Beschluss
12 A 4297/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0621.12A4297.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO werden nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die auf Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Anerkennung seines Angebots zur Unterstützung im Alltag nach § 14 AnFöVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1042) gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, der Neubescheidungsantrag des Klägers scheitere - auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - daran, dass er (weiterhin) nicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweise. Nach den Angaben des Klägers und den von ihm eingereichten Antragsunterlagen sei davon auszugehen, dass er - neben der konkreten Erbringung von Unterstützungsleistungen unmittelbar bei Leistungsempfängern - in der Zeit von Juni 2017 bis Juni 2018 die Rolle des Geschäftsführers wahrgenommen und das Leistungsangebot koordiniert habe und dass dies bei der beabsichtigten Wiederaufnahme des P. Senioren Service wieder zu erwarten sei. Zu Recht sei die Beklagte davon ausgegangen, die drei im Führungszeugnis ausgewiesenen Straftaten rechtfertigten durchgreifende Zweifel, dass der Kläger in der Lage sein werde, die bei der Organisation und Erbringung von Unterstützungsleistungen für im Alltag hilfebedürftige Menschen zu beachtenden Pflichten sicher einzuhalten. Die beiden Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten zusammen mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Sachbeschädigung und die darin zum Ausdruck kommenden Defizite in der Selbstkontrolle und Gewaltvermeidung begründeten auch unter Berücksichtigung eines fehlenden Bezugs der Taten zur klägerischen Tätigkeit Zweifel daran, dass der Kläger in beruflichen Konfliktsituationen mit Mitarbeitern oder Leistungsempfängern und insbesondere bei emotionalem, möglicherweise aggressivem Verhalten von Personen, die Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen, immer zu adäquaten Reaktionen unter Vermeidung von physischer und psychischer Gewalt in der Lage sein werde. Die damit einhergehende Gefährdung der hilfebedürftigen Menschen werde dadurch verstärkt, dass diese alters- oder krankheitsbedingt möglicherweise nicht ausreichend in der Lage seien, unangemessenes Verhalten abzuwehren oder zumindest dessen Wiederholung zu vermeiden. Da die im Führungszeugnis ausgewiesenen Straftaten sämtlich mit Alkoholmissbrauch einhergegangen seien, könnten unkontrollierte und inakzeptable Verhaltensweisen auch außerhalb des privaten Umfelds bei Alkoholeinfluss kaum ausgeschlossen werden. Sofern seit der letzten Straftat mehr als viereinhalb Jahre ohne erneute Verurteilung verstrichen seien und durch Alkoholtherapie und Abstinenznachweise sowie eine Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse (Heirat u. a.) eine positive Entwicklung festzustellen sei, sei diese noch nicht von einer Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit, dass die Zweifel an der Zuverlässigkeit ausgeräumt wären. Die in den Verurteilungen zum Ausdruck kommende Rückfallgefahr, wonach dem Kläger das dauerhafte Abstellen negativer Verhaltensweisen selbst bei Verhängung von Strafen schwer falle, nehme erst mit längerer Andauer straffreien Verhaltens ab. Zu berücksichtigen sei auch, dass die mit der Bewährungszeit verbundene Verhaltenskontrolle beim Kläger erst im August 2019 beendet gewesen und es ihm zunächst schwergefallen sei, langfristig auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. Die seit dem Abstinenznachweis verstrichenen elf Monate seien nicht ausreichend, um von einer dauerhaften Kontrollfähigkeit des Klägers hinsichtlich seiner Alkoholsucht auszugehen. Denn diese Problematik realisiere sich in besonderen Stress- und Drucksituationen, in denen der Kläger zumindest zu impulsiven und emotionalen Verhalten neige, wie es auch in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gewesen sei. Unter Heranziehung der Fristvorschriften der §§ 33 ff. BZRG sei ein entsprechender Zeitablauf – fünf Jahre seit der letzten Verurteilung – erforderlich, um die ausgelösten Zweifel an der Zuverlässigkeit zu beseitigen, so dass (erst) ab März 2021 die hier angesprochenen Straftaten nicht mehr der Zuverlässigkeit entgegengehalten