Urteil
7 A 800/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0512.7A800.20.00
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Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8.5.2018 verpflichtet, der Klägerin den am 11.12.2017 beantragten Vorbescheid für "Umbau und Erweiterung Geschäftshaus B. " zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8.5.2018 verpflichtet, der Klägerin den am 11.12.2017 beantragten Vorbescheid für "Umbau und Erweiterung Geschäftshaus B. " zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines großflächigen Lebensmittel-Discountmarkts auf eine Verkaufsfläche von ca. 1.332 m² und für die Umgestaltung einer Stellplatzanlage. Die B. Grundstücksgesellschaft mbH & Co KG mit Sitz in N. S. ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S1. -M. , Flur 00, Flurstück 000 mit der postalischen Anschrift P. -I. -Straße 01 in L. -H. . Das Grundstück hat eine Fläche von ca. 12.000 m². Darauf befinden sich ein B. Lebensmittel-Discountmarkt mit ca. 954 m² Verkaufsfläche, ein Schuh-Fachmarkt mit ca. 522 m² Verkaufsfläche, ein Textil-Fachmarkt mit ca. 575 m² Verkaufsfläche und ein Fitnessstudio sowie ein Parkplatz mit 188 Stellplätzen. Das Grundstück liegt in dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00000/04 in der nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens am 15.6.2016 bekannt gemachten Fassung. Gegenstand der Änderung des Plans im ergänzenden Verfahren war die Umwandlung von in der ursprünglichen Fassung in absoluten Quadratmeterzahlen angegebenen Verkaufsflächen in relativ zu Grundstücksflächen berechnete Verkaufsflächenzahlen. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück und weitere Grundstücke ein Sondergebiet für großflächige Einzelhandels- und Handelsbetriebe "SO 1" mit vier höchstens zulässigen Vollgeschossen, einer Grundflächenzahl von 0,6, einer Geschossflächenzahl von 1,0 sowie einer Verkaufsflächenbegrenzung für zentrenrelevante Sortimente fest. Danach sind im Sondergebiet SO 1 großflächige Einzelhandelsbetriebe für nicht-zentrenrelevante Sortimente, großflächige Handelsbetriebe sowie gewerbliche Nutzungen, Dienstleistungs- und Büronutzung zulässig. Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten sind entsprechend den im Plan festgesetzten Verkaufsflächenzahlen (VFZ) als Höchstgrenze zulässig. Für das Vorhaben-grundstück der Klägerin ist eine VFZ von 0,058 festgesetzt, dies entspricht in etwa einer absoluten Verkaufsfläche von 700 qm. Die Verkaufsflächenzahl gibt nach den textlichen Festsetzungen an, wie viel Quadratmeter an zentrenrelevanter Verkaufsfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Für einen im nördlichen Teil des Plangebiets gelegenen Teil des Sondergebiets SO 1 Zone 2 (Standort des Möbelmarkts J. ) wird - für die Flurstücke 001 und 002 sowie 003 und 004 der Flur 00 - die Verkaufsflächenzahl 0,040 festgesetzt, die in etwa einer absoluten Verkaufsfläche für zentenrelevante Sortimente von 3.500 qm entspricht. Die Einzelheiten der Berechnung der Verkaufsflächenzahlen ergeben sich aus der bei den Aufstellungsvorgängen befindlichen Tabelle (Beiakte 4, Bl. 22). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Vor dem Bebauungsplan Nr. 00000/04 beanspruchte der Bebauungsplan Nr. 00001/02 für das Vorhabengrundstück Geltung, der u. a. dort ein Gewerbegebiet auf Grundlage der Baunutzungsverordnung 1962 auswies. Am 11.12.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheids für "Umbau und Erweiterung Geschäftshaus B. " auf dem vorgenannten Grundstück. Dem Antragsformular war ein Beiblatt mit folgenden Fragestellungen beigefügt: "1. Ist die geplante Erweiterung des bestehenden Einzelhandelsbetriebes bauplanungsrechtlich (hilfsweise beschränkt auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart) zulässig? 