „neuen“ Entgeltabrechnungen seiner Ehefrau deshalb nicht mehr abgedruckt worden sei, weil kein Ortszuschlag mehr gezahlt worden sei. Jedenfalls aber habe dieser Sachverhalt ihn veranlassen müssen, selbst bei der für die Vergütung seiner Ehefrau zuständigen Stelle entsprechende Rückfragen anzubringen, oder jedenfalls seine Ehefrau hierzu zu veranlassen. Dem Kläger sei auch bewusst gewesen, dass die Höhe seiner eigenen Besoldung davon abhängig gewesen sei, ob seine Ehefrau eine dem Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechende Leistung erhalten habe. So habe er selbst vorgetragen, dass er auch in den Jahren ab 2005 davon ausgegangen sei, dass seine Ehefrau weiterhin einen Familienzuschlag erhalte. Unabhängig von der Frage, ob er hierzu verpflichtet gewesen sei, sei aufgrund seines Vortrags auch davon auszugehen, dass der Kläger die Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau tatsächlich eingesehen habe. So habe er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Januar 2018 vorgetragen, dass es weder seiner Ehefrau noch ihm selbst möglich gewesen sei, aufgrund der vorliegenden Gehaltsabrechnung zu erkennen, dass ihr – seiner Ehefrau – der hälftige Familienzuschlag nicht mehr gewährt werde. Auch mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2020 habe er unter Bezugnahme auf die Gehaltsmitteilungen seiner Ehefrau erklärt, es sei weder für ihn, noch für seine Ehefrau ersichtlich gewesen, dass der hälftige Familienzuschlag nicht mehr gezahlt werde. Der Kläger könne seine Ansicht, den Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau habe die Einstellung der Zahlung des Ortszuschlags nicht entnommen werden können, auch nicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. März 2014 – AN 11 K 12.02287 –, juris, stützen. Der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt weiche in einigen wesentlichen Punkten von dem vorliegenden Sachverhalt ab. Zwar treffe es zu, dass auch die Bezügemitteilungen der Ehefrau des Klägers keine Position aufgewiesen hätten, die als Familien- oder Ortszuschlag gekennzeichnet gewesen sei. Dass jedoch in dem von dem Verwaltungsgericht Ansbach entschiedenen Fall – wie vorliegend der Fall – die Bezügemitteilungen einen Hinweis zu dem Familienzuschlag enthalten hätten, der mit der Einstellung der korrespondierenden Zahlung weggefallen sei, sei nicht zu erkennen. Dieser Umstand sei jedoch ausreichend für das „Erkennenmüssen“ der Einstellung der Zahlung. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht Ansbach eine grob fahrlässige Unkenntnis auch deshalb verneint, weil sich der Überweisungsbetrag in dem dortigen Fall auch nach Einstellung der Zahlung des Familienzuschlags nicht geändert habe. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass das Einkommen seiner Ehefrau erheblichen Schwankungen unterlegen habe. Selbst angenommen, dem Vortrag des Klägers sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass er die Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau tatsächlich eingesehen habe und deswegen zugrunde gelegt, dass er von dem Inhalt der Bezügemitteilungen und Entgeltabrechnungen seiner Ehefrau erst im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf seinen Ruhestand Kenntnis erlangt habe, sei ihm grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. In diesem Fall komme es allein darauf an, dass der Kläger es unterlassen habe, sich zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit seiner Besoldung bei seiner Ehefrau – die die Einstellung der Zahlung des Ortszuschlags an sie habe kennen müssen – in gewissen zeitlichen Abständen zu erkundigen, ob an sie (noch) eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung gezahlt werde. Ein Beamter, der aufgrund seiner Ehe gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG einen Anspruch auf Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1 habe, an den der Zuschlag aufgrund des Umstandes, dass sein Ehepartner ebenfalls als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst eine entsprechende Leistung erhalte, nur zur Hälfte gezahlt werde, müsse sich bei seinem Ehepartner jedenfalls alle drei Jahre erkundigen, ob dies weiterhin so sei. Dieser ihm obliegenden Erkundigungspflicht sei der Kläger nicht nachgekommen. Entsprechende Nachfragen seien ihm auch möglich und zumutbar gewesen. Die Beklagte sei auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben i. S. d. § 242 BGB gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Gemessen hieran rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 4. Januar 2021 nicht die Zulassung der Berufung wegen des sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. Nr. 1 VwGO. 1. Der Kläger trägt zur Begründung des Zulassungsantrags vor, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung des hälftigen Familienzuschlags nicht verjährt. Dem Kläger könne eine grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vorgeworfen werden. Weder aus den Bezügemitteilungen des Klägers noch aus denen seiner Ehefrau sei ersichtlich, dass der hälftige Familienzuschlag ab Januar 2005 nicht mehr an die Ehefrau gezahlt worden sei. Lediglich aus dem Umstand, dass der zuvor in den Bezügemitteilungen der Ehefrau enthaltene Hinweis zum Ortszuschlag, der keine Aussage über einen Familienzuschuss treffe, ab diesem Zeitpunkt weggefallen sei, begründe das Verwaltungsgericht ein solches grob fahrlässiges Verhalten. Das Verwaltungsgericht weiche damit zunächst von der ihm bekannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach ab, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei. Maßgeblich sei dort gewesen, dass aus den Gehaltsmitteilungen der Ehefrau des dortigen Klägers der Bezug eines Familienzuschlags und dessen Wegfall nicht bzw. nicht deutlich hervorgegangen seien. In den Gehaltsmitteilungen habe sich keine Position gefunden, die als Familienzuschlag zu verstehen gewesen wäre. Es sei daher nicht ersichtlich gewesen wie der dortige Kläger habe erfahren sollen, dass seine Ehefrau keinen Familienzuschlag mehr erhalten habe. Insoweit sei umso mehr zu berücksichtigen gewesen, dass der Überweisungsbetrag trotz des Wegfalls des Familienzuschlages identisch gewesen sei ist. So liege der auch der Fall des Klägers. Darüber hinaus weiche das Verwaltungsgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur grob fahrlässigen Unkenntnis i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab. Danach sei grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehle, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt hätten. Dem Gläubiger müsse persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von Verschulden gegen sich selbst vorgeworfen werden können. Sein Verhalten müsse schlechthin unverständlich bzw. unentschuldbar sein. Diese Grundsätze habe das Verwaltungsgericht schlicht nicht beachtet, sondern es habe die Anforderungen an den Kläger erheblich überspannt. Es nehme zunächst zu Unrecht an, der Kläger habe die Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau tatsächlich bereits im Jahr 2005 eingesehen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Es werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger erst im Rahmen der Berechnung seiner Altersvorsorgebezüge Kenntnis davon erlangt habe, dass der Familienzuschlag nicht mehr an seine Ehefrau gezahlt worden sei. Wenn der Kläger jedoch keinen Hinweis seines Arbeitgebers erhalte, dass der Familienzuschlag bei seiner Ehefrau weggefallen sei, der Arbeitgeber den Familienzuschlag dennoch nicht zahle, der Kläger die Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau nicht kenne und auch sonst keinerlei Hinweis an ihn herangetragen werde, dass der Familienzuschlag nicht mehr an seine Ehefrau gezahlt werde, sei es für den Kläger schlicht nicht erkennbar gewesen, dass er von der Beklagten einen zu geringen Familienzuschlag erhalten habe. Aufgrund seiner Gehaltsabrechnungen mit dem Hinweis „Betrag der Stufe 1 des Familienzuschlages zur Hälfte" habe er vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die zweite Hälfte des Familienzuschlages weiterhin an seine Ehefrau gezahlt werde. Es sei allein der Beklagten vorzuwerfen, dass die Bezüge des Klägers fehlerhaft berechnet worden sei. Dennoch sei über den Hinweis zum Familienzuschlag so getan worden, als ob die zweite Hälfte des Familienzuschlags weiterhin an seine Ehefrau gezahlt würde. Auch die Hilfsbegründung greife nicht. Den Kläger treffe entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Arnsberg keine derart weitgehende Nachforschungspflicht, sich bei seiner Ehefrau jedenfalls alle drei Jahre danach zu erkundigen, ob die zweite Hälfte des Familienzuschlags noch an sie gezahlt werde. Der Kläger habe keinen Anlass gehabt, solche Ermittlungen anzustellen. Der Verjährungseinrede stehe ferner der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegen. Danach dürfe ein Arbeitgeber nicht wegen neuer Tatsachen