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Urteil

1 K 300/03

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Umbaus eines bestehenden Baumarktes in einen Elektrofachmarkt sowie den Neubau eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ..., B. S. ..., in U. Darauf ist ein Gebäude vorhanden, dessen Erdgeschoss in der Vergangenheit als Baumarkt genutzt wurde. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „B. S.“ vom 19.10.1965. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet fest. 3 Am 26.08.2002 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Umbau des bestehenden Baumarktes im Erdgeschoss in einen Elektrofachmarkt sowie für den Neubau eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes. 4 Der Beigeladene nimmt aufgrund der Satzung für den Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm vom 02.12.1999 in dem fraglichen Gebiet u.a. alle gemeindlichen Rechte aus dem BauGB einschließlich des Rechts zum Erlass von Satzungen wahr. Er beschloss in seiner Sitzung vom 08.10.2002, den Bebauungsplan „B. S.“ zu ändern. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 17.10.2002 im Amtsblatt der Beklagten veröffentlicht. Als Ziel und Zweck der Planung wurde angegeben, die Art der baulichen Nutzung werde in ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe (mit Ausschlusszentren und nahversorgungsrelevanter Sortimente) umgewandelt. 5 Auf Antrag des Beigeladenen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2002 die Entscheidung über den beantragten Bauvorbescheid zur beabsichtigten Nutzungsänderung des ehemaligen Baumarktes gem. § 15 BauGB um zwölf Monate zurück. Zur Begründung führte sie aus, die städtebaulichen Zielvorstellungen entlang der B. S. hätten sich geändert. Mit dem Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans vom 08.10.2002 durch den Beigeladenen sei die in § 14 BauGB vorgeschriebene Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre erfüllt. Dem Antrag des Trägers der Planungshoheit sei deshalb zu entsprechen. 6 Die Klägerin legte am 11.11.2002 Widerspruch ein. Dieser wurde vom Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zurückstellung hätten vorgelegen und dem Zurückstellungsantrag des Beigeladenen habe die Beklagte entsprechen müssen, ohne dass ihr eigenes Ermessen zukäme. 7 Am 08.07.2003 fasste der Beigeladene den Beschluss über die Änderung des Bebauungsplans. Der Beschluss lautete wie folgt: „ ... 2. Der Stadtentwicklungsverband beschließt den Bebauungsplan .../... „B. S.“ in der Fassung des Bebauungsplans der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.06.2003 (Anl. 4) sowie die Begründung vom 24.06.2003 (Anl. 2) als Satzung“. Die zugrundeliegenden Sitzungsunterlagen enthielten als Anlage 2 die Begründung des Bebauungsplans, als Anlage 3 die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan und als Anlage 4 die Planzeichnung mit der Eintragung „Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe (mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente)“. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 17.07.2003 bekannt gemacht. 8 Die Klägerin hat bereits am 21.02.2003 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, das Grundstück habe sie vor ca. 2 Jahren von der B. erworben. Es sei nicht mit irgendwelchen Rechten der B. belastet. Das Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans aus dem Jahr 1965. Nach diesem Bebauungsplan sei die Baunutzungsverordnung 1962 maßgebend, die in ihrem § 8 keine Einschränkung hinsichtlich der Verbrauchermärkte beinhalte. Diese seien vielmehr „Gewerbebetriebe aller Art“ i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962. Der neue Bebauungsplan sei rechtswidrig. Ein wirksamer Satzungsbeschluss im Hinblick auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht erfolgt. Der Beschluss beziehe sich ausdrücklich nur auf die Anlagen 2 und 4 der Sitzungsvorlage. Die textlichen Festsetzungen seien jedoch in der Anlage 3 enthalten und damit nicht Gegenstand der Beschlussfassung gewesen. Der Sitzungsniederschrift komme Beweisfunktion zu. Ohne die textlichen Festsetzungen fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit. Eine