Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst: Ziffer 1 Buchstabe c) sowie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Januar 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Eigentümer der jeweils mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke F.‑straße 3 (Gemarkung P., Flur 26, Flurstück 781) und F.-straße 3a (Gemarkung P., Flur 26, Flurstück 507) in P. Die Flurstücke 507 und 781 liegen von der östlich gelegenen F1.-straße aus gesehen hintereinander, wobei der hintere Teil des L‑förmigen Flurstücks 781 nach Süden abknickt. Parallel zu den südlichen Grenzen der Flurstücke 507 und 781 und parallel zu der nach Süden abknickenden östlichen Grenze des Flurstücks 781 liegt das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 509, das sich L-förmig als schmaler, etwa 5 m breiter Streifen von der F1.‑straße im Osten bis zu der nördlichen Grenze des Flurstücks 394 erstreckt, auf dem das Wohnhaus der Beigeladenen mit der Anschrift I.-straße 37a steht. Am 24. August 1973 übernahm der Kläger zugunsten der Bebauung des jetzigen Flurstücks 394 „die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, … einen 5,01 m breiten und 46,45 m langen Streifen des Baulastgrundstückes (Flurstück 509) von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten, so dass über diesen Zugang der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit möglich ist und auf dieser Fläche die übrigen Erschließungsanlagen zu erstellen.“ Ferner übernahm der Kläger am 28. November 1972 und am 19. August 1980 zwei weitere Baulasten zugunsten des in seinem Eigentum beziehungsweise im Eigentum seiner Ehefrau stehenden heutigen Flurstücks 781, ehemals Flurstücke 508 und 479 (Baulastenverzeichnis Gemeinde P., Baulastenblattnummer 10, lfd. Nrn. 1 und 4). Darin verpflichtete sich der Kläger ebenfalls das Flurstück 509 für den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten und zudem eine ausreichend große Fläche als befahrbare Zuwegung sowie zur Aufnahme der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen dauerhaft bereitzuhalten. Die öffentlich-rechtliche Erschließung des Wohngrundstücks F.-straße 3 ist nunmehr über den nördlich der Flurstücke 781 und 507 verlaufenden I1.-Q.-Weg gesichert, der im Jahre 2005 als öffentliche Gemeindestraße gewidmet wurde. Die Beigeladene erreicht ihr Wohnhaus derzeit weder zu Fuß noch mit Kraftfahrzeugen über das Baulastgrundstück, sondern von der I2.-straße aus über die ihr gehörenden, südlich an das Flurstück 394 angrenzenden Flurstücke 395 und 253. Nachdem die Beigeladene und ihr verstorbener Ehemann die Gemeinde P. darauf aufmerksam gemacht hatten, dass der Kläger auf dem Flurstück 509 ein Carport errichtet habe, forderte der Beklagte den Kläger nach Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro mit Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2018 (im Folgenden: Ordnungsverfügung) auf, a. alle baulichen Anlagen auf seinem Grundstück Gemarkung P., Flur 26, Flurstück 509 wie zum Beispiel das Carport … oder Einfriedungen … zu beseitigen, b. sämtliche Hindernisse auf diesem Flurstück wie z.B. Bäume und Büsche zu beseitigensowie c. eine befestigte Zufahrt zu den Grundstücken Gemarkung P., Flur 26, Flurstücke 479 und 508 herzustellen, die dazu geeignet ist, dass dort Zu- und Abgangsverkehr, insbesondere für den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten, jederzeit möglich ist. Zur Begründung führte er aus, die Ordnungsverfügung sei erforderlich, um rechtmäßige Zustände, insbesondere die erforderliche öffentlich-rechtlich gesicherte Erschließung gemäß § 4 BauO NRW a.F. herzustellen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Zufahrt zu dem Grundstück des Klägers und zu dem Grundstück der Beigeladenen – insbesondere für die Nutzung von Feuerlösch- und Rettungsgeräten – dauerhaft gesichert sei. Am 21. Februar 2018 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Die Erschließung des in seinem Eigentum beziehungsweise im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Wohnhauses auf dem heutigen Flurstück 781 sei gesichert. Das Grundstück liege an dem im Jahre 2005 für den öffentlichen Verkehr gewidmeten I1.-Q.-Weg. Hinsichtlich der Baulast zugunsten des Flurstücks 394 enthalte die Ordnungsverfügung keine weiteren Ermessenserwägungen. Der Beklagte gehe selbst nicht davon aus, dass das Flurstück für Feuerwehrfahrzeuge nicht erreichbar sei. Die von der Beigeladenen tatsächlich genutzte Erschließungsmöglichkeit über die Flurstücke 395 und 253 sei ausreichend, sodass es ihr offenbar eher um die Durchsetzung abstrakter Rechtspositionen gehe. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2018 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung auf den Inhalt der Ordnungsverfügung bezogen und ergänzend ausgeführt: Es bestehe jedenfalls ein öffentliches Interesse an der Baulast, die die Erschließung des Flurstücks 394 öffentlich-rechtlich sichere. Dieses Interesse entfalle nicht deshalb, weil die Beigelade – vermeintlich missbräuchlich – eine Sicherung der Erschließung ihres Grundstücks einfordere, die bereits anderweitig gegeben sei. Der Kläger habe eine entsprechende Verpflichtung mit der Baulasterklärung übernommen, die es umzusetzen gelte. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. April 2018 – 2 L 213/18 – den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung abgelehnt hatte, gab der Senat der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 11. Juli 2018 – 10 B 602/18 – statt, weil jedenfalls die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung mit Blick darauf, dass seit mehr als 40 Jahren niemand das Flurstück 509 als Zufahrt zu den durch die Baulast begünstigten Grundstücken genutzt habe, nicht gerechtfertigt sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die mit den Baulasten bezweckte öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung der heutigen Flurstücke 781 und 394 sei zwischenzeitlich hinfällig geworden beziehungsweise stelle sich nicht als alternativlos dar, sodass es der Durchsetzung der Baulasten mittels bauordnungsrechtlicher Maßnahmen nicht mehr bedürfe beziehungsweise die Durchsetzung nicht notwendig, jedenfalls nicht ermessensgerecht sei. Hinsichtlich des Grundstücks F.-straße 3 bestehe hinsichtlich der Erschließung kein Sicherungsbedürfnis mehr. Für das Grundstück I.-straße 37a sei ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung der zugehörigen Baulast nicht zu erkennen. Der Kläger habe einen Anspruch auf deren Löschung. Es gebe eine anderweitige Möglichkeit zur Erschließung des Grundstücks über weitere eigene Grundstücke die auch schon seit Jahrzehnten genutzt werde. Die Beigeladene habe es selbst in der Hand, diese anderweitige Erschließung rechtlich abzusichern. Die Ordnungsverfügung sei insoweit jedenfalls ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe außer Acht gelassen, dass es sich bei der Zufahrt über die Flurstücke 395 und 253 um eine auch in rechtlicher Hinsicht geeignete Alternative zur Erschließung des Flurstücks 394 handele und überdies die Erreichbarkeit dieses Flurstücks für Feuerwehrfahrzeuge nicht in Frage stehe. Auch die Erwägung des Beklagten, dass die tatsächlich genutzte Erschließung des Flurstücks 394 über die Flurstücke 395 und 253 nicht gesichert sei, weil im Falle der Veräußerung der Flurstücke 395 und 253 der neue Eigentümer der Nutzung als Zufahrt um Flurstück 394 widersprechen könne, stelle keinen gewichtigen Grund für die Durchsetzung der Baulast dar. Der Senat hat die Berufung des Beklagten zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht Ziffer 1 Buchstaben a) und b) sowie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung betreffend die Beseitigung aller baulichen Anlagen und sämtlicher Hindernisse auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 26, Flurstück 509, aufgehoben hat. Zur Begründung der von dem Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein Vorbringen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit Ziffer 1 Buchstaben a) und b) sowie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 seiner Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2018 betreffend die Beseitigung aller baulichen Anlagen und sämtlicher Hindernisse auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 26, Flurstück 509 betroffen ist. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor: Die Begründung der Ordnungsverfügung befasse sich nicht mit der Frage, ob weiterhin ein öffentliches Interesse an der Baulast bestehe. Ein öffentliches Interesse an einer Baulast, mit der eine Zuwegung zu einem bebauten Grundstück öffentlich-rechtlich gesichert werden solle, könne es nur geben, wenn das Grundstück rechtmäßig bebaut sei. Ob dies im Hinblick auf das Flurstück 394 der Fall sei, habe der Beklagte nicht festgestellt. Die von dem Bauantrag abweichende tatsächliche Erschließung des Flurstücks 394 über die Flurstücke 395 und 253 indiziere, dass es bei der Errichtung der baulichen Anlagen auf dem Flurstück 394 mit der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht allzu genau genommen worden sei. Ferner seien die Ermessenserwägungen des Beklagten auch fehlerhaft, weil er es für die Herstellung rechtmäßiger Zustände für erforderlich gehalten habe, dass alle mit der Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen umgesetzt werden. Diese Grundannahme habe sich als falsch erwiesen, denn tatsächlich sei Ziffer 1 Buchstabe c) der Ordnungsverfügung rechtswidrig, wie das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil bestandskräftig festgestellt habe. Damit sei die mit der Ordnungsverfügung verbundene Ermessensbetätigung insgesamt fehlerhaft. Mit seinen Ermessenserwägungen habe der Beklagte auch die Herstellung rechtmäßiger Zustände auf dem Flurstück 781 im Blick gehabt. Damit solle die Durchsetzung der Baulast auch seinen, des Klägers, Interessen dienen. Der von dem Beklagten insoweit zugrunde gelegte Sachverhalt sei jedoch unrichtig, weil die Erschließung des Flurstücks 781 ausreichend gesichert sei und die entsprechenden Baulasten gelöscht werden könnten. Hinzu komme, dass auf dem Flurstück 509 seit mehreren Jahrzehnten wertvolle Apfelbäume einer seltenen Sorte stünden. Auch diesen Aspekt habe der Beklagte bei der Ermessensbetätigung nicht berücksichtigt. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Beschluss über die Berufung, da er diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Sie haben keine Einwände erhoben, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten würden. Die Berufung hat, soweit sie der Senat zugelassen hat, Erfolg. Die Klage ist insoweit unbegründet. Die Ordnungsverfügung ist, soweit der Beklagte den Kläger damit unter Ziffer 1 Buchstaben a) und b) zur Beseitigung aller baulichen Anlagen und sämtlicher Hindernisse auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 26, Flurstück 509 aufgefordert hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie beruht auf der bauordnungsrechtlichen Generalklausel, § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2014, jetzt § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018. Die Bauaufsichtsbehörde ist befugt, eine durch Baulast übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung mit einer Bauordnungsverfügung durchzusetzen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2005 – 10 A 4550/02 –, juris, Rn. 3. Siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27. September 1990 – 4 B 34.90 und 4 B 35.90 –, juris, Rn. 15. Die Eintragung der in Rede stehenden Baulast ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. März 2010 – 7 A 663/10 –, juris, Rn. 7, und vom 8. August 2013 – 7 A 3001/11 –, juris, Rn. 27, jeweils mit weiteren Nachweisen, der mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden ist. Zweifel an der Wirksamkeit der Eintragung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Gründe für eine Nichtigkeit der Eintragung. Im Zeitpunkt der Eintragung bestimmte § 99 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1970 (siehe jetzt § 85 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018), dass Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen können, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Die Eintragung einer Baulast dient allein öffentlichen Interessen. Sie sichert eine bestimmte Grundstückssituation im Hinblick auf baurechtliche Entscheidungen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1994 – 4 B 175.94 –, juris, Rn. 6 ff., und vom 27. September 1990 – 4 B 34.90, 4 B 35.90 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2022 – 10 A 262/20 –, juris, Rn. 55, Beschluss vom 29. März 2010 – 7 A 663/10 –, juris, Rn. 13, und Urteil vom 17. November 1986 – 7 A 2169/85 –, BRS 47 Nr. 149. Der von dem Kläger abgegebenen Baulasterklärung ist zu entnehmen, dass die Übernahme der Baulast der „Sicherung eines fremden Zugangs“ im Sinne des § 4 Abs. 4 BauO NRW 1970 dienen sollte. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW 1970 bestimmte, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in einer solchen Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche (Weg, Straße, Platz) grenzt, dass der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist. Ausnahmen von dieser Vorschrift konnten nach § 4 Abs. 4 BauO NRW 1970 gestattet werden, wenn das Grundstück einen eigenen oder einen öffentlich-rechtlich gesicherten fremden Zugang in einer solchen Breite zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat, dass der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Beklagte ging seinerzeit offenbar davon aus, dass es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 BauO NRW 1970 der Belastung der im Lageplan zur Baulasterklärung grün schraffierten Fläche bedurfte. Fällt das öffentliche Interesse nach der Eintragung einer Baulast weg, führt dies nicht zu deren Nichtigkeit. In einem solchen Fall kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks vielmehr von der zuständigen Behörde verlangen, dass diese den Verzicht auf die Baulast erklärt (siehe bereits § 99 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 1970, jetzt § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018). Der Verzicht wird erst mit dessen Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam (siehe bereits § 99 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 1970, jetzt § 85 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW 2018). Der Kläger hat entgegen der sich für ihn aus der wirksamen Baulast ergebenden Verpflichtung mit der Errichtung des Carports auf dem Flurstück 509 und mit dessen Bepflanzung Hindernisse auf der Baulastfläche geschaffen, was den Beklagten berechtigt, dagegen ordnungsrechtlich vorzugehen. Die Ordnungsverfügung ist auch frei von Ermessensfehlern. Ein Ermessensfehler liegt nicht darin, dass die Beklagte etwa fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass für die Baulast noch ein öffentliches Interesse besteht. Ist die Eintragung einer Baulast – wie hier – bestandskräftig geworden und nicht nichtig, kann die Bauaufsichtsbehörde die damit übernommene Verpflichtung grundsätzlich mittels einer Ordnungsverfügung durchsetzen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss, wenn er sich von der mit der Baulast übernommene Verpflichtung befreien will, weil