2. Ist die geplante Umgestaltung der Stellplatzanlage bauplanungsrechtlich zulässig?" Auf dem Beiblatt war ferner vermerkt, dass beide Fragestellungen unabhängig voneinander geprüft werden sollen. Die dem Bauantrag beigefügte Planung sieht eine Erweiterung der Verkaufsfläche des B. Lebensmittel-Discountmarkts auf 1.332 m² vor, ferner eine Aufstockung der südwestlichen Ecke des Gebäudes um ein Obergeschoss sowie eine Reduzierung der Stellplatzanlage von 188 auf 178 Pkw-Stellplätze. Mit Bescheid vom 8.5.2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung u. a. aus: Das Vorhaben überschreite die im Bebauungsplan festgesetzte Verkaufsflächenzahl; bei dem bestehenden Lebensmittel-Discountmarkt handele es sich bereits um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung habe. Mit dem Bebauungsplan sei die bestehende Großflächigkeit aufgrund der schädlichen Auswirkungen überplant und eine zulässige Verkaufsfläche unterhalb des Schwellenwerts zur Großflächigkeit festgesetzt worden. Eine Befreiung von der festgesetzten Verkaufsflächenzahl werde deshalb trotz der schon im Bestand vorliegenden Überschreitung nicht genehmigt. Die Klägerin hat am 24.5.2018 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Bebauungsplan sei unwirksam und das Vorhaben sei nach den Festsetzungen des früheren Bebauungsplans bzw. gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich schon aus der Unbestimmtheit der Festsetzung in Ziffer 4 zur Gebäudehöhe. Den Festsetzungen zu Verkaufsflächenobergrenzen fehle eine Ermächtigungsgrundlage, weil die zulässige Art der baulichen Nutzung entgegen § 11 Abs. 2 BauNVO nicht hinreichend konkret typisiert festgesetzt worden sei. Ferner sei der Bebauungsplan zu ihren Lasten abwägungsfehlerhaft. Weil die festgesetzte Verkaufsflächenzahl für zentrenrelevanten Einzelhandel von 0,058 den Bestand unterschreite, sei es ihr nicht nur verwehrt, den Bestand zu erweitern. Sie sei auch gehindert, Änderungen zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit vorzunehmen, durch die die Verkaufsfläche nicht geändert würde und keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu befürchten wären. Die Beklagte habe es versäumt, sich hierzu mit der Möglichkeit einer Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO auseinanderzusetzen. Weiterhin liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor, weil bei dem erneuten Offenlagebeschluss im Jahr 2014 nicht auf die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen hingewiesen worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8.5.2018 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid betreffend den Umbau des Objekts P. -I. -Straße 01 in 00002 L. zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen: Der Bebauungsplan sei wirksam. Die in den Höhenangaben als Bezugspunkt herangezogenen Erschließungsanlagen, insbesondere die P. -I. -Straße und die H1. I1.----straße, seien bereits endausgebaut und eine erhebliche Veränderung dieser Straßen sei nicht absehbar. Die unteren Bezugspunkte seien auch für den Fall, dass ein Baugrundstück mehrere Erschließungsanlagen habe, hinreichend bestimmt. Denn die textlichen Festsetzungen bestimmten insoweit deren mittlere Höhenlage als Bezugspunkt. Der Bebauungsplan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Sie habe sich mit den Belangen der Klägerin hinreichend auseinandergesetzt. Darüber hinaus handele es sich um einen Sonderstandort. Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten widerspreche an dieser Stelle grundsätzlich den Zielen des Landesentwicklungsplans bzw. ihres daraus entwickelten Zentrenkonzepts. Aus diesem Grund sei jeglicher Ausbau bzw. eine Verfestigung des Standorts für Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten über den Bestand hinaus nicht gewünscht. Es liege auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.2.2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben der Klägerin sei planungsrechtlich unzulässig. Die beantragte Erweiterung des Lebensmittel-Discountmarkts führe zu einer Erhöhung der Verkaufsflächenzahl auf 0,11, was im Widerspruch zu dem Bebauungsplan Nr. 00000/04 stehe, der eine maximale Verkaufsflächenzahl von 0,058 festsetze. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit des Plans seien nicht gegeben. Die Klägerin trägt zur Begründung der - vom Senat zugelassenen - Berufung im Wesentlichen vor: Die Festsetzung der Verkaufsflächenzahl von 0,058 im Bebauungsplan sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unwirksam, sie könne nicht auf § 11 BauNVO gestützt werden. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen § 3 Abs. 2 BauGB, der Hinweis auf die umweltbezogenen Informationen im ergänzenden Verfahren sei unzureichend gewesen. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft, weil ihre Bestandsschutzinteressen nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Im Bestand seien auf dem Vorhaben-grundstück 2.050 m² Verkaufsfläche zulässig, nach dem Bebauungsplan lediglich 697 m². Der Bebauungsplan Nr. 00001/02, der ein Gewerbegebiet auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1962 festsetze, sei wirksam. Nach diesem Bebauungsplan sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat im Berufungsverfahren nichts zur Sache vorgetragen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 2.2.2022 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Originalplanurkunden der Bebauungspläne Nr. 00000/04 und Nr. 00001/02 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nicht nach dem 2016 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 00000/04, da dieser Plan unwirksam ist (dazu I.); ob der Bebauungsplan Nr. 00001/02 wirksam ist, kann dahinstehen, weil das Vorhaben nach diesem Plan zulässig ist (II.) und weil es auch für den Fall der Unwirksamkeit des Plans Nr. 00001/02 nach § 34 Abs. 1 BauGB positiv zu beurteilen ist (dazu III.). I. Der Bebauungsplan der Beklagten Nr. 00000/04 in der maßgeblichen Fassung des Satzungsbeschlusses vom 15.3.2016 ist unwirksam. Die Verkaufsflächenzahlfestsetzung im nördlichen Bereich der Zone 2 des Sondergebiets SO 1 (Bereich der Grundstücke des Möbelmarkts J. ) ist unwirksam (dazu 1.); das führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (dazu 2.). 1. Die Verkaufsflächenzahlfestsetzung im nördlichen Bereich der Zone 2 des Sondergebiets SO 1 (Standort des Möbelmarkts J. ) ist unwirksam. Für diese Festsetzung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Sie kann nicht als grundstücksbezogene Verkaufsflächenfestsetzung auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden (dazu a), als gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung ist sie auch nicht ausnahmsweise durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gedeckt (dazu b); sie kann auch nicht als Maßfestsetzung auf § 16 BauNVO gestützt werden (dazu c). a) Die Festsetzung kann nicht als grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden. Allerdings eröffnet § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO der Gemeinde die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan als Art der Nutzung in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl (z. B. 0,3/0,5 usw.) festgelegt wird, soweit dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Für die Art der Nutzung macht es keinen Unterschied, ob die Gemeinde für einzelne Baugrundstücke im Plangebiet eine Verhältniszahl oder eine absolute Zahl festsetzt, die sich ihrerseits durch den Bezug auf die Grundstücksgröße auch als Verhältniszahl ausdrücken ließe. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO lässt es deshalb auch zu, die höchstzulässige Verkaufsfläche für die Grundstücke im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximalen Verkaufsflächen jeweils für einzelne Grundstücke festgelegt werden, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2019 - 4 CN 8.18 -, BauR 2020, 215, m. w. N. Eine solche Regelung hat die Beklagte in dem in Rede stehenden Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 15.3.2016 indes nicht getroffen. Die Festsetzung der Verkaufsflächenzahl im Bereich des Standorts des Möbelmarkts J. ist auf die Flurstücke 002 und 001 sowie auch 003 und 004 der Flur 00 gemeinsam bezogen. Dies entspricht dem Inhalt der bei den Aufstellungsvorgängen der Beklagten befindlichen Tabelle zur Ermittlung der Verkaufsflächenzahlen in Verbindung mit den zeichnerischen Darstellungen des Plans und der Definition der Verkaufsflächenzahl, die in den textlichen Festsetzungen enthalten ist. Bei den genannten Flurstücken handelt es sich nach den dem Senat vorliegenden Grundbuchauszügen um selbständige Buchgrundstücke. Vgl. zum Grundstücksbegriff im Bauplanungsrecht OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1.7.2020 - 8 C 11841/19 -, BRS 88 Nr. 3 = BauR 2020, 1890, m. w. N. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren ausgewerteten Auszügen aus dem Liegenschaftskataster. b) Als gebietsbezogene Verkaufsflächenkontingentierung ist die Festsetzung auch nicht ausnahmsweise von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gedeckt. Die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich unzulässig. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) nur dann ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen identisch. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.3.2015 - 7 D 52/13.NE -, BRS 83 Nr. 34 = BauR 2015, 1442 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 3.4.2008 - 4 CN 3.07 -, BRS 73 Nr. 77 = BauR 2008, 1273. Hier erweisen sich jedoch jedenfalls die beiden Flurstücke 001 und 002 bezogen auf die Verkaufsflächenbeschränkung (maximal 3.500 m² für zentrenrelevante Sortimente) jeweils als vorhabengeeignet. Nach dem Bebauungsplan könnten etwa auf den Grundstücken Flurstück Nr. 002 der Flur 00 bzw. Flurstück 001 der Flur 00 mit über 23.000 bzw. 55.000 qm Grundfläche jeweils selbständige großflächige Märkte mit zentrenrelevanten Sortimenten oder Randsortimenten realisiert werden. Dass die Grundstücke aktuell durch einen Möbelmarkt genutzt werden und sich in der Hand eines Eigentümers befinden, rechtfertigt nach den maßgeblichen Grundsätzen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2019 - 4 CN 8.18 -, BRS 87 Nr. 35 = BauR 2020, 215, keine andere Beurteilung. c) Die in Rede stehende Festsetzung kann auch nicht als Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung auf § 16 BauNVO gestützt werden. Von der Möglichkeit einer solchen Regelung ging die Beklagte offenbar aus, wie die Passagen zur Begründung der Verkaufsflächenzahl im Rahmen der Ausführungen der Planbegründung zu den Festsetzungen des Maßes der Nutzung zeigen. Festsetzungen zu Verkaufsflächen sind indes keine Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, weil sie sich keiner der dafür nach § 16 Abs. 2 BauNVO zulässigen Größen bedienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2022 - 4 CN 5.20 -, juris. Andere rechtliche Grundlagen für die Festsetzung der Verkaufsflächenzahl sind weder von der Beklagten aufgezeigt noch sonst ersichtlich. 2. Die Unwirksamkeit der Festsetzung der Verkaufsflächenbegrenzung im nördlichen Bereich der Zone 2 des SO 1 führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2019 - 4 CN 8.18 -, BRS 87 Nr. 35 = BauR 2020, 215. Zur Überzeugung des Senats fehlt es an der zweiten Voraussetzung. In der Planbegründung wird die Verkaufsflächenbegrenzung auf dem genannten Grundstück im Hinblick auf den Zentrenschutz als eines der Ziele der Planung im Rahmen des ergänzenden Verfahrens dargestellt. Angesichts dessen kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Rat der Beklagten die weiteren Festsetzungen im Bereich des Grundstücks ebenso wie die Festsetzungen in weiteren Teilen des Plangebiets ohne diese Regelung in gleicher Weise getroffen hätte. II. Das Vorhaben ist nach dem Plan Nr. 00001/02 zulässig, wenn von dessen Wirksamkeit ausgegangen wird. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1962 fest. Nach dieser Fassung der Baunutzungsverordnung sind im Gewerbegebiet auch großflächige Einzelhandelsbetriebe nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Vgl. Bischopink, in Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Rn. 584; sowie etwa VG Sigmaringen, Urteil vom 15.6.2004 - 1 K 300/03 -, juris, m. w. N. Auch im Hinblick auf die weiteren zur Überprüfung gestellten Aspekte des Vorhabens ist das Vorhaben nach Maßgabe dieses Bebauungsplans planungsrechtlich zulässig. Entsprechendes gilt für die zugehörige Stellplatzanlage in der nach dem Vorhaben durch Reduzierung auf 178 Plätze umgestalteten Form. Eine abschließende Würdigung zur Wirksamkeit des Plans Nr. 00001/02 hat der Senat nicht vorzunehmen, da das Vorhaben nach diesem Plan ebenso zulässig ist wie - aus den nachfolgenden Gründen zu III. - nach § 34 Abs. 1 BauGB. III. Das Vorhaben ist, soweit man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 68364/02 ausgeht, auch nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. 1. Es handelt es sich um eine Innenbereichsfläche; das Grundstück ist Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB. Das entnimmt der Senat den bei den Akten befindlichen Karten und Plänen, deren Inhalt den Eindrücken des Berichterstatters entspricht, der die Örtlichkeit besichtigt und seine Eindrücke den übrigen Senatsmitgliedern in der Beratung vermittelt hat. 2. Maßgeblich für die Beurteilung ist § 34 Abs. 1 BauGB. Eine Beurteilung nach§ 34 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht. Ein faktisches Baugebiet lässt sich in der maßgeblichen Umgebung nicht feststellen. Vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen: BVerwG, Beschluss vom 11.2.2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102. Als maßgebliche nähere Umgebung sind hier neben dem Vorhabengrundstück der Bereich des nördlich angrenzenden Möbelmarkts (J. ) sowie der östlich gelegene Baumarkt (P1. ) in den Blick zu nehmen. Es handelt sich bei diesem Umgebungsbereich um eine städtebauliche Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet kann schon wegen des großflächigen Einzelhandels im Bereich des Möbelmarkts (J. ) nicht angenommen werden. 3. Das Vorhaben fügt sich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. a) Dies gilt für die Erweiterung des Discountmarkts. aa) Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als großflächiger Einzelhandelsmarkt hält sich das Vorhaben innerhalb des durch die maßgebliche nähere Umgebung vorgegebenen Rahmens. In der maßgeblichen näheren Umgebung gibt es prägende Vorbilder für eine solche Nutzung. Als Vorbild kommt neben dem nördlich gelegenen Möbelmarkt J. etwa auch der bereits im Bestand großflächige Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin auf dem Vorhabengrundstück in Betracht. Unter diesen Voraussetzungen ist von einem Einfügen nach der Art der Nutzung auszugehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14.10.2013 - 2 A 204/12 -, BRS 81 Nr. 157 = BauR 2014, 676 und vom 3.8.2020 - 7 A 2372/18 -, BRS 88 Nr. 70 = BauR 2020, 1736. bb) Soweit für die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ferner § 34 Abs. 3 BauGB in den Blick zu nehmen ist, steht die Bestimmung dem Vorhaben nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO gilt für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich allerdings weder unmittelbar noch entsprechend. Schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB sind nach den gesetzlichen Vorgaben dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Vgl. zu den Voraussetzungen allg. etwa OVG NRW, Urteile vom 17.3.2021 - 7 A 4950/18 -, juris sowie vom 19.6.2008 - 7 A 1392/07 -, BRS 73 Nr. 86 = BauR 2008, 2025. Danach sind durchgreifende Hindernisse für eine positive Beurteilung des Vorhabens der Klägerin nicht ersichtlich. Schädigende Auswirkungen auf einen bestehenden zentralen Versorgungsbereich, vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 12.7.2012 - 4 B 13.12 -, BRS 79 Nr. 107 = BauR 2012, 1760, sind nicht aufgezeigt und auch nicht sonst ersichtlich. Die allgemeinen Ausführungen in der Planbegründung der Beklagten zu den Zielen des Zentrenschutzes rechtfertigen keine andere Beurteilung. cc) Ebenso fügt sich das Erweiterungsvorhaben hinsichtlich der weiteren im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB in den Blick zu nehmenden Aspekte ein. dd) Konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sind weder aufgezeigt noch im Übrigen sonst ersichtlich. Vgl. allg. zum Rücksichtnahmegebot: OVG NRW, Urteil vom 25.11.2020 - 7 A 3893/19 -, BauR 2021, 200, m. w. N. b) Nach Maßgabe der aufgezeigten Grundsätze ist das Vorhaben auch hinsichtlich der Umgestaltung der Stellplatzanlage planungsrechtlich zulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe dafür (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) nicht ersichtlich sind.