werden könnten. Die Auswirkungen der negativen Zuverlässigkeitsprognose auf die selbständige Tätigkeit des Klägers im Bereich der Versorgung von Senioren sei letztlich nicht von durchschlagendem Gewicht, da die Anerkennung des Leistungsangebots des Klägers nach der AnFöVO - anders als etwa eine Gewerbeerlaubnis - nicht Voraussetzung für ein weiteres Leistungsangebot in dem Bereich, sondern nur für die Abrechnung des finanziellen Aufwands gegenüber der Pflegeversicherung sei. Trotz Nachteilen bei der Konkurrenz mit anderen Leistungsanbietern sei dem Kläger der Zugang zu diesem Dienstleistungsbereich als selbständiger Anbieter nicht verschlossen. Darüber hinaus bleibt es dem Kläger möglich, unter Ausnutzung seiner fachbezogenen Ausbildung in demselben Dienstleistungsbereich als angestellter Mitarbeiter zu arbeiten. Dem hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nichts im Ergebnis Durchgreifendes entgegengesetzt. Er rügt zunächst ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Entscheidung über die Prognose bezüglich seiner Zuverlässigkeit nicht hinreichend berücksichtigt, dass keine der Verurteilungen einen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit als Altenpfleger bzw. der von ihm angestrebten Anerkennung gehabt habe. Denn er geht nicht ansatzweise auf die näheren Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein, wonach die in den Körperverletzungsdelikten und beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zum Ausdruck kommenden Defizite des Klägers in der Selbstkontrolle und Gewaltvermeidung auch unter Berücksichtigung eines fehlenden Bezugs zu seiner Tätigkeit Zweifel daran begründeten, dass er in beruflichen Konfliktsituationen mit Mitarbeitern oder Leistungsempfängern immer zu adäquaten Reaktionen unter Vermeidung von physischer und psychischer Gewalt in der Lage sein werde. Abgesehen davon ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berücksichtigung allein von Verfehlungen ohne Bezug zur maßgeblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit entgegen der Ansicht des Klägers nicht grundsätzlich unzulässig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entsprechend der von ihm zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf abgestellt, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Person werde in der Zukunft Vorschriften und Pflichten, die der beabsichtigte Beruf oder das in Aussicht genommene Gewerbe mit sich bringen, nicht beachten. Für diese Prognoseentscheidung sind das bisherige Verhalten des Betreffenden und sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die Einfluss darauf nehmen können, ob die Person willens und in der Lage sein wird, die beruflichen Pflichten zu erfüllen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 1998- 1 B 26.98 -, juris Rn. 4, und vom 27. Oktober 2010- 3 B 61/10 -, juris Rn. 5. Entsprechende Tatsachen oder Umstände, die Einfluss auch auf die Berufsausübung haben könnten, können danach ohne Zweifel im Einzelfall auch Verfehlungen sein, die außerhalb eines vergleichbaren beruflichen Zusammenhangs vorgefallen sind. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, inwieweit der Kläger den Auszug aus dem Bundeszentralregister, aus dem sich die vom Verwaltungsgericht gewürdigten Straftaten ergeben, von sich aus und ohne entsprechende Bitte der Beklagten vorgelegt hat. Denn nach den vorstehenden Ausführungen dürfen in die Zuverlässigkeitsprognose sämtliche Umstände einfließen, aus denen sich Anhaltspunkte für die Beachtung beruflicher Pflichten ergeben können. Soweit der Kläger geltend macht, die entsprechenden Taten lägen zum Teil bereits mehr als vier Jahre, teilweise sogar bereits mehr als 15 Jahre zurück, verkennt er zunächst, dass das Verwaltungsgericht auf die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2003 nicht maßgeblich abgestellt hat. Zudem setzt er sich nicht näher mit den erstinstanzlichen Erwägungen zu der - für eine günstigere Prognose erforderlichen - beachtlichen Dauer unauffälligen und damit geänderten Verhaltens auseinander. Das Verwaltungsgericht hat außerdem den Umstand der mittlerweile mehrjährigen Straffreiheit ausdrücklich berücksichtigt, dies aber im vorliegenden Einzelfall und zudem "bestärkt" durch die Tilgungsfristen der §§ 33 