Auflistung der zentrenrelevanten Sortimente werde auch unter Berücksichtigung des Einzelhandelserlasses nicht entbehrlich, da die Zentrenrelevanz auch von den örtlichen Gegebenheiten abhängig sei. 9 Auch wenn man unterstelle, dass die textlichen Festsetzungen wirksam beschlossen seien, sei der Bebauungsplan rechtswidrig. Die ein „Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe“ als Gebietstyp festlegende Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen enthalte keine hinreichend bestimmte Festsetzung über die Art der Nutzung. Lediglich eine Regelung über die Zweckbestimmung sei getroffen worden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sei jedoch die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Der Begriff „Gewerbe“ könne je nach festgesetzter Gebietsart unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterworfen sein. Nach der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans könne wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte jegliche gewerbliche Nutzung in dem Sondergebiet zulassen wolle. Der Hinweis auf die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben nach § 8 BauNVO unter Ziff. 4.1 der Begründung reiche insoweit nicht aus, weil § 8 BauNVO nicht normativ in den Festsetzungskatalog übernommen worden sei. Die unklare Ausnahmeregelung der Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans spreche dafür, dass der verplante Bereich hinsichtlich zentrenrelevanter Sortimente auch unter städtebaulichen Gesichtspunkten als relativ unempfindlich bewertet werden müsse. Der Ausschluss aller im Einzelhandelserlass aufgeführter zentrenrelevanter Sortimente sei fragwürdig. Es hätte vielmehr einer konkreten städtebaulichen Überprüfung bedurft, welche Sortimente ausgeschlossen sein sollten. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil nach der Ausnahmeregelung in Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen für Betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten sogar Erweiterungen zulässig seien. 10 Die Beklagte sei trotz des Zurückstellungsbescheids verpflichtet gewesen, die Bearbeitung des Bauantrags fortzusetzen. Der Widerspruch habe aufschiebende Wirkung gehabt. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Zurückstellungsbescheid vom 17.10.2002 überhaupt auf das Gesamtbauvorhaben beziehe, obwohl im Tenor nur „Nutzungsänderung des ehemaligen Baumarktes“ angeführt sei. Die Zurückstellungsentscheidung habe sich durch die Bekanntmachung des Inkrafttretens des geänderten Bebauungsplans und den Ablauf der Zurückstellungsfrist erledigt. Es bestehe jedoch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der hilfsweise beantragten Feststellung, dass die Nichterteilung des Vorbescheides rechtswidrig gewesen sei. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Amtshaftungsansprüche bzw. Entschädigungsforderungen aus dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs sei nicht vornherein aussichtslos. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids materiellrechtlich positiv zu verbescheiden, 13 hilfsweise festzustellen, 14 dass die Nichterteilung des Bauvorbescheides an sie rechtswidrig war. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist sie auf den Zurückstellungsbescheid vom 17.10.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 11.11.2002. Ergänzend führt sie aus, die textlichen Festsetzungen seien Gegenstand des Satzungsbeschlusses. Es sei der wahre Beschlusswille durch Auslegung zu erfassen. Bei der Auslegung des Begriffs „Gewerbe“ könne die Begründung herangezogen werden, die auf § 8 BauNVO verweise. 