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Beschluss

3 A 3741/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0517.3A3741.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 65.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie von Verfahrensfehlern, auf denen die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sind nicht entsprechend den an sie zu stellenden Anforderungen dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 194 m. w. N. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 17 a. E. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Das Zulassungsvorbringen muss das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis in Zweifel ziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9. Gemessen daran werden mit dem Zulassungsvorbringen keine Gründe dargelegt, die die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ernstlich in Frage stellen, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage auf Zahlung von Besoldung der Besoldungsgruppe W 3 für den Zeitraum von Dezember 2018 bis August 2019 nebst Zinsen, hilfsweise auf Zahlung eines Übergangsgeldes, als unbegründet abgewiesen hat. 1. Die Kritik der Klägerin an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung ist unbegründet. Das für eine solche Verfahrensweise nach § 101 Abs. 2 VwGO erforderliche Einverständnis der Klägerin lag hinsichtlich des mit der Klage insgesamt verfolgten Begehrens zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vor. Sie hatte in ihrem Schriftsatz vom 25. Juli 2019 auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Ergänzend hatte sie ausgeführt, mit einer Übertragung auf den Berichterstatter als Einzelrichter, die nicht dem Zustimmungserfordernis unterliege, sei sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht einverstanden. Mit Verfügung vom 1. August 2019 hatte das Verwaltungsgericht der Klägerin seinen Beschluss über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter vom 30. Juli 2019 mit dem Hinweis übersandt, es gehe davon aus, dass die Klägerin trotz dieser Übertragung weiterhin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei, falls sie nichts Gegenteiliges mitteile. Nach dieser Vorgeschichte ist deren Erklärung in ihrem auf das Schreiben des Gerichts ausdrücklich Bezug nehmenden Schriftsatz vom 6. August 2019, "mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter sind wir weiterhin einverstanden" ungeachtet ihres in eine andere Richtung weisenden Wortlauts unzweifelhaft dahingehend auszulegen – vgl. zur Auslegung von Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) BVerwG, Beschluss vom 20.01.1993 – 7 B 158.92 –, juris Rn. 4 m.w.N. –, dass sie hiermit erneut ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärte bzw. bekräftigte. Maßgebend für die Auslegung von Prozesserklärungen ist der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Erklärung und sons-tigen Umständen erkennbar wird; der Wortlaut tritt hinter Sinn und Zweck der Prozesserklärung zurück. Aus objektiver Sicht konnte kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich die Einverständniserklärung ungeachtet ihres Wortlauts auf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beziehen sollte. Dies ergab sich zum einen aus der Mitteilung der Klägerin, das erklärte Einverständnis bestehe "weiterhin", nachdem sie zuvor ausdrücklich erklärt hatte, mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter (gerade) nicht einverstanden zu sein, wohl aber mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Zum anderen wäre ein – nunmehr erstmalig – erklärtes Einverständnis mit einer Einzelrichterübertragung sinnlos gewesen, nachdem diese Übertragung zwischenzeitlich erfolgt und dies der Klägerin auch mitgeteilt worden war. Die Benennung einer Einzelrichterübertragung anstatt einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Gegenstand des erteilten Einverständnisses stellte sich mithin bei objektiver Betrachtung als offensichtliches "Vergreifen" der Klägerin im Begriff, als "falsa demonstratio" dar, was von der Klägerin im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen wird. Dieses Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfasste ungeachtet dessen, dass diese Erklärung nach dem Vorbringen der Klägerin am 6. August 2019 um 6:25 Uhr bei Gericht einging, ohne weiteres auch die Erweiterung der Klage um Besoldungsansprüche für August 2019, die nach den Feststellungen der Klägerin ebendort eine Minute später einging. Auch dies ergibt sich aus der Auslegung dieser Erklärung. Ungeachtet der Reihenfolge, in der die beiden Schreiben der Klägerin vom selben Tage tatsächlich bei Gericht eingingen, drängte sich für jeden Empfänger, auch