Beschluss
15 A 2825/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zuvor private Kanalleitung kann durch konkludente Widmung der Gemeinde Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung werden, wenn technische Eignung und ein nach außen erkennbarer Widmungswille vorliegen.
• Für die Wirksamkeit einer Widmung kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse oder die Zustimmung des Eigentümers an; eine rechtswidrige Widmung ist wirksam, allenfalls anfechtbar.
• Die Kommunen sind nach § 53 Abs. 1 LWG zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet und die Nutzungsberechtigten zur Überlassung des Niederschlagswassers an die Gemeinde.
• Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO muss der Zulassungsantrag substantiiert darlegen, inwiefern ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder ein Verfahrensmangel vorliegen.
Entscheidungsgründe
Konkludente Widmung privater Rohrleitung macht sie zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung • Eine zuvor private Kanalleitung kann durch konkludente Widmung der Gemeinde Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung werden, wenn technische Eignung und ein nach außen erkennbarer Widmungswille vorliegen. • Für die Wirksamkeit einer Widmung kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse oder die Zustimmung des Eigentümers an; eine rechtswidrige Widmung ist wirksam, allenfalls anfechtbar. • Die Kommunen sind nach § 53 Abs. 1 LWG zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet und die Nutzungsberechtigten zur Überlassung des Niederschlagswassers an die Gemeinde. • Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO muss der Zulassungsantrag substantiiert darlegen, inwiefern ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder ein Verfahrensmangel vorliegen. Der Kläger streitet mit der Beklagten darum, ob er verpflichtet ist, Niederschlagswasser von seinem Grundstück an die Beklagte zu überlassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass ein verrohrter Altarm des N.-Bachs Teil des öffentlichen Kanalnetzes der Beklagten sei. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der Rüge, die Rohrleitung sei privat geblieben, es fehle an Widmung und Einleitungserlaubnis und es liege Bestandsschutz bzw. Gleichbehandlungsverletzung vor. Die Beklagte erhebt dagegen, sie habe durch Erhebung von Entwässerungsgebühren einen Widmungswillen kundgetan und die Leitung sei technisch als Entwässerungseinrichtung geeignet. Das Verwaltungsgericht folgerte weiter, dass nach dem LWG die Kommunen zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet sind und Nutzungsberechtigte zur Überlassung des Wassers. Der Kläger rügt weiterhin Verfahrensmängel und Abweichung von Rechtsprechung. • Zulassungsvoraussetzungen nach § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargetan; die Antragsbegründung enthält weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung, keine substantiiert dargelegte Abweichung und keinen Verfahrensmangel. • Zur Darlegungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Der Zulassungsantrag muss mehr als bloße Behauptungen enthalten und die streitentscheidenden Punkte hinreichend substantiiert und nachvollziehbar aufarbeiten. • Technische Eignung und Widmung sind die maßgeblichen Kriterien dafür, ob eine Leitung Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist; Widmung kann auch konkludent erfolgen, etwa durch Erhebung von Entwässerungsgebühren. • Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Widmung kommt es nicht darauf an, ob die Strecke im Eigentum der Gemeinde steht oder ob die Zustimmung der Eigentümer vorliegt; eine rechtswidrige Widmung ist wirksam, nur ihre Aufhebung beseitigt die Wirksamkeit. • Das LWG (insbesondere § 53 Abs. 1 und § 53 Abs. 1c LWG) überträgt die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf die Kommunen und verpflichtet die Nutzungsberechtigten zur Überlassung des Wassers, sodass kein Bestandsschutz zu Lasten der Gemeinde aus früherem Recht greift. • Eine behauptete Gleichbehandlungsverletzung ist nicht substantiiert vorgetragen; insoweit fehlen durchgreifende Anhaltspunkte. • Ein behaupteter Verfahrensfehler liegt nicht vor, da das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet war, weitergehenden Vortrag zur Privatheit der Leitung zu verfolgen, weil selbst bei ursprünglicher Privatheit eine konkludente Widmung möglich ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der verrohrte Altarm des N.-Bachs Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Beklagten ist, weil er technisch zur Entwässerung geeignet ist und die Kommune durch die Erhebung von Entwässerungsgebühren ihren Widmungswillen kundgetan hat. Eine rechtswidrige Widmung ist grundsätzlich wirksam, sofern sie nicht aufgehoben ist; Eigentumsverhältnisse oder fehlende Zustimmung der Eigentümer berühren die Wirksamkeit der Widmung nicht. Nach dem Landeswassergesetz obliegt die Beseitigung des Niederschlagswassers der Gemeinde und die Überlassungspflicht den Nutzungsberechtigten, weshalb dem Kläger kein Bestandsschutz entgegensteht.