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Urteil

10 A 262/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0530.10A262.20.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, als Gesamt-schuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, als Gesamt-schuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger begehren die Aufhebung einer Ordnungsverfügung, mit der ihnen die Beklagte aufgegeben hat, einen Teil ihres damaligen Grundstücks so herzurichten, wie es die dafür eingetragene Baulast erfordert. Sie waren von Juli 2015 bis Dezember 2020 Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks P. 35 in T. (Gemarkung I., Flur 25, Flurstück 562 – im Folgenden: Baulastgrundstück). Die Beigeladenen zu 3. und 4. haben das Baulastgrundstück durch notariellen Vertrag vom 25. September 2020 gekauft und wurden im Dezember 2020 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Beigeladenen zu 1. und 2. sind seit Februar 2009 Eigentümer des benachbarten Grundstücks P. 37 (Gemarkung I., Flur 25, Flurstücke 566, 443 und 444). Zu der Eintragung der hier in Rede stehenden Baulast kam es wie folgt: Herr G. L. beantragte unter dem 14. Juni 1970 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer PKW-Garage und eines überdachten Einstellplatzes auf dem Grundstück Gemarkung I., Flur 25, Flurstücke 13 und 15. Die Flächen dieser Flurstücke sind heute Teil des Grundstücks der Beigeladenen zu 1. und 2. Am 1. November 1970 gaben Herr X. und Frau B. G1. als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I., Flur 25, Flurstücke 205 und 184, gegenüber der Beklagten folgende mit „Sicherung eines … fremden Zuganges (§ 4 Abs. 4 BauO NW)“ betitelte Erklärung ab: Uns ist bekannt, dass Herr G. L. beabsichtigt, auf dem Grundstück Gemarkung I., Flur 25, Flurstücke 13 und 15, eine PKW-Garage und einen Unterstellraum zu errichten. Wir übernehmen hiermit gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, zugunsten des Baugrundstücks einen 5 m breiten und 16 m langen Streifen des Baulastgrundstücks sowie einen Wendeplatz auf der Parzelle 184 von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten (im Folgenden: Baulast), so dass über diesen Zugang der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit möglich ist (im Folgenden: Baulasterklärung). Der Baulasterklärung war ein Lageplan beigefügt, auf dem die mit der Baulast belegte Fläche durch eine grüne Schraffur gekennzeichnet ist. Ein Teil des Flurstücks 184 ist heute das Flurstück 562, auf dem die in der Baulasterklärung als Wendeplatz bezeichnete kurvenförmige Fläche liegt. Die Baulast wurde ausweislich einer Abschrift aus dem Baulastenbuch, die sich bei den Verwaltungsvorgängen befindet, in das Baulastenverzeichnis der Beklagten unter der Nr. 581 wie folgt eingetragen: „Übernahme einer Zuwegung zugunsten des Grundstücks Gemarkung I., Flur 25, 13 - 15, Baulasterklärung vom 1.11.1970“ (im Folgenden: Baulasteintragung). Nach einem Ortstermin am 2. Mai 2017 teilte Herr P1. vom Stadtdienst Feuerwehr der Beklagten der Klägerin zu 1. mit Schreiben vom selben Tag mit, dass aus Sicht der Feuerwehr keine Bedenken bestünden auf der Grenze zwischen den Flurstücken 562 und 443, 444 einen Sperrpfosten einzulassen. Die Erreichbarkeit des Gebäudes P. 37 im Zuge eines Feuerwehreinsatzes sei auch mit einem solchen Sperrpfosten gesichert. Die Baulast solle an die aktuelle Bebauung angepasst werden. Die geradlinige Zufahrt müsse erhalten bleiben, während der Kurvenbereich für den Einsatz der Feuerwehr keine Rolle spiele. Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 23. Mai 2017 und 27. Juni 2017 bei der Beklagten, die Baulasteintragung insoweit zu löschen, als sie die in der Baulasterklärung als Wendeplatz bezeichnete Fläche ihres Grundstücks umfasse, beziehungsweise die Baulasteintragung entsprechend abzuändern. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. August 2017 ab. Die daraufhin von den Klägern am 11. September 2017 erhobene Klage auf teilweise Löschung beziehungsweise teilweise Änderung der Baulasteintragung (VG Düsseldorf 25 K 15446/17) nahmen sie am 7. August 2018 zurück. Einen weiteren bei der Beklagten gestellten Antrag auf teilweise Löschung beziehungsweise teilweise Änderung der Baulasteintragung vom 31. Juli 2018 nahmen die Kläger am 10. Oktober 2018 zurück. Die Beklagte stellte bei einer Ortsbesichtigung am 10. Oktober 2018 fest, dass sich auf dem Grundstück der Kläger im Bereich des in der Baulasterklärung als Wendeplatz bezeichneten Teils der mit der Baulast belasteten Fläche zwei Pfosten und ein Pflanzbeet befanden. Mit Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2018 forderte die Beklagte die Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, ihr Grundstück in dem Bereich der zugunsten der mit Baugenehmigung vom 6. Oktober 1970 genehmigten Garage auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. und 2. durch die Baulast gesicherten Zuwegung so herzurichten, dass diese Zuwegung wieder mit Fahrzeugen befahren werden könne. Alle Hindernisse wie Pfosten oder Pflanzbeete etc. seien zu beseitigen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Durch Hindernisse auf der mit der Baulast belasteten Fläche sei die Erschließung der Garage auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht mehr gesichert. Die Baulast verpflichte die Kläger, die Befahrbarkeit der gesicherten Zufahrt zu gewährleisten. Die Kläger haben am 26. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen: Zur Sicherung der Erschließung sei es nicht mehr erforderlich, die in der Baulasterklärung als Wendeplatz bezeichnete Fläche weiterhin mit der Baulast zu belasten. Diese Fläche werde von Feuerwehr- und Rettungskräften nicht mehr benötigt. Das von ihnen angelegte Pflanzbeet und die eingelassenen Sperrpfosten stellten keine Hindernisse für die Feuerwehr- und Rettungskräfte dar. Das Pflanzbeet könnten sie mit ihren Fahrzeugen einfach überfahren und den Sperrpfosten mit einem Drei-Kant-Schlüssel umlegen. Die Baulast habe nicht dazu dienen sollen, die Erreichbarkeit der Garage durch die jeweiligen Grundstückseigentümer zu gewährleisten. Die Kläger haben beantragt, die Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung der Beklagten vom 12. Oktober 2018 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Baulast, die zur Sicherung der Zuwegung eines fremden Zugangs im Sinne des § 4 Abs. 4 BauO NRW 1970, hier unter anderem zu der zur Genehmigung gestellten Garage habe dienen sollen, habe weiterhin Bestand. Die Klage auf teilweise Löschung der Baulasteintragung und einen weiteren an sie gerichteten Löschungsantrag hätten die Kläger zurückgenommen. Gegen die ihnen mit der eingetragenen Baulast aufgegebenen Verpflichtung, die belastete Fläche von Hindernissen freizuhalten, hätten die Kläger verstoßen. Sie, die Beklagte, sei berechtigt gewesen, ordnungsbehördlich einzuschreiten. Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben keinen Antrag gestellt. Sie haben sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2019 abgewiesen. Die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die Baulast sei wirksam. Ihr Inhalt sei hinreichend bestimmt. Aus dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Baulasterklärung und der Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer PKW-Garage auf dem seinerzeitigen Flurstück 13, nunmehr Flurstück 566, ergebe sich zweifelsfrei, dass die Baulast übernommen worden sei, um eine angemessen breite Zufahrt zu der damals zur Genehmigung gestellten Garage zu sichern. Wie sich aus dem Lageplan zur Baulasterklärung ergebe, ende die belastete Grundstücksfläche gegenüber der südöstlichen Gebäudeecke der auf dem Flurstück 566 vorhandenen Garage. Eine Zufahrt zu der Garage sei derzeit wegen der auf der belasteten Grundstücksfläche befindlichen Hindernisse nicht gewährleistet. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Zur Begründung ihrer von dem Senat zugelassenen Berufung haben die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Baulast diene lediglich zur Sicherung des Zugangs für Feuerwehr- und Rettungskräfte, vertieft und ergänzend ausgeführt, dass die Erreichbarkeit des Flurstücks 566 durch die Beigeladenen zu 1. und 2. zudem auch ohne die Inanspruchnahme der durch die Baulast gesicherten Fläche gewährleistet sei. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Klage antragsgemäß stattzugeben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen zu 1. und 2. sowie die Beigeladenen zu 3. und 4. haben keinen Antrag gestellt. Die Berichterstatterin des Senats hat am 14. April 2022 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf den Inhalt des hierüber angefertigten Protokolls wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt sowie der Beiakten (Hefte 1 bis 8) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger ihr Grundstück zwischenzeitlich an die Beigeladenen zu 3. und 4. veräußert haben (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in der bauordnungsrechtlichen Generalklausel (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2014, jetzt § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018). Die Bauaufsicht ist befugt, eine durch Baulast übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung mit einer Bauordnungsverfügung durchzusetzen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2005 – 10 A 4550/02 –, juris, Rn. 3. Siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27. September 1990 – 4 B 34.90 und 4 B 35.90 –, juris, Rn. 15. Die in das Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast verpflichtet die Kläger, den in der Baulasterklärung als Wendeplatz bezeichneten Teil der belasteten Fläche auf ihrem Grundstück von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten. Die Baulasteintragung ist ein (konstitutiver) Verwaltungsakt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. März 2010 – 7 A 663/10 –, juris, Rn. 7, und vom 8. August 2013 – 7 A 3001/11 –, juris, Rn. 27, jeweils mit weiteren Nachweisen, der auch gegenüber den Klägern bestandskräftig geworden ist. Ausweislich einer in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen, auf den 8. Januar 1973 datierten Verfügung der Beklagten wurde eine Nachricht über die Baulasteintragung an den Baulastübernehmer und den Baulastbegünstigten gesandt. Zwar findet sich in der Zeile des Verfügungsvordrucks, in der das Datum der Absendung eingetragen werden soll, keine weitere Eintragung, doch ist die Verfügung insgesamt unter dem Datum vom 8. Januar 1973 gezeichnet. Damit greift die Bekanntgabefiktion nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Zweifel im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz VwVfG NRW bestehen nicht. Die Kläger haben nicht in Frage gestellt, dass ihre Rechtsvorgänger von der Baulasteintragung in Kenntnis gesetzt worden sind. Ungeachtet des Vorstehenden ist die Befugnis der Kläger, die Baulasteintragung mit einer Anfechtungsklage anzugreifen, verwirkt. Die Verwirkung der Klagebefugnis setzt einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es regelmäßig gleich, wenn der Berechtigte von dem ihn belastenden Vorgang zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dieser Vorgang stattgefunden hat und es ihm möglich und auch zumutbar war, sich über den Vorgang letzte Gewissheit zu verschaffen. Die Klageerhebung muss also, um eine Verwirkung der Klagebefugnis annehmen zu können, gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntnisnahme erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem die beklagte Behörde nicht mehr mit einer solchen Klageerhebung hat rechnen müssen. Eine Behörde rechnet dann nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen ein bestimmtes Verwaltungshandeln, wenn ein dadurch nachteilig betroffener Bürger ihr gegenüber untätig bleibt, obwohl in Ansehung der Umstände jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung seiner Rechte unternommen hätte. Durch das Untätigbleiben des nachteilig betroffenen Bürgers in einer solchen Situation entsteht eine tatsächliche Lage, auf die sich die Behörde einstellen darf. Zudem muss sich die Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Untätigbleiben des nachteilig betroffenen Bürgers eingerichtet haben, dass für sie eine Klage, sollte sie sich als begründet erweisen, mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 A 11.99 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 2 B 1493/17 –, juris, Rn. 7, jeweils mit weiteren Nachweisen. Hier ist davon auszugehen, dass die Rechtsvorgänger der Kläger, selbst wenn ihnen die Baulasteintragung nicht bekanntgegeben worden sein sollte, hiervon zuverlässig Kenntnis hätten haben müssen. Sie haben die Baulasterklärung abgegeben. Das