Leitsatz: Unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG 1974 (nunmehr § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG 2021) fällt auch die Entscheidung des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung, der Zuweisung einer Tätigkeit bei der gemeinsamen Einrichtung an einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 ‑ 20 A 2477/16.PVB ‑). Ein solches Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn ein früher in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzter Beschäftigter nach einer mehr als zehnmonatigen Abordnung zu Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit wieder Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung aufnehmen soll (Fortführung von OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 ‑ 20 A 2477/16.PVB ‑). Die Abordnung eines in einer gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Beschäftigten zu einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit unterbricht die bis dahin bestehende Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung nicht nur, sondern beendet diese (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 ‑ 20 A 2477/16.PVB ‑). Sofern der in § 44 g Abs. 2 SGB II vorgesehene Wegfall des Zustimmungserfordernisses des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung überhaupt unabhängig vom Auslaufen der früheren gesetzlichen Zuweisung Anwendung finden kann, setzt dies jedenfalls voraus, dass die erneute Zuweisung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der früheren Zuweisung steht. Ein solcher ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn zwischen der früheren und der erneuten Zuweisung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt (Fortführung von OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 ‑ 20 A 2477/16.PVB ‑). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beschäftigte D. L. ist Arbeitnehmerin der Bundesagentur für Arbeit. Sie wurde durch die Agentur für Arbeit T. zum 18. Januar 2005 zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der ARGE S. , der Vorgängereinrichtung der Dienststelle des Beteiligten, zunächst befristet eingestellt und ab dem 1. Januar 2011 dort unbefristet weiterbeschäftigt. Zum 1. September 2016 wurde ihr die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin Leistungsgewährung dauerhaft übertragen. Damit verbunden war die Eingruppierung in die Tätigkeitsebene IV des TV-BA. Unter dem 17. Februar 2017 beantragte die Beschäftigten L. beim Internen Service Personal eine wohnortnahe Versetzung. Da sich in der gemeinsamen Einrichtung P. die Möglichkeit einer dauerhaften Beschäftigung abzeichnete, wurde die Beschäftigte L. ab dem 8. Januar 2018 zur Agentur für Arbeit P. abgeordnet. Von dort aus wurden ihr Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung P. zugewiesen. Nachdem es der Beschäftigten L. nicht gelungen war, den fachlichen Anforderungen an eine Sachbearbeiterin Leistungsgewährung in der Tätigkeitsebene IV zu entsprechen, wurde ihr ein mit einer freiwilligen Herabgruppierung auf die Tätigkeitsebene V verbundener Wechsel im Service-Center angeboten. Sie entschied sich, dieses Angebot nicht anzunehmen und stattdessen zur gemeinsamen Einrichtung S. auf die Tätigkeitsebene IV zurückkehren zu wollen. Mit Blick darauf war beabsichtigt, ihre Abordnung mit Ablauf des 31. Oktober 2018 aufzuheben und ihr wieder eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin Leistungsgewährung in der gemeinsamen Einrichtung S. zuzuweisen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zu einer entsprechenden Dienstpostenübertragung an die Beschäftigte L. zum 1. November 2018. Der Antragsteller stimmte der beabsichtigten Maßnahme nicht zu und legte die dafür maßgeblichen Gründe mit Schreiben vom 7. November 2018 im Einzelnen dar. Am 8. November 2018 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, die Zustimmungsvorlage zurückzuziehen. Die die Beschäftigte L. betreffende Personalmaßnahme wurde aber wie vorgesehen umgesetzt. Mit Schreiben vom 13. November 2018 und nochmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. November 2018 reklamierte der Antragsteller ein ihm unter dem Gesichtspunkt der Zuweisung zustehendes Mitbestimmungsrecht. Der Beteiligte trat dem entgegen. Am 5. Februar 2019 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Einsatz der Beschäftigten L. trotz seiner Zustimmungsverweigerung verletze sein Mitbestimmungsrecht. Entgegen der Auffassung des Beteiligten sei die Vorschrift des § 44g Abs. 2 SGB II nicht einschlägig. Nach der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung stehe der Wegfall des Zustimmungerfordernisses des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung im engen Zusammenhang mit dem Auslaufen der früheren gesetzlichen Zuweisung und habe helfen sollen, Probleme beim Übergang zu den individuellen Einzelzuweisungen zu vermeiden. Um eine solche Konstellation gehe es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Deshalb scheide die Anwendung dieser Vorschrift aus. Aber auch wenn man die Vorschrift bei Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der früheren Zuweisung für anwendbar hielte, sei sie nicht anzuwenden, weil es in Anbetracht des Zeitraums von zehn Monaten zwischen der früheren und der erneuten Zuweisung an einem engen zeitlichen Zusammenhang fehle. Der Antragsteller hat beantragt, " festzustellen, dass die Zuweisung der Frau L. ab 1. November 2018 als Sachbearbeiterin für Leistungsgewährung im Bereich SGB II der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG unterliegt." Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Dem vom Antragsteller geltend gemachten Mitbestimmungsrecht stehe die Vorschrift des §§ 44g Abs. 2 SGB II entgegen. Der vorliegende Fall werde von dieser Regelung eindeutig erfasst. Zudem sei ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der früheren Zuweisung ohne weiteres zu bejahen. Mit Beschluss vom 24. August 2020 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass "die Zuweisung der Frau L. ab 1. November 2018 als Sachbearbeiterin für Leistungsgewährung im Bereich SGB II der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG unterliegt." Zur Begründung hat die Fachkammer im Wesentlichen angeführt: Der Antragsteller könne sich im Hinblick auf den (erneuten) Einsatz der Beschäftigten L. als Sachbearbeiterin Leistungsgewährung im Bereich SGB II auf den Mitbestimmungstatbestand aus § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG 1974 berufen. Die Weiterverwendung der Beschäftigten stelle sich der Sache nach als eine Zuweisung von Tätigkeiten nach § 4 Abs. 3 TV-BA an diese dar. Einer solchen (erneuten) Zuweisung bedurfte es auch, weil die Abordnung der Beschäftigten an die Arbeitsagentur P. die bis dahin bestehende Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung S. nicht nur unterbrochen, sondern beendet habe. Dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers stehe auch nicht die Vorschrift des § 44g Abs. 2 SGB II entgegen. Die Regelung finde vorliegend nach ihrem Sinn und Zweck keine Anwendung. Es werde ausdrücklich offengelassen, ob die Vorschrift in Fällen der vorliegenden Art überhaupt anwendbar sei. Jedenfalls fehle es aber an dem im Fall einer Anwendbarkeit zu fordernden engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Zuweisungsentscheidungen. Auch ein Abordnungszeitraum von etwas mehr als zehn Monaten könne keinen fortbestehenden engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Zuweisungen begründen. Auf eine Unbeachtlichkeit der vom Antragsteller angegebenen Gründe für seine Zustimmungsverweigerung könne sich der Beteiligte schon deshalb nicht berufen, weil er innerhalb der noch laufenden Frist für die Entscheidung des Antragstellers über den gestellten Zustimmungsantrag das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Die Vorschrift des § 44g Abs. 2 SGB II könne nicht dahingehend verstanden werden, dass für ihre Anwendbarkeit zumindest ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der früheren und der erneuten Zuweisung bestehen müsse. Eine derartige Auslegung sei nicht verfassungskonform, weil eine rechtssichere Abgrenzung der Frage, welcher Zeitraum maximal vergangen sein dürfe, um kein neues Zustimmungserfordernis auszulösen, nicht möglich sei. Auch der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Abs. 2 von § 44g SGB II sei zu entnehmen, dass die Regelung neben den Fällen der Umwandlung der gesetzlichen in eine individuelle Zuweisung auch andere Fallgestaltungen erfassen solle. Zudem sei zu berücksichtigen, dass mit Abordnungen einhergehende Personalentwicklungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit nicht selten länger als sechs Monate dauerten und deshalb in die gemeinsame Einrichtung zurückkehrende Beschäftigte qualifizierter seien als zuvor. Angesichts dessen mache ein erneutes Zustimmungserfordernis im Lichte des Arguments, das Zustimmungserfordernis solle dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung helfen, dafür Sorge tragen zu können, dass die gemeinsame Einrichtung über qualifiziertes und geeignetes Personal verfüge, keinen Sinn. Der Beteiligte beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den erstinstanzlichen Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe bereits unabhängig von der Erforderlichkeit einer Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mitbestimmung bei Versetzungen bestehe auch dann ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle, wenn keine Maßnahme des dortigen Dienststellenleiters vorgesehen sei. Die Interessenlage sei bei einer Zuweisung gleich gelagert. Deshalb sei ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auch dann gegeben, wenn kein Zustimmungserfordernis für den Beteiligten bestehe. Auch unabhängig davon bestehe das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht. Diesem könne die Vorschrift des § 44g Abs. 2 SGB II nicht entgegengehalten werden, weil deren Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Die Regelung sei auf Neuzuweisungen ‑ wie hier ‑ nicht anzuwenden. Selbst wenn sie anzuwenden wäre, fehle es an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Zuweisungen. Die Forderung eines solchen Zusammenhangs sei verfassungskonform. Jedenfalls den Gesetzesmaterialien sei der klare Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass zumindest ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Zuweisungen bestehen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Entscheidung erfolgt auf der Grundlage von § 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 2021 [BGBl. I S. 1614] ‑ im Folgenden: BPersVG 2021 ‑ (vormals § 83 Abs. 2 BPersVG 1974) i. V. m. § 55 Abs. 3 ArbGG in entsprechender Anwendung allein durch den Vorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, weil sich die Anhörung unmittelbar an die erfolglos gebliebene Güteverhandlung angeschlossen hat, die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragt haben und eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag bedarf der Auslegung. Seinem Wortlaut nach ist er auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der "Zuweisung der Frau L. ab 1. November 2018 als Sachbearbeiterin für Leistungsgewährung im Bereich SGB II" gerichtet. Die "Zuweisung einer Beschäftigten" steht vorliegend aber ebenso wenig in Rede wie eine durch den Beteiligten erfolgte Zuweisung von Tätigkeiten an einen Beschäftigten. In der Sache geht es dem Antragsteller mit seinem Begehren vielmehr darum, an der Entscheidung des Beteiligten über die nach § 44g Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II erforderliche Zustimmung zur Zuweisung von Tätigkeiten beteiligt zu werden. Angesichts dessen ist der Antrag bei sachgerechtem Verständnis dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei der Zustimmung des Beteiligten als Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zu der von der Agentur für Arbeit ausgesprochenen Zuweisung von Tätigkeiten in der Dienststelle des Beteiligten an die Beschäftigte L. geltend gemacht. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Die Zustimmung des Beteiligten zu der von der Agentur für Arbeit ausgesprochenen Zuweisung von Tätigkeiten als Sachbearbeiterin für Leistungsgewährung im Bereich SGB II an die Beschäftigte L. ab dem 1. November 2018 unterliegt nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) in der Fassung der Änderung durch Art. 7 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBReG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) ‑ im Folgenden: BPersVG 1974 ‑ der Mitbestimmung des Antragstellers. Maßgeblich für die Entscheidung über das vom Antragsteller verfolgte Begehren ist angesichts der auf den konkreten Fall abstellenden Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der beabsichtigten Umsetzung der Maßnahme des Beteiligten. Da vorliegend die Zuweisung von Tätigkeiten an die Beschäftigte L. zum 1. November 2018 erfolgen sollte, hat sich die Entscheidung an dem Bundespersonalvertretungsgesetz in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung zu orientieren. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG 1974 (ebenso wie nunmehr nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG 2021) hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Zuweisung entsprechend § 29 BBG für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fällt auch die Entscheidung des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung, der Zuweisung einer Tätigkeit bei der gemeinsamen Einrichtung an einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen. Die Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 g SGB II i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 TV-BA ist im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG 1974 eine Zuweisung entsprechend § 29 BBG. Da die Zuweisung nach § 4 Abs. 3 TV-BA eine ähnliche Auffangfunktion wie diejenige nach § 29 BBG hat und zudem die Zuweisung von Beamten der Bundesagentur für Arbeit zur gemeinsamen Einrichtung von § 29 BBG erfasst ist, ist es gerechtfertigt, die Zuweisung nach § 4 Abs. 3 TV-BA als Zuweisung entsprechend § 29 BBG im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG 1974 zu werten. Zur Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG 1974 berufen ist dabei zunächst die zuständige Personalvertretung bei der entscheidungsbefugten Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit als der Personalrat der abgebenden Dienststelle. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG 1974 mitzubestimmen hat aber auch der Personalrat der gemeinsamen Einrichtung als derjenige der aufnehmenden Dienststelle, da die Zustimmung des Geschäftsführers selbst als die Maßnahme zu werten ist, an welcher der Personalrat der gemeinsamen Einrichtung im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 ‑ 5 P 10.15 ‑, RiA 2017, 191 = ZTR 2017, 380, und vom 24. September 2013 ‑ 6 P 4.13 ‑, BVerwGE 148, 36 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 121 = PersR 2013, 456 = PersV 2014, 18; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 ‑ 20 A 2477/16.PVB ‑, PersR 2018, Nr. 6, 60 = ZfPR 2018, 41 = ZTR 2018, 175. Ausgehend davon unterlag die Zustimmung zur Zuweisung von Tätigkeiten als Sachbearbeiterin für Leistungsgewährung im Bereich SGB II an die Beschäftigte L. der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG 1974, da es sich um eine Zuweisung von Tätigkeiten nach § 4 Abs. 3 TV-BA handelt. Einer solchen Zuweisung bedurfte es auch, damit die Beschäftigte L. nach der Beendigung ihrer Abordnung in der Dienststelle des Beteiligten Aufgaben wahrnehmen kann. Entgegen der Auffassung des Beteiligten lebte die vor der Abordnung erfolgte Zuweisung von Tätigkeiten nach der Beendigung der Abordnung nicht wieder auf. Die Abordnung der Beschäftigten L. hat die bis dahin bestehende Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung nicht nur unterbrochen, sondern beendet, so dass die Beschäftigte nach der Beendigung ihrer Abordnung nicht zwangsläufig wieder auf ihre bei der gemeinsamen Einrichtung geführte Stelle "zurückgekehrt" ist, ohne dass es insoweit einer Entscheidung des Beteiligten bedurft hätte. Abordnung und Zuweisung stellen jeweils selbständige Personalmaßnahmen dar. Das in der vorliegenden Dienststelle anzuwendende Tarifrecht weist eine Rechtssystematik auf, die mit dem Beamtenrecht vergleichbar ist, wo zwischen einer Abordnung nach § 27 BBG und einer Zuweisung nach § 29 BBG unterschieden wird. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 TV-BA ist Definitionsmerkmal für die Abordnung die Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit. Darüber geht die Zuweisung nach § 4 Abs. 3 TV-BA hinaus, welche auf die Tätigkeit von Arbeitnehmern der Bundesagentur bei einer gemeinsamen Einrichtung unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zur Bundesagentur gerichtet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 ‑ 6 P 4.13 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 ‑ 20 A 2477/16.PVB ‑, a. a. O. Gemeinsam ist beiden Personalmaßnahmen, dass durch sie bestimmt wird, in welcher Dienststelle der jeweilige Beschäftigte seine Dienstpflichten zu erbringen hat. Sind einem Beschäftigten Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen, hat er dort seinen Dienst zu verrichten. Dabei unterliegt er den Weisungen des dortigen Geschäftsführers. Denn nach § 44d Abs. 4 SGB II übt der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über die Beamten und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion aus. Für die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse macht § 44d Abs. 4 SGB II aber eine Ausnahme. Diese verbleiben bei dem jeweiligen Träger. Zu diesen Befugnissen gehört es auch, den Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle abzuordnen. Eine solche Abordnung setzt aber voraus, dass eine bestehende Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zuvor beendet wird. Denn es ist ausgeschlossen, dass einem Beschäftigten einerseits Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, er andererseits aber von seinem Träger an eine andere Dienststelle abgeordnet wird. Das bedeutet: Vor der Abordnung eines Beschäftigten muss dessen Träger stets eine bestehende Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung aufheben. Dies kann auch konkludent geschehen. Dafür, dass eine Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung während des Zeitraums einer Abordnung lediglich ruhen oder nur unterbrochen sein kann, besteht kein Anhaltspunkt. Gegen ein Ruhen oder eine Unterbrechung spricht der Charakter der Zuweisung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschäftigte Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung wahrnehmen soll. Nimmt er diese Tätigkeiten mit Wissen und Wollen des Trägers nicht mehr wahr, ist die Zuweisung beendet. Für ein Fortbestehen der Zuweisung unter deren Ruhen oder Unterbrechung besteht keine Grundlage mehr. Mit seiner Entscheidung, eine Abordnung auszusprechen, hat der Träger eine neue Verwendung für seinen Beschäftigten festgelegt. Damit ist die Entscheidung über die vorherige Verwendung des Beschäftigten endgültig hinfällig geworden. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die dienst- und tariflichen Bestimmungen zur Personalmaßnahme der Zuweisung träfen keine Aussage dazu, ob eine Zuweisung vorübergehend unterbrochen werden könne. So aber Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2021 ‑ 17 LP 2/20 ‑, ZfPR 2021,71, und OVG S.-A., Beschluss vom 24. August 2021 ‑ 6 L 1/20 ‑. Nach dem Vorstehenden bedarf es einer derartigen gesetzlichen Aussage schon deshalb nicht, weil der Annahme der Möglichkeit eines Ruhens oder einer Unterbrechung der Zuweisung während der Abordnung zu einer anderen Dienststelle schon der Rechtscharakter der Zuweisung entgegensteht. Mit der in Kenntnis des Trägers erfolgenden Beendigung der Wahrnehmung der zugewiesenen Tätigkeiten infolge der Abordnung, ist die Zuweisung beendet und hat der Träger eine andere Verwendung für seinen Beschäftigten bestimmt. Aus diesem Befund folgt, dass der Beschäftigte nach Ablauf des Abordnungszeitraums zunächst wieder in den Beschäftigungsbereich seines Trägers zurückfällt. Dieser hat dann wiederum über dessen Verwendung zu entscheiden. Dabei kann es in Betracht kommen, dem Beschäftigten erneut Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zuzuweisen. Diese Entscheidung ist aber nicht zwingend vorgegeben. Es kann vielmehr ebenso in Betracht kommen, den Beschäftigten innerhalb des Beschäftigungsbereichs des Trägers weiterzuverwenden. Angesichts dessen bedarf es stets einer neuen Entscheidung des Trägers darüber, wie die Anschlussverwendung aussehen soll. Das bedeutet aber auch, dass für den Fall, dass die Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung wieder aufgenommen werden sollen, eine erneute Zuweisungsentscheidung des Trägers und die erneute Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung ‑ jeweils unter Beteiligung des Personalrats ‑ erforderlich sind. Unerheblich ist es, ob die Planstelle, auf der der Beschäftigte während der Zeit der Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung geführt worden ist, nach der Abordnung bei der gemeinsamen Einrichtung verblieben ist. Dies stellt vielmehr allein eine Frage der ordnungsgemäßen Haushaltsführung dar. Das Haushaltsrecht kann aber die Bewertung von Personalmaßnahmen nicht beeinflussen. Ausgehend von diesen Grundsätzen bedurfte es nach der Beendigung der Abordnung der Beschäftigten L. zur Agentur für Arbeit P. neben einer erneuten Zuweisung von Tätigkeiten in der Dienststelle des Beteiligten an die Beschäftigte auch der der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegenden Zustimmung des Beteiligten zu einer solchen Zuweisung. Dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers steht auch nicht die Regelung in § 44g Abs. 2 SGB II entgegen. Nach dieser Bestimmung ist bei einer Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen an Beschäftigte, denen bereits eine Tätigkeit in diesen gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen worden war, die Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nicht erforderlich. Käme diese Vorschrift zur Anwendung, würde es wegen des Fehlens des Erfordernisses einer Zustimmung des Geschäftsführers an einem Anknüpfungspunkt für ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats mangeln. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung scheidet aber deren Anwendung auf Fallgestaltungen, wie sie vorliegend in Rede stehen, aus. Seine heutige Fassung hat § 44g Abs. 2 SGB II durch Art. 1 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1306) erhalten. Ziel dieses Änderungsgesetzes war es unter anderem, die bis dahin bestehende befristete Regelung zur gesetzlichen Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen durch eine dauerhafte Rechtsgrundlage für Zuweisungen zu ersetzen. Dazu sollten Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen nicht mehr gesetzlich, sondern jeweils im Einzelfall zugewiesen werden. Der neu in Abs. 2 des § 44g SGB II vorgesehene Wegfall der erneuten Zustimmung des Geschäftsführers bei der Zuweisung von Tätigkeiten an Beschäftigte, die den gemeinsamen Einrichtungen bereits zugewiesen und dort tätig sind, sollte der Verfahrensvereinfachung insbesondere bei der Umstellung der bisherigen gesetzlichen Zuweisungen in individuelle Einzelzuweisungen dienen. Im Normalfall sollte es jedoch bei der nunmehr in Abs. 1 des § 44g Abs. 2 SGB II vorgesehenen grundsätzlichen Notwendigkeit einer Zustimmung des Geschäftsführers bei Neuzuweisungen von Tätigkeiten und damit von Personal in die gemeinsamen Einrichtungen bleiben. Vgl. BT-Drucks. 18/1311, S. 8, 12 und 13. Daraus wird deutlich, dass der Wegfall des Zustimmungserfordernisses des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung im engen Zusammenhang mit dem Auslaufen der früheren gesetzlichen Zuweisung steht und helfen soll, Probleme beim Übergang zu den individuellen Einzelzuweisungen zu vermeiden. Ausgehend davon spricht viel dafür, dass der Anwendungsbereich des § 44g Abs. 2 SGB II auf Fallgestaltungen im Zusammenhang mit diesem Übergangszeitraum beschränkt ist. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann eine endgültige Entscheidung dieser Frage aber dahinstehen. Denn auch wenn die Vorschrift über den Übergangszeitraum hinaus gleichermaßen auf später ergehende Zuweisungen, denen schon eine frühere Zuweisung vorangegangen ist, angewandt werden kann, entfällt vorliegend das Zustimmungserfordernis für den Beteiligten nicht. Denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 44g Abs. 2 SGB II ist in jedem Fall, dass die erneute Zuweisung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der früheren Zuweisung steht. Das Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs der erneuten mit der früheren Zuweisung folgt aus dem Zweck des Zustimmungserfordernisses des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung. Das Zustimmungserfordernis dient dazu, dass der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung seiner Verantwortung für den Personalkörper der Dienststelle gerecht werden kann. Es soll ihm helfen, dafür Sorge tragen zu können, dass die gemeinsame Einrichtung über qualifiziertes und geeignetes Personal verfügt. Angesichts dessen kann auf das Zustimmungserfordernis des Geschäftsführers nur dann verzichtet werden, wenn zwischen den beiden Zuweisungen ein nur kurzer Zeitraum liegt. Nur in einem derartigen Fall kann davon ausgegangen werden, dass sich das Leistungsbild des Beschäftigten nicht wesentlich verändert hat und deshalb das Einverständnis des Geschäftsführers mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung fortbesteht. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine derartige Auslegung sei verfassungswidrig, weil eine rechtssichere Abgrenzung der Frage, welcher Zeitraum maximal vergangen sein dürfe, um kein neues Zustimmungserfordernis auszulösen, nicht möglich sei. Ebenso wie bei anderen unbestimmten Rechtsbegriffen lässt sich aber auch der Inhalt des Begriffs eines engen zeitlichen Zusammenhangs mithilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden ermitteln. Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages sei nur dann zulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliege, die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben durch die Gerichte überschreite. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 ‑ 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14 ‑, BVerfGE 149, 126 = NJW 2018, 2542 = ZTR 2018, 404. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Einschätzung tragend auf die Erwägung gestützt, die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts habe sich von der gesetzgeberischen Grundentscheidung gelöst und diese durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzt, das der Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt habe. Davon kann vorliegend aber keine Rede sein. Das Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs der erneuten mit der früheren Zuweisung lässt sich ‑ wie dargestellt ‑ ohne weiteres aus dem Zweck des Zustimmungserfordernisses des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung ableiten. Für einen dem entgegenstehenden ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist nichts erkennbar. Bis wann noch von einem engen zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. In Orientierung an die für das Eingreifen der Mitbestimmungsrechte aus § 75 Abs. 1 Nrn. 4 und 4a sowie § 76 Abs. 1 Nrn. 5 und 5a BPersVG 1974 (nunmehr § 78 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 BPersVG 2021) maßgebliche Frist von drei Monaten scheidet die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs jedenfalls dann aus, wenn zwischen der früheren und der erneuten Zuweisung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt. In einem solchen Fall besteht kein ausreichender Zusammenhang zwischen den Zuweisungen mehr. Vielmehr stellt sich die Situation nicht anders dar, als wenn dem Beschäftigten erstmals Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden wären. Ausgehend von dem Vorstehenden fehlt es vorliegend an einem engen zeitlichen Zusammenhang, weil die Beschäftigte L. vor der erneuten Zuweisung von Tätigkeiten in der Dienststelle des Beteiligten mehr als zehn Monate dort nicht mehr tätig war. Gegen das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers kann schließlich auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, das Erfordernis einer erneuten Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung nach Beendigung der Abordnung und das deshalb bestehende Zustimmungserfordernis des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung verbunden mit einem ein daran anknüpfenden Mitbestimmungsrecht des Personalrats führten zu einem Verfahren, dass sich in der praktischen Umsetzung als äußerst umständlich darstellt. Ebenso wenig kann mit Erfolg darauf eingewandt werden, dass das Erfordernis einer erneuten Zuweisung nach Beendigung der Abordnung Einfluss auf die Abordnungsbereitschaft der Beschäftigten haben kann. Beides ist lediglich die Konsequenz der gesetzgeberischen Konzeption, die gemeinsamen Einrichtungen nicht mit einer Dienstherrneigenschaft und eigenem Personal auszustatten. Den Folgerungen aus dieser gesetzgeberischen Entscheidung müssen sich sowohl die betroffenen Dienststellen und deren Leiter als auch die in den Dienststellen jeweils tätigen Beschäftigten stellen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die Abordnung eines Beschäftigten, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, dazu führt, dass die bis dahin bestehende Zuweisung von Tätigkeiten nicht nur unterbrochen, sondern beendet ist mit der weiteren Folge, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung nach Beendigung der Abordnung eine erneute Zuweisung erforderlich macht. Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage liegt bislang nicht vor.