18 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Sein Vertreter hat sich in der mündlichen Verhandlung wie folgt geäußert: Der Satzungsbeschluss sei ohne Aussprache erfolgt. Eine ausführliche Erörterung habe schon früher im Zusammenhang mit dem Auslegungsbeschluss stattgefunden. Als der Satzungsbeschluss gefasst worden sei, habe der Bebauungsplan einschließlich der textlichen Festsetzungen im Sitzungszimmer ausgehangen. Es sei daher davon auszugehen, dass auch die textlichen Festsetzungen mit beschlossen worden seien. Möglicherweise handle es sich um einen bloßen Schreibfehler in der Niederschrift. Zur Not sei der Bebauungsplan auch ohne textliche Festsetzungen gültig. Zur Auslegung könne der Einzelhandelserlass herangezogen werden. Man wolle in dem Bebauungsplan keinerlei Nutzungen mehr zulassen, welche die Innenstadt oder die Nahversorgung beträfen. Letztere sollten geschützt werden. Es seien daher auch alle im Einzelhandelserlass aufgelisteten Sortimente ausgeschlossen worden. Die Ausnahmeregelung in Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen erfasse beispielsweise Fälle, in denen ein Unternehmen an 2 Standorten mit zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten handle und diese Standorte zusammenfassen wolle. Dabei seien auch angemessene Erweiterungen zugelassen. Da die Ausnahmeregelung nur eingreife, wenn auch am Altstandort die zentrenrelevante Nutzung ausgeschlossen sei, wäre eine Auslagerung aus der Innenstadt auch im Wege der Ausnahmeregelung nicht möglich. 19 Dem Gericht haben die einschlägigen Bauakten der Beklagten, die Bebauungsplanakten „X. B. S. (Plan-Nr. .../...)“ sowie der Bebauungsplan „B. S.“ vom 19.10.1965 vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 21 Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen eines Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem betreffenden Bauvorhaben insoweit keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Hier geht es der Klägerin um die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Umbaus des bestehenden Baumarkts in einen Elektrofachmarkt und der Errichtung eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Bauvorbescheids liegen vor. 22 Der Zurückstellungsbescheid vom 17.10.2002 steht der Erteilung des Bauvorbescheids zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht entgegen, weil die Zurückstellungsfrist abgelaufen ist. 23 Die allein im Streit stehende Zulässigkeit im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung beurteilt sich gemäß §§ 29, 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Maßgeblich ist hier der Bebauungsplan der Beklagten „B. S.“ vom 19.10.1965. Zwar hat der Beigeladene ein inzwischen abgeschlossenes Verfahren zur Änderung dieses Bebauungsplans durchgeführt, die Bebauungsplanänderung ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht wirksam. Die Unwirksamkeit folgt daraus, dass die textlichen Festsetzungen nicht Gegenstand des Satzungsbeschlusses waren und der Bebauungsplan ohne diese Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt ist. 24 Die textlichen Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung „B. S.“ wurden nicht als Satzung beschlossen. Nach der Niederschrift über die Sitzung des Beigeladenen vom 08.07.2003 sind in dem Satzungsbeschluss nur die Anlagen 2 und 4 ausdrücklich genannt. Diese Anlagen der Sitzungsvorlage enthalten lediglich die Planzeichnung und die Begründung. Die Anlage 3 der Sitzungsvorlage, welche die textlichen Festsetzungen enthält, ist hingegen gerade nicht genannt. Sie ist daher nicht von dem Beschluss umfasst. Dass es sich hierbei um einen bloßen Schreibfehler handelt, d.h. die Anlage 3 zwar beschlossen, aber in der Niederschrift versehentlich nicht erwähnt wurde, ist nach Auffassung des Gerichts auszuschließen. Denn auch schon der in der Sitzungsvorlage formulierte Beschlussantrag beschränkte sich auf die Anlagen 2 und 4. Ein Wille des Beigeladenen, abweichend von diesem Antrag gerade auch die Anlage 3 in seinen Beschluss aufzunehmen, kommt nirgends zum Ausdruck, zumal die Beschlussfassung ohne Aussprache erfolgte. Eine Auslegung des Beschlusses dahingehend, dass auch die textlichen Festsetzungen enthalten sind, ist nach Auffassung des Gerichts nicht möglich. Dem steht der Wortlaut des Beschlusses entgegen, der durch die ausdrückliche Benennung der Anlagen 2 und 4 den Gegenstand der Beschlussfassung einschränkt. 25 Der hinsichtlich der textlichen Festsetzungen fehlende Satzungsbeschluss ist ein beachtlicher Mangel (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Ob der Mangel in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behoben werden kann, ist hier nicht entscheidungserheblich, da ein solches Verfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht durchgeführt worden ist. 26 Die Bebauungsplanänderung kann ohne die textlichen Festsetzungen keinen Bestand haben. Die vom Satzungsbeschluss umfasste Anlage 2 enthält neben der zeichnerischen Darstellung des Plangebiets lediglich die Festsetzung „Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe (mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente)“. Damit kommt zum Ausdruck, dass der Beigeladene ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO festsetzen wollte. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Dabei ist es grundsätzlich auch zulässig, dass besondere, nach Sortimenten bestimmte Einzelhandelsbetriebe, als Unterarten der Nutzungsart „Einzelhandel“ ausgeschlossen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Einen solchen Ausschluss bestimmter Nutzungsunterarten beabsichtigte auch der Beigeladene mit der Festsetzung „mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente“. Diese Festsetzung ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend bestimmt. 27 Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995, - 4 NB 3/95 -, NVwZ-RR 1995, 311). Vorliegend fehlt es jedoch an der Bestimmbarkeit der vom Ausschluss umfassten Nutzungsunterarten. Allein die verwendeten Begriffe „zentren- und nahversorgungsrelevant“ lassen nicht erkennen, welche Sortimente gemeint sind. Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.05.2001 (a.a.O.) verstößt es zwar nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, wenn die „zentrenrelevanten Sortimente“, um deren Ausschluss es in dem zugrundeliegenden Fall ging, in einer Anlage der Bebauungsvorschriften abschließend definiert sind. An einer solchen Definition fehlt es hier aber gerade. Der Bebauungsplan selbst enthält keine näheren Bestimmungen, da die textlichen Festsetzungen, welche die ausgeschlossenen Sortimente im Einzelnen auflisten, gerade nicht Bestandteil der Satzung geworden sind. Eine Legaldefinition der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente existiert nicht. 28 Die von dem Ausschluss umfassten Sortimente sind auch nicht im Wege der Auslegung bestimmbar. Als Hilfe für die Auslegung kann die Begründung der Bebauungsplanänderung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 -, BVerwGE 68, 369). Die Begründung enthält selbst jedoch keine nähere Beschreibung der Sortimente, die als zentren- und nahversorgungsrelevant gelten sollen. Vielmehr wird in der Begründung insoweit lediglich Bezug genommen auf den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses sind in der Begründung zur Bebauungsplanänderung nicht wiedergegeben. Der Erlass, eine Verwaltungsvorschrift, steht dem Adressaten des Bebauungsplans regelmäßig nicht zur Verfügung. Zwar ist der Erlass veröffentlicht worden (GABl. 2001, 290), die Fundstelle ist jedoch in der Begründung zur Bebauungsplanänderung nicht angegeben. Der Erlass findet sich auch nicht in den Bebauungsplanakten. Wird dem Normadressaten der Erlass nicht seitens der Beklagten oder des Beigeladenen zur Verfügung gestellt, so muss er daher zunächst die Fundstelle ausfindig machen, um sich einen Einblick verschaffen zu können. Außerdem bietet der Erlass zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, welche Sortimente als zentren- oder nahversorgungsrelevant angesehen werden können, enthält jedoch keine abschließende Definition oder Auflistung. In dem Erlass werden unter Nr. 2.2.5 nur beispielhaft Merkmale solcher Sortimente beschrieben. Die Anlage des Erlasses enthält zwar eine Auflistung zentren- und nahversorgungsrelevanter Elemente, zugleich wird unter Nr. 2.2.5 jedoch darauf hingewiesen, dass dies nur in der Regel gelte und dass die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen sei. Unter Nr. 4.2.3.2 des Erlasses wird außerdem darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan neben der Angabe der Zweckbestimmung die Festsetzung der Art der Nutzung, d.h. der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen unerlässlich sei. Danach sei insbesondere das Sortiment im Einzelnen festzusetzen. An einer solchen Festsetzung fehlt es vorliegend gerade. Selbst unter Zuhilfenahme des Erlasses ist daher für den Normadressaten nicht hinreichend deutlich erkennbar, welche Nutzungsunterarten von der Festsetzung „mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente“ betroffen sind (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38 (2002), abstellend auf den für das Land Nordrhein-Westfalen ergangenen Einzelhandelserlass). Dem Bestimmtheitsgebot genügt diese Festsetzung daher nach Auffassung des Gerichts nicht. Ob auch die Festsetzung „Gewerbe“ zu unbestimmt ist, kann offen bleiben. 