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Urteil

31 A 1503/20.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0629.31A1503.20O.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt – unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt – unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der am 0. K. 1967 in I. geborene Beklagte erwarb nach dem Besuch der Gesamtschule im Juni 1985 die Fachoberschulreife. Im Anschluss daran absolvierte er von August 1985 bis Januar 1989 eine Ausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller. Bis Mai 1989 war er in seinem Lehrbetrieb als Geselle tätig, bevor er sich von Juni 1989 bis August 1993 für vier Jahre als Soldat auf Zeit verpflichtete. Danach war der Beklagte für mehrere Monate arbeitslos. Im März 1994 trat er wieder als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein, der er bis zu seiner Ernennung zum Stadtsekretäranwärter bei der Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2001 - zuletzt als Rechnungsführer - angehörte. Während seiner Bundeswehrzeit absolvierte er eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde der Beklagte am 00. Juli 2003 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Stadtsekretär zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 00. Januar 2004 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Stadtsekretär ernannt. Mit Wirkung vom 00. Juli 2006 erfolgte die Ernennung zum Stadtobersekretär und mit Wirkung vom 00. Juli 2007 die Beförderung zum Stadthauptsekretär (BesGr A 8). In dieser Zeit war der Beklagte ganz überwiegend im Bereich der Ordnungsverwaltung tätig. Mit Befähigungs- und Leistungsbericht vom 24. Mai 2009 wurden die Leistungen des Beklagten mit „3 über Durchschnitt tritt hervor" und seine Eignung mit "sehr gut geeignet“ bewertet. Der seit dem 0. Dezember 1999 verheiratete Beklagte ist Vater eines erwachsenen Sohnes. Bislang ist er mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhaltes weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Spätestens im dritten Quartal des Jahres 2016 stellte der unmittelbare Vorgesetzte des Beklagten, der Abteilungsleiter Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Bürgerdienste, Herr T. , fest, dass in seinem Portemonnaie, das er in einem Rucksack in einem Sideboard aufzubewahren pflegte, kleinere Geldbeträge zwischen 5,- und 10,- € als Geldscheine fehlten. Seine nachfolgend angestellten Beobachtungen und Recherchen ergaben, dass in der Zeit vom 1. August bis zum 28. September 2016 aus dem Portemonnaie insgesamt 45,00 € in Fünf- und Zehn-Euro-Noten entwendet worden waren, nachdem er jeweils sein Büro für einige Zeit verlassen hatte. Nach Abgleich der Dienstpläne kam allein der Beklagte als Täter in Betracht. Nach Rücksprache mit seinem Dienstvorgesetzten und Beratung durch die Polizei stellte man dem Beklagten am 28. September 2016 mit präparierten Fünf-Euro-Noten eine Diebesfalle. Nachdem Herr T. nach einer (angekündigten) 30-minütigen Abwesenheit wieder in sein Büro kam, stellte er das Fehlen eines präparierten Fünf-Euro-Scheines fest und informierte die Polizei sowie seinen Vorgesetzten. Im Anschluss daran informierte er die Mitarbeiter seiner Abteilung und forderte sie auf, die Diensträume bis zum Eintreffen der Polizei nicht zu verlassen. Die Polizeibeamten kontrollierten die Hände der Anwesenden sowie deren Taschen, Portemonnaies und Schreibtische. Dies blieb erfolglos, da der Beklagte den Geldschein zuvor aus dem Fenster fallen lassen hatte. Der Geldschein wurde nach dem Hinweis einer Kollegin des Beklagten, die sein Verhalten beobachtet hatte, von der Polizei vor dem Gebäude unter dem Fenster gefunden. Zu dieser Zeit hatte sich der Beklagte bereits mittels einer Notiz an seinen Vorgesetzten gewandt und um ein Gespräch unter vier Augen gebeten. In dem Gespräch hatte er die Diebstähle gestanden. Noch am gleichen Tage wurde der Beklagte beurlaubt. Zugleich wurde gegen ihn ein Hausverbot ausgesprochen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 leitete die Klägerin gegen den Beklagten wegen des Diebstahlvorwurfs das vorliegende Disziplinarverfahren ein und setzte dieses gleichzeitig wegen des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 22 LDG NRW aus. Die Verfügung wurde dem Beklagten am 7. Oktober im Rathaus durch den Bürgermeister persönlich ausgehändigt. Nach dem Termin suchte der Beklagte seine - ehemaligen - Diensträume auf und räumte u.a. seinen Bürorollcontainer aus. Zuvor hatte er bei dem Gesprächstermin erklärt, den Schlüssel für den Container nicht dabei zu haben. Von diesem Verhalten des Beklagten erfuhr die Klägerin erst später. Sie erstattete am 14. Oktober 2016 gegen den Beklagten Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren auf den Verstoß gegen das Hausverbot aus und setzte es auch insofern wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus. Zudem dehnte sie das Disziplinarverfahren hierin auf den Vorwurf aus, der Beklagte habe gegenüber dem Leitenden Städtischen Direktor U. wahrheitswidrig angegeben, den Schlüssel für seinen Bürorollcontainer nicht dabei zu haben. Das Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls, Az. 500 Js 605/16, stellte die Staatsanwaltschaft Hagen am 7. November 2016 gem. § 153a StPO nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 250,- Euro durch den Beklagten ein. Im Hinblick auf diese Verfahrensbeendigung stellte die Staatsanwaltschaft Hagen das gegen den Beklagten geführte Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Az. 500 Js 6667/16, am 7. Dezember 2016 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Mit Verfügung vom 17. November 2016 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 20 Prozent der monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Nach Abschluss der Strafverfahren setzte die Klägerin mit Verfügung vom 14. Februar 2017 das Disziplinarverfahren fort und dehnte es auf einen möglichen Arbeitszeitverstoß des Beklagten am 6. Juli 2016 aus. Es bestand der Verdacht, der Beklagte habe an diesem Tag seinen Dienst gegen 13.30 Uhr ohne Ausbuchung aus dem Zeiterfassungssystem beendet, um gegen 15.49 Uhr zum Rathaus zurückzukehren und sich aus dem Zeiterfassungssystem auszubuchen. Nach weiteren Ermittlungen, u.a. durch die Vernehmung von Zeugen, teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 17. November 2017 das Ermittlungsergebnis mit und gab ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Hiervon machte der Beklagte nach mehrfachen Fristverlängerungen Gebrauch, indem er zu den eingeräumten Diebstählen die Ansicht vertrat, die hierdurch bei ihm eingetretenen gesundheitlichen Folgen und finanziellen Einschränkungen stünden außer Verhältnis zu seinen Verfehlungen. Ein von ihm gestellter Befangenheitsantrag gegen den Ermittlungsführer der Klägerin – diese hatte ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit den Ermittlungen betraut – wies die Klägerin zurück. Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Personalrat erhob mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 keine Bedenken gegen die Erhebung der beabsichtigten Disziplinarklage. Mit der am 2. November 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangen Disziplinarklageschrift, auf deren Inhalt verwiesen wird, hat die Klägerin dem Beklagten die Diebstähle zum Nachteil seines Vorgesetzten, das weisungswidrige Aufsuchen seines Büros trotz ausgesprochenen Hausverbots, die gegenüber einem Vorgesetzten gemachte wahrheitswidrige Angabe, den Schlüssel für seinen Bürorollcontainer nicht dabei zu haben, und den Verstoß gegen die Arbeitszeitregelung vorgeworfen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Maßnahme als die Höchstmaßnahme zu erkennen. Er hat geltend gemacht, hinsichtlich der Diebstähle treffe ihn kein Verschulden. Vielmehr seien sie aus dem inneren Zwang heraus erfolgt, seinen Vorgesetzten bestehlen und die Geldscheine an sich nehmen zu müssen. Dieser Zwang sei so stark gewesen, dass er ihn keineswegs habe überwinden und sich ihm entziehen können. Er sei seinerzeit Opfer eines pathologischen, geradezu kleptomanischen Zwangs gewesen, dessen er sich trotz aller Anstrengungen nicht habe erwehren können. Mittlerweile sei dieser extreme innere Zwang intensiv behandelt worden, und er sei jedenfalls in dieser Hinsicht seit längerer Zeit erfolgreich therapiert. Allerdings leide er seit Aufdeckung der Taten unter mittelschweren bis schweren Depressionen, die noch nicht austherapiert und weiterhin behandlungsbedürftig seien. Das Disziplinarverfahren leide an zahlreichen unheilbaren Fehlern, die schon für sich genommen zu dessen Rechtswidrigkeit führten. So habe der Ermittlungsführer wegen Befangenheit ersetzt werden müssen. Der Personalrat sei aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, und die Vertretung der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten sei unwirksam. Die durch die Klägerin angestrebte Entfernung aus dem Dienst stehe außer Verhältnis zu seinen Verfehlungen und sei auch unter Berücksichtigung der bei ihm eingetretenen gesundheitlichen Folgen und finanziellen Einschränkungen unverhältnismäßig. Dies gelte umso mehr, als er die Diebstahlshandlungen umgehend und unmittelbar eingeräumt habe, "nachdem er erkannt hatte, dass das Verschwinden der Geldscheine aus dem Portemonnaie des Herrn T. bemerkt worden war und er zu dem potentiellen Kreis der Verdächtigen zu rechnen sei". Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage eines Beweisbeschlusses vom 10. Juli 2019 zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. S. . Dieser hat sein Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert. Darüber hinaus hat es die den Beklagten behandelnde Ärztin für Neurologie und Psychiatrie E. –H. zeugenschaftlich vernommen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf die Diebstahlsvorwürfe beschränkt und die übrigen Vorwürfe aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden. Sodann hat es mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten wegen Dienstvergehens in das Amt eines Stadtobersekretärs (BesGr A 7) zurückgestuft und ihm ¾ sowie der Klägerin ¼ der Verfahrenskosten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens liege nicht vor. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden, die Frage einer Befangenheit des Ermittlungsführers sei im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz unerheblich, und hinsichtlich der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestünden keine rechtlichen Bedenken. Durch die Diebstähle habe der Beklagte ein vorsätzliches einheitliches Dienstvergehen begangen, für das die Zurückstufung in das Amt des Stadtobersekretärs (BesGr A 7) geboten und ausreichend sei. Da der Beklagte innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat begangen habe, die das Gesetz mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohe (§ 242 StGB), sei zwar die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Allerdings komme ihm der Milderungsgrund der Geringwertigkeit zu Gute. Insoweit sei die Grenze bei etwa 50 Euro anzusetzen, die nicht überschritten sei. Der Milderungsgrund sei auch nicht ausgeschlossen, weil dem Beklagten hinsichtlich der Gesamtsumme mehrere Taten vorzuwerfen seien, da er nur in einem relativ kurzen und überschaubaren Zeitraum gefehlt habe. Auch wirke sich nicht erschwerend aus, dass sein Verhalten zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Kolleginnen und Kollegen geführt habe. Denn er habe sich seinem Vorgesetzten offenbart und weitere Ermittlungen damit beendet. Es sei davon auszugehen, dass seine Überführung ohne das Geständnis zumindest erschwert worden wäre. Zudem habe sich der Beklagte mehrfach ausdrücklich entschuldigt, den Schaden ersetzt, und er sei zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Entscheidend sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die infolge der belastenden familiären Situation aufgetretene Anpassungsstörung nach den Feststellungen des Sachverständigen in den Diebstählen ein psychisch entlastendes, allerdings fehlgeleitetes und dysfunktionales "Ventil" gefunden habe. Andere Milderungsgründe seien dagegen nicht gegeben, insbesondere habe der Beklagte die Taten nicht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen. Den Feststellungen des Sachverständigen zufolge habe keines der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB in der Person des Beklagten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 18. April 2020 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Mai 2020 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene und zugleich begründete Berufung des – jedenfalls seit Anfang Juni 2020 wieder bei der Klägerin tätigen – Beklagten, mit der er die Abweisung der Disziplinarklage weiterverfolgt. Er macht geltend, die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen zu haben. Er habe zur Zeit der Tathandlungen unter einer krankhaften seelischen Störung sowie einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gelitten. Das Verwaltungsgericht und der Sachverständige hätten verkannt, dass die Zwangsneurosen, unter denen er zur Zeit der Taten gelitten habe, ihn psychisch überwältigt und gelenkt hätten. Er sei nicht mehr Herr seiner Gedanken und Handlungen gewesen und habe sich gegen den Zwang zum Stehlen nicht mehr wehren können. Wehrlos und zu alternativem Handeln unfähig habe er immer wieder dem ungeheuren inneren Druck, der ihn quasi wie ein "Tsunami" überrollt habe, nachgeben müssen. Jedweder eigene Antrieb und jedweder eigene Wille seien gebrochen gewesen. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen spreche gerade die Betrachtung des rein funktionalen Ablaufs der Taten für eine generell eingeschränkte Bewusstseinslage des Beklagten zur Zeit der Begehung der Taten. Gericht und Sachverständiger hätten Ursache und Wirkung miteinander vertauscht, da er die Taten nicht zum Abbau von Druck und Zwang, sondern aus dem inneren Zwang heraus begangen habe. Die Taten als solche stellten außerhalb jeder normgemäßen Motivation liegende Wahnsinnigkeiten dar und sprächen dafür, dass er seine Sinne und seinen Verstand verloren sowie keine Gewalt mehr über seine Tathandlungen gehabt haben müsse. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei jedenfalls – was insofern hilfsweise geltend gemacht werde – eine zweistufige Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme gegenüber der Höchstmaßnahme geboten. Denn nach dem Vorstehenden müsse zumindest davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen habe. Hinzu komme, dass er sich zur Zeit der vorgeworfenen Handlungen in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befunden habe, da sein Schwager plötzlich und unerwartet schwer erkrankt und auf massive finanzielle Unterstützung sowie intensive Betreuung und Hilfe von ihm und seiner Frau angewiesen gewesen sei. Insoweit seien auch die Voraussetzungen des Milderungsgrundes einer Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase während der Tatzeit gegeben. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er durch die im Mai 2020 bereits über 42 Monate hinweg vorgenommene Gehaltskürzung um 20 Prozent finanziell um ein Vielhundertfaches des entwendeten Geldbetrages nebst der durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153a StPO zur Auflage gemachten Ausgleichszahlung zur Beseitigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung belastet sei. Auch der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, da er sich nach dem Tod seiner Mutter im Februar 2015 schwere, „fast zur Selbstzerfleischung seines Gewissens führende“ Vorwürfe gemacht und sich zur Tatzeit daher insgesamt in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Letztlich sei jedenfalls die Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichts zu korrigieren, da diese nicht dem tatsächlichen Obsiegen und Unterliegen entspreche. Die Klägerin habe ihr Klageziel, nämlich seine Entfernung aus dem Dienst, nicht erreicht, und zwei ihrer drei Disziplinarvorwürfe seien vom Verwaltungsgericht ausgeschieden worden. Das müsse sich in der Kostengrundentscheidung widerspiegeln. Das gelte umso mehr, als rund 90% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf die Ermittlungen im Zusammenhang mit den ausgeschiedenen Disziplinarvorwürfen entfallen seien. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen, weiter hilfsweise, die Kostengrundentscheidung im angefochtenen Urteil dahin abzuändern, dass die Klägerin mindestens 3/4 und der Beklagte höchstens 1/4 der Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift am 2. Juni 2020 hat sich die Klägerin mit am 2. Juli 2020 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz der Berufung des Beklagten angeschlossen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt des Weiteren, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin macht geltend: Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte die Handlungen in einem Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Die planvolle Tatbegehung seitens des Beklagten schließe eine Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit aus. Deshalb sei der Sachverständige zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass weder die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit noch diejenigen einer verminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung vorgelegen hätten. Auch das Entwenden jeweils nur kleiner Geldbeträge sei einem planvollen Handeln zuzuordnen, da so am besten eine Entdeckung zu verhindern gewesen sei. Der Sachverständige habe die Darstellung des Beklagten, wonach er einem inneren Zwang zum Stehlen des Geldes erlegen gewesen sei, widerlegt. Allein irrationales Verhalten belege nicht das Fehlen einer Steuerungsfähigkeit. Der Beklagte habe sich auch nicht „umgehend bei seinem Kollegen nach Aufdeckung des Fehlens eines Geldscheines gemeldet und die von ihm verübten Taten ohne Wenn und Aber zugegeben". Vielmehr habe er seinen Kollegen die Untersuchungshandlungen der Polizei zugemutet und sich seinem Vorgesetzten erst offenbart, als die Polizei die Existenz eines – von einer durch den Geschädigten installierten Kamera aufgezeichneten – Videos bekanntgegeben habe. Dass es sich bei dem insgesamt entwendeten Betrag noch um einen geringfügigen Betrag handele, entlaste den Beklagten nicht. Zum einen sei der Betrag tatsächlich höher, da der Geschädigte die Diebstähle nicht sofort bemerkt habe. Zum anderen beruhe die Geringfügigkeit auf reinem Zufall, da der Beklagte für den Fall weniger zügig durchgeführter Ermittlungen vor Aufstellen der Diebesfalle noch weitere Diebstähle hätte begehen können und auch begangen hätte. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht durchgreifende Milderungsgründe auf Seiten des Beklagten im Übrigen nicht festgestellt. Das dem Beklagten anzulastende Dienstvergehen könne allein dessen Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben. Diebstähle eines Beamten zum Nachteil eines Vorgesetzten rechtfertigten grundsätzlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Für den Beklagten gelte nichts anderes, da die Verletzung dieser Kernpflicht das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit in den Beklagten endgültig zerstört habe. Dem stehe die Geringwertigkeit des entwendeten Gesamtbetrages nicht entgegen, da es sich um eine Vielzahl von Einzeltaten über einen längeren Zeitraum unter Überwindung von Sicherungsmaßnahmen gehandelt habe. Zudem habe der Beklagte bewusst geringe Geldbeträge entwendet, um unentdeckt zu bleiben. Hierin sei gerade keine geringere kriminelle Energie zum Ausdruck gekommen. Darüber hinaus seien dem Beklagten weitere, durch das Verwaltungsgericht ausgeschiedene Dienstpflichtverletzungen, nämlich der Arbeitszeitbetrug und der Weisungsverstoß, vorzuwerfen. Hierdurch entstehe das Bild eines Beamten, der an allen „Ecken und Enden" unredlich handele, um sich persönliche Vorteile zu verschaffen. Würden die Vorteile aus dem Arbeitszeitbetrug zu dem durch die Diebstähle erlangten Geldbetrag addiert, liege auch keine Geringwertigkeit mehr vor. Auf schwere bis mittelschwere Depressionen könne sich der Beklagte nicht berufen, da er selbst vorgetragen habe, dass diese erst als Folge seiner Tatentdeckung und des Disziplinarverfahrens eingetreten seien. Es fehle dem Beklagten auch nach wie vor an jeglicher Einsicht in die Schwere seines Dienstvergehens, wenn er den eingetretenen Schaden in ein Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Einbußen setze und sich als wirtschaftliches Opfer des Disziplinarverfahrens darstelle. Auch die Kostenentscheidung sei zutreffend, da in dem Antrag auf Entfernung aus dem Dienst jede mildere Disziplinarmaßnahme mit eingeschlossen sei. Der Senat hat den Sachverständigen Dr. med. S. zur weiteren Erläuterung seines Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2022 ergänzend angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der im Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist unbegründet, gleiches gilt für die Anschlussberufung. Der Senat teilt nach eigenständiger Prüfung und Bewertung die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Beklagte wegen eines schweren, einheitlichen Dienstvergehens in das Amt eines Stadtobersekretärs (BesGr A 7) zurückzustufen ist; seine durch die Klägerin mit der Anschlussberufung angestrebte Entfernung aus dem Dienst ist demgegenüber nicht angezeigt, da er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. A. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Gleiches gilt mit Blick auf die von der Klägerin eingelegte Anschlussberufung, § 3 LDG NRW in Verbindung mit § 127 VwGO, die insbesondere statthaft und fristgerecht eingelegt ist: I. Die §§ 64 ff. LDG NRW schließen die Anwendung von § 127 VwGO nach § 3 LDG NRW nicht aus, da die §§ 64 ff. LDG NRW das Berufungsverfahren nur insoweit regeln, als es mit Blick auf die das Berufungsverfahren nach der VwGO betreffenden Vorschriften wegen der Besonderheiten des disziplinargerichtlichen Verfahrens einer gesonderten Regelung bedarf. Gemäß § 3 LDG NRW sind die Vorschriften der VwGO entsprechend anwendbar, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Danach kommt eine entsprechende Anwendung von § 127 VwGO in Betracht. Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 34. Update November 2021, Stand 01.11.2019, § 3, Rn. 8 und § 64 BDG, Rn. 14; Herrmann/ Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 8 Rn. 779; OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.2009 – 6 LD 1.09 –, juris Rn. 84. II. Die in § 127 VwGO normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anschlussberufung sind erfüllt. Die Klägerin hat die Anschlussberufung am 2. Juli 2020 beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt (vgl. § 127 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist eingehalten, da die Berufungsbegründung des Beklagten der Klägerin am 2. Juni 2020 zugestellt worden ist. In ihrem Schriftsatz vom 2. Juli 2020 hat die Klägerin die Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen der §§ 127 Abs. 3 Satz 2, 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet. Insbesondere enthält der Schriftsatz den Antrag auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis und gibt die Berufungsgründe wieder, aus denen nach Auffassung der Klägerin der Berufungsantrag gerechtfertigt ist. B. Die Berufung und die Anschlussberufung sind unbegründet. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens, der dem Senat Veranlassung gibt, der Klägerin zur Behebung eine Frist gemäß §§ 65 Abs. 1, 54 Abs. 3 LDG NRW zu setzen, ist nicht gegeben (I.). Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen (II.). Dieses Dienstvergehen erfordert jedoch nicht seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, den Beklagten in das Amt eines Stadtobersekretärs (BesGr A 7) zurückzustufen (III.). I. Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine wesentlichen Mängel auf. Soweit der Beklagte solche erstinstanzlich geltend gemacht hat, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt, dass das behördliche Disziplinarverfahren unter keinen – insbesondere keinen wesentlichen – Mängeln leidet. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen, denen der Beklagte nicht näher entgegengetreten ist, nach eigener Prüfung an. Weitere Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder ersichtlich noch werden sie durch den Beklagten mit der Berufung geltend gemacht. II. Der Beklagte hat ein einheitlich zu beurteilendes schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. 1. Das Verwaltungsgericht hat das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 9. März 2020 auf die Diebstahlsvorwürfe beschränkt und die weiteren gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe – den Dienstzeitverstoß, den Verstoß gegen das durch die Klägerin ausgesprochene Hausverbot und die angeblich wahrheitswidrige Angabe zu seinem Rollcontainerschlüssel – auf der Grundlage von § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausgeschieden. Daran ist der Senat, dessen eigene Bewertung insofern maßgeblich ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.2019 – 2 B 25.18 – juris Rn. 15, zwar nicht gebunden. Die – von der Klägerin für geboten erachtete – Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Handlungen kommt hingegen nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für die Beschränkung aus Sicht des Senats nicht nachträglich entfallen sind, §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW. Die erneute Einbeziehung ausgeschiedener Tathandlungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ist zulässig, wenn sich im Verlaufe des weiteren Verfahrens die Grundannahmen der ursprünglichen Prognose des Gerichts als unzutreffend erweisen. Das ist etwa gegeben, wenn sich die weiterverfolgte Tathandlung als nicht nachweisbar oder weniger schwerwiegend erweist als ursprünglich angenommen. In diesen Fällen kommt den ausgeschiedenen Handlungen nachträglich ein Gewicht zu, das eine Ausscheidung aus Gründen der Prozessökonomie verbietet. Die Handlungen können nicht unberücksichtigt bleiben, weil ihnen für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme entgegen der ursprünglichen Annahme voraussichtlich doch Relevanz zukommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2013 – 2 B 8.13 – , NVwZ-RR 2013, 1009, Rn. 10. Das ist hier nicht der Fall. Wie das Verwaltungsgericht sieht auch der Senat den Schwerpunkt des dem Beklagten zu machenden Disziplinarvorwurfs eindeutig in den durch ihn begangenen Diebstahlstaten. Im Vergleich hierzu fallen die weiteren dem Beklagten mit der Disziplinarklage vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen – das weisungswidrige Aufsuchen seines Büros am 7. Oktober 2016 trotz ausgesprochenen Hausverbots nebst der möglicherweise wahrheitswidrigen Erklärung, den Schlüssel für den Bürorollcontainer nicht mit sich zu führen sowie der dem Beklagten gegenüber erhobene Vorwurf, sich (bereits) am 6. Juli 2016 erst um 15.49 h statt zum Zeitpunkt seines tatsächlichen Dienstendes um 13.30 h aus dem Zeiterfassungssystem der Klägerin ausgeloggt zu haben –, ihr Erwiesensein hier hypothetisch unterstellt, weder für Art noch für Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme ins Gewicht. Hinsichtlich des vorgeworfenen Verstoßes des Beklagten gegen das Hausverbot (einschließlich des vorgeworfenen Wahrheitsverstoßes) ist in Rechnung zu stellen, dass dieser in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Gespräch mit dem Bürgermeister über sein Dienstvergehen stand und dem Beklagten deshalb voraussichtlich – jedenfalls in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes – eine hierdurch hervorgerufene emotionale Belastung und Beeinträchtigung seines Blickes auf das Pflichtwidrige – und Strafbare – seines Tuns zugute zu halten wäre. Ein der Klägerin durch einen Arbeitszeitverstoß des Beklagten etwaig entstandener Schaden wäre anderen Ursprungs und anderer Art als der durch die Diebstähle entstandene. Seine wirtschaftlichen Auswirkungen könnten deshalb nicht – mit der von der Klägerin gewünschten Folge eines Wegfalls des mildernden Gesichtspunkts der Geringwertigkeit der Diebesbeute – zu dem durch die Diebstahlstaten verursachten Schaden hinzugerechnet werden. 2. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat hinsichtlich der nach der erstinstanzlich erfolgten Beschränkung allein noch in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen nach eigener Prüfung die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu Grunde, die ihrerseits auf den umfassend geständigen Einlassungen des Beklagten sowie der sich aus den Akten ergebenden eindeutigen Beweislage beruhen. Demgemäß steht folgender Sachverhalt fest: Spätestens im dritten Quartal des Jahres 2016 war bei dem Vorgesetzten des Beklagten, dem Abteilungsleiter Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Bürgerdienste – Stadtoberamtsrat T. – der Verdacht aufgekommen, dass aus seinem Portemonnaie, das er im Büro in einem unverschlossenen Sideboard mit Schiebetüren in einem Rucksack aufbewahrte, Geld entwendet wurde. Nachdem sich dieser Verdacht verstärkte, begann Herr T. ab ca. Ende Juli 2016, seinen jeweiligen morgendlichen Geldbestand genau zu kontrollieren und mit dem späteren Bestand im weiteren Tagesverlauf abzugleichen. Dabei stellte er fest, dass ihm, nachdem er sein verschlossenes Büro (jeweils ankündigungsgemäß) für längere Zeiträume (zwischen 0,5 und 2 Stunden) am jeweiligen Tag verlassen hatte, folgende Beträge im Portemonnaie fehlten: 1. August 2016: 10,- Euro, 15. August 2016: 10,- Euro, 21. September 2016: 5,- Euro, 22. September 2016: 5,- Euro, 26. September 2016: 10,- Euro (zwei Fünf-Euro-Scheine), 28. September 2016: 5,- Euro. An den genannten Tagen hatte der Beklagte die Abwesenheitszeiten des Herrn T. jeweils genutzt, dessen Bürotür aufgeschlossen und sich auf diese Weise Zutritt zu dessen Büro verschafft, ein unverschlossenes Sideboard geöffnet, aus dem dort befindlichen Rucksack das Portemonnaie des Kollegen und aus diesem wiederum die aufgeführten Geldscheine entnommen und Portemonnaie sowie Rucksack wieder zurückgelegt. Da nur eine begrenzte Anzahl von Personen, u. a. die Mitarbeiter des Herrn T. , einen Schlüssel zu dem Büro besaßen, konkretisierte sich der Verdacht bald auf diese Mitarbeiter. Im Rahmen einer zusammen mit dem durch Herrn T. informierten Vorgesetzten, dem Leitenden Städtischen Direktor U. , durchgeführten Überprüfung der Anwesenheitszeiten aller Mitarbeiter anhand der Urlaubs- und Dienstpläne