er meint, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast besteht, einen entsprechenden Löschungsanspruch gegenüber der Behörde geltend machen. In einem auf Löschung der Baulasteintragung gerichteten Verwaltungs- und gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu klären, ob die Eintragung gelöscht werden muss oder ob sie fortbesteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2017 – 2 A 1393/16 –, juris, Rn. 52 ff., und Beschluss vom 29. März 2010 – 7 A 663/10 –, juris, Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen. Hier fehlt es an der Geltendmachung eines Löschungsanspruchs, sodass die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft handelt, wenn sie die von dem Kläger mit der Baulast übernommene Verpflichtung ungeachtet des von ihm lediglich behaupteten Löschungsanspruchs mit einer Ordnungsverfügung durchsetzt. Unzutreffend ist auch die Annahme des Klägers, der Beklagte hätte vor einer Durchsetzung der Baulastverpflichtung die Rechtmäßigkeit der Bebauung des Flurstücks 394 überprüfen müssen. Ob, wofür im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Bebauung dieses Grundstücks formell und oder materiell baurechtswidrig ist, spielt für das mit der Ordnungsverfügung verfolgte Ziel, mit Blick auf das Erfordernis einer öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung einen baurechtmäßigen Zustand herzustellen, keine Rolle, sodass auch für die beantragte Beiziehung der das Flurstück 394 betreffenden Hausakten keine Veranlassung besteht. Die weiteren Einwände des Klägers sind ebenfalls unbegründet. Insbesondere ist seine Annahme unzutreffend, die Baulasten seien (auch) in seinem Interesse oder im Interesse der Beigeladenen eingetragen worden. Will der Eigentümer eines durch eine Baulast begünstigten Grundstücks eine eigene, der Baulast entsprechende Rechtsposition zu Lasten des belasteten Grundstücks erhalten, kann er dies nur dadurch erreichen, dass ihm eine solche Rechtsposition zivilrechtlich durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks eingeräumt wird. Dies folgt schon aus den gesetzlichen Regelungen über den Verzicht auf die Baulast, den die zuständige Behörde zwingend erklären muss, wenn das öffentliche Interesse an der Baulast nicht mehr besteht (siehe § 99 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 1970, jetzt § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018). Ein privates Interesse des Eigentümers des begünstigten Grundstücks ist insoweit nicht relevant. Für die tatsächliche Nutzbarkeit von Gebäuden zu privaten Zwecken hat der Grundstückseigentümer selbst zu sorgen. Sie stellt kein Interesse dar, das bauordnungsrechtlich zu gewährleisten wäre. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2022 – 10 A 262/20 –, juris, Rn. 59 und vom 17. November 1986 – 7 A 2169/85 –, BRS 47 Nr. 149. Siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1990 – 4 B 34.90, 4 B 35.90 –, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 – III ZR 33/94 –, juris, Rn. 14. Dementsprechend ist auch der Beklagte ausschließlich im öffentlichen Interesse bauaufsichtlich tätig geworden, nämlich zur Herstellung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung im Sinne des § 4 BauO NRW. Dies gilt sowohl für das Flurstück 781 als auch für das Flurstück 394, wobei nichts dafür spricht, dass der Beklagte, wie der Kläger offenbar meint, nur deshalb tätig geworden ist, weil sowohl die Erschließung des einen als auch die des anderen nicht öffentlich-rechtlich gesichert gewesen sei. Dass der Beklagte auf ein Tätigwerden verzichtet hätte, wenn von vornherein nur die Sicherung der öffentlich-rechtlichen Erschließung des Flurstücks 394 in Frage gestanden hätte, und dass er das Schicksal der auch gliederungsmäßig voneinander getrennten Anordnungen in der Ordnungsverfügung in dem Maß miteinander hat verbinden wollen, dass die eine nicht ohne die andere hat Bestand haben sollen, lässt sich der Begründung der Ordnungsverfügung nicht entnehmen. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Durchsetzung der Baulast zu einem unerträglichen Ergebnis für den Kläger führen könnte. Der Kläger musste schon nach dem Inhalt der von ihm selbst unterzeichneten Baulasterklärung wissen, dass er das Flurstück 509 von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten hat. Er hat diese Erklärung, aus welchen Gründen auch immer, unterzeichnet, obwohl seine Grundstücke zu diesem Zeitpunkt bereits umfangreich bebaut waren und ihm bewusst sein musste, dass sich die Baulastfläche auf einen Großteil der unbebauten Flächen dieser Grundstücke erstreckt, die als Garten genutzt werden. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der von ihm angesprochenen alten Apfelbäume und zwar unabhängig davon, ob diese erst nach der Abgabe der Baulasterklärung gepflanzt worden sind oder ob sie damals bereits dort standen. Die Androhung des Zwangsgeldes ist auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 VwVG NRW rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils des angefochtenen Urteils aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG.