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Urteil

11 D 29/21.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0620.11D29.21AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Plangenehmigung der Beklagten vom 18. Dezember 2021 für das Vorhaben „Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes – Neubau von Schallschutzwänden Knoten Witten I [SSW 1, 2, 3a, 3b und 9]“. Der Kläger ist Eigentümer des teilweise selbst genutzten und teilweise vermieteten Wohngrundstückes Gemarkung Witten, Flur 52, Flurstück 343, mit einer Größe von 9524 m² und der postalischen Anschrift C. Straße in Witten. Das Grundstück liegt nördlich der zusammenhängenden Bebauung der Stadt Witten. Östlich des Grundstücks in einer Entfernung von etwa 30 m zur Wohnbebauung verläuft die Bahnstrecke mit der Streckennummer 2140. Die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft begann mit dem Bau der Strecke vom Bahnhof Witten aus Richtung Westen, nachdem hierzu die preußische Konzession am 21. Juni 1858 erteilt worden war. Am 26. Oktober 1860 wurde der Streckenabschnitt von Witten BME nach Bochum BME (ehemals Bochum Süd, Bochum Hbf (alt)) für den Personenverkehr freigegeben. Die Beigeladene beantragte unter dem 17. Oktober 2018 die Plangenehmigung für das o. g. Vorhaben, in dessen Rahmen im Wesentlichen insgesamt fünf gleisbegleitende Schallschutzwände im Bereich der Stadt Witten errichtet werden sollten. Südöstlich des Hofgrundstücks des Klägers endet auf der Trassenseite des Hofgrundstücks („bahnrechts“) in rund 100 m Entfernung vor dem Anwesen die Schallschutzwand 2. Sie beginnt auf Höhe des Grundstücks C. Straße 23 und endet auf Höhe des Grundstücks Am X. 14. Nordöstlich des Hofgrundstücks endet auf der vom klägerischen Grundstück aus gesehen anderen Trassenseite der Bahnstrecke 2140 („bahnlinks“) die Schallschutzwand 1. Sie beginnt auf Höhe des Grundstücks E.-------straße 25 und endet auf Höhe des Grundstücks T. Straße 4. Die weiteren Schallschutzwände befinden sich in größerer Entfernung südlich des Grundstücks des Klägers. Ein von der Beigeladenen beauftragter externer Gutachter berechnete für die Fassaden des Wohnhauses des Klägers folgende Beurteilungspegel, jeweils für den Zustand vor und nach der Errichtung der geplanten Schallschutzwände unter Zugrundelegung eines Grenzwertes von 69/59 db(A) Tag/Nacht für ein Mischgebiet: Objekt-Nr. Etage Richtung Pegel ohne SSW Pegel mit SSW Pegelminderung Überschreitung IGW mit SSW Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht 28;A 28;A 28;A EG 1.OG 2.OG S S S 61 62 63 60 61 62 61 62 63 60 61 62 0 0 0 0 0 0 nein nein nein ja ja ja 28;B 28;B 28;B EG 1.OG 2.OG O O O 61 62 63 60 61 62 61 62 63 60 61 62 0 0 0 0 0 0 nein nein nein ja ja ja 28;C 28;C 28;C EG 1.OG 2.OG S S S 58 59 60 57 58 58 58 59 59 57 57 58 0 0 1 0 1 0 nein nein nein nein nein nein 28;D 28;D 28;D EG 1.OG 2.OG W W W 59 60 60 58 58 59 59 60 60 58 58 59 0 0 0 0 0 0 nein nein nein nein nein nein 28;E 28;E 28;E EG 1.OG 2.OG S S S 66 67 67 64 65 66 66 67 67 64 65 66 0 0 0 0 0 0 nein nein nein ja ja ja 28;F 28;F 28;F EG 1.OG 2.OG O O O 72 73 73 71 72 72 72 73 73 71 72 72 0 0 0 0 0 0 ja ja ja ja ja ja 28;G 28;G 28;G EG 1.OG 2.OG N N N 71 72 72 69 71 71 71 72 72 69 71 71 0 0 0 0 0 0 ja ja ja ja ja ja 28;H 28;H 28;H EG 1.OG 2.OG N N N 69 70 71 68 69 70 69 70 71 68 69 70 0 0 0 0 0 0 nein ja ja ja ja ja 28;I 28;I 28;I EG 1.OG 2.OG W W W 49 51 54 47 50 53 48 51 54 47 50 52 1 0 0 0 0 1 nein nein nein nein nein nein 29;A 3.OG S 57 56 57 55 0 1 nein nein 29;B 29;B 29;B 29;B EG 1.OG 2.OG 3.OG N N N N 69 70 71 72 68 69 69 70 69 70 71 72 68 69 69 70 0 0 0 0 0 0 0 0 nein ja ja ja ja ja ja ja 29;C 29;C 29;C 29;C EG 1.OG 2.OG 3.OG O O O O 69 70 71 71 67 68 69 70 69 70 71 71 67 68 69 70 0 0 0 0 0 0 0 0 nein ja ja ja ja ja ja ja 29;D 29;D 29;D 29;D EG 1.OG 2.OG 3.OG O O O O 69 70 71 72 68 69 70 70 69 70 71 72 68 69 70 70 0 0 0 0 0 0 0 0 nein ja ja ja ja ja ja ja 29;E 29;E 29;E 29;E EG 1.OG 2.OG 3.OG W W W W 48 48 49 51 46 47 48 50 48 48 49 51 46 47 48 50 0 0 0 0 0 0 0 0 nein nein nein nein nein nein nein nein 29;F 29;F 29;F 29;F EG 1.OG 2.OG 3.OG S S S S 47 47 48 51 46 46 46 50 47 47 47 51 46 46 46 49 0 0 1 0 0 0 0 1 nein nein nein nein nein nein nein nein 29;G 29;G 29;G 29;G EG 1.OG 2.OG 3.OG W W W W 47 48 48 49 46 47 47 47 47 48 48 49 46 47 47 47 0 0 0 0 0 0 0 0 nein nein nein nein nein nein nein nein Der Kläger erhob - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - gegen die Planung mit Schreiben vom 30. April 2020 Einwendungen und begehrte, den Antrag auf Erteilung der Plangenehmigung abzuweisen, hilfsweise der Beigeladenen die Errichtung einer Schallschutzwand auf der Westseite der Bahnstrecke bis 100 m nördlich des Hofes C1. zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen durch Schallemissionen des Bahnbetriebs aufzugeben, weiter hilfsweise der Beigeladenen die Finanzierung passiver Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe der 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für alle Fassaden mit einem Pegel oberhalb von 64/54 dB(A) Tag/Nacht aufzugeben. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 29. Mai 2020 und nahm zu den Einwendungen Stellung. Die Beklagte erließ unter dem 18. Dezember 2020 die streitgegenständliche Plangenehmigung für das Vorhaben „Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes Neubau von Schallschutzwänden Knoten Witten I [SSW 1, 2, 3a, 3b und 9]“, mit der die zuvor genannten Schallschutzwände in Witten genehmigt wurden. Von der Genehmigung umfasst waren passive Schallschutzmaßnahmen dem Grunde nach; die Genehmigung regelte, dass sie gegebenenfalls über eine gesondert durchzuführende Planung im Nachgang zum Bau der Wände realisiert würden (Erläuterungsbericht 3., S. 8 f.). Der Beklagte wies die Einwendungen des Klägers zurück (Plangenehmigung B.4.2.1 und B.4.2.3). Eine Ausfertigung der Plangenehmigung stellte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Postzustellungsurkunde am 16. Januar 2021 zu. Der Kläger hat am 16. Februar 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Klage sei zulässig. Er könne geltend machen, in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Eigentum durch die Plangenehmigung vom 18. Dezember 2020 dadurch verletzt zu sein, dass der normativ in §§ 41 f. BImSchG geforderte Lärmschutz seines Wohnhauses in Nachbarschaft der Bahnstrecke nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge verweigert worden sei. Die Plangenehmigung verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 und 14 GG sowie dem europäischen Menschenrecht auf Familie, denn sie verzichte trotz der Berechnung von Fassadenpegeln an den Ost- und Nordfassaden des klägerischen Wohnhauses für das Betriebsjahr 2016 der Bahnstrecken oberhalb von 72/62 dB(A) Tag/Nacht auf die Anordnung von Schallschutzmaßnahmen zugunsten des Schutzes der dortigen Wohnnutzungen. Insbesondere setze sie sich nicht mit den von ihm unter Bezugnahme auf umweltmedizinische Studien erhobenen Einwänden zu einer Gesundheitsgefährdung durch Lärmimmissionen bereits unterhalb der Schwelle von 70/60 dB(A) Tag/Nacht auseinander. Die Plangenehmigung übersehe auch die sich aus der Grundrechtsbindung der Beigeladenen als einer Aktiengesellschaft, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehe, ergebende verfassungsrechtliche Verpflichtung, sich schützend vor seine Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Eigentum und das Menschenrecht auf Familie zu stellen. Es bestehe zudem ein (einfach-)gesetzlicher Schutzanspruch aus § 41 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV. Dieser sei bereits deswegen verletzt, weil die Beklagte anstelle eines Planfeststellungsverfahrens das Verfahren der Plangenehmigung gewählt habe, obwohl er Einwendungen erhoben und sich insbesondere auf die Lärmvorsorge berufen habe. Zudem hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Die Beklagte sei durch den Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung des Vorhabens und die erhobenen Einwände des Klägers mit dem Konflikt zwischen dem Betrieb der Bahnstrecke und dem Maß der Schallimmissionen an der Fassade seines Wohnhauses oberhalb der Grenzwerte sowohl des § 2 der 16. BlmSchV als auch der vom Bundesverwaltungsgericht für eine Gesundheitsgefährdung entwickelten Schwellenwerte konfrontiert worden. Aus diesem Anlass sei die Beklagte zu der Prüfung angehalten gewesen, ob die Eingriffe in seine Rechte aus dem Grundeigentum und seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie sein Menschenrecht auf Familienleben durch einen formell und materiell legalen Bahnbetrieb legitimiert seien. Diese Prüfungspflicht leite sich im Umkehrschluss aus dem Rechtsinstitut der Duldungswirkung der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung ab. Die Beklagte setze sich mit der Duldungswirkung ihrer Genehmigungsentscheidung nicht auseinander. Sie unterstelle vielmehr, dass die Bahnstrecke abgeleitet aus dem Rechtsinstitut der Widmung formell und materiell rechtmäßig auch in Zukunft ohne weitergehenden Schallschutz betrieben werden könne. Die Bahnstrecke sei jedoch nie gewidmet oder planfestgestellt worden. Soweit die Plangenehmigung darauf verweise, dass Ansprüche aus § 41 BImSchG nur insoweit eröffnet seien, als Betriebsanlagen eine Eisenbahn zeitlich nach Inkrafttreten dieser Norm gebaut oder geändert worden seien, übersehe dies, dass durch die Regelungen des preußischen Rechts, des Reichsbahngesetzes, des Bundesbahngesetzes und aktuell des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zur Planfeststellung und Plangenehmigung von Betriebsanlagen der Eisenbahn ein Bau- und Betriebsverbot statuiert sei, welches erst durch einen positiven Bescheid der zuständigen Behörde aufgehoben werde. An einem solchen positiven Bescheid fehle es hier gerade. Es bestehe auch aufgrund der Steigerung der Leistungsfähigkeit der Betriebsanlage der Eisenbahnstrecke ein Schutzanspruch im Sinne des § 2 der 16. BImSchV. Ein von dieser Norm geforderter „erheblicher baulicher Eingriff“ liege auch in der Steigerung der Leistungsfähigkeit der Bahnstrecke. Seit Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Verkehrslärmschutzverordnung sei die Leistungsfähigkeit insbesondere zur Abwicklung des Güterschienenverkehrs gesteigert worden durch eine Ertüchtigung des Unterbaus und des Oberbaus, durch Austausch des Schotters und den Ersatz der Holzschwellen durch Betonschwellen. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2022 trägt der Kläger ergänzend vor: Es bestehe eine Pflicht zur Planfeststellung oder -genehmigung der vorhandenen Bahnstrecke, an der es bisher fehle, weil sonst auch die vorliegend plangenehmigten Schallschutzwände als Bahnanlage nicht genehmigungsfähig wären. Sowohl das rechtliche Gehör nach Art. 103 GG als auch das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG seien verletzt, weil er aufgrund der fehlenden Planfeststellung für die Bahnstrecke im Sinne des VwVfG nicht angehört worden sei und nicht die Möglichkeit von Einwendungen gegen die Bahnstrecke gehabt habe. Die Beklagte habe bei der angefochtenen Plangenehmigung die auf sein Grundstück wirkendenSchallimmissionen nicht fachgerecht ermittelt, da die Schallreflexion durch die Schallschutzwand 1 nicht zutreffend berücksichtigt worden sei. Die Erhöhung der Lärmbelastung auf sein Grundstück hierdurch eröffne den Anwendungsbereich von § 2 der 16. BImSchV. Seine Ansprüche seien nicht durch eine „historische bzw. fingierte Planfeststellung“ ausgeschlossen. Hierfür fehle es an der Feststellung des Bauplans nach dem Preußischen Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen. Ein Ausschluss der Ansprüche wegen einer fingierten Planfeststellung verstoße gegen das Verbot einer echten Rückwirkung. Weder ihm noch seinen Rechtsvorgängern sei das rechtliche Gehör bei einer fingierten Planfeststellung eröffnet worden. Es habe bei einer fingierten Planfeststellung insbesondere keine Abwägung auf Grundlage eines Schallgutachtens stattgefunden. Er werde in seiner Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG betroffen. Eine Einschränkung der §§ 41, 43 BImSchG durch eine fingierte Widmung finde sich nicht im Gesetz, wäre jedoch wegen des Gesetzesvorbehalts in Art. 14 GG erforderlich. Im Übrigen könne durch eine fingierte Widmung über die Zulässigkeit bahnrechtlicher Vorhaben keine Aussage getroffen werden. Die Fiktion einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung widerspreche dem geltenden Eisenbahnrecht, insbesondere mit Blick auf die Genehmigungs-, Gestaltungs- und Ausschlusswirkung einer Planfeststellung. Die vorliegende Fallgestaltung sei nicht mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 5. September 2006 - 7 LA 137/05 - vergleichbar. Eine eisenbahnrechtliche Widmung verleihe auch keinen „Bestandsschutz“, da insbesondere die Nutzung der Bahnstrecke ursprünglich nicht legal gewesen sei. Ansprüche nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwVfG seien kein hinreichender Ersatz für einen wirksamen Schallschutz nach Maßgabe der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV insbesondere bei dynamischen Entwicklungen aufgrund schrittweisen Ausbaus der Leistungsfähigkeit von Bestandsstrecken. Der Kläger beantragt, die Plangenehmigung der Beklagten vom 18. Dezember 2020 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Plangenehmigung um Schallschutzauflagen zugunsten der klägerischen Wohnimmobilie nach Maßgabe der Immissionsgrenzwerte gemäß § 41 BImSchG und des § 2 der 16. BImSchV zu ergänzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die erhobene Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt. Die angefochtene Plangenehmigung verändere, insbesondere verschlechtere die Situation des Klägers nicht. Soweit der Kläger die Aufhebung der Plangenehmigung begehre, sei die Klage unzulässig, da sich sein Begehren der Sache nach auf die Gewährung von Schallschutz beziehe, der jedoch nur durch eine Planergänzung zu erlangen sei. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens anstelle eines Planfeststellungsverfahrens seien erfüllt. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt habe. Die UVP-Verfügung vom 16. Dezember 2020 stelle zutreffend fest, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen. Der Kläger könne mangels Betroffenheit in eigenen Rechten auch nicht die Rüge einer nicht erfolgten Umweltverträglichkeitsprüfung erheben. Dem Kläger sei umfassend rechtliches Gehör gewährt worden. Auf seine Einwendungen aus dem anwaltlichen Schreiben vom 30. April 2020 sei die Beklagte sowohl im Antwortschreiben vom 29. Mai 2020 als auch in der angefochtenen Plangenehmigung (Seiten 22 und 27-32) umfassend eingegangen. Der Kläger könne der Beklagten weder ein Abwägungsdefizit noch eine Abwägungsfehleinschätzung oder eine Abwägungsdisproportionalität oder gar einen gänzlichen Abwägungsausfall vorwerfen. Er könne insbesondere aus im-missionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten keine Rechte herleiten. Soweit er sinngemäß einen Anspruch auf Gewährung von Lärmschutz bei geöffnetem Fenster geltend mache, bestehe ein solcher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Die Nutzung der zu der Bahnstrecke ausgerichteten Räume zu Wohnzwecken werde vorsorglich bestritten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle dem Kläger die Klagebefugnis. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Planaufhebung, da sein Begehren dahingehend auszulegen sei, einen verbesserten Schallschutz im Bereich seines Grundstücks zu erlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe im Falle unzureichenden Lärmschutzes grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, nicht aber auf Planaufhebung. Eine Planaufhebung komme nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schutzauflage – ausnahmsweise – von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre. Dafür gebe es weder Anhaltspunkte noch werde dies substantiiert vorgetragen. Die Klage sei auch unbegründet. Die Beklagte habe sich auf die Erteilung einer Plangenehmigung beschränken dürfen und kein Planfeststellungsverfahren durchführen müssen. Als nur mittelbar von der Lärmsanierung Betroffener könne der Kläger nur die Verletzung solcher Normen rügen, die nicht lediglich im Allgemeininteresse erlassen worden, sondern zumindest auch seinen privaten Interessen zu dienen bestimmt seien. Es bestehe kein Anspruch, dass zur Wahrung seiner materiellen Rechte ein bestimmtes Verfahren gewählt werde. Es habe keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Die dahingehende verfahrenseinleitende Verfügung der Beklagten vom 16. Dezember 2020 begegne keinen Bedenken. Dies gelte im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. b), Satz 2 UmwRG unabhängig davon, dass der Kläger sich als Einzelner auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen könne. Die Plangenehmigung sei auch materiell rechtmäßig. Es lägen keine Planungsmängel vor, die die Aufhebung der Plangenehmigung oder die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigten. Die Beklagte habe zutreffend auf den Seiten 30 ff. der Plangenehmigung festgehalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Maßnahmen des aktiven Schallschutzes gemäß § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV habe. Der Anspruch eines Betroffenen setze voraus, dass Schienenwege im Sinne des § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV neu gebaut oder wesentlich geändert würden. Eine wesentliche Änderung liege nach dem einzig in Betracht kommenden § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV auch vor, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht werde. Ein baulicher Eingriff sei indes nur dann erheblich, wenn in die Substanz des Schienenwegs, d. h. der Gleisanlage mit ihrem Unter- und Überbau einschließlich der Oberleitung eingegriffen werde, soweit es sich nicht lediglich um Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen oder um kleinere Baumaßnahmen handele. Die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung an den vorhandenen Trassen im Knoten Witten I sei kein erheblicher baulicher Eingriff in die Substanz der Schienenwege, da durch die Lärmsanierung weder die bestehenden Trassen noch die Gleisanlage oder die Oberleitung verändert würden. Gegenstand des Vorhabens sei die Errichtung von insgesamt fünf Schallschutzwänden. Wenn eine sonstige Betriebsanlage der Eisenbahn - wie die Schallschutzwände in der Nähe des Hofgrundstücks - gebaut werde, sei deswegen aus dem Umstand, dass dieses Vorhaben dem Planfeststellungsvorbehalt des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG unterfalle, nicht zu folgern, dass zugleich eine wesentliche Änderung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der 16. BImSchV vorliege, die im Falle einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV einen Anspruch auf Lärmvorsorge auslöse. Die Plangenehmigung leide nicht deshalb an einem Abwägungsfehler, weil sie die vom Kläger behaupteten baulichen Maßnahmen, nämlich die Ertüchtigung des Ober- und Unterbaus, den Austausch des Schotters, den Ersatz der Holz- durch Betonschwellen, die nach Inkrafttreten des BImSchG durchgeführt worden seien, nicht aufgeklärt habe. Die Plangenehmigung habe allein die Errichtung der Schallschutzwände zum Gegenstand. Ein etwaiger Anspruch auf Lärmschutzvorkehrungen infolge der nur behaupteten baulichen Maßnahmen auf der Grundlage von § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV sei nicht an einen Planfeststellungsbeschluss gebunden, sondern verfahrensunabhängig gegeben und müsste vom Kläger im Wege einer eigenständigen Klage geltend gemacht werden. Abwägungsfehlerfrei sei, dass der Kläger keinen Anspruch auf Maßnahmen des passiven Schallschutzes „für alle Fassaden mit einem Pegel oberhalb von tags/nachts 64/54 dB(A)“ nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. der 24. BImSchV dem Grunde nach habe. Der Anspruch aus § 42 BImSchG komme gemäß dessen Abs. 1 Satz 1 nur „im Falle des § 41“ zum Tragen. Die allein zu beurteilende plangenehmigte Maßnahme der Lärmsanierung sei – wie dargestellt – keine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG. Als nicht in den Anwendungsbereich der 16. BImSchV fallender - und mithin nicht bereits generell-abstrakt durch den Verordnungsgeber abgewogener - Lärm, habe die Beklagte die in Rede stehenden Immissionen zutreffend auf Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG in der Abwägung berücksichtigt. Die Beklagte sei zurecht davon ausgegangen, dass sich die Immissionen nicht derart veränderten, dass sie die Vorbelastung des Hofgrundstücks überschritten, da es sich bei der Lärmsanierung um ein lärmneutrales Ereignis handele. Aus der Begründung der Plangenehmigung ab Seite 26 ergebe sich, dass eine Abwägung der klägerischen Belange stattgefunden habe. Bei dieser Abwägung seien der Beklagten die Interessen des Klägers bekannt gewesen. Sie zitiere auf Seite 27 auch das außergerichtliche Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 30. April 2020 und setze sich vertieft damit auseinander. Nach § 1 Abs. 7 der Förderrichtlinie, die der schalltechnischen Untersuchung (STU) zugrunde gelegt worden sei, bestehe ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung ausdrücklich nicht. Der tragende Gesichtspunkt der Förderrichtlinie sei laut den Ausführungsbestimmungen der Beklagten vom 7. April 2020, S. 1, „dass die Mittel für Maßnahmen der Lärmsanierung an den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes als eine freiwillige Leistung des Bundes gewährt werden. Rechtsanspruch auf Gewährung besteht dementsprechend nicht. […].“ Das Fehlen eines einklagbaren, gesetzlich geregelten Anspruchs auf Gewährung der Zuwendung sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung, etwa der des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, Urteil vom 30. April 2002 - 7 K 875/00 -, anerkannt. Die Untersuchungstiefe der Beklagten zur Planung der Beigeladenen und ihres schalltechnischen Gutachtens sei nicht zu beanstanden. Auf Seiten 7 ff. der STU würden die Arbeitsgrundsätze und die Vorgehensweise ausführlich dargestellt. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger für neun Fassaden, deren Lärmpegel an der Fassade die Auslösewerte von 69/59 dB(A) Tag/Nacht der Förderrichtlinie überschritten, dem Grunde nach freiwilligen passiven Schallschutz zu gewähren, sei fehlerfrei. In den Bereichen – wie dem Hofgrundstück –, in denen die Errichtung einer Schallschutzwand infolge der Kriterien der Förderrichtlinie nicht möglich sei, seien für die Wohneinheiten mit Überschreitungen der Lärmsanierungsgrenzwerte im Nachtzeitraum passive Schallschutzmaßnahmen (Fenster, Lüfter, Fassadendämmung) dem Grunde nach vorgesehen, wenn die betroffenen Eigentümer dem Förderprogramm beiträten. Für diese Gebäude werde bei Überschreiten der Nacht-Immissionsgrenzwerte eine Förderfähigkeit auf passive Schallschutzmaßnahmen dem Grunde nach ausgelöst. Schutzbedürftige Räume seien alle Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt seien. Im Rahmen der Lärmsanierung sei eine Förderung von 75 % der Kosten der erforderlichen Bauleistungen vorgesehen. Die passiven Schallschutzmaßnahmen würden im Nachgang zum Bau der Schallschutzwände durch die Einzelbetrachtung der baulichen Anlagen realisiert, wie auf Seiten 16 f. der STU erläutert. Es verbleibe kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen des Gutachters der Beklagten. Sie würden vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht. Ein etwaiger Abwägungsmangel wäre unerheblich im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG. Angesichts der erheblichen Mehrkosten, die die Verlängerung der Schallschutzwand 2 verursacht hätte, und angesichts des Umstandes, dass der Kläger an neun Fassadenteilen passiven Schallschutz dem Grunde nach aufgrund der Plangenehmigung bekomme, spreche alles dafür, dass die Beklagte die Belange des Klägers in ihrer Planungsentscheidung in gleicher Weise berücksichtigt hätte. Der Umstand, dass sich die Beklagte nicht weiter als in der Plangenehmigung geschehen mit der (zivilrechtlichen) Duldungs- und Ausschlusswirkung der Genehmigung für die Bestandstrasse und ihrer Plangenehmigung für die Lärmsanierung auseinandersetze, stelle keine Rechtsverletzung dar. Der Ausschluss von Ansprüchen auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung sei die nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG vorgesehene gesetzliche Wirkung eines unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses und nicht in die Abwägung einzustellen. Der Kläger vermenge zudem die Ausschluss- und Duldungswirkung der historischen Genehmigung für die Bahnstrecke mit der Ausschluss- und Duldungswirkung der angefochtenen Plangenehmigung für die Lärmschutzwände. Die angefochtene Plangenehmigung umfasse nur die Errichtung von Lärmschutzwänden und entfalte nur insoweit Ausschluss- und Duldungswirkung gegenüber Ansprüchen des Klägers aus §§ 1004, 906 BGB. Demgegenüber seien Ansprüche des Klägers aus §§ 1004, 906 BGB, die sich gegen die Bestandsstrecke richteten, bereits durch die historische bzw. fingierte Planfeststellung ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des vorliegenden Verfahrens. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber weder mit dem Hauptantrag noch dem Hilfsantrag begründet. A. Die Plangenehmigung leidet an keinem zu ihrer Aufhebung führenden Rechtsfehler. I. Rechtsgrundlage der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2020 ist § 18b AEG vom 27. Dezember 1993, im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (im Folgenden: AEG a. F.) i. V. m. den §§ 72 ff. VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003, im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (im Folgenden: VwVfG a. F.). Dabei ist „maßgeblicher Zeitpunkt“ in diesem Sinne das Erlassdatum der Plangenehmigung. Denn bei der Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses bzw. einer Plangenehmigung ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem oder ihrem Erlass abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2019- 7 C 22.17 -, Buchholz 406.403 § 64 BNatSchG 2010 Nr. 2 = juris, Rn. 14, vom 9. Februar 2017- 7 A 2.15 -, Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 = juris, Rn. 21, und vom 14. April 2010- 9 A 5.08 -, Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 = juris, Rn. 29. II. Dabei erfolgt die Überprüfung der streitigen Plangenehmigung unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Sätze 1 und 2UmwRG vorgetragenen Gründe. Gemäß § 6 Sätze 1 und 2 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Auf die Frage, ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren konkret verzögern würde, kommt es nicht an. Die Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwRG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018- 9 A 8.17 -, Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 = juris, Rn. 13 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2021 - 11 D 13/18.AK -, juris, Rn. 81. Diese Regelung ist vorrangig gegenüber früheren fachgesetzlichen Klagebegründungsfristen (etwa § 18e Abs. 5 AEG a. F.) anzuwenden; der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einfügung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Der Zweck des § 6 UmwRG - und ebenso des nunmehr an ihn angelehnten § 18e Abs. 5 AEG n. F. - besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist, die zum Ausgleich der strengeren Folgen einer Versäumung von sechs auf zehn Wochen verlängert worden ist, hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. Insgesamt soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018- 9 A 8.17 -, Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 = juris, Rn. 13 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2021 - 11 D 13/18.AK -, juris, Rn. 83. Hiervon ausgehend legt der Senat seiner Prüfung die Einwendungen zugrunde, die der Kläger in seinem Klagebegründungsschriftsatz vom 27. April 2021 formuliert hat. Die im Schriftsatz vom 24. Mai 2022 enthaltenen zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel waren nicht zu berücksichtigen, da sie erst nach Ablauf der Frist angegeben wurden und eine Entschuldigung für die Verspätung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Dies gilt insbesondere für den - auch unter Beweis gestellten - Tatsachenvortrag, der Betriebslärm der Bahn reflektiere von der geplanten Schallschutzwand auf das Wohngrundstück des Klägers und werde dort zu einer Pegelerhöhung führen. Der hierauf gerichtete Beweisantrag Nr. 13 war dementsprechend abzulehnen. III. Für den Umfang der rechtlichen Kontrolle der Plangenehmigung ist ferner die Betroffenheit des Klägers von Bedeutung. Das Grundstück des Klägers wird für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen, weshalb der angegriffenen Plangenehmigung für sein Eigentum keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG a. F.) zukommt. Der von der Planung also nur mittelbar betroffene Kläger kann daher im Gegensatz zu einem unmittelbar mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen keine umfassende gerichtliche Überprüfung der Plangenehmigung auf ihre objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) beanspruchen. Er kann nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020- 9 A 19.19 -, BVerwGE 169, 94 = juris, Rn. 92, und (Hinweis-)Beschluss vom 25. April 2018- 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1426 = juris, Rn. 6. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, kann er demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 -, BVerwGE 169, 94 = juris, Rn. 92, und vom 10. Oktober 2012 ‑ 9 A 20.11 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 = juris, Rn. 11. Ein sog. Vollprüfungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass wegen der Lärmimmissionen sein Grundeigentum schwer und unerträglich betroffen und damit die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein mag. Mittelbare Beeinträchtigungen, durch die - wie im Fall von Lärmimmissionen - das Eigentum nicht förmlich vollständig oder teilweise entzogen wird, beschränken unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2004 - 4 B 42.04 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 66, S. 50 f. = juris, Rn. 7, und Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 (364) = juris, Rn. 29. IV. Die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung greifen nicht durch. 1. Verstöße gegen drittschützende Normen des Verfahrensrechts liegen nicht vor. a. Soweit der Kläger rügt, dass ein Planfeststellungsbeschluss anstelle einer Plangenehmigung hätte ergehen müssen, führt dieser Einwand nicht zum Klageerfolg. Drittbetroffene haben grundsätzlich kein subjektives Recht auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und können daher auch nicht verlangen, dass die zuständige Behörde ein solches auf Grund der von den Drittbetroffenen erhobenen materiell-rechtlichen Einwände durchführt. Drittbetroffene können nur verlangen, dass ihre materiellen Rechtspositionen gewahrt bleiben. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren, hier in einem Planfeststellungsverfahren, geschieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 A 73/02 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 58 = juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 11 D 93/09.AK -, DVBl. 2012, 36 = juris, Rn. 95 ff. b. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist. Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. b), Satz 2 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder (b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war nicht durchzuführen. Nach § 7 Abs. 1 UVPG führt bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die UVP-Pflicht besteht nach § 7 Abs. 1 Satz 4 UVPG, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Nach Anlage 1 Spalte zwei unter der Ziffer 14.8.3.1 besteht für den Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen wenn diese eine Fläche von 5 000 m² oder mehr in Anspruch nimmt, nur eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Vorliegend handelt es sich bei dem plangenehmigten Vorhaben um den Bau einer sonstigen Betriebsanlage und nicht etwa um den Bau eines Schienenwegs nach Ziffer 14.7. Mit der streitgegenständlichen Plangenehmigung wird nicht die bestehende Bahnstrecke genehmigt, sondern (nur) die Errichtung von Schallschutzwänden. Eine allgemeine Vorprüfung hat die Beklagte durchgeführt und durch die verfahrensleitende Verfügung vom 16. Dezember 2020 festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen. Diese Feststellung begegnet keinen Bedenken. Soweit der Kläger einwendet, es hätte im Rahmen der Prüfung die bestehende Schallbelastung seines Grundstückes Berücksichtigung finden müssen, so trifft dies nicht zu. Da es sich um eine vorhabenbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, sind nur solche Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, die durch das Vorhaben entstehen, hier also die Auswirkungen durch die Errichtung der Schallschutzwände, nicht hingegen die bereits bestehenden Immissionen durch die Bestandsstrecke 2140. 2. Verstöße der Beklagten gegen das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG a. F. sind nicht erkennbar. a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG a. F. sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass- zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 ‑ IV C 79.76 u. a. -, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 = juris, Rn. 59; vgl. auch Urteile vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 -, juris, Rn. 103, und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 8 = juris, Rn. 23. b) Hieran gemessen liegen die - allein in den Blick zu nehmenden - vom Kläger geltend gemachten Abwägungsfehler nicht vor. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen einerseits alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden. Eine Planfeststellungsbehörde handelt andererseits nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssenoder wenn der Planfeststellungsbehörde in Folge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Die Planfeststellungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020- 7 A 9.19 -, juris, Rn. 123 ff., m. w. N. aa) Mit dem Einwand, die Planfeststellungsbehörde habe in ihrer Abwägung nicht die von ihm unter Bezugnahme auf medizinische Fachbeiträge geäußerten Bedenken hinsichtlich Gesundheitsgefährdungen durch Lärm unterhalb der Schwellen von 70/60 dB(A) Tag/Nacht berücksichtigt und damit seine nach Art. 2 Abs. 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit nicht ausreichend beachtet, zeigt der Kläger keinen Abwägungsmangel auf. Maßgeblich für die Beurteilung zumutbarer Betroffenheit durch Lärmimmissionen sind die gesetzlichen Grenzwerte, die insbesondere im BImSchG sowie in der 16. BImSchV definiert sind. Die Festsetzung oder Berücksichtigung niedrigerer Grenzwerte kann der Kläger nicht beanspruchen. Hierfür ist angesichts der normkonkretisierenden Regelungen in der 16. BImSchV kein Raum. Vgl. schon Urteil des erkennenden Senats vom 29. August 2002 - 11 D 90/96.AK -, juris, Rn. 34. Die gesetzlichen und untergesetzlichen Schwellenwerte hat die Beklagte in ihre Abwägung eingestellt. So hat sie für die Frage einer „wesentlichen Änderung“ im Sinne des § 41 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV auf eine Erhöhung um mindestens 3 dB(A) auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht (Plangenehmigung B.4.2.3, S. 31) und für den - im Ergebnis für den Kläger verneinten - Anspruch auf Lärmvorsorge nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV auf einen Grenzwert von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts (Plangenehmigung B.4.2.3, S. 32) abgestellt. bb) Zutreffend hat die Beklagte in ihrer Abwägung (Plangenehmigung B.4.2.1, S. 30 ff.) festgestellt, dass ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Lärmvorsorge nach § 41 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV aufgrund der Errichtung der plangenehmigten Schallschutzwände nicht besteht, sondern das Vorhaben als sog. Lärmsanierung eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch darstellt. Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (sog. Lärmvorsorge). Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht nicht überschreitet. Diese Grenzwerte werden zwar an einigen Fassadenteilen des Wohngebäudes auf dem Grundstück des Klägers vor und nach Errichtung der plangenehmigten Schallschutzwände überschritten. Der Anspruch eines Betroffenen setzt jedoch voraus, dass Schienenwege im Sinne des § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV neu gebaut oder wesentlich geändert werden. Eine wesentliche Änderung liegt nach dem hier nur in Betracht kommenden § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV vor, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Ein baulicher Eingriff ist indes nur dann erheblich, wenn in die Substanz des Schienenwegs, d. h. der Gleisanlage mit ihrem Unter- und Überbau einschließlich der Oberleitung, eingegriffen wird, soweit es sich nicht lediglich um Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen oder um kleinere Baumaßnahmen handelt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 -, BVerwGE 111, 108 = juris, Rn. 112, und vom 20. Mai 1998 - 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr 18 = juris, Rn. 25 f. Die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung an den vorhandenen Trassen im Knoten Witten I ist kein erheblicher baulicher Eingriff in die Substanz der Schienenwege. Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung von insgesamt fünf Schallschutzwänden. Die zur Genehmigung gestellte Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung parallel zu den Gleisanlagen ist kein erheblicher baulicher Eingriff, da durch die Lärmsanierung weder die bestehenden Trassen noch die Gleisanlage oder die Oberleitung verändert werden. Vgl. zur Lärmsanierung durch Planfeststellung einer Lärmschutzwand an einer bestehenden Fernstraße BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 = juris, Rn. 13 f. Aus denselben Gründen begründet die hier angefochtene Plangenehmigung keinen Anspruch auf Lärmvorsorge wegen einer Ertüchtigung der Bahnstrecke durch ihre Elektrifizierung oder sonstiger Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit, da sie die Bestandsstrecke in ihrem Regelungsbereich unberührt lässt. cc) Hiernach sah der Senat aufgrund der vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge Nr. 1 bis 12 betreffend die Höhe der an der Fassade seines Wohnhauses gemessenen Schallpegel, die Art und Auswirkungen des Lärms von Schienenverkehr sowie den Umfang des durch die angefochtene Plangenehmigung gewährten passiven Schallschutzes keinen Anlass für eine weitere Beweiserhebung, weil diese Tatsachen - soweit sie überhaupt streitig sind - für die rechtliche Beurteilung des Anspruchs auf Lärmvorsorge oder Lärmsanierung unerheblich sind. dd) Ein Abwägungsmangel folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägung die Ausschluss- und Duldungswirkung ihrer Plangenehmigung nach § 75 Abs. 2 VwVfG im Hinblick auf den Betrieb der Bahnstrecke 2140 ohne Schallschutzmaßnahmen für das klägerische Grundstücke verkannt hätte. Eine solche Duldungswirkung entfaltet die angefochtene Plangenehmigung nicht, da sie die Errichtung von Lärmschutzwänden umfasst und nur insoweit Ausschluss- und Duldungswirkung gegenüber Ansprüchen des Klägers gegen die Errichtung dieser Schallschutzwände entfaltet. ee) Ein Abwägungsmangel ist auch außerhalb des Anwendungsbereichs der 16. BImSchV nicht in der Abwägung des vorhandenen Verkehrslärms aufgrund des hier plangenehmigten Vorhabens begründet. Die Beklagte hat sich mit den klägerischen Belangen auseinandergesetzt und diese abgewogen (Plangenehmigung B.4.2.3, S. 26 ff.). Zutreffend hat sie herausgestellt, dass kein Anspruch auf die Lärmsanierung als freiwillige Leistung besteht. Ebenso wurde das Gleichbehandlungsgebot beachtet. Entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde zu einer Lärmsanierung, so unterliegt sie hierbei dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung. Dieses Gebot lässt ihr einen erheblichen Spielraum. Sofern sie aus vernünftigen Gründen zu sachangemessenen Entscheidungen gelangt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gebot der Gleichbehandlung würde aber verletzt werden, wenn die staatliche Maßnahme, die zum Vorteil des einen bestimmt ist, dem anderen zusätzliche Nachteile aufbürdet. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995- 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 = juris, Rn. 21. Die Entscheidung, dem Kläger anstelle des begehrten aktiven Schallschutzes als freiwillige Leistung passiven Schallschutz für die Fassadenteile dem Grunde nach zu gewähren, bei denen die in der Förderrichtlinie festgelegten Pegel überschritten werden, ist nicht zu beanstanden. B. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung, die Plangenehmigung um Schallschutzauflagen zugunsten seiner Wohnimmobilie zu ergänzen. I. Ein Anspruch aus § 41 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV scheidet aus oben genannten Gründen aus. Offenbleiben kann dabei sowohl, ob Ansprüche des Klägers etwa nach §§ 1004, 906 BGB gegen Immissionen aufgrund der Bestandsstrecke aufgrund einer „historischen“ bzw. „fingierten“ Planfeststellung und Widmung - wofür vieles spricht, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111 = juris, Rn. 21, und vom 23. Oktober 2002 - 9 A 12.02 -, juris,Rn. 40, ausgeschlossen sind, als auch ob durch die Ertüchtigung der Bahnstrecke deren Leistungsfähigkeit erhöht und damit eine wesentliche Änderung im Sinne von § 41 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV eingetreten ist. Denn diese Ansprüche sind außerhalb des hier streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahrens geltend zu machen. Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungs- bzw. -genehmigungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Weder die Errichtung noch die Ertüchtigung der Bahnstrecke 2140 sind jedoch - wie ausgeführt - Gegenstand des hier streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahrens. II. Ein einklagbarer Anspruch besteht auch nicht aus der Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 1. Juli 2013. Der tragende Gesichtspunkt der Förderrichtlinie ist, dass die Mittel für Maßnahmen der Lärmsanierung an den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes als eine freiwillige Leistung des Bundes gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung besteht dementsprechend nicht. Vgl. Ausführungsbestimmungen des Eisenbahn-Bundesamtes zur Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes, S. 1 unter Bezugnahme auf Nr. 1.2 (2) der Förderrichtlinie; vgl. auch Vallendar/Wurster, in Beck´scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 18, Rn. 180). Auch im Übrigen besteht keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Lärmsanierung durch Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes. Vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 30. April 2002 - 7 K 875/00 -, juris, Rn. 39. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko unterworfen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.