Bauvorhaben, das Anlass für die Abgabe der Baulasterklärung war, ist verwirklicht worden. Angesichts dieser Umstände wäre es den Rechtsvorgängern der Kläger möglich und zumutbar gewesen, sich über die Baulasteintragung etwa durch eine Nachfrage bei der Beklagten oder durch Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis letzte Gewissheit zu verschaffen. Eine Klageerhebung durch die Kläger, die sich das Untätigbleiben ihrer Rechtsvorgänger auch insoweit zurechnen lassen müssen, verstieße nach den oben genannten Maßstäben gegen Treu und Glauben. Es sind Jahrzehnte seit der Baulasteintragung vergangen. Nach der Verwirklichung des Bauvorhabens wurde – etwas anderes ergibt sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch haben die Kläger hierzu Gegenteiliges vorgetragen – die mit der Baulasterklärung von den Rechtsvorgängern der Kläger übernommene Verpflichtung beachtet. Dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1. und 2. lässt sich nichts dafür entnehmen, dass es, bevor die Kläger dort Sperrpfosten eingelassen und ein Pflanzbeet angelegt haben, im Bereich des in der Baulasterklärung als Wendeplatz bezeichneten Teils der mit der Baulast belasteten Fläche vergleichbare Hindernisse für das Befahren mit Kraftfahrzeugen gegeben haben könnte. Die Beklagte hat die Baulasteintragung als Voraussetzung für die seinerzeitige Erteilung der Baugenehmigung für die Garage mit Unterstellraum angesehen und sich auf deren Bestand eingestellt. Die Baulasteintragung ist nicht nichtig. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein besonders schwerwiegender Fehler ist ein Mangel, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, das heißt ihn als unvereinbar mit den tragenden Verfassungsprinzipien oder mit den der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maß verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. „Offenkundig“ oder „offensichtlich“ ist ein besonders schwerwiegender Fehler nur dann, wenn er für einen unvoreingenommenen und verständigen Betrachter, der mit den maßgeblichen Umständen vertraut ist, ohne Weiteres ersichtlich ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2015 – 5 P 11.14 –, juris, Rn. 21 und 23, vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13 –, juris, Rn. 36, und vom 5. April 2011 – 6 B 41.10 –, juris, Rn. 4, mit weiteren Nachweisen. Die Baulasteintragung ist nicht derart unbestimmt, dass diese Unbestimmtheit zur Nichtigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW führen würde. Vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen fehlender Bestimmtheit und Nichtigkeit BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 14.16 –, juris, Rn. 12. Allerdings kann ein besonders schwerwiegender Fehler eines Verwaltungsakts anzunehmen sein, wenn dessen Inhalt völlig unbestimmt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991 – 11 A 1604/89 –, juris, Rn. 46 (konkret zur Nichtigkeit einer Baugenehmigung wegen fehlender Bestimmtheit), mit weiteren Nachweisen. Siehe auch OVG S.-A., Urteil vom 17. Juni 2021 – 2 L 104/19 –, juris, Rn. 66, ebenfalls mit weiteren Nachweisen. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und wenn der Verwaltungsakt geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Der Regelungsgehalt kann sich aus seinem gesamten Inhalt, insbesondere aus seiner Begründung, sowie aus den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 14.16 –, juris, Rn. 12 ff., mit weiteren Nachweisen. Danach muss die Eintragung einer Baulast, soll sie hinreichend bestimmt sein, Inhalt und Umfang der für das belastete Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung eindeutig erkennen lassen. Ausreichend ist, dass durch Auslegung nach den vorstehenden Maßstäben die der Baulasterklärung entsprechende Belastung des jeweiligen Grundstücks ermittelt werden kann. Dabei ist entscheidend, wie der Inhalt der für das Grundstück konkret übernommenen Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Je nachdem, welche Verpflichtung als Baulast übernommen werden soll, können die Möglichkeiten und auch die Notwendigkeit, die Verpflichtung zu konkretisieren, unterschiedlich sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 A 1835/14 –, juris, Rn. 27, und Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 2 A 2554/12 –, juris, Rn. 15, jeweils mit weiteren Nachweisen. Siehe zur Auslegung von Baulasten auch Nds. OVG, Urteil vom 8. Juli 2004 – 1 LB 48/04 –, juris, Rn. 60 ff. Zur Auslegung einer Bauasteintragung können danach grundsätzlich jedenfalls die Baulasterklärung sowie ein darin gegebenenfalls in Bezug genommener Lageplan herangezogen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 A 244/19 –, juris, Rn. 58. Danach ist hier die mit der Baulasteintragung erfolgte „Übernahme einer Zuwegung“ bei der gebotenen Auslegung unter Heranziehung der Baulasterklärung und des ihr beigefügten Lageplans jedenfalls nicht völlig unbestimmt. Dem jeweiligen Eigentümer des mit der Baulast belasteten Grundstücks obliegt es, die näher bezeichnete, in dem Lageplan grün schraffierte Fläche von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten. Auch wenn die in der Baulasterklärung als Wendeplatz bezeichnete Fläche anhand der zeichnerischen Darstellung im Lageplan in der Örtlichkeit nicht zentimetergenau zu bestimmen sein sollte, hätte diese Ungenauigkeit nicht die völlige Unbestimmtheit der Baulasteintragung hinsichtlich der Fläche zur Folge, die sie betrifft. Dass das begünstigte Grundstück in der Baulasteintragung als „Gemarkung I. Flur 25, Flurstücke 13 – 15“ bezeichnet ist, ist unter dem Aspekt der Nichtigkeit ebenfalls unschädlich. Dies ergibt die Auslegung der Baulasteintragung unter Zuhilfenahme der Baulasterklärung, wonach das begünstigte Grundstück aus den „Flurstücke(n) 13 + 15“ besteht, was die fälschliche Angabe in der Baulasteintragung als offensichtlichen Übertragungsfehler ausweist. Ein sonstiger wirksamkeitsrelevanter Widerspruch zwischen der Baulasterklärung und der Baulasteintragung ist nicht erkennbar. Die Baulasteintragung ist auch nicht aus anderen Gründen nichtig. Sie verletzt die von Gesetzes wegen an ihren Inhalt zu stellenden Anforderungen jedenfalls nicht in einer zu ihrer Nichtigkeit führenden Art und Weise. Im Zeitpunkt der Baulasteintragung bestimmte § 99 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1970 (siehe jetzt § 85 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018), dass Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen können, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Die Eintragung einer Baulast dient allein öffentlichen Interessen. Sie sichert eine bestimmte Grundstückssituation im Hinblick auf baurechtliche Entscheidungen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1994 – 4 B 175.94 –, juris, Rn. 6 ff., und vom 27. September 1990 – 4 B 34.90, 4 B 35.90 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2010 – 7 A 663/10 –, juris, Rn. 13, und Urteil vom 17. November 1986 – 7 A 2169/85 –, BRS 47 Nr. 149. Der Baulasterklärung ist zu entnehmen, dass die Übernahme der Baulast der „Sicherung eines fremden Zugangs“ im Sinne des § 4 Abs. 4 BauO NRW 1970 dienen sollte. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW 1970 bestimmte, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in einer solchen Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche (Weg, Straße, Platz) grenzt, dass der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist. Ausnahmen von dieser Vorschrift konnten nach § 4 Abs. 4 BauO NRW 1970 gestattet werden, wenn das Grundstück einen eigenen oder einen öffentlich-rechtlich gesicherten fremden Zugang in einer solchen Breite zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat, dass der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Beklagte ging offenbar seinerzeit davon aus, dass es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 BauO NRW 1970 der Belastung der im Lageplan zur Baulasterklärung grün schraffierten Fläche – einschließlich des Wendeplatzes – bedurfte. Für den mit der Baulast gesicherten „5 m breiten und 16 m langen Streifen“, der bis zu dem im Lageplan so bezeichneten „Weg“ führt, erschließt sich die Richtigkeit dieser Annahme ohne Weiteres. Ob die besagte Annahme der Beklagten aber auch im Hinblick auf den in der Baulasterklärung als Wendeplatz bezeichneten Teil der belasteten Fläche richtig war, erscheint fraglich. Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 in dem Verfahren 25 K 15446/17 insoweit vorgetragen, Herr P1. von der Feuerwehr habe ihnen gegenüber im Rahmen des Ortstermins vom 2. Mai 2017 nicht nur geäußert, dass der in der Baulasterklärung als Wendeplatz bezeichneten Teil der belasteten Fläche nicht mehr für den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten benötigt werde, sondern dass es ohnehin unerklärlich sei, warum die Baulast für diese Teilfläche eingetragen worden sei, da Lösch- und Rettungsfahrzeuge sie ohnehin nicht befahren würden. Die Kläger gehen zutreffend davon aus, dass ein öffentliches Interesse an der Belastung dieser Teilfläche sich unter den konkreten Umständen nur daraus ergeben kann, dass sie für einen reibungslosen Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten erforderlich ist, nicht aber daraus, dass deren Freihaltung dem seinerzeitigen Bauherrn, nunmehr den Beigeladenen zu 1. und 2., in tatsächlicher Hinsicht ermöglichte beziehungsweise ermöglicht, insbesondere die Garage, deren Errichtung Anlass für die Baulasteintragung war, ohne Schwierigkeiten anzufahren und bestimmungsgemäß zu nutzen. Die öffentlich-rechtliche Sicherung des Zugangs zu einer befahrbaren öffentlich-rechtlichen Verkehrsfläche dient gerade nicht dazu, dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks das Recht zu verschaffen, in seinem eigenen privaten Interesse mit Kraftfahrzeugen über die belastete Fläche zu fahren, sondern dazu, die Bebaubarkeit dieses Grundstücks zu ermöglichen, weil bei einer Genehmigung der Bebauung ohne die Sicherung des Zugangs hinsichtlich der Erschließungssituation materiell baurechtswidrigen Zustände entstünden. Will der Eigentümer des begünstigten Grundstücks eine eigene Rechtsposition zu Lasten des belasteten Grundstücks erhalten, kann er dies nur dadurch erreichen, dass ihm eine solche zivilrechtliche Rechtsposition durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks eingeräumt wird. Dies folgt schon aus den gesetzlichen Regelungen über den Verzicht auf die Baulast, der seitens der zuständigen Behörde zwingend zu erklären ist, wenn das öffentliche Interesse an der Baulast nicht mehr besteht (siehe § 99 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 1970, jetzt § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018). Ein privates Interesse ist insoweit nicht relevant. Für die tatsächliche Nutzbarkeit von Gebäuden zu privaten Zwecken hat der Grundstückseigentümer selbst zu sorgen. Sie stellt kein Interesse dar, dass bauordnungsrechtlich zu gewährleisten wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 1986 – 7 A 2169/85 –, BRS 47 Nr. 149. Siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1990 – 4 B 34.90, 4 B 35.90 –, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 – III ZR 33/94 –, juris, Rn. 14; Hahn, in: Boed-dinghaus/Hahn/Schulte/u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Kommentar, § 4 Rn. 19 (Stand der Bearbeitung Oktober 2016). Ausgehend hiervon wäre die Baulasteintragung, soweit mit ihr auch die in der Baulasterklärung als Wendeplatz bezeichnete Fläche belastet worden ist, dann ohne Rechtsgrundlage erfolgt, wenn diese Teilfläche bereits seinerzeit für einen reibungslosen Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten nicht benötigt worden ist, sondern nur dazu dienen sollte, dem Bauherrn die problemlose Zufahrt zu der Garage und deren tatsächliche bestimmungsgemäße Nutzung zu ermöglichen. Aber auch diese teilweise Rechtswidrigkeit der Baulasteintragung würde nicht zu deren teilweisen oder vollständigen Nichtigkeit führen. Ein besonders schwerwiegender Fehler wäre, unterstellt man die besagte teilweise Rechtswidrigkeit der Baulasteintragung, nicht anzunehmen. Dass die Kläger beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger als Eigentümer des belasteten Grundstücks dieses bezogen auf die in Rede stehende Teilfläche für ihre privaten Zwecke nur eingeschränkt nutzen und dort insbesondere keine baulichen Anlagen errichten können, ist nicht als unerträgliches Ergebnis der Baulasteintragung zu bewerten. Schon wegen der Größe und der Lage dieser Teilfläche im Verhältnis zu der ihnen im Übrigen zur Verfügung stehenden für Wohnzwecke nutzbaren Grundstücksfläche lässt sich insoweit keine unerträgliche Einschränkung