für den zuständigen Einzelrichter, dem sie bei lebensnaher Betrachtung ohnehin gleichzeitig vorgelegt wurden, auf, dass sich die Einverständniserklärung mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung auch auf den Streitgegenstand bezog, dessen Einbeziehung in das Verfahren – statt der Erhebung einer gesonderten Klage, die sie ja "durchaus anstelle der Erweiterung" hätte vornehmen können, wie sie selbst geltend macht – die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits in die Wege geleitet hatte. Ausgehend von der Maßgeblichkeit des Empfängerhorizontes für die Auslegung von Prozesserklärungen kann bei einer solchen Konstellation von einem "in der Vergangenheit" erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung, der diesbezüglich beim Gericht hätte Zweifel aufwerfen können, keine Rede sein. Wäre die Klägerin mit einem solchen, sich bei objektiver Bewertung aufdrängenden Verständnis der nach Aktenlage genau 63 Sekunden vor Eingang der Klageerweiterung elektronisch eingegangenen Einverständniserklärung nicht einverstanden gewesen, hätte sie diesem ausdrücklich entgegentreten müssen. Eine solche Klarstellung findet sich indes in keinem der am Morgen des 6. August 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsätze. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin ferner dagegen, dass das Verwaltungsgericht es offen gelassen hat, ob die Klage wegen fehlender Anwendbarkeit der Regeln des zivilrechtlichen Urkundenprozesses im Verwaltungsprozess unzulässig ist, und die Klage als unbegründet abgewiesen hat. a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelungen des 5. Buches der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a ZPO) im Verwaltungsprozess keine entsprechende Anwendung finden, weil dem grundsätzliche Unterschiede zwischen dieser besonderen Verfahrensart des Zivilprozesses und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegenstehen, § 173 Satz 1 VwGO. Der Urkunden- und Wechselprozess ist geprägt durch eine summarische Sachprüfung als Grundlage für die Streitentscheidung in der Hauptsache. Damit unterscheidet sie sich grundlegend vom Verwaltungsprozess. Dieser kennt eine eingeschränkte Beweisführung als Grundlage von Tatsachenentscheidungen nur in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes. Vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/ Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 173 Rn. 310. Die von der Klägerin angeführten Regelungen in § 31a Abs. 5 SG und § 78a Abs. 5 BBG führen zu keiner abweichenden Betrachtung. Die hierin von einer Anwendung ausgeschlossenen Absätze 1 der jeweiligen Normen beziehen sich auf Schmerzensgeldansprüche von Soldaten bzw. Beamten (wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihr oder ihm wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Soldat bzw. als Amtsträgerin oder Amtsträger zugefügt worden ist) gegen Dritte . Die Klägerin benennt keine nachvollziehbaren Gründe, aus denen solche Ansprüche, die sich in aller Regel gegen Privatpersonen richten dürften, regelhaft vor den Verwaltungsgerichten eingeklagt würden, sodass die Erwähnung des Urkundenprozesses nach der ZPO in den genannten Vorschriften auf Verwaltungsprozesse bezogen wäre, wie sie meint. Die schlichte Mitteilung der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten, dies sei "nach hiesigen Kenntnissen" der Fall, ersetzt derartige Ausführungen nicht. b) Wegen der Nichtanwendbarkeit der Regelungen des 5. Buches der Zivilprozessordnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt auch die von der Klägerin in den Raum gestellte Abweisung ihrer Klage als gemäß § 597 Abs. 2 ZPO (einer Regelung in eben diesem Buch) im Urkundenprozess unstatthaft nicht in Frage. Die von ihr gesehene "contradictio in adiecto" ist nicht zu erkennen. c) Es kann dahinstehen, ob hier eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeitsvoraussetzungen anzunehmen ist, die es erlaubt, die Zulässigkeit der Klage offen zu lassen und über deren Begründetheit zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 – 6 B 133.18 –, juris Rn. 21 m.w.N. Die Klägerin erläutert nämlich nicht, dass und inwiefern durch diese Verfahrensweise das angefochtene, ihre Klage als unbegründet abweisende Urteil in seinem Ergebnis Zweifeln ausgesetzt wäre. Abgesehen davon benennt die Klägerin keinen nachvollziehbaren Grund, aus dem das ausdrückliche Beharren eines Klägers darauf, eine – unterstellt: ansonsten zulässige – Klage vor dem Verwaltungsgericht in einem "Urkundenprozess" führen zu wollen, der, wie ausgeführt, nach der Verwaltungsgerichtsordnung als besondere Verfahrensart nicht zur Verfügung steht, zur Abweisung der Klage als unzulässig