stellte sich heraus, dass nur der Beklagte als Täter in Betracht kam. Mittels einer versteckt aufgebauten Digitalkamera konnte Herr T. am Montag, dem 26. September 2016, nachdem er sein Büro für einen Dienstgang verlassen hatte, ein Video aufzeichnen, das den – dort allerdings nicht von vorn und im Übrigen nur von den Schultern abwärts erkennbaren – Beklagten zeigte, der nach dem Verlassen des Büros durch Herrn T. das Büro betrat, gezielt auf das Sideboard zuging, dieses öffnete, sich dessen Inhalt zuwandte und es anschließend wieder schloss. Nach seiner Rückkehr stellte Herr T. das Fehlen von zwei Fünf-Euro-Scheinen in seinem Portemonnaie fest. Nach Einschalten der Kriminalpolizei des Ennepe–Ruhr-Kreises und Stellen einer Strafanzeige wegen Diebstahls vereinbarten Herr T. und Herr U. mit der Polizei, fünf präparierte Fünf-Euro-Noten in das Portemonnaie von Herrn T. zu legen, um dem Täter eine Diebesfalle zu stellen. Die Präparation des Portemonnaies erfolgte am 27. September 2016. Am Morgen des 28. September 2016 meldete sich Herr T. bei dem Beklagten um 7.49 Uhr zu einem ca. 30-minütigen Dienstgang in das Hauptgebäude ab. Nach seiner Rückkehr stellte Herr T. fest, dass ein präparierter Fünf-Euro-Schein aus seinem Portemonnaie fehlte. Er verständigte daraufhin die Kriminalpolizei und informierte Herrn U. über den erneuten Diebstahl. Im Anschluss daran informierte Herr T. alle Mitarbeiter der Abteilung über den Diebstahl und forderte sie auf, die Diensträume nicht zu verlassen. Um ca. 9.00 Uhr traf die Kriminalpolizei ein und nahm die Ermittlungen auf. Zunächst wurden die persönlichen Taschen und Portemonnaies aller Mitarbeiter der Abteilung kontrolliert, anschließend die Hände auf eventuelle Spuren des präparierten Scheines untersucht. Bei keiner der anwesenden Personen verfärbten sich jedoch die Finger, sodass die Kriminalbeamten daraufhin alle Schreibtische der Mitarbeiter – allerdings erfolglos – durchsuchten. Auch wurden die männlichen Mitarbeiter mit deren Einverständnis durchsucht. Zuvor, noch vor Eintreffen der Polizei, hatte die Kollegin Z. des Beklagten beobachtet, wie dieser etwas aus dem geöffneten Bürofenster warf. Dies teilte sie im Zuge der Ermittlungen den Kriminalbeamten mit, woraufhin der Geldschein außerhalb am Fuße des Gebäudes unter dem Bürofenster gefunden wurde. In zeitlichem Zusammenhang hiermit überreichte der Beklagte Herrn T. einen von ihm mit der Hand beschriebenen Zettel mit der Bitte um ein Gespräch unter vier Augen. Bei diesem Gespräch gestand der Beklagte Herrn T. die Diebstähle. Dieses Geständnis wiederholte er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28. September 2016 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. 3. Der Beklagte hat durch seine Verhaltensweisen gegen Dienstpflichten verstoßen. a) Mit dem Begehen mehrerer Diebstähle hat der Beklagte gegen die in § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen. Diese Pflicht beinhaltet auch die Pflicht, die Gesetze – insbesondere die Strafgesetze – zu beachten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.2019 – 3d A 2254/16.O –, juris Rn. 138; Werres in: BeckOK Beamtenrecht, 21. Edition, Stand: 01.01.2021, § 34 BeamtStG Rn. 13. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte vorsätzlich verstoßen, indem er an sechs Tagen in einem Zeitraum von ca. acht Wochen aus dem verschlossenen Büro seines Vorgesetzten aus dessen Portemonnaie Geldscheine mit einem Gesamtwert von 45,- € entwendete und hierdurch sechs Diebstähle im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB beging. b) Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Insbesondere hat er das Dienstvergehen nicht im Zustand von Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB begangen. aa) Die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war nicht wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB, d.h. einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, aufgehoben. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Sachverständige Dr. med. Q. S. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat in seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 3. März 2020 sowie im Rahmen seiner Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend ausgeführt, dass sich bei der Begutachtung zum Zeitpunkt der Taten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Eingangskriterien des § 20 StGB ergeben haben. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass er bei seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das kategorische Ausschließen eines Eingangsmerkmals kurzzeitig als aus der Rückschau vielleicht ein wenig zu streng kategorisiert hat. Dies hat der Sachverständige im Rahmen seiner weiteren Ausführungen ersichtlich relativiert und damit den Standpunkt des schriftlichen Gutachtens (wieder) eingenommen. Zwar litt der Beklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen ab Mitte des Jahres 2014 beginnend aufgrund einer bestehenden sozialen, beruflichen und emotionalen Belastungssituation unter einer mittelgradigen depressiven Störung im Sinne einer „Anpassungsstörung“ (ICD-10: F 43.2), die nach dem Tod der Mutter im Jahr 2015 nochmals eine Akzentuierung erfuhr. Dieses Störungsbild war aus Sicht des Sachverständigen aber schon nicht derart ausgeprägt, dass aus psychiatrischer Sicht das Eingangskriterium der "schweren seelischen Störung" im Tatzeitraum angenommen werden kann. Das Eingangskriterium eines Schwachsinns konnte der Sachverständige im Hinblick auf den schulischen und beruflichen Werdegang sowie seines klinischen Eindrucks von dem Beklagten ebenso ausschließen wie eine "tiefgreifende affektive Störung" im Tatzeitraum. Unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beklagten ist von dem Sachverständigen auch das Eingangskriterium der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" aus psychiatrischer Sicht für das Gericht überzeugend ausgeschlossen worden. bb) Die hiergegen vom Beklagten im Rahmen der Berufung erhobenen Einwendungen führen aus Sicht des sachverständig beratenen Senats zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere greift der Grundsatz in dubio pro reo nicht zugunsten des Beklagten ein, da keine vernünftigen Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beklagten bestehen. Erfolglos macht der Beklagte geltend, er habe unter "enormem innerem, geradezu kleptomanischem Zwang zur Zeit der Tathandlungen, die Geldscheine des Kollegen an sich nehmen zu müssen und sich hiergegen nicht mehr erfolgreich zur Wehr setzen zu können", gestanden. Dies begründet keine Zweifel an seiner Schuldfähigkeit. (1) Insofern spricht – ungeachtet dessen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sein gegenläufiges schriftliches Vorbringen zu einer Kleptomanie im Rahmen der Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich relativiert hat – schon nichts dafür, dass der Beklagte bei seinen Diebstahlstaten überhaupt einen für ihn unwiderstehlichen Zwang zur Tatbegehung (und zwar ausschließlich gegenüber seinem direkten Vorgesetzten) empfunden hat. In zeitlichem Zusammenhang mit seinen Taten hat er von einem solchen Zwang nichts zu berichten gewusst, sondern sich dahin eingelassen, nicht zu wissen, warum er die Diebstähle begangen hat. Die hierfür gegebene Erklärung, befürchtet zu haben, nicht ernst genommen zu werden, überzeugt den Senat nicht. Auch die dem Gutachter gegebene Schilderung der ersten Tatbegehung deutet nicht auf einen Zwang zu stehlen. Hiernach habe er den Rucksack eher zufällig gefunden, aus ihm unbekannten Gründen zum Portemonnaie gegriffen und einen Geldschein entnommen. Danach habe er sich erleichtert