fehlerhaft abrechnen, den Arbeitnehmer hierüber nicht informieren und in der Bezügemitteilung weiterhin so tun, als ob richtig abgerechnet würde. Das Beklagte hat noch in der Bezügemitteilung für Januar 2017 ausgeführt, dass der Familienzuschlag/Stufe 1 zur Hälfte ausgezahlt werde. Überdies verweise das Verwaltungsgericht selbst auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG. Hier sei § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu beachten, der festlege, dass aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung abgesehen werden könne. Vor diesem Hintergrund sei auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts zum Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung verfehlt, da hiervon gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG insbesondere aus Billigkeitsgründen abgewichen werden könne. 2. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 92 ff.; 101 f. Der Zulassungsvortrag stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung des hälftigen Familienzuschlags für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2012 sei schon im Zeitpunkt der entsprechenden Antragstellung am 8. September 2016 in Anwendung der Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt gewesen, nicht in Frage. Insbesondere begegnet weder die Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln, dieser habe schon im Januar 2005 ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen erlangen müssen (dazu a)), noch die Annahme, die Beklagte sei nicht nach Treu und Glauben gehindert gewesen, die Verjährungseinrede zu erheben (dazu b)). Darauf, dass jedenfalls die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 8. August 2006 entstandenen Ansprüche auf Zahlung des vollen Familienzuschlags wegen des Ablaufs der zehnjährigen Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB auch ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers verjährt sein dürften, kommt es im Ergebnis nicht an. Vgl. zu § 199 Abs. 4 BGB OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2021 – 1 A 4819/18 –, juris, Rn. 30. a) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt. Vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 6 ZR 1118/20 –, juris, Rn. 14 f. Ausgehend von diesem in der Sache sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Kläger zugrunde gelegten Maßstab begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts auch im Lichte des Zulassungsvorbringens keinen Bedenken, dem Kläger sei schon ab Januar 2005 grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorzuwerfen, weil er aufgrund des Umstandes, dass der zuvor in den Gehaltsmitteilungen seiner Ehefrau enthaltene Hinweis auf den Betrag der Ortzuschlagstufe ab Januar 2005 entfallen ist, bei Anwendung der in seinen eigenen Angelegenheiten erforderlichen Sorgfalt Kenntnis darüber hätte erlangen müssen, dass der Ortzuschlag weggefallen ist. aa) Soweit der Kläger sich insoweit erneut auf den Inhalt des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. März 2014 – AN 11 K 12.02287 –, juris, mit der Behauptung beruft, der vorliegende Sachverhalte sei mit dem dortigen vergleichbar, weil der Bezug und der Wegfall des Familienzuschlags auch aus den Gehaltsmitteilungen der Ehefrau des Klägers nicht oder nicht deutlich hervorgehe und er deshalb keinen Anlass hatte, sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen, sind die o. a. Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Der Kläger setzt sich in der Zulassungsbegründung nicht mit dem insoweit tragenden – zutreffenden – Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheide sich gerade dadurch in wesentlicher Hinsicht von dem vom Verwaltungsgericht Ansbach entschiedenen Fall, dass die Bezügemitteilungen der Ehefrau des Klägers bis Dezember 2004 einen ausdrücklichen Hinweis zu der Zahlung des Ortzuschlages „OZ-Stufe 1“ enthalten hätten, der in den Entgeltabrechnungen der Ehefrau für den Zeitraum ab Januar 2005 fehle. Auch mit der Behauptung, dieser Hinweis treffe gar keine Aussage zu der Zahlung eines Familienzuschlags, dringt der Kläger nicht durch. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der – durchaus nachvollziehbaren – Auslegung des Verwaltungsgerichts, die dem Familienzuschlag äquivalente Zahlung an die Ehefrau des Klägers sei in Anlehnung an die bis zum Jahr 1996 auch im Beamtenrecht geltende Bezeichnung und wie im Bereich des öffentlichen Tarifvertragsrechts auch heute noch teilweise üblich als Ortszuschlag bezeichnet worden. bb) Der Kläger hat auch nicht darzulegen vermocht, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen hinsichtlich des Merkmals „grob fahrlässige Unkenntnis“ i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB überspannt hätte. Auch wenn Erhebliches für diesen weiteren Ansatz des Verwaltungsgerichts streitet, bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob und inwieweit der Kläger zur Vermeidung einer groben Fahrlässigkeit in eigenen Angelegenheiten grundsätzlich und damit auch ohne entsprechende Anhaltspunkte verpflichtet ist, die Gehaltsmitteilungen seiner Ehefrau (regelmäßig) daraufhin zu überprüfen, ob diese (weiterhin) für die Höhe seines Familienzuschlags relevante Zahlungen erhält. Der Kläger hat schon die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angegriffen, der Kläger habe die Gehaltsmitteilungen seiner Ehefrau schon Ende des Jahres 2004/Anfang des Jahres 2005 eingesehen, habe daher Kenntnis von dem Wegfall des früher enthaltenen Hinweises zum Ortszuschlag und damit auch vom Wegfall des Ortszuschlages erlangen müssen. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung auf den eigenen erstinstanzlichen Vortrag des Klägers gestützt, der mehrfach erklärt habe, es sei ihm nicht möglich gewesen sei, aufgrund der vorliegenden Gehaltsabrechnung zu erkennen, dass der Ehefrau der hälftige Familienzuschlag nicht mehr gezahlt werde. Dem setzt der Kläger ohne, dass diese ansatzweise glaubhaft gemacht würde, die angepasste Behauptung entgegen, der Kläger habe die Gehaltsmitteilung im Jahr 2005 tatsächlich nicht eingesehen. 2. Auch die Rüge des Klägers dringt nicht durch, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Beklagte nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Verjährung zu berufen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet ist, gegenüber finanziellen Ansprüchen von Beamten die Einrede der Verjährung zu erheben. Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft sein muss, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 20.19 –, juris, Rn. 46, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2021 – 1 A 4819/18 –, juris, Rn. 33ff.; VG München, Urteil vom 20. Februar 2018 – M 5 K 17.3172 –, juris, Rn. 23. Ein solches qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten, an das mit Blick auf die mit der Verjährung verfolgten Ziele keine zu geringen Anforderungen zu stellen sind, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich. Die Beklagte hat den Kläger nicht veranlasst, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Dass an den Kläger auch im streitgegenständlichen Zeitraum weiter nur der verminderte Familienzuschlag gezahlt wurde, lag vielmehr daran, dass die Beklagte mangels Änderungsmitteilungen keine Kenntnis davon hatte, dass der Ehefrau des Klägers der hälftige Ortszuschlag nicht mehr gezahlt wurde. Diese Kenntnis hat ihr insbesondere auch der Kläger nicht vermittelt. Die Tatsache, ob und dass solche Zahlungen geleistet werden, gründet zunächst und vorrangig in der Sphäre des Klägers und seiner Ehefrau und – anders als dieser wohl annimmt – nicht allein in der Sphäre der Beklagten. Ohne eine entsprechende Kenntnis hat die Beklagte mit der unverändert verminderten Zahlung des Familienzuschlags auch nicht treuwidrig den Anschein gesetzt („so getan“), die Ehefrau erhalte weiter den anteiligen Ortszuschlag, sondern die unveränderte Zahlung (und der entsprechende Hinweis in den Bezügemitteilungen des Klägers) spiegelt lediglich den Umstand, dass aus der Sicht der Beklagten beim Kläger keine Änderungen in den anspruchsbegründenden Umstände eingetreten war. Der Hinweis des Klägers auf die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG liegt ersichtlich neben der Sache. Das Verwaltungsgericht hat diese Vorschrift nicht herangezogen, sondern für die Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit auf die im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zum Merkmal „erkennen müssen“ entwickelten Grundsätze verwiesen. Die Billigkeitsentscheidung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG betrifft mit der Rückforderung zuviel an den Beamten gezahlter Bezüge zudem einen anderen – nämlich geradezu den umgekehrten – Sachverhalt. Im Übrigen fehlt es auch im Zulassungsvorbringen an konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer unbilligen Härte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.