Beschluss
19 A 3855/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0614.19A3855.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und vorliegt. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (II.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die beiden in E. geborenen Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworben haben, weil ihre Mutter zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Geburten am 00.00.0000 und am 00.00.0000 seit acht Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG) und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besessen habe (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG). Entgegen der Annahme der Beklagten sei die Niederlassungserlaubnis der Mutter der Kläger durch ihre Ausreise in die Republik Türkei im Oktober 2005 nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Dabei könne dahinstehen, ob die Mutter der Kläger angesichts dessen, dass sie in der Türkei bei einer deutschen Firma beschäftigt gewesen sei, die ihr eine Stelle in Deutschland zugesagt habe, im Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sei. Denn nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei die Niederlassungserlaubnis der Mutter der Kläger hier jedenfalls deshalb nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen, weil sie sich im Oktober 2005 fast 18 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und ihr Lebensunterhalt gesichert gewesen sei. Die Mutter der Kläger habe im Januar 2006 eine Vollzeitstelle angetreten und in der Folgezeit monatlich zwischen 600 und 700 Euro netto verdient, so dass die positive Prognose zu treffen gewesen sei, dass sie ihren Unterhaltsbedarf bei einem erneuten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werde sicherstellen können. Die Beklagte wendet dagegen ohne Erfolg ein, dass die Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Mutter der Kläger nicht greife, weil ihr Lebensunterhalt tatsächlich nicht gesichert gewesen sei. Da sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise im Oktober 2005 weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, seien alle sonstigen Umstände in die Prognose einzubeziehen, insbesondere solche, die Rückschlüsse darauf zulassen könnten, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in das Bundesgebiet den Lebensunterhalt dauerhaft werde sicherstellen können. Solche Anhaltspunkte hätten nicht vorgelegen. Dass sie in der Türkei eine Beschäftigung aufgenommen habe, sei nicht belegt. Der berufliche Werdegang der Mutter der Kläger habe keine Anhaltspunkte für eine belastbare Prognose geboten, dass ihr Lebensunterhalt im Fall einer Rückkehr hätte gesichert sein können. Zudem dürfte sich das angenommene Einkommen als zu niedrig erweisen, um den Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherungsschutzes in Deutschland sicherzustellen. Mit diesem Vorbringen stellt die Beklagte die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der Vollerwerbstätigkeit der Mutter der Kläger die positive Prognose zu treffen gewesen sei, dass sie ihren Lebensunterhalt im Fall eines erneuten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland werde sicherstellen können, nicht schlüssig in Frage. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der zum Zeitpunkt der von der Beklagten angeführten Ausreise der Mutter der Kläger im Oktober 2005 und danach noch bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung (AufenthG a. F.) des Art. 1 Nr. 8a des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBI. I S. 721) erlosch die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert war. Maßgeblicher Prognosezeitpunkt war der Zeitpunkt der Ausreise und nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise. Von diesem Zeitpunkt ausgehend war die Prognose zu stellen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Fall eines erneuten Aufenthalts in Deutschland gesichert war. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Hierfür ist die positive Prognose erforderlich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer als der in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel gesichert ist. Zweifel gehen dabei zu Lasten des ausreisenden Ausländers. Je unsicherer der Zeitpunkt einer möglichen Wiedereinreise ist, umso schwieriger ist es, eine positive Prognose zu stellen, es sei denn der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 1 C 14.16 -, NVwZ-RR 2017, 670, juris, Rn. 15. Bei einer ausgeübten Erwerbstätigkeit kann die vom Gesetz verlangte Existenzsicherung des Ausländers nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Sie setzt vielmehr eine Abschätzung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 17 E 47/07 -, juris, Rn. 6 m. w. N.; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 10 ZB 13.457 -, juris, Rn. 8 m. w. N.; Funke-Kaiser, in: Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: 118. Aktualisierungslieferung Dezember 2021, § 2 AufenthG Rn. 125 f. Die mit der Zusage einer Weiterbeschäftigung in Deutschland verbundene Vollerwerbstätigkeit der Mutter der Kläger bei einem deutschen Unternehmen ist ein deutlicher und gewichtiger Anhaltspunkt für ihre Lebensunterhaltssicherung im Sinn des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hier bei einer Gesamtbetrachtung den Rückschluss rechtfertigt, dass die Mutter der Kläger bei ihrer Ausreise im Oktober 2005 prognostisch willens und in der Lage war, auch bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben, mit