29 Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot führt zur Nichtigkeit der Festsetzung und kann nicht nach den §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich sein (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt Stand: Februar 2004, § 9 Rn. 14). Da die Bebauungsplanänderung nach der Begründung gerade dazu dienen sollte, negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung durch Ansiedlung von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu verhindern, ist nicht davon auszugehen, dass die übrigen Festsetzungen nach dem Willen des Normgebers auch ohne den Ausschluss solcher Sortimente Bestand haben sollten. 30 Maßgeblich ist somit der Bebauungsplan „B. S.“ aus dem Jahr 1965. Danach ist das Vorhaben der Klägerin zulässig, was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest. Er verweist insoweit auf die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26.06.1962 (BauNVO 1962). Danach sind u.a. Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Eine Sonderregelung für großflächige Einzelhandelsbetriebe, wie sie nunmehr in § 11 Abs. 3 BauNVO getroffen ist, gab es in der BauNVO 1962 noch nicht. Damit unterfallen diese Betriebe und damit auch das Vorhaben der Klägerin den Gewerbebetrieben aller Art i.S.d. § 8 BauNVO 1962. Besonderheiten, die zu einer Unzulässigkeit im Einzelfall gemäß § 15 BauNVO führen könnten, sind nicht ersichtlich. 31 Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit der Beklagten aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da dieser keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen und im Übrigen die Position der Beklagten unterstützt hat. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. 33 Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen . Die entscheidungserhebliche Frage, ob eine aus sich heraus nicht hinreichend klare Festsetzung in einem Bebauungsplan dem Bestimmtheitsgebot genügt, wenn in der Begründung auf eine Verwaltungsvorschrift Bezug genommen wird, die zwar Anhaltspunkte für die Auslegung aber keine abschließende Definition enthält, ist über das vorliegende Verfahren hinaus von Bedeutung. Gründe 20 Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 21 Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen eines Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem betreffenden Bauvorhaben insoweit keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Hier geht es der Klägerin um die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Umbaus des bestehenden Baumarkts in einen Elektrofachmarkt und der Errichtung eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Bauvorbescheids liegen vor. 22 Der Zurückstellungsbescheid vom 17.10.2002 steht der Erteilung des Bauvorbescheids zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht entgegen, weil die Zurückstellungsfrist abgelaufen ist. 23 Die allein im Streit stehende Zulässigkeit im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung beurteilt sich gemäß §§ 29, 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Maßgeblich ist hier der Bebauungsplan der Beklagten „B. S.“ vom 19.10.1965. Zwar hat der Beigeladene ein inzwischen abgeschlossenes Verfahren zur Änderung dieses Bebauungsplans durchgeführt, die Bebauungsplanänderung ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht wirksam. Die Unwirksamkeit folgt daraus, dass die textlichen Festsetzungen nicht Gegenstand des Satzungsbeschlusses waren und der Bebauungsplan ohne diese Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt ist. 24 Die textlichen Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung „B. S.