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Beschluss

7 B 569/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0628.7B569.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1115/22 gegen Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.1.2022 wiederherzustellen bzw. gegen Ziffer II. der Ordnungsverfügung anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die unter Ziffer I. der Verfügung ausgesprochene Bestätigung der mündlichen Anordnung der Einstellung von Bauarbeiten sei mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Sie sei hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin habe mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen, obwohl die erforderliche Baugenehmigung fehle. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei die Stilllegungsverfügung nicht unverhältnismäßig. Auch die Androhung eines Zwangsgelds unter Ziffer II. der Verfügung sei nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit dieser Beurteilung hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, die Einstellungsanordnung sei ermessensfehlerfrei. Die Antragstellerin wendet insoweit ein, die Zustimmung der Nachbarin Frau I. sei trotz des Widerrufs durch den von ihr bevollmächtigten Herrn X. wirksam, weil dieser Widerruf nicht von der Herrn X. erteilten Vollmacht umfasst sei. Es handele sich um ein von der Vollmacht ausgenommenes „Grundstücksgeschäft“. Auf das Schreiben der Frau I. vom 4.2.2022, wonach ihr die Tragweite der von ihr unterzeichneten Zustimmung nicht bewusst gewesen sei, komme es nicht an. Maßgeblich sei allein der Inhalt ihrer Zustimmungserklärung aus der Sicht eines objektiven Empfängers. Damit legt die Antragstellerin nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, das Vorhaben der Antragstellerin sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Namentlich liegt es nicht auf der Hand, dass die Zustimmung zur Unterschreitung der Abstandsflächen durch Frau I. nicht wirksam durch Herrn X. widerrufen worden ist. Fehlt es an der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit, ist es - anders als die Antragstellerin meint - nicht unverhältnismäßig, eine Stilllegungsverfügung zu erlassen anstatt die Baugenehmigung zu erteilen. Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Untersagung aller Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben stehen. Die Einstellungsanordnung ist dabei in der Regel das mildeste Mittel. Vgl. van Schewick/Rasche-Sutmeier in Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Rasche-Sutmeier/Wiesmann, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, Handkommentar, 2019, § 81 Rn. 8. Auf den Einwand der Antragstellerin, die Stilllegungsverfügung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass der von ihr eingereichte amtliche Lageplan die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 BauPrüfVO nicht einhalte, die Angaben zu den Abstandsflächen der vorhandenen Gebäude seien nur notwendig, soweit sie erforderlich seien, dies sei aber von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden, kommt es nach alledem nicht an. Ebenso wenig vermag der im Hinblick auf die nach den Behauptungen der Antragstellerin unterbliebene Übersendung der Antragserwiderung vom 22.3.2022 geltend gemachte Gehörsverstoß der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Vgl. dazu allgemein etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22.8.2018 - 1 B 1024/18 -, juris, Rn 9 ff., und vom 9.4.2021 - 6 B 2032/20 -, juris, Rn. 3 ff., jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.