gefühlt. Auch bei seiner persönlichen Anhörung durch das Verwaltungsgericht war von einem Zwang zum Stehlen, geschweige denn einem unwiderstehlichen Zwang gleich einem "Tsunami" (wie sein Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfahren anbringt), nicht die Rede. Die von ihm benannte Drucksituation hat er selbst mit einem solchen Zwang nicht in Verbindung gebracht. Schließlich hat auch der Gutachter sowohl das Vorliegen einer zwanghaften Störung als auch eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt seiner Taten ausdrücklich und für den Senat überzeugend ausgeschlossen. Abgesehen davon hat der Beklagte nichts von Substanz dazu vorgebracht, wodurch der behauptete Zwang in den jeweiligen Situationen ausgelöst worden sein, wann er sich in welchen spezifischen Gedanken oder Verhaltensweisen manifestiert haben und über welchen Zeitraum hinweg dieser Zwang jeweils bestanden haben sollte. Einer derartigen Konkretisierung durch den Beklagten hätte es hier aber umso mehr mit Blick darauf bedurft, dass der Ablauf der Taten in Form des Diebstahls ausgewählter Geldscheine, die der Beklagte jeweils während vorab angekündigter längerer Abwesenheitszeiten seines Vorgesetzten begangen hat, schon für sich genommen ein planvolles und damit gerade nicht zwanghaftes Vorgehen erkennen lässt. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige ausdrücklich ausgeführt, dass der Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, die Taten zu begehen, wäre er durch eine zwanghafte Störung eingeschränkt gewesen. Denn die Diebstähle seien von einem anderenfalls nicht möglichen zielgerichteten Handlungsablauf – Abpassen der Abwesenheit des Geschädigten, Gang in dessen Büro, Herausnahme des Rucksacks aus dem Sideboard sowie des Portemonnaies aus dem Rucksack und anschließendes Verstauen von Portemonnaie und Rucksack – geprägt gewesen. (2) Unabhängig von der vorstehenden Erwägung wäre der durch den Beklagten behauptete Zwang allerdings ohnehin nicht geeignet, die Annahme einer bei ihm zu den jeweiligen Zeitpunkten der Begehung der Diebstähle bestehenden krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB (a.F.) zu rechtfertigen. (a) Wie bereits dargelegt kommt im Streitfall nach den für das Gericht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ausschließlich das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung in Betracht. Allerdings ist es nicht als erfüllt anzusehen. Die vom Sachverständigen beim Beklagten angenommene mittelgradige depressive Störung im Sinne einer „Anpassungsstörung“ erfüllt auf der Grundlage seines Gutachtens dieses Merkmal nicht. Der Sachverständige hat hierzu im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat erneut klargestellt, dass die bei dem Beklagten nach eingehender Exploration diagnostizierte Anpassungsstörung und mittelgradige depressive Episode dessen Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt haben und die Erkrankung nach seinen Erkenntnissen nicht von einer solchen Schwere war, dass es zu einer nachteiligen Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit gekommen ist. (b) Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB im Tatzeitraum beim Beklagten nicht bestand. Soweit er seinen Zustand wie unter Drogen oder Rauschmitteln stehend bzw. "in Trance" oder „wie in Trance“ geltend macht, fehlt es für diese pauschalen, stichwortartigen Behauptungen, die erst weit nach Aufdeckung der Dienstpflichtverletzungen erstmalig vorgetragen worden sind, schon an jeder tatsächlichen Untermauerung. Der Gutachter hat wiederholt darauf hingewiesen, dass er die Annahme eines derartigen Zustandes beim Beklagten nicht nachvollziehen könne. Dessen auch insofern überzeugenden Angaben zufolge liegen gerade keine Anhaltspunkte für eine Bewusstseinseinschränkung des Beklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Taten vor. Gegen eine derartige Annahme spricht nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen vielmehr, dass der Beklagte in der Lage gewesen ist, seiner beruflichen Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen, sowie auch die Prägung des Begehens der Diebstähle durch ein zielgerichtetes Handeln. Die Kritik des Beklagten an dieser Einschätzung führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Seine wiederholten Hinweise auf die mehrfache Tatbegehung und die geringen intellektuellen Anforderungen, die die konkrete Tatdurchführung nach seiner Einschätzung gestellt habe, geben keine Veranlassung, die von Sachkunde getragene Bewertung des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Danach wäre zum einen bei Vorliegen einer für die Schuldfähigkeit bedeutsamen Zwangsstörung des Täters von diesem eine derartige Tatausführung nicht zu bewerkstelligen gewesen. Zum anderen wäre bei einer solchen Zwangsstörung eine deutlich höhere Tatfrequenz und Tatintensität zu erwarten gewesen. Der Beklagte hat nicht einmal selbst behauptet (geschweige denn, dies wäre erkennbar), dass und inwiefern sich die von ihm hieran verlautbarten Zweifel ebenfalls auf eine wie auch immer geartete Sachkunde auf dem psychiatrischen Fachgebiet stützen könnten. (c) Ebenfalls auf der Grundlage des Berufungsvorbringens sieht das Gericht sich zu dem Hinweis veranlasst, dass beim Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen, bei Tatbegehung auch keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB (a.F.) vorgelegen hat. Dabei werden für das Vorliegen der Voraussetzungen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ aus psychiatrischer Sicht genannt: Hervorgehen der Tat aus neurotischen Konflikten; konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labilisierung in der Zeit vor der Tat; abrupter, impulshafter Tatablauf; aktuelle konstellative Faktoren wie z. B. Alkohol und andere Drogen, Ermüdung und affektive Erregung. Gegen das Vorliegen des vierten Merkmals des § 20 StGB können sprechen: Tatvorbereitung; planmäßiges Vorgehen bei der Tat; Fähigkeit zu warten; lang hingezogenes Tatgeschehen; komplexer Handlungsablauf in Etappen; Vorsorge gegen Entdeckung; Möglichkeit anderen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen; Hervorgehen des Delikts aus dissozialen Charakterzügen, vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2004 – 1 StR 346/03 –,juris Rn. 32 = BGHSt 49, 45, 51 f. Mit Blick auf die vorstehenden Grundsätze ist eine schwere andere seelische Abartigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der jeweiligen Diebstähle auszuschließen. Zwar litt der Beklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Tatzeitraum – wie bereits dargelegt – aufgrund einer bestehenden sozialen, beruflichen und emotionalen Belastungssituation unter einer mittelgradigen depressiven Störung im Sinne einer „Anpassungsstörung“ (ICD-10: F 43.2), die nach dem Tod der Mutter im Jahr 2015 eine Akzentuierung erfuhr. Eine hierauf beruhende konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labilisierung in der Zeit vor der Tat, die die Annahme eines nicht mehr im Bereich des Normalen liegenden Zwanges rechtfertigen könnten, lagen nach den Erläuterungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit aber nicht vor. Danach hat der Beklagte den Tod seiner Mutter zwar als sehr schmerzlich empfunden und sowohl den eigenen als auch den Beruf seiner Ehefrau sowie die von Besonderheiten geprägte Lebenssituation als belastend erlebt. Gegen das hierdurch verursachte Vorliegen einer mit einer eingeschränkten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit einhergehenden emotionalen Zwangslage spricht allerdings entscheidend das zielgerichtete Vorgehen des Beklagten anlässlich der Taten, seine durchgängig