führen sollte, und nicht vielmehr dazu, dass diese vom Verwaltungsgericht als "normale" (Hauptsache-) Klage behandelt wird. Eben dies hat das Verwaltungsgericht – nach diesbezüglicher Ankündigung, die der Klägerin etwa eine Klagerücknahme ermöglicht hätte, wenn sie später erneut auf andere Weise hätte Klage erheben wollen – im Streitfall getan. Da es in der Folge eine Entscheidung über das Klagebegehren in der Sache getroffen hat, kann von dem in den Raum gestellten Verlust "eine[r] Instanz" nicht die Rede sein. Es ist Konsequenz der Erfolglosigkeit eines gestellten Berufungszulassungsantrags, dass eine solche Sachentscheidung in – von der Klägerin als "misslich" bezeichnete – Rechtskraft erwächst. 3. Zu Unrecht kritisiert die Klägerin, dass der Einzelrichter "nicht den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung festgelegt oder jedenfalls nicht mitgeteilt" habe. Diese Beanstandung geht schon deshalb ins Leere, weil eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat. Abgesehen davon erläutert sie nicht, wann sie um eine solche Mitteilung gebeten hätte. Aus dem an anderer Stelle angesprochenen Wunsch um Mitteilung, "bis zu welchem Datum ergänzend vorgetragen werden kann", im Schriftsatz vom 25. Juli 2019, ergibt sich dies nicht. Für das Verwaltungsgericht bestand im Übrigen kein Grund für die Annahme, dass die Klägerin an ihrer Bitte um ausdrückliche Mitteilung einer Frist für weiteres Vorbringen festhielt. Nachdem es auf diesen Schriftsatz mit Verfügung 1. August 2019 geantwortet hatte, in der der Klägerin unter anderem eine Frist von zwei Wochen für eine erneute Erklärung über eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gesetzt worden war, und diese hierauf – wie oben dargelegt – mit dem drei Seiten umfassenden Schriftsatz vom 6. August 2019 geantwortet hatte, in dem sie ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestätigt hatte, ohne erneut nach einer Frist für – weitere – Eingaben zu fragen, lag es auf der Hand, dass eine solche Entscheidung nunmehr nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist bzw. der Erklärung des Einverständnis mit einer mündlichen Verhandlung durch die Beklagtenseite zeitnah ergehen würde. 4. Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen hat. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis tragend auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dessen Berücksichtigung ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Ablauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, die Gründe für seine Entscheidung vorab mitzuteilen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.04.2012 – 2 BvR 2126/11 –, juris, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 – 9 B 1076.98 –, juris Rn. 10 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung. Hiervon ausgehend zeigt die Klägerin keine nachvollziehbaren Gründe auf, aus denen das Verwaltungsgericht die tragenden Gründe für sein Urteil ihr als anwaltlich vertretener Klägerin vorab hätte mitteilen müssen, zumal die Beteiligten ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung, in der die Rechtssache hätte erörtert werden können, § 104 Abs. 1 VwGO, verzichtet hatten. Einen kundigen Prozessbeteiligten konnte es nicht überraschen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf den Wortlaut einer erkennbar für den Streit in den Blick zu nehmenden Vorschrift, hier § 20 HG NRW a.F., über "die Rechtsstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats" stützen könnte. Ebenso liegt es auf der Hand, dass es hierbei auf jedes Wort des Gesetzeswortlauts – unabhängig von dessen grammatikalischer Einordnung – ankommen könnte. Ob die Klägerin die Auslegung des Verwaltungsgerichts für richtig hält, ist insoweit nicht von Bedeutung. Auch bei der Rechtsauffassung, es sei eine – nicht nachholbare – Zulässigkeitsvoraussetzung einer verwaltungsgerichtlichen Leistungs- und Verpflichtungsklage, dass das Leistungsbegehren vor Klageerhebung gegenüber dem – vermeintlichen – Anspruchsschuldner geltend gemacht wird, handelt es sich um eine verbreitete Ansicht, die einen kundigen Prozessbeteiligten nicht überraschen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 04.11.1976 – II C 59.73 –, juris Rn. 22 (Verpflichtungs- und Leistungsklage), vom 28.11.2007 – 6 C 42.06 –, BVerwGE 130, 39, Rn. 23 (Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet, dass es "zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet sind"), für eine Verpflichtungsklage, vom 31.08.1995 – 5 C 11.94 –, juris Rn. 24, für eine Untätigkeitsklage, und vom 16.03.2016 – 6 C 66.14 –, juris Rn. 21, für eine allgemeine Leistungsklage, Beschluss vom 01.12.1993 – 2 B 115.93 –, juris