OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 548/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0503.15B548.22.00
4mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Zugang zu den in der Antragsschrift vom 22. März 2022 aufgeführten amtlichen Informationen zu gewähren. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es wie hier nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2021 - 15 B 1468/21 -, juris Rn. 5, vom 16. September 2020 - 15 B 1357/20 -, juris Rn. 8, vom 29. September 2017 - 15 B 778/17 -, juris Rn. 40, vom 6. Februar 2017 - 15 B 832/15 -, juris Rn. 4, und vom 19. September 2014 - 5 B 226/14 -, juris Rn. 5 f., m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht der Sache nach selbständig tragend angenommen, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund u. a. deshalb nicht dargelegt, weil sie von der Möglichkeit, die Vorlage der Unterlagen im Rahmen des zwischen ihr und der Antragsgegnerin anhängigen DIS-Schiedsverfahrens zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht habe. Diese Auf-fassung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Wird der Informationszugang begehrt, um in einem anderweitigen Rechtsstreit die eigene Rechtsposition mithilfe bestimmter amtlicher Unterlagen zu stärken, so kann der Antragsteller in einem von ihm betriebenen informationsfreiheitsrechtlichen Eilverfahren regelmäßig nicht glaubhaft machen, dass ein Abwarten in der Hauptsache für ihn schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile gerade mit Blick auf den Ausgang des anderweitigen Rechtsstreits zur Folge hätte, wenn er dort den ihm prozessual möglichen, nicht aussichtslosen und auch im Übrigen zumutbaren Versuch unterlässt, eine rechtzeitige gerichtliche Beiziehung der begehrten Unterlagen zu erwirken. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2021 - 15 B 1285/20 -, juris Rn. 91. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Antragstellerin kann dem nicht entgegenhalten, es bestehe kein verwaltungsprozessualer Rechtssatz, wonach Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO nur dann begehrt werden könne, wenn es keine anderen - außerhalb des Verwaltungsprozessrechts liegenden - Möglichkeiten gebe, das Rechtsschutzziel zu erreichen. Denn die prozessrechtliche Obliegenheit, eine unmittelbare Beiziehung der begehrten Unterlagen in dem parallel geführten Rechtsstreit jedenfalls zu beantragen, ergibt sich aus den Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und findet damit letztlich ihre Grundlage darin, dass die beantragte Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Abwendung der geltend gemachten wesentlichen Nachteile „nötig“ erscheinen muss. Vgl. dazu, dass die Ablehnung des Anordnungsgrundes auch auf einem Verstoß gegen Obliegenheiten beruhen kann: Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, § 123 VwGO Rn. 87a. Der Einwand der Antragstellerin, es könnte dann in beiden Streitigkeiten „das Argument angeführt werden, das Verfahren sei unzulässig, da es andere Möglichkeiten gäbe, an die begehrten Informationen zu gelangen“, verfängt nicht, weil sie nicht darlegt, dass ein Antrag auf Vorlegung der Unterlagen in dem Schiedsverfahren schon deshalb aussichtslos wäre, weil er offensichtlich wegen solcher „anderer Möglichkeiten“ abgelehnt würde. Von einer solchen offenkundigen Aussichtslosigkeit ist nach den dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden prozessrechtlichen Bestimmungen auch nicht auszugehen. Gemäß Art. 3.2 der von der International Bar Association erlassenen IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, angenommen mit Beschluss des IBA-Council vom 17. Dezember 2020 (im Folgenden nur: IBA-Regeln), in deutscher Sprache abrufbar unter https://www.ibanet.org/document?id=Rules-on-the-Taking-of-Evidence-in-International-Arbitration-2020-German (zuletzt abgerufen am 3. Mai 2022), auf deren Anwendung sich die Beteiligten in dem Schiedsverfahren nach den Angaben der Antragstellerin verständigt haben, kann jede Partei innerhalb der vom Schiedsgericht bestimmten Frist an das Schiedsgericht und an die anderen Parteien einen Antrag auf Vorlegung von Dokumenten stellen. Art. 3.4 der IBA-Regeln besagt, dass die Partei, an die der Antrag auf Vorlegung von Dokumenten gerichtet ist, innerhalb der vom Schiedsgericht bestimmten Frist den anderen Parteien und auf Verlangen des Schiedsgerichts auch diesem sämtliche verlangten Dokumente vorzulegen hat, die sie im Besitz, Gewahrsam oder in ihrer Verfügungsmacht hat, soweit sie hiergegen keine Einwendungen erhebt. Solche Einwendungen können nach Art. 3.5 Satz 2 nur auf die in Art. 9.2 oder 9.3 genannten Gründe oder auf die Nichterfüllung einer Anforderung gemäß Art. 3.3 gestützt werden. Es ist weder den in Art. 9.2 oder 9.3 der IBA-Regeln genannten Gründen noch den in Art. 3.3 aufgeführten Anforderungen zu entnehmen, dass ein Antrag auf Vorlegung der hier streitgegenständlichen Unterlagen aussichtslos wäre, weil der Antragstellerin entgegengehalten würde, sie könne die Dokumente anderweitig (etwa im Wege eines IFG-Verfahrens) erlangen. Der Einwand der Antragstellerin, das Schiedsgericht sei nicht verpflichtet, auf den Antrag einer Partei bestimmte Unterlagen anzufordern, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es kommt nach den vorstehenden Ausführungen nur darauf an, dass ein Vorlegungsantrag - wie hier - nicht ohne jegliche Erfolgsaussicht ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).