ff. BZRG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für noch nicht langfristig genug für eine positive Prognose gehalten. Gegen diese Einschätzung ist nichts zu erinnern. Dementsprechend verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, dass er im Zeitraum von Juni 2017 bis Juni 2018 als selbständiger Dienstleister unter dem Namen "P. Senioren Service" Betreuungsleistungen für Senioren angeboten und zuletzt sogar neun Mitarbeiter beschäftigt hatte, ohne dass es zu Beschwerden in Bezug auf seine Zuverlässigkeit gekommen sei. Vor diesem Hintergrund führen auch die weiteren Ausführungen des Klägers zu seinem Lebenslauf, zu seiner beruflichen Qualifikation und zu seiner beanstandungsfreien Tätigkeit als Krankenpfleger sowie die vorgelegten Unterlagen und Zeugnisse nicht weiter. Dass er die staatliche Anerkennung als Krankenpfleger trotz Eintragung im Führungszeugnis - wegen eines Verkehrsdelikts - erlangt hat, ist ebenfalls ohne Belang. Soweit über den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinaus bis zum Ablauf der Tilgungsfristen im Bundeszentralregister und darüber hinaus keine relevanten Verfehlungen mehr begangen worden sein und sich auch sonst keine gegen eine Zuverlässigkeit des Klägers sprechenden Umstände ergeben haben sollten, wäre dies - auf einen neuen Anerkennungsantrag - in einem erneuten Anerkennungsverfahren zu bewerten. Auch mit seinem bloßen Hinweis auf eine erfolgreich absolvierte Alkoholtherapie und auf - zum Teil erst mit der Zulassungsbegründung - vorgelegte Abstinenznachweise sowie mit der Behauptung, dass diese nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, legt der Kläger Richtigkeitszweifel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar. Zum einen hat das Verwaltungsgericht den Umstand einer Alkoholproblematik des Klägers nicht selbständig tragend, sondern als ergänzenden Aspekt bei seiner Prognoseentscheidung berücksichtigt. Zudem geht der Kläger nicht ansatzweise auf die zur näheren Begründung angeführten weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein, weshalb die seit dem Abstinenznachweis verstrichenen elf Monate nicht ausreichend seien, um von einer dauerhaften und verlässlichen Kontrollfähigkeit des Klägers auszugehen. Soweit der Kläger die ergänzende Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf das Bewährungsheft rügt, wonach ihm jedenfalls bis 2017 der langfristige Verzicht auf Alkohol schwergefallen und es während der stationären Therapie zu Rückfällen gekommen sei, behauptet er lediglich, dass die Eintragungen im Bewährungsheft unzutreffend seien, was er beweisen könne. Damit genügt er bereits hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben nicht den Darlegungsanforderungen; er zeigt auch nicht auf, inwieweit der von ihm als zutreffend erkannte Verlauf seiner Abstinenzbemühungen zu einer anderen Prognoseentscheidung hätte führen können. Nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt auch die Vorlage des Lebenslaufs des Klägers und von bislang beruflich erworbenen Zeugnissen und Zertifikaten. Insoweit fehlt es bereits an jeglicher näherer Darlegung, warum aus welchen konkreten Inhalten dieser Dokumente die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefahr, der Kläger werde bei einer Ausübung des niederschwelligen Unterstützungsangebots zur Einhaltung der damit verbundenen spezifischen Pflichten (noch) nicht hinreichend sicher in der Lage sein, fernliegend sein sollte. Dies ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers zu einer Festigung seiner familiären Verhältnisse. Dementsprechend geht auch der Einwand des Klägers ins Leere, dass seine Ehefrau im erstinstanzlichen Urteil keine Erwähnung finde. Soweit der Kläger schließlich auf seine "volle Berufserlaubnis" als Pfleger verweist, ist er an einer entsprechenden Tätigkeit nicht gehindert. Der mit der Ablehnung der begehrten Anerkennung seines Betreuungsangebots verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit, ist hinzunehmen, da das Erfordernis der Zuverlässigkeit dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient. Unabhängig davon trifft es auf keine grundsätzlichen Bedenken, insoweit an das selbständige ausgeübte und insbesondere nach § 14 AnFöVO anerkannte Unterstützungsangebot abweichende Anforderungen zu