Rn. 7 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung im Beamtenrecht. Dasselbe gilt für die sinngemäße Erwägung des Verwaltungsgerichts, die gerichtliche Geltendmachung des hilfsweise verfolgten Zahlungsanspruchs könnte – mit Folgen für die Annahme eines Rechtsschutzinteresses – entbehrlich sein, wenn zu erwarten wäre, dass die Anspruchsverpflichtete bei "rechtskräftig[em]" Feststehen des Endes des Beamtenverhältnisses der Klägerin – auf "berechtigte[ ] Ansprüche[ ]" – freiwillig Zahlungen erbringe. Hiergegen gerichtete Einwendungen könnten im Übrigen schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil diese Erwägung entfallen könnte, ohne dass die Abweisung der Klage mit ihrem Hilfsantrag ihre Grundlage verlöre. Diese wird selbstständig durch die vorangegangene Erwägung getragen, bei Fehlen eines Antrags vor Klageerhebung fehle es an einer zwingenden Klagevoraussetzung. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht die materiellen Voraussetzungen für die klageweise geltend gemachten Ansprüche nicht für gegeben erachtete, konnte es auch nicht überraschen, dass es keine Ausführungen dazu für erforderlich hielt, gegen welchen der Beklagten derartige Ansprüche bestünden, wenn dies anders zu beurteilen gewesen wäre. Nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts kam es für den Erfolg des Klagebegehrens hierauf nicht an. Abgesehen davon ist die Schuldnerschaft der Besoldung von Beamten nordrhein-westfälischer Hochschulen in der Rechtsprechung geklärt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.02. 2014 – 3 A 155/09 –, S. 15 des Urteilsabdrucks; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 09.08.2017 – 12 K 5031/16 –, juris Rn. 18 ff. m.w.N. 5. Mit dem Zulassungsvorbringen werden des Weiteren keine Gründe vorgebracht, die die Feststellung des Verwaltungsgerichts erschüttern, das Schreiben der Klägerin vom 28. August 2018 an den Vorsitzenden des Hochschulrats der Beklagten zu 1., mit dem sie ihren "Rücktritt als Präsidentin der Hochschule S. -X. mit dem heutigen Tag" erklärte, habe zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses als Beamtin der Beklagten zu 1. und damit zum Wegfall ihres Besoldungsanspruchs geführt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung des mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruchs auf Besoldung ausgeführt, der Gesetzgeber habe in § 20 Abs. 3 Satz 2 HG NRW (in der bis zum 30. September 2019 geltenden Fassung) durch das Wort "auch" klargestellt, dass § 31 Abs. 3 Halbs. 2 LBG NRW neben der Abwahl auf weitere Fälle einer Beendigung der Amtszeit Anwendung finde. Diese weiteren durch den Gesetzgeber der Abwahl gleichgestellten Fälle ergäben sich in systematischer Hinsicht aus § 20 Abs. 4 Satz 1 HG NRW. Hiernach sei auch mit dem Rücktritt eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds eine Beendigung der Amtszeit verbunden. Nach § 31 Abs. 3 Halbs. 2 LBG NRW seien Beamte auf Zeit entlassen, soweit sie nicht nach § 27 Abs. 2 entlassen würden oder wegen mindestens zehnjähriger ruhegehaltsfähiger Dienstzeit mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand träten. Bei der Klägerin komme eine Entlassung durch Verwaltungsakt aus den Gründen des § 27 Abs. 2 LBG NRW nicht in Betracht. Deshalb sei durch ihren wirksamen Rücktritt die Entlassung kraft Gesetzes erfolgt. Der Hinweis der Klägerin auf ihre grundsätzliche Pflicht gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 HG NRW, das Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen, verfange nicht. Ihre Schlussfolgerung auf einen Fortbestand des Dienstverhältnisses sei im Streitfall schon deshalb nicht tragfähig, weil eine solche Verpflichtung der Klägerin nicht bestehe, nachdem das zuständige Gremium sie gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 HG NRW gebeten habe, von der Weiterführung abzusehen. Nur bei Bestehen einer Verpflichtung zur Weiterführung bestehe ein Bedürfnis für eine Entlassung durch Verwaltungsakt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 3 HG NRW. Bei deren Fehlen sei Raum für eine Entlassung kraft Gesetzes nach § 31 Abs. 3 Halbs. 