der sie ihren Lebensunterhalt hätte sicherstellen können. Das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht verkannt, sondern seine Prognose auf die Angaben der Mutter der Kläger zu ihrer Erwerbstätigkeit gestützt, zu denen es sie in der mündlichen Verhandlung noch einmal ergänzend befragt hatte, und die von der Beklagten im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen worden waren. Auch wenn es nahegelegen hätte, die Mutter der Kläger zur Vorlage konkreter Nachweise über die behauptete Erwerbstätigkeit und die Zusage einer Weiterbeschäftigung in Deutschland aufzufordern, ist die auf die Angaben der Mutter der Kläger gestützte Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts nicht willkürlich oder offensichtlich sachwidrig. Die Mutter der Kläger hat bereits im Verwaltungsverfahren und erneut im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren substantiiert und nachvollziehbar geschildert, dass sie in der Türkei mehr als ein Jahr in Vollzeit für das deutsche Unternehmen „R. /O. “ gearbeitet habe, ihr ein unbefristeter Arbeitsvertrag für eine Arbeitsstelle in Deutschland zugesagt worden sei und sie ihre Erwerbstätigkeit lediglich wegen der Schwangerschaften und der Geburten ihrer Kinder beendet habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie dazu eine eidesstattliche Versicherung und eine detaillierte Übersicht über die mit ihrer Erwerbstätigkeit in den Jahren 2006, 2007 und 2009 erzielten Einkünfte vorgelegt und erläutert, in der Türkei als Call-Center-Agentin gearbeitet zu haben. Eine weitere Sachverhaltsermittlung musste sich dem Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht zwingend aufdrängen und war nicht zuletzt auch von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt angemahnt worden. Angesichts dessen, dass die Beklagte die Angaben der Mutter der Kläger im gesamten erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise in Frage gestellt hat, genügt es nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nunmehr erstmals mit der pauschalen Aussage in Frage zu stellen, die Mutter der Kläger habe ihre Erwerbstätigkeit nicht nachgewiesen. Die Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Angaben der Mutter der Kläger zu ihrer Erwerbstätigkeit falsch sein könnten. Mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersicht über die mit ihrer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Mit ihrem Einwand, dass der „Versicherungsverlauf“ keine Einträge zu einem Beschäftigungsverhältnis aufweise, bezieht sich die Beklagte offensichtlich nicht auf den von der Mutter der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdruck, sondern wahrscheinlich auf eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung. In dem im Zulassungsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgang findet sich eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 15. Oktober 2019, die allerdings für den Zeitraum von Januar 2006 bis Juni 2007 überhaupt keine Angaben enthält, auch nicht über den Bezug von Sozialleistungen. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ab Juli 2007 war im Jahr 2005 nicht vorherzusehen. Sie lässt auch rückblickend nicht den Schluss zu, dass die Mutter der Kläger bereits zuvor prognostisch nicht in der Lage war, ihren Lebensunterhalt auf absehbare Zeit zu sichern, weil sich die Lebenssituation der Mutter der Kläger mit den Schwangerschaften und der Geburt der Kinder in grundlegender Weise geändert hatte und die möglichen Auswirkungen auf ihre Erwerbssituation im Jahr 2005 noch nicht abzusehen waren. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Mutter der Kläger noch nie Sozialleistungen bezogen. Der pauschale Hinweis der Beklagten auf die fehlende Berufsausbildung und die angeblich mangelhafte Erwerbsbiographie der Mutter der Kläger lässt außer Acht, dass die Mutter der Kläger bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses in der Türkei erst 19 Jahre alt war. Gerade vor Abschluss des ersten Arbeitsvertrags ist eine gewisse Orientierungsphase nicht ungewöhnlich und daher kein Indiz für eine fehlende Erwerbsfähigkeit oder -bereitschaft. Die Beklagte erläutert nicht, warum die von ihr angeführte fehlende Berufsausbildung der Mutter der Kläger sie prognostisch daran gehindert hätte, bei einer Rückkehr nach Deutschland weiter für ihren Arbeitgeber als Call-Center-Agentin zu arbeiten und damit ihren Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherungsschutzes sicherzustellen, oder warum eine derartige Beschäftigung in Deutschland nicht zu erwarten war. Das Verwaltungsgericht hat keine belastbaren Feststellungen dazu getroffen, an welchem Ort die Mutter der Kläger am Maßstab des § 12b Abs. 1 und 2 StAG damaliger Fassung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG hatte, nachdem sie im September 2004 in der Türkei ihren dort auch weiterhin lebenden Ehemann geheiratet hatte und sich jedenfalls ab Oktober 2005 dort aufhielt (unterbrochen nur durch jeweils kurze Zwischenaufenthalte in E. ), und ob auch bei den späteren Ausreisen der Mutter der Kläger noch eine positive Prognose zur Lebensunterhaltssicherung zu treffen war. Doch hat die Beklagte insoweit weder inhaltliche Fehler noch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gerügt, sondern diesen Fragen - wie auch bereits im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren - keine Bedeutung beigemessen. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).