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Beschluss

15 A 2703/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0513.15A2703.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.999,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.999,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Beitragsschuld sei nicht verjährt, weil sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lasse, dass die 1957 in der Straße Am X. verlegten privaten Kanäle zu irgendeinem Zeitpunkt Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage der Beklagten oder der früher selbständigen Gemeinde C. gewesen sind, nicht durchgreifend in Frage. Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, hängt davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und ob er durch Widmung entsprechend bestimmt ist. Handelt es sich bei einer Kanalisation zunächst um eine private Entwässerungsanlage, kann sie nur durch einen späteren Übernahme- und Widmungsakt der Gemeinde Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2006- 15 A 2175/04 -, juris Rn. 12, 37. Die Widmung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen. Sie muss aber jedenfalls den (nach außen wahrnehmbaren) Willen der Stadt erkennen lassen, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 15 A 2825/10 -, juris Rn. 14 ff., m. w. N. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für den erforderlichen Übernahme- und Widmungsakt vorhanden seien. Die Übernahme der Straßenparzelle durch die Beklagte genüge dafür nicht; dies gelte auch dann, wenn man davon ausgehe, dass damit zugleich das Eigentum an den Entwässerungseinrichtungen auf die Gemeinde übergegangen sei. Es ergebe sich daraus nicht mit der notwendigen Gewissheit, dass die Beklagte mit den - unterstellt - in ihrem Eigentum stehenden alten Kanälen eine öffentliche Entwässerung der anliegenden Grundstücke habe betreiben wollen. Es sei insoweit auch denkbar, dass die Beklagte die private Entwässerung der Grundstücke durch ihre Kanäle weiterhin duldete und das auf der Straßenfläche anfallende Oberflächenwasser im ggf. stillschweigenden Einvernehmen mit den Anliegern in die weiterhin privat betriebenen Kanäle eingeleitet habe. Bei dieser erstinstanzlichen Würdigung fehlt es dem von der Klägerin erhobenen Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht offen gelassen, ob die Beklagte Eigentümerin der Altkanalisation gewesen sei - dies sei unzweifelhaft zu bejahen -, bereits an der Entscheidungsrelevanz. Der Verweis auf die Nutzung der Kanalisation zur (Niederschlagswasser-)Entwässerung der im gemeindlichen Eigentum stehenden Straße führt ebenfalls nicht weiter, weil sich die für eine Widmung notwendige Willensäußerung der Beklagten nicht allein dem - nach der Übernahme der Straßenparzelle schlicht fortgesetzten - Gebrauch der Kanalisation zu diesem Zweck entnehmen lässt. Dies gilt jedenfalls, solange es auch an einer Widmung jener Straße für den öffentlichen Verkehr fehlte, die hier nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten erst am 1. Juni 2017 erfolgt ist. Insbesondere setzt sich die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang nicht hinreichend mit der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Möglichkeit eines weiteren „privaten“ Betriebs des Kanals auseinander. Die bloße Qualifizierung eines solchen Szenarios als Spekulation führt insofern - insbesondere wegen der bei der Klägerin liegenden Beweislast für Tatsachen, auf die sich die von ihr geltend gemachte Einordnung als öffentliche Entwässerungsanlage stützen lässt - nicht weiter. Auch der Umstand, dass ausweislich der Bauunterlagen im Jahr 1960 für ein Nachbargrundstück seitens der damaligen Gemeinde C. die Bestätigung der Gewährleistung eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation erfolgt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts. Ungeachtet der Frage, ob die weiteren genutzten Formulierungen in den Bauantragsunterlagen („gemeinsame Leitung im Straßenbereich“, „Entwässerung über gemeinsame Rohrleitungen in den Vorfluter“ und „Gemeinschaftskanal“) die rechtliche Einordnung oder lediglich die technische Ausgestaltung der Entwässerung beschreiben, ist mit dem Verwaltungsgericht jedenfalls davon auszugehen, dass eine einzelne schriftliche Äußerung wie die hier in Rede stehende die Existenz des notwendigen Widmungsaktes nicht zweifelsfrei belegt. Schließlich ist es der Beklagten nicht aus Gründen der Rechtsmissbräuchlichkeit versagt, sich auf die fehlende Zugehörigkeit der Kanalisation zur öffentlichen Entwässerungsanlage zu berufen. Allein die langjährige Fortsetzung der Nutzung zur Entwässerung der - zunächst ohne anschließende Widmung - ins gemeindliche Eigentum übergegangenen Straße genügt dafür nicht. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf. 3. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der von der Klägerin als grundsätzlich aufgeworfenen Frage, „Ist eine seit Jahrzehnten im Eigentum einer Gemeinde stehende Kanalanlage, die für die Zwecke der Straßenentwässerung genutzt wurde, als Teil des öffentlichen Kanalsystems der Gemeinde anzusehen?“, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Unter welchen Voraussetzungen ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, ist in der unter 1. wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats geklärt. Alles weitere - insbesondere das Vorliegen einer Widmung - ist Frage des Einzelfalles und einer abstrahierenden Klärung nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).