“ wurden nicht als Satzung beschlossen. Nach der Niederschrift über die Sitzung des Beigeladenen vom 08.07.2003 sind in dem Satzungsbeschluss nur die Anlagen 2 und 4 ausdrücklich genannt. Diese Anlagen der Sitzungsvorlage enthalten lediglich die Planzeichnung und die Begründung. Die Anlage 3 der Sitzungsvorlage, welche die textlichen Festsetzungen enthält, ist hingegen gerade nicht genannt. Sie ist daher nicht von dem Beschluss umfasst. Dass es sich hierbei um einen bloßen Schreibfehler handelt, d.h. die Anlage 3 zwar beschlossen, aber in der Niederschrift versehentlich nicht erwähnt wurde, ist nach Auffassung des Gerichts auszuschließen. Denn auch schon der in der Sitzungsvorlage formulierte Beschlussantrag beschränkte sich auf die Anlagen 2 und 4. Ein Wille des Beigeladenen, abweichend von diesem Antrag gerade auch die Anlage 3 in seinen Beschluss aufzunehmen, kommt nirgends zum Ausdruck, zumal die Beschlussfassung ohne Aussprache erfolgte. Eine Auslegung des Beschlusses dahingehend, dass auch die textlichen Festsetzungen enthalten sind, ist nach Auffassung des Gerichts nicht möglich. Dem steht der Wortlaut des Beschlusses entgegen, der durch die ausdrückliche Benennung der Anlagen 2 und 4 den Gegenstand der Beschlussfassung einschränkt. 25 Der hinsichtlich der textlichen Festsetzungen fehlende Satzungsbeschluss ist ein beachtlicher Mangel (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Ob der Mangel in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behoben werden kann, ist hier nicht entscheidungserheblich, da ein solches Verfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht durchgeführt worden ist. 26 Die Bebauungsplanänderung kann ohne die textlichen Festsetzungen keinen Bestand haben. Die vom Satzungsbeschluss umfasste Anlage 2 enthält neben der zeichnerischen Darstellung des Plangebiets lediglich die Festsetzung „Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe (mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente)“. Damit kommt zum Ausdruck, dass der Beigeladene ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO festsetzen wollte. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Dabei ist es grundsätzlich auch zulässig, dass besondere, nach Sortimenten bestimmte Einzelhandelsbetriebe, als Unterarten der Nutzungsart „Einzelhandel“ ausgeschlossen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Einen solchen Ausschluss bestimmter Nutzungsunterarten beabsichtigte auch der Beigeladene mit der Festsetzung „mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente“. Diese Festsetzung ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend bestimmt. 27 Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995, - 4 NB 3/95 -, NVwZ-RR 1995, 311). Vorliegend fehlt es jedoch an der Bestimmbarkeit der vom Ausschluss umfassten Nutzungsunterarten. Allein die verwendeten Begriffe „zentren- und nahversorgungsrelevant“ lassen nicht erkennen, welche Sortimente gemeint sind. Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.05.2001 (a.a.O.) verstößt es zwar nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, wenn die „zentrenrelevanten Sortimente“, um deren Ausschluss es in dem zugrundeliegenden Fall ging, in einer Anlage der Bebauungsvorschriften abschließend definiert sind. An einer solchen Definition fehlt es hier aber gerade. Der Bebauungsplan selbst enthält keine näheren Bestimmungen, da die textlichen Festsetzungen, welche die ausgeschlossenen Sortimente im Einzelnen auflisten, gerade nicht Bestandteil der Satzung geworden sind. Eine Legaldefinition der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente existiert nicht. 