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Beschluss

4 B 621/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0620.4B621.22.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4.5.2022 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 414.284,64 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4.5.2022 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 414.284,64 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses als auch in der Eingangsverfügung vom 19.5.2022 sowie ihr Prozessbevollmächtigter erster Instanz ergänzend telefonisch hingewiesen worden. Die fehlende Einhaltung dieses Formerfordernisses kann nicht mehr nachgeholt werden. Die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mittlerweile abgelaufen. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.5.2022 ist der Antragstellerin spätestens am 17.5.2022 tatsächlich zugegangen, vgl. zur entsprechenden Heilung des fehlenden Nachweises formgerechten Zugangs: BVerwG, Beschluss vom 27.7.2015 – 9 B 33.15 –, juris, Rn. 5; BGH, Urteil vom 12.3.2015 – III ZR 207/14 – BGHZ 204, 268 = juris, Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 12.3.2020 – 11 ZB 20.82 –, juris, Rn. 2 f., so dass die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.5.2022 geendet hat. Auf das mit dem Empfangsdatum 23.5.2022 versehene Empfangsbekenntnis kann zur Fristberechnung nicht zurückgegriffen werden. Es weist ein falsches Zustellungsdatum auf. Zur Widerlegung des aus einem Empfangsbekenntnis ersichtlichen Zustellungsdatums ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Freibeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig. Der Nachweis eines falschen Datums ist dann erbracht, wenn die Beweiswirkungen der Urkunde entkräftet sind und damit jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angabe auf dem Empfangsbekenntnis richtig sein könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.10.2017 – 1 WNB 3.17 –, juris, Rn. 6, m. w. N. Da die Antragstellerin bereits mit Datum vom 17.5.2022 unter Verwendung der Telefax-Nummer und Fax-Gerätekennung ihres erstinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten selbst Beschwerde gegen den Beschluss vom 4.5.2022 erhoben hat, kann der Beschluss unmöglich erst am 23.5.2022, wie auf dem Empfangsbekenntnis ausgewiesen, bei ihrem Prozessbevollmächtigten, an den der Beschluss gegen Empfangsbekenntnis per Telefax zugestellt worden ist, eingegangen und von diesem zu Kenntnis genommen worden sein. Auf einen entsprechenden Hinweis zur Fehlerhaftigkeit des Empfangsbekenntnisses haben sich weder der erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte noch die Antragstellerin geäußert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.