stellen. Ein behaupteter Verstoß gegen das "bestehende Diskriminierungsverbot" wird vom Kläger nicht weiter dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das weitere Vorbringen des Klägers mit Schriftsätzen vom 23. März und 29. April 2022 ist weit nach Ablauf der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt und hinsichtlich zuvor nicht angeführter Aspekte nicht zu berücksichtigen. II. Die Berufung ist ferner nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Soweit der Kläger eine Aussage des Bundesverwaltungsgerichts aus einem Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 3 B 38/93 - zur Frage der Unzuverlässigkeit eines Krankenpflegers wiedergibt, legt er - unabhängig von der Übertragbarkeit auf die Zuverlässigkeit als Anbieter gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 AnFöVO - nicht dar, dass und wie das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt nach dem vom Kläger angeführten Rechtssatz Unzuverlässigkeit dann an, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet. Einen damit nicht im Einklang stehenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts benennt der Kläger nicht. Unabhängig davon steht aber auch der im vorliegenden Verfahren gewählte Ansatz des Verwaltungsgerichts, für die Bewertung der Zuverlässigkeit danach zu fragen, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Person werde in der Zukunft Vorschriften und Pflichten, die der beabsichtigte Beruf oder das in Aussicht genommene Gewerbe mit sich bringen, nicht beachten, dazu erkennbar nicht im Widerspruch. Er deckt sich vielmehr ebenfalls mit der weiteren - in den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen zum Ausdruck kommenden - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [vgl. die obigen Ausführungen unter I.]. Auch gegenüber dem weiteren vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 - ist eine Abweichung weder dargelegt noch sonst erkennbar. Soweit der Kläger aus dem Passus "Art, Schwere und […] Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten" abzuleiten versucht, dass es für die Annahme einer Unzuverlässigkeit stets eines Verstoßes gegen Berufsplichten bedarf, nimmt er zu Unrecht an, das Bundesverwaltungsgericht habe einen solchen verbindlichen Rechtssatz aufgestellt. Die vom Bundesverwaltungsgericht betonten Verstöße gegen Berufspflichten betrifft (lediglich) die dortige Subsumtion im Einzelfall. Dies ändert nichts daran, dass die vorzunehmende Prognoseentscheidung - auch nach der vom Kläger zitierten Entscheidung - auf Grundlage einer Würdigung der gesamten Persönlichkeit und der Lebensumstände der betreffenden Person im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu treffen ist. Davon ausgehend können auch persönliche Verfehlungen oder charakterliche Eigenschaften, die sich nicht im Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit gezeigt haben, die Annahme einer Unzuverlässigkeit begründen. Ob der Rückschluss von nicht beruflichem Verhalten auf eine Erfüllung der beruflichen Vorschriften und Verpflichtungen in der Zukunft möglich ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall diesen Rückschluss gezogen hat, stellt keine Abweichung von einem grundlegenden Rechtssatz für die Prüfung der Zuverlässigkeit dar. III. Soweit der Kläger sich schließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, legt er bereits nichts zur Klärungsbedürftigkeit und zur grundsätzlichen Klärungsfähigkeit der allein von ihm formulierten Frage dar, "ob in Bezug auf die Zuverlässigkeit eines Berufsträgers ausschließlich 'berufsfremde' Verfehlungen herangezogen werden dürfen". Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu I. und II. ergibt, ist zudem der Rechtsprechung hinreichend zu entnehmen und kann dementsprechend als geklärt angesehen werden, dass im Einzelfall auch von berufsfremden Verfehlungen auf Zweifel an der zuverlässigen Erfüllung der beruflichen Vorschriften und Verpflichtungen geschlossen werden kann. Was in grundsätzlicher Hinsicht aus dem vom Kläger hervorgehobenen Umstand folgen soll, dass er selbst - in seinem Einzelfall - mehr als zehn Jahre ohne jegliche Beschwerden in Bezug auf seine Zuverlässigkeit gearbeitet habe, legt er nicht dar und ist auch sonst nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.