Beschluss
12 E 302/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0503.12E302.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe glaubhaft gemacht hat, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Letzteres ist hier der Fall. Die dem Prozesskostenhilfebeschluss zugrunde liegende Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Bedürftigkeit der Klägerin im pflegewohngeldrechtlichen Sinne sei mit Blick auf Vermögenspositionen, die nach den anerkannten Grundsätzen zur Berücksichtigung ungeklärten Vermögens dem verfügbaren Vermögen hinzuzurechnen sind (Abhebungen in Höhe von 60.000 € am 3. November 2014 und in Höhe von 30.000 € am 28. April 2016), nicht anzunehmen, begegnet nach derzeitigem Verfahrensstand keinen Bedenken. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im durch den angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Eilbeschluss vom 29. Juli 2021 - 21 L 1303/21 - wird insoweit Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen dazu, dass die Kosten der Klägerin für die Inanspruchnahme des Pflegeplatzes zu jeder Zeit ihre tatsächlich vorhandenen Einnahmen überstiegen hätten, führt für sich genommen nicht weiter. Die Erfolgsaussichten hinsichtlich eines Pflegewohngeldanspruchs für die Zeit ab Antragstellung scheitern nicht an den Einkommensverhältnissen, sondern aufgrund des voraussichtlich vorzunehmenden Ansatzes von Geldbeträgen als Vermögen, deren Verbleib ungeklärt ist, die aber zur Begleichung des von der Klägerin zu tragenden Investitionskostenanteils einzusetzen gewesen wären. Soweit die Klägerin die monatlich nicht durch ihr Einkommen gedeckten Heimkosten dem ungeklärten Vermögen gegenüberstellt und daraus (fiktiv) einen Verbrauch ableitet, vermag dies für den bisher streitgegenständlichen Leistungszeitraum ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage zu begründen. Ein fiktiver Vermögensverbrauch ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil es für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Vgl. in Bezug auf das Sozialhilferecht etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, juris Rn. 33 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008- L 20 SO 17/08 -, juris Rn. 40. Es ist auch nicht ansatzweise dargelegt, dass die die Pflegemehrkosten tatsächlich aus den Mitteln der fraglichen Bargeldabhebungen von 60.000 € bzw. 30.000 € beglichen worden sind und entsprechendes ungeklärtes Restvermögen damit nicht nur fiktiv, sondern auch tatsächlich verbraucht sein könnte. Dies gilt selbst, soweit man zugunsten der Klägerin den bislang nicht plausibel dargestellten Vortrag unterstellt, dass aus den streitigen Einzelabhebungen von 60.000 € bzw. 30.000 € angeblich ein Pflichtteilsanspruch ihrer Söhne in Höhe von 39.000 € betreffend den Nachlass des im Jahr 2012 verstorbenen Ehemann der Klägerin in voller Höhe (und nicht etwa nur in Höhe von 30.000 €) beglichen worden sein soll. Das weitere Beschwerdevorbringen zur Reise- bzw. Verhandlungsfähigkeit der Klägerin sowie zu den weiter aufgelaufenen Zahlungsrückständen und einer aktuell drohenden Räumung des bisherigen Pflegeplatzes ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erheblich. Es betrifft nicht das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 14 APG NRW im streitgegenständlichen Leistungszeitraum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).