ihres Eigentumsrechts feststellen. Zudem wäre hier, wollte man, anders als der Senat, einen besonders schweren Fehler der Baulasteintragung bejahen, dieser nicht offensichtlich. Ein etwaiger Wegfall des öffentlichen Interesses an der Belastung der in der Baulasterklärung als Wendeplatz bezeichneten Fläche nach der Baulasteintragung führt nicht zu deren Nichtigkeit. Für den Fall, dass das öffentliche Interesse an der Baulasteintragung nachträglich entfallen ist, steht dem Eigentümer des belasteten Grundstücks vielmehr ein Anspruch gegen die zuständige Behörde zu, dass diese den Verzicht auf die Baulast erklärt (siehe bereits § 99 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 1970, jetzt § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018). Der Verzicht wird erst mit dessen Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam (siehe bereits § 99 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 1970, jetzt § 85 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW 2018). Die Kläger haben entgegen der sich für sie aus der Baulasteintragung ergebenden Verpflichtung mit den Sperrpfosten und dem Pflanzbeet Hindernisse auf dem in der Baulasterklärung als Wendeplatz bezeichneten Teil der Baulastfläche geschaffen. Die Ordnungsverfügung ist ermessensfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat sich zur Durchsetzung der von den Rechtsvorgängern der Kläger mit der Baulast übernommenen Verpflichtung, den in der Baulasterklärung als Wendeplatz bezeichneten Teil der mit der Baulast belasteten Fläche ihres Grundstücks von Hindernissen freizuhalten, entschieden. Ein Ermessensfehler liegt nicht etwa darin, dass die Beklagte fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass für die Baulasteintragung, soweit mit ihr die in der Baulasterklärung als Wendeplatz bezeichnete Fläche belastet wird, (noch) ein öffentliches Interesse besteht. Ist eine Baulasteintragung – wie hier – bestandskräftig geworden und nicht nichtig, kann die Bauaufsichtsbehörde die damit übernommene Verpflichtung grundsätzlich mittels einer Ordnungsverfügung durchsetzen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss, will er in einem solchen Fall, dass die mit der Baulast übernommene Verpflichtung entfallen soll, einen entsprechenden Löschungsanspruch gegenüber der Behörde geltend machen. In einem auf Löschung der Baulasteintragung gerichteten Verwaltungs- und gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu klären, ob die Baulasteintragung gelöscht werden muss oder ob sie fortbesteht. Bei einem nachträglichen Wegfall des öffentlichen Interesses an einer Baulast besteht ein gebundener Anspruch des durch sie verpflichteten Grundstückseigentümers darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde eine Verzichtserklärung abgibt (vgl. § 85 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BauO NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2017 – 2 A 1393/16 –, juris, Rn. 52 ff., und Beschluss vom 29. März 2010 – 7 A 663/10 –, juris, Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen. Bei einer rechtswidrigen bestandkräftigen Eintragung einer Baulast dürfte ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG NRW in Betracht kommen, über den die Bauaufsichtsbehörde nach Ermessen entscheidet. Die Kläger haben hier ihre Klage, die darauf gerichtet war, eine Löschung der Baulasteintragung insoweit zu erreichen, als sie die in der Baulasterklärung als Wendeplatz bezeichnete Fläche umfasst, zurückgenommen. Auch an einem nach der Rücknahme der Klage bei der Beklagten gestellten neuerlichen Antrag auf entsprechende Löschung der Baulasteintragung haben sie nicht festgehalten. Unter diesen Umständen handelt die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die von den Rechtsvorgängern der Kläger mit der Baulast übernommene Verpflichtung ungeachtet eines etwaigen Löschungsanspruchs mit einer Ordnungsverfügung durchsetzt, zumal nicht erkennbar ist, dass die Durchsetzung der Baulast mit der angefochtenen Ordnungsverfügung für die Kläger zu einem unerträglichen Ergebnis führen könnte. Die Androhung des Zwangsgeldes ist auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 VwVG NRW rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.