2 LBG NRW. Es bestünden auch sonst keine sachlichen Gründe dafür, den Rücktritt hinsichtlich seiner Rechtsfolgen anders zu behandeln als die weiteren Tatbestände, die zur Beendigung der Amtszeit führten. Der Rücktritt sei in § 20 Abs. 4 Satz 1 HG NRW neben Ablauf und Abwahl, die als sonstiger Tatbestand einer Beendigung der Amtszeit erfasst werde, gleichrangig genannt. Bei Ablauf und Abwahl, die nach dem Vorbringen der Klägerin zu einer Beendigung sowohl des Funktionsamtes als auch des Statusamtes führten, ergäben sich im Hinblick auf die nach § 20 Abs. 4 HG NRW grundsätzlich bestehende Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes dieselben Erwägungen wie beim Rücktritt. In allen Konstellationen bestehe eine solche Verpflichtung (Satz 1); sie entfalle bei der Bitte, von der Weiterführung abzusehen (Satz 2) und führe bei deren Missachtung zur Entlassung durch Verwaltungsakt (Satz 3). Dieser Argumentation setzt die Klägerin mit der Begründung ihres Zulassungsantrags nichts Durchgreifendes entgegen. Nach Aktenlage spricht bereits nichts für die Richtigkeit des Ausgangspunkts der Argumentation der Klägerin, sie sei mit ihrer Erklärung vom 28. August 2018 gegenüber dem Vorsitzenden des Hochschulrats allein von ihrem "originären Funktionsamt" als Rektorin der Beklagten zu 1., nicht hingegen vom zugehörigen "Statusamt" zurückgetreten. Dem Wortlaut ihrer Erklärung, "hiermit erkläre ich meinen Rücktritt als Präsidentin der Hochschule S. -X. mit dem heutigen Tag", ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin diesen Rücktritt auf ein "originäres Funktionsamt" beschränken und das ihr mit Ernennungsurkunde der Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW vom 9. April 2015 mit Wirkung vom 1. Mai 2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Beklagten zu 1. für die Dauer von sechs Jahren übertragene Amt der Präsidentin der Beklagten zu 1. – mit welchem Inhalt auch immer – weiter beibehalten wollte. Vielmehr spricht nach dem identischen Gegenstand "Präsidentin der Hochschule S. -X. " von Rücktrittserklärung einerseits und Ernennungsurkunde andererseits aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers zum Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung alles dafür, dass diese Erklärung sich sowohl auf das "originäre Funktionsamt" als auch auf das Statusamt beziehen sollte, sofern diese von der Klägerin gesehene Differenzierung im vorliegenden Zusammenhang überhaupt von Belang sein sollte. Hätte die Klägerin diesen Umfang ihrer Rücktrittserklärung beschränken wollen, hätte sie diesem sich aufdrängenden umfassenden Verständnis durch eine ausdrückliche Einschränkung entgegentreten müssen. Eine derartige Beschränkung ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Auch das Zulassungsvorbringen erläutert nicht, woraus sich aus welchem Grund eine derartige Einschränkung des Erklärungsinhalts ergeben sollte. Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen im Zulassungsantrag dazu, dass im Hochschulgesetz eine Differenzierung zwischen "originärem Funktionsamt" und Statusamt einer Hochschulrektorin angelegt sei und dass die Beendigung des Funktionsamtes durch Rücktritt nicht notwendigerweise oder automatisch die Beendigung des Statusamtes nach sich siehe, im Streitfall ins Leere. Das steht einem gleichzeitigen Rücktritt von beiden Ämtern nicht im Wege. Dem Zulassungsvorbringen sind auch keine nachvollziehbaren Gründe für die Annahme zu entnehmen, ein hauptamtliches Mitglied des Rektorats einer nordrhein-westfälischen Hochschule könne oder dürfe nicht gleichzeitig von seinem "originären Funktionsamt" und Statusamt zurücktreten. Einer solchen Annahme stünde entgegen, dass die auch von der Klägerin in den Blick genommene Pflicht zur Weiterführung des Amtes bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 HG NRW gleichermaßen für Fälle des Rücktritts, des Ablaufs und einer sonstigen Beendigung der Amtszeit angeordnet ist. Als einen Fall einer "sonstigen Beendigung" der Amtszeit benennt § 20 Abs. 3 Satz 2 HG NRW ausdrücklich den Fall einer Abwahl. Gleichzeitig ordnet diese Vorschrift die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 3 LBG NRW auf den Fall der Abwahl an. Diese Vorschrift wiederum sieht bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit mit einer Dienstzeit von weniger als zehn Jahren für den Fall eines Ablaufs ihrer Amtszeit vor, dass diese – kraft Gesetzes – entlassen sind. Dies aber bezieht sich ersichtlich auf das beamtenrechtliche Status- und nicht lediglich auf ein "originäres Funktionsamt". Es ist nicht erkennbar, warum der dritte in § 20 Abs. 4 Satz 1 HG NRW genannte Fall, der eines Rücktritts des Amtsinhabers, nicht ebenso das Statusamt – jedenfalls – erfassen können sollte, wie das dort genannte Ende der Amtszeit und die Abwahl, wenn der zurücktretende Beamte – wie hier – diesen Willen verlautbart. Es ist für den beschließenden Senat auch kein Grund ersichtlich, aus dem die "Amtszeit", auf deren "Beendigung … durch Abwahl", "Ablauf" oder "sonstige[ ] Beendigung" sich § 20 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 HG NRW bezieht, etwas anderes sein könnte als die "Amtszeit" in dem in Bezug genommenen § 31 Abs. 3 LBG NRW, deren Ablauf zur Entlassung – und zwar wie ausgeführt: aus dem Beamtenverhältnis – führt. Diesen Bezug des § 31 Abs. 3 LBG NRW auf die "Status"-Amtszeit erkennt auch die Klägerin an. Ihre Behauptung, § 20 Abs. 3 HG NRW regele Konstellationen des Ablaufs nicht der "Status-Amtszeit", sondern der "Funktions-Amtszeit" und deren Auswirkungen auf das Statusamt, ist nicht plausibel. Fehlerhaft ist insofern schon die Darstellung, die vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung zwischen diesen Amtsarten ergebe sich aus der Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 1 HG NRW. Dieser ist nicht zu entnehmen, dass bei Ablauf der Amtszeit oder Abwahl eine Entlassung – erst – "erfolgt"; vielmehr heißt es im Gesetzeswortlaut für sämtliche Fallvarianten übereinstimmend, "das hauptamtliche Rektoratsmitglied … ist mit Ablauf seiner Amtszeit, mit seiner Abwahl oder mit der Beendigung seines Beamtenverhältnisses … entlassen". Diese Rechtsfolge – Entlassung kraft Gesetzes – entspricht derjenigen in § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LBG NRW. Ein Bezug auf eine "(Funktions-)Amtszeit" oder eine "Abwahl (aus dem Funktionsamt)" folgt hieraus nicht. Aus dem von der Klägerin gesehenen "missbräuchlichen Umgang des Einzelrichters mit der bis dato völlig unschuldigen additiven Konjunktion 'auch'" ergibt sich ebenfalls nicht, dass der von ihr ohne Einschränkung erklärte Rücktritt nicht auch die Entlassung aus ihrem Statusamt als Beamtin auf Zeit – kraft Gesetzes – bewirkt hat. Es kann dahinstehen, ob die Anordnung in § 20 Abs. 3 Satz 2 HG NRW (a.F.), "auch" für den Fall einer Beendigung der Amtszeit durch Abwahl gelte § 31 Abs. 3 LBG NRW, für sich genommen die Schlussfolgerung trägt, dies gelte ebenfalls für alle anderen in § 20 Abs. 4 Satz 1 HG NRW angesprochenen Konstellationen. Die Klägerin nennt keine durchgreifenden Gründe, aus denen diese Regelung den zwingenden Gegenschluss zulassen sollte, eine Anwendung des § 31 Abs. 3 LBG NRW sei auf diese Konstellationen nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann ausgeschlossen, wenn ein ausdrücklicher Rücktritt vom Statusamt erklärt worden ist. Sie mag darauf zurückzuführen sein, dass die Fallgestaltung einer Abwahl – gegen den Willlen des Beamten – eher im Blick war als diejenige eines freiwilligen Rücktritts. Einen zwingenden Grund, die in § 20 Abs. 4 HG NRW identisch geregelten Fälle des – unbeschränkten – Rücktritts, des Ablaufs und der sonstigen Beendigung der Amtszeit (einschließlich derjenigen durch Abwahl) in diesem Zusammenhang allein wegen dieser Lücke im Wortlaut der Regelung unterschiedlich zu behandeln, benennt die Klägerin nicht. Von einer Negation des Gesetzeswortlautes kann beim schlichten Fehlen einer Regelung für den Rücktritt keine Rede sein. Einen darüber hinausgehenden Ansatzpunkt für die Annahme, im Falle eines unbeschränkten Rücktritts müsse der Amtsinhaber anders als bei einer Abwahl gegen seinen Willen auch dann im Amt gehalten werden, wenn er – wie hier – gebeten wird, von einer Weiterführung des Amtes abzusehen, benennt die Klägerin nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus dem Hinweis, dass auch in den Sätzen 1 und 3 von § 20 Abs. 3 HG NRW ausdrücklich nur die Abwahl, nicht hingegen der Rücktritt genannt ist. Auch der Hinweis, dass Rücktritt "nicht das gleiche wie Abwahl" ist, führt insoweit nicht weiter. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur Geltendmachung ernstlicher Zweifel auf § 20 Abs. 4 HG NRW. Ihr Hinweis, aus dieser Vorschrift lasse sich ersehen, "dass der Rücktritt vom Funkti-onsamt nicht zur automatischen Beendigung des Statusamts geführt" habe, geht, wie ausgeführt, daran vorbei, dass die Klägerin ihren Rücktritt nicht auf das Funktionsamt beschränkt, sondern umfassend erklärt hat. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, Satz 3 enthalte "die implizite Maßgabe, dass beim hauptberuflichen Rektoratsmitglied Statusamt und Funktionsamt rechtlich voneinander zu unterscheiden sind und unterschiedliche Wege gehen können". Das Bestehen einer solchen Möglichkeit ist in einem Fall, in dem wie hier ein umfassender, Funktions- und Statusamt erfassender Rücktritt erklärt worden ist, nicht von Bedeutung. Die weitere Behauptung schließlich, der Amtsweiterführungspflicht gemäß § 20 Abs. 4 Satz 3 HG NRW lasse sich "die implizite Maßgabe entnehmen, dass nach Beendigung des Funktionsamts das Statusamt fortbesteht, ansonsten es der Entlassung nämlich nicht bedürfte", ist nicht damit vereinbar, dass diese Amtsweiterführungspflicht neben dem Fall des Rücktritts gleichermaßen für die Fälle eines Ablaufs der Amtszeit und der Abwahl als Tatbestand einer sonstigen Beendigung der Amtszeit angeordnet ist (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 1 HG NRW). Hinsichtlich dieser Fälle ordnet § 20 Abs. 3 Satz 2 HG NRW jedoch ausdrücklich die Anwendung von § 31 Abs. 3 LBG NRW an. Dieser sieht als Rechtsfolge (im Fall einer Amtszeit von weniger als zehn Jahren) vor, dass der Beamte auf Zeit entlassen ist. Dass derartige Beamte nach § 20 Abs. 4 Satz 3 HG NRW gleichwohl “ zu entlassen“ sind, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 HG NRW nicht nachkommen, mag darauf hindeuten, dass sie während dieser Weiterführung ihres Amtes weiterhin ein Statusamt bekleiden, dessen Beendigung vor "regulärem" Ablauf mit Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, vgl. § 20 Abs. 4 Satz 1 HG NRW, im Falle ihrer Pflichtverletzung ermöglicht werden soll. Eine solche "Fortwirkung" des Amtes trotz Beendigung der Amtszeit setzte jedoch voraus, dass eine Pflicht zu dessen Weiterführung tatsächlich besteht. Dies war bei der Klägerin gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 HG NRW gerade nicht der Fall, da sie von der zuständigen Hochschulwahlversammlung gebeten worden war, von der Weiterführung abzusehen. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil hingewiesen. Dessen Schlussfolgerung, damit sei "wieder Raum für die Entlassung kraft Gesetzes in Anwendung von § 31 Abs. 3 Halbsatz 2 LBG NRW" setzt die Klägerin nichts Tragfähiges entgegen. Für ihre These, die am 24. September 2018 knapp einen Monat nach Erklärung ihres Rücktritts beschlossene Bitte, von der Weiterführung des Amtes abzusehen, könne nicht zur Beendigung ihres Statusamtes zu diesem Zeitpunkt geführt haben, nennt sie keine nachvollziehbare Begründung. Das Verwaltungsgericht hat die von ihr vermisste normative Grundlage für seine Annahmen im angefochtenen Urteil mit § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HG NRW (grundsätzliches Bestehen einer Amtsweiterführungspflicht und Fehlen bei der Bitte, von der Weiterführung abzusehen) und § 31 Abs. 3 Halbs. 2 LBG NRW (Entlassung kraft Gesetzes bei Ende des Amtes) ausdrücklich benannt. Auf eine Funktionsgebundenheit des Amtes ist das angefochtene Urteil nicht tragend gestützt. Das räumt die Klägerin ein. Deren hierauf bezogene Ausführungen gehen daher am angegriffenen Urteil vorbei. 6. Die Abweisung der Klage mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag, der Klägerin ein Übergangsgeld gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW in Höhe von 16.512,58 € zu gewähren, hält den Beanstandungen der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag ebenfalls stand. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insofern als unzulässig abgewiesen, weil der Klägerin zuzumuten sei, sich mit dem Leistungsbegehren "zunächst an die Gegenseite zu wenden, bevor sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt". Damit hat es sich ersichtlich auf die bereits oben angeführte Rechtsprechung bezogen, nach der es Zulässigkeitsvoraussetzung einer verwaltungsgerichtlichen Leistungs- und Verpflichtungsklage ist, dass sich der Anspruchsteller vor Erhebung einer Klage mit seinem Begehren – erfolglos – an den Anspruchsgegner gewendet hat. Diese Zulässigkeitsfrage ist von der materiellen Anspruchsberechtigung, mit der sich die Klägerin im Zulassungsantrag allein befasst, zu unterscheiden. Die Klägerin legt auch nicht substantiiert dar, dass und in welchem Zusammenhang sich die Beklagten auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch in der Sache eingelassen haben. Der pauschale Hinweis auf den Klageabweisungsantrag der Beklagten zu 1., was "impliziert, dass … auch die Hilfsklageforderung für unberechtigt gehalten wird", reicht insofern nicht aus, zumal dieser Antrag auch bei Unzulässigkeit der Klage Erfolg hatte. Der Kritik der Klägerin an der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, "zudem" sei nicht erkennbar, dass die zuständige Dienststelle nach rechtskräftigem Feststehen der Beendigung des Beamtenverhältnisses berechtigte Ansprüche auf Übergangsgeld versagen werde, muss nicht weiter nachgegangen werden. Diese Erwägung könnte entfallen, ohne dass die Abweisung des Hilfsantrags ihre Grundlage verlöre. Dass die Klägerin nach eigenen Angaben nach Ergehen des angefochtenen Urteils beim Landesamt für Besoldung und Versorgung den Antrag auf Zahlung von Übergangsgeld gestellt hat, zieht die Abweisung ihres Hilfsantrags als unzulässig ebenfalls nicht in Zweifel. Bei dem Erfordernis der Antragstellung vor Klageerhebung handelt es sich um eine nicht im Prozess nachholbare Klagevoraussetzung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 04.11.1976 – II C 59.73 –, juris Rn. 22, vom 24.06.1982 – 2 C 91.81 –, juris Rn. 30 m.w.N., Beschluss vom 01.12.1993 – 2 B 115.93 –, juris Rn. 7 m.w.N. zur st. Rspr. im Beamtenrecht; OVG NRW, Urteil vom 27.05.1998 – 12 A 629/96 –, juris Rn. 33 m.w.N. II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2019 – 4 A 468/17 –, juris Rn. 41 f. m. w. N. Das ist nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich namentlich die von der Klägerin angesprochene "Frage der Statthaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage im Urkundenprozess" bereits im Zulassungsverfahren klären lässt. III. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 A 1925/09 –, juris Rn. 31 f. m. w. N. Dies ist hinsichtlich der von der Klägerin formulierten Fragen, "ob Besoldungsansprüche/Ansprüche auf Übergangsgeld eines Beamten berechtigt im Wege des Urkundenprozesses geltend gemacht werden können", "ob der Rücktritt eines hauptberuflichen Rektoratsmitglieds von seinem Funktionsamt zur automatischen Beendigung des Standesamtes [gemeint: Statusamtes] führt", und "ob ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes die vorherige ausdrückliche Erhebung des Anspruchs beim Anspruchsgegner voraussetzt … und ob die Zahlungsobliegenheit[en] davon abhängt, dass die Beendigung des Statusbeamtenverhältnisses rechtskräftig feststeht". nicht der Fall. Die Klägerin gibt mit Ausnahme von nicht näher eingegrenzten Verweisen auf allein mit Gliederungspunkten benannte – längere – Passagen des Zulassungsantrags, in denen eine – vermeintliche – Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt werden soll, schon keine Begründung, warum der Rechtssache eine über die hier vorliegende Fallkonstellation hinausgreifende Bedeutung zukommen soll. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel, dass sich die Fragen mit den herkömmlichen Mitteln der Gesetzesauslegung beantworten lassen, soweit sie für das angefochtene Urteil überhaupt von Bedeutung waren. IV. Zu den von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehlern, dass der Einzelrichter ohne wirksames Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, der Einzelrichter trotz entsprechenden Erbittens nicht den Zeitpunkt bestimmt habe, welcher dem Ende der mündlichen Verhandlung entspreche, und die Entscheidung eine Überraschungsentscheidung sei, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel verwiesen. Hieraus ergibt sich, dass die – von der Klägerin insofern auch als Gründe für eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils angeführten – Verfahrensfehler nicht vorliegen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3, 45 Abs. 1 Sätze 2,3 GKG. Die Klägerin hatte mit ihrem Hauptantrag die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Besoldung für die neun Monate von Dezember 2018 bis August 2019 beantragt, die sie in der in der Klageschrift vom 29. November 2019 und den nachfolgenden Klageerweiterungen jeweils übereinstimmend dahingehend beziffert hatte, es handele sich um monatliche "Bezüge i.H.v. 8256,29 € brutto …, abzüglich Lohnsteuer i.H.v. 2504,41 €, abzüglich Solidaritätszuschlag i.H.v. 134,74 €, abzüglich 40 € ‘VB Überweisung‘, somit 5574,14 € " [Hervorhebung durch den beschließenden Senat]. Damit hat sie ihren Klageantrag ausdrücklich auf den Nettobetrag der Besoldung beschränkt, der ihr nach ihrer Berechnung – deren Einzelheiten sie zusätzlich mitgeteilt hat – auszuzahlen gewesen wäre. An diese Beschränkung des Klagebegehrens der anwaltlich vertretenen Klägerin war das Verwaltungsgericht gebunden, § 88 VwGO. Das Neunfache des begehrten Monatsbetrages beläuft sich auf 50.167,26 €. Dem entspricht die Beschwer durch die Abweisung des Hauptantrags im Berufungszulassungsverfahren. Der Wert des Hilfsantrags ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG hinzuzurechnen. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Besoldung (im Falle des Fortbestandes der Beamtenverhältnisses über den Zeitpunkt des Rücktritts hinaus) und der hilfsweise eingeklagte Anspruch auf ein Übergangsgeld (im Falle einer Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgrund des Rücktritts) beziehen sich auf "denselben Gegenstand" i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Das einem Beamten nach nicht auf eigenen Antrag erfolgter Entlassung aus dem Beamtenverhältnisses gewährte Übergangsgeld ist wie die Besoldung Ausfluss seines Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation und Fürsorge. Das zeigt sich etwa in der Abhängigkeit der Höhe des Übergangsgeldes von der vorausgegangenen Beschäftigungszeit (§ 56 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW). Dementsprechend schließen sich die Ansprüche auf Besoldung und Zahlung eines Übergangsgeldes auch gegenseitig aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).