28 Die von dem Ausschluss umfassten Sortimente sind auch nicht im Wege der Auslegung bestimmbar. Als Hilfe für die Auslegung kann die Begründung der Bebauungsplanänderung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 -, BVerwGE 68, 369). Die Begründung enthält selbst jedoch keine nähere Beschreibung der Sortimente, die als zentren- und nahversorgungsrelevant gelten sollen. Vielmehr wird in der Begründung insoweit lediglich Bezug genommen auf den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses sind in der Begründung zur Bebauungsplanänderung nicht wiedergegeben. Der Erlass, eine Verwaltungsvorschrift, steht dem Adressaten des Bebauungsplans regelmäßig nicht zur Verfügung. Zwar ist der Erlass veröffentlicht worden (GABl. 2001, 290), die Fundstelle ist jedoch in der Begründung zur Bebauungsplanänderung nicht angegeben. Der Erlass findet sich auch nicht in den Bebauungsplanakten. Wird dem Normadressaten der Erlass nicht seitens der Beklagten oder des Beigeladenen zur Verfügung gestellt, so muss er daher zunächst die Fundstelle ausfindig machen, um sich einen Einblick verschaffen zu können. Außerdem bietet der Erlass zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, welche Sortimente als zentren- oder nahversorgungsrelevant angesehen werden können, enthält jedoch keine abschließende Definition oder Auflistung. In dem Erlass werden unter Nr. 2.2.5 nur beispielhaft Merkmale solcher Sortimente beschrieben. Die Anlage des Erlasses enthält zwar eine Auflistung zentren- und nahversorgungsrelevanter Elemente, zugleich wird unter Nr. 2.2.5 jedoch darauf hingewiesen, dass dies nur in der Regel gelte und dass die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen sei. Unter Nr. 4.2.3.2 des Erlasses wird außerdem darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan neben der Angabe der Zweckbestimmung die Festsetzung der Art der Nutzung, d.h. der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen unerlässlich sei. Danach sei insbesondere das Sortiment im Einzelnen festzusetzen. An einer solchen Festsetzung fehlt es vorliegend gerade. Selbst unter Zuhilfenahme des Erlasses ist daher für den Normadressaten nicht hinreichend deutlich erkennbar, welche Nutzungsunterarten von der Festsetzung „mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente“ betroffen sind (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38 (2002), abstellend auf den für das Land Nordrhein-Westfalen ergangenen Einzelhandelserlass). Dem Bestimmtheitsgebot genügt diese Festsetzung daher nach Auffassung des Gerichts nicht. Ob auch die Festsetzung „Gewerbe“ zu unbestimmt ist, kann offen bleiben. 29 Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot führt zur Nichtigkeit der Festsetzung und kann nicht nach den §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich sein (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt Stand: Februar 2004, § 9 Rn. 14). Da die Bebauungsplanänderung nach der Begründung gerade dazu dienen sollte, negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung durch Ansiedlung von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu verhindern, ist nicht davon auszugehen, dass die übrigen Festsetzungen nach dem Willen des Normgebers auch ohne den Ausschluss solcher Sortimente Bestand haben sollten. 30 Maßgeblich ist somit der Bebauungsplan „B. S.“ aus dem Jahr 1965. Danach ist das Vorhaben der Klägerin zulässig, was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest. Er verweist insoweit auf die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26.06.1962 (BauNVO 1962). Danach sind u.a. Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Eine Sonderregelung für großflächige Einzelhandelsbetriebe, wie sie nunmehr in § 11 Abs. 3 BauNVO getroffen ist, gab es in der BauNVO 1962 noch nicht. Damit unterfallen diese Betriebe und damit auch das Vorhaben der Klägerin den Gewerbebetrieben aller Art i.S.d. § 8 BauNVO 1962. Besonderheiten, die zu einer Unzulässigkeit im Einzelfall gemäß § 15 BauNVO führen könnten, sind nicht ersichtlich. 31 Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit der Beklagten aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da dieser keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen und im Übrigen die Position der Beklagten unterstützt hat. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. 33 Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen . Die entscheidungserhebliche Frage, ob eine aus sich heraus nicht hinreichend klare Festsetzung in einem Bebauungsplan dem Bestimmtheitsgebot genügt, wenn in der Begründung auf eine Verwaltungsvorschrift Bezug genommen wird, die zwar Anhaltspunkte für die Auslegung aber keine abschließende Definition enthält, ist über das vorliegende Verfahren hinaus von Bedeutung.