uneingeschränkte Fähigkeit, seiner beruflichen Tätigkeit weiter nachzugehen, und darüber hinaus – auch dies hat der Sachverständige beispielhaft angemerkt – die „Entsorgung“ des am 28. September 2016 zuvor entwendeten 5,- €-Scheins durch das Fenster anlässlich des Erscheinens der Polizei. Nicht zu folgen ist dem Versuch des Beklagten, mit Blick hierauf auf das Fehlen eines verstehbaren Erlebniszusammenhangs zu schließen und gerade hieraus in weiterer Konsequenz das Vorliegen einer psychischen Anomalie im Sinne einer krankhaften seelischen Störung zu konstruieren. Denn (schon) den Angaben des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 9. März 2020 zufolge stehen die Diebstähle – wenngleich nicht im Sinne einer Komorbidität – durchaus im Zusammenhang mit der durch die schwere Erkrankung der Mutter und des Schwagers des Beklagten bei diesem ausgelösten depressiven Episode. Danach kam den Diebstählen insofern – der Beklagte räumt ihnen im Rahmen seiner Berufungsbegründung sogar selbst einen „angenehmen Begleiteffekt“ ein – eine Ventilfunktion zu. Sie führten zu einer kurzfristigen Entlastung, ohne dass allerdings die Steuerungsfähigkeit des Beklagten (nennenswert) nachteilig beeinträchtigt gewesen wäre. Eine tiefgreifende affektive Störung im Sinne einer Zwangsneurose, die der Beklagte aus der Art der Begehung der Taten an sich ableiten will, lag ausweislich der Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerade nicht vor. Denn aus psychiatrischer Sicht kann – auch insofern ist auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen gegenüber dem Senat zu verweisen – schon mit Blick auf den rein funktionalen Ablauf der Taten nicht von einer generell eingeschränkten Bewusstseinslage ausgegangen werden, sondern ist die Steuerungsfähigkeit im Gegenteil ausdrücklich zu bejahen. Für die Begehung der Diebstähle war sie den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen entsprechend sogar zwingend erforderlich. Der Beklagte verfügte über die Fähigkeit abzuwarten, bis der Geschädigte für längere Zeit sein Büro verlassen hatte. Bei den Taten selbst ging er planmäßig vor, da er durch das Entwenden kleiner Geldscheine – seiner geständigen Einlassung im Strafverfahren vom 28. September 2016 entsprechend – Vorkehrungen gegen eine Entdeckung treffen wollte. Auch das Nachtatverhalten des Beklagten am 28. September 2016 mit dem Versuch, den entwendeten markierten Geldschein verschwinden zu lassen einerseits und der geständigen Einlassung des Beklagten gegenüber dem Geschädigten andererseits zeigt, dass der Beklagte insgesamt planmäßig und situationsangepasst handeln konnte und gehandelt hat. Darüber hinaus sprechen auch die beschriebenen und vom Sachverständigen umfassend aus Sicht seines Fachgebiets gewürdigten Tatumstände gegen den Schweregrad einer Depression, die die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung rechtfertigt. Dies hat der Sachverständige für das Gericht überzeugend ausgeführt. (d) Keine abweichende Beurteilung rechtfertigen die vom Beklagten zur Untermauerung seiner Behauptung, krankheitsbedingt nicht steuerungsfähig gewesen zu sein, mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2018 zu den Akten gereichten – jeweils undatierten – ärztlichen Atteste seines Hausarztes Y. und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N. . Der Inhalt der Bescheinigungen ist nicht geeignet, die Annahme einer zwanghaften Tatbegehung zu rechtfertigen. Zwar ist der Hausarzt zu dem zusammenfassenden Schluss gekommen, der Beklagte habe sein Verhalten aufgrund der ihn belastenden Umstände „nicht mehr steuern“ können. Diese Schlussfolgerung kann allerdings schon deshalb nicht überzeugen, weil sie ohne nachvollziehbare Begründung erfolgt, damit lediglich pauschaler Natur und im Übrigen, soweit sie über die Diagnose einer Anpassungsstörung als Reaktion auf belastende Ereignisse hinausgeht, durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen widerlegt ist. Dieser hat, mit der Diagnose des Hausarztes Y. konfrontiert, gegenüber dem Senat ausdrücklich unterstrichen, dass die nach ICD-10 geltenden Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beklagten gerade nicht vorgelegen haben, und nur die Diagnose einer „tiefgreifenden psychischen Veränderung“ – die er als die durch ihn festgestellte Anpassungsstörung begreift – für zutreffend gehalten. Mit Blick auf das vorgelegte Attest ist dessen ungeachtet nichts dafür ersichtlich, dass der als Facharzt für Allgemein- und Innere Medizin tätige Hausarzt des Beklagten (auch) auf dem – der getroffenen Diagnose entsprechenden – Gebiet der Psychiatrie und/oder Psychotherapie qualifiziert ist. Das gilt mit Blick auf den in diesem Bereich als Facharzt tätigen Mediziner N. zwar nicht. Allerdings lässt sich dem durch ihn erstellten Attest über die Diagnose einer „länger dauernden Angst und depressiven (scil.:) Reaktion“ hinaus kein entsprechender Rückschluss und damit entgegen der Darstellung des Beklagten auch keine Bestätigung einer fehlenden Steuerungsfähigkeit des Beklagten entnehmen. Soweit in diesem Attest von einem unwiderstehlichen, plötzlichen inneren Drang des Beklagten, Geld von seinem Arbeitskollegen nehmen zu müssen, die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um die – im Konjunktiv formulierte – bloße Wiedergabe der Angaben des Beklagten im Rahmen der Anamnese, und gerade nicht um dessen eigene Feststellungen, wie der Beklagte behauptet. Nach alledem ist insbesondere mit Blick auf die insgesamt überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen aus psychiatrischer Sicht einerseits und unter Betrachtung des rein funktionalen Ablaufs der Taten andererseits nicht von einer generell eingeschränkten Bewusstseinslage auf Seiten des Beklagten auszugehen und indiziert die durch den Beklagten mit seiner Berufung noch einmal hervorgehobene Irrationalität der Taten das Fehlen seiner Steuerungsfähigkeit nicht. 4. Die in den sechs Diebstahlstaten liegenden Dienstpflichtverletzungen des Beklagten bilden ein einheitliches Dienstvergehen. Denn soweit verschiedene Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten grundsätzlich – und so auch hier – einheitlich zu würdigen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 –, juris Rn. 17. III. Wegen dieses einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens, dessen sich der Beklagte durch die festgestellten sechs Diebstähle schuldig gemacht hat, ist er in das Amt eines Stadtobersekretärs (BesGr A 7) zurückzustufen. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nicht geboten, weil er bei prognostischer Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher be- und entlastender Gesichtspunkte des Falles durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW, sondern ihm ein Rest von Vertrauen zuzubilligen ist. 1. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen, vgl. zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 20.07.2013 – 2 C 63.11 – , juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 28.06.2016 – 3d A 1814/13.O – , juris Rn. 153. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten, vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 – , juris Rn. 34, vom 19.08.2014 – 2 C 13.10 – , juris Rn. 24, und vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 – , Rn. 16; OVG NRW, a.a.O., Rn. 155. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn dem Beamten ein schweres Dienstvergehen zur Last fällt und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch zukünftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose, vgl. BVerwG, Urteile vom 18.02.2013 – 2 C 62.11 – , juris, Rn. 36, und vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 – , juris Rn. 31; OVG NRW, a.a.O., Rn. 157. Ist demgegenüber von einem Fortbestand des Vertrauens auszugehen, so ist gegen den aktiven Beamten eine andere der in § 5 Abs. 1 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen auszusprechen. Deren Bemessung richtet sich danach, welches Einwirkens auf den Beamten es bedarf, um ihn zu zukünftigem pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 61.11 – , juris Rn. 34; OVG NRW, a.a.O., Rn. 159. 2. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Hiervon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 21.12.2010 – 2 B 29.10 –, juris Rn. 11; OVG NRW, a.a.O., Rn. 162. a) Der Schwere des Dienstvergehens entspricht es, den Beklagten durch Zurückstufung in das Amt eines Stadtobersekretärs (BesGr A 7) zur zukünftigen pflichtgemäßen Diensterfüllung anzuhalten. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht vollständig verloren, sodass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht angezeigt ist. aa) Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale – insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens –, subjektive Handlungsmerkmale – insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten – und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein, vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 164. bb) Gemessen an diesen Kriterien kommt dem Dienstvergehen des Beklagten (allerdings) ein erhebliches Gewicht zu. (1) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist grundsätzlich in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn.19. Der Strafrahmen für den Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Aufgrund dieses Strafrahmens ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung des Dienstvergehens bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 22. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die vom Beklagten begangenen Diebstähle sich in objektiver und subjektiver Hinsicht jeweils (und insgesamt) auf eine geringwertige Sache bezogen. Denn dies führt strafrechtlich lediglich dazu, dass die Indizwirkung der Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StGB nicht eingreift und nach § 248a StGB ein Antragserfordernis für die Strafverfolgung besteht. Auswirkungen auf den Strafrahmen hat das dagegen nicht. (2) Dem für die innerdienstlich begangene Straftat ausgesprochenen konkreten Strafmaß kommt demgegenüber disziplinarrechtlich keine Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2020 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 39 m.w.N. Aus der konkreten strafgerichtlichen Ahndung einer Straftat mit einer Geldstrafe kann deshalb nicht auf eine geringe disziplinare Schwere des Dienstvergehens geschlossen werden. Dasselbe gilt im Streitfall, in dem das gegen den Beklagten – wegen einer innerdienstlich begangenen Straftat – geführte Strafverfahren nach Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO eingestellt worden ist. Denn auch eine Einstellung durch die Strafverfolgungsbehörden folgt strafrechtlichen Kriterien, wohingegen die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung insbesondere bei innerdienstlichen Verfehlungen durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt wird. (3) Im Streitfall wiegt das Dienstvergehen auch unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände schon deshalb schwer, weil dem Beklagten der Vorwurf eines schweren Versagens im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten zu machen ist. Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue eines Beamten unbedingt verlassen können. Das gilt in gleicher Weise für die in einer Dienststelle zwangsläufig zusammen arbeitenden Bediensteten. Sie müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kolleginnen und Kollegen verlassen können. Sie müssen davon ausgehen können, dass ein Beamter das zwangsläufige Zusammensein im Dienst und die dadurch gegebenen Möglichkeiten nicht dazu benutzt, Kollegen zu bestehlen. Das besondere disziplinarrechtliche Gewicht eines derartigen Kollegendiebstahls liegt in der empfindlichen Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern einer Dienststelle, in der nachhaltigen Beeinträchtigung des Betriebsklimas und des Arbeitsfriedens und damit letztlich in einer schwerwiegenden Störung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rdnr. 20, und vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 20 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 – DB 16 S 2045/08 –, juris Rn. 40. Das gilt erst recht, wenn der Täter – wie hier – jeweils die Situation ausnutzt, die sich durch die Ankündigung des Kollegen ergibt, er sei für eine bestimmte Zeit nicht am Arbeitsplatz. Dagegen hängt die disziplinarische Bewertung eines Kollegendiebstahls nicht davon ab, welcher Laufbahn oder welchem Verwaltungszweig der Beamte angehört oder welche dienstlichen Aufgaben er wahrnimmt. Insofern macht es keinen Unterschied, ob etwa ein Polizeibeamter oder ein Beamter aus einem anderen Verwaltungszweig seine Kollegen bestiehlt. Hier kommt, wie angedeutet, hinzu, dass der festgestellte Tatverlauf auf eine erhöhte kriminelle Energie hinweist, da der Beklagte die Abwesenheit seines Vorgesetzten abgepasst und ausgenutzt hat, um die verschlossene Bürotür unter Einsatz seines Dienstschlüssels zu öffnen und aus dem im Sideboard befindlichen Rucksack aus dem dort verwahrten Portemonnaie Geldscheine zu entwenden. Erschwerend ist insoweit, dass der Beklagte dabei in den persönlichen Bereich seines Kollegen eingedrungen ist, dabei von seiner Bekanntschaft und dem sehr guten Verhältnis zu diesem profitiert und dessen einhergehende Arglosigkeit ausgenutzt hat. Dass der Beklagte es nicht bei einer einzelnen Diebstahltat beließ, sondern ihr in einem Zeitraum von rund zwei Monaten fünf weitere gleichartige Taten folgen ließ, bei denen er die genannten Umstände ausnutzte, begründet eine besondere Schwere des Dienstvergehens. Denn der Beklagte hat über einen Zeitraum von etwa acht Wochen nicht zur Rechtstreue zurückgefunden, sondern sich in insgesamt sechs Fällen immer wieder neu zu der Begehung eines Diebstahls zum Nachteil desselben Kollegen entschlossen und diesen Entschluss jeweils in die Tat umgesetzt. Der Beklagte hatte zudem eine Vertrauensstellung inne. Er verfügte über eine Handkasse und nahm Gelder ein. Er hebt in seiner Berufungsbegründung selbst hervor, er habe fast täglich Geld verwaltet und eingezogen. Auch dieses ihm entgegengebrachte Vertrauen hat er durch seine Diebstahlstaten nachhaltig enttäuscht cc) Ungeachtet dieser den Beklagten erheblich belastenden Gesichtspunkte ist sein Dienstvergehen in seiner Gesamtheit gleichwohl noch nicht von einem derartigen Gewicht, dass schon deshalb der Schluss gezogen werden müsste, der Beklagte habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich verloren und sei im Beamtenverhältnis untragbar geworden. (1) Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – hier sind es bis zu fünf Jahre – vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme zwar, wie ausgeführt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 20. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile den zunächst noch gezogenen Rückschluss von der Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt auf die Indikation zur Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis selbst für den Fall aufgegeben, dass die veruntreuten Beträge oder Werte – was hier nicht einmal der Fall ist, vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen – insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 19 m.w.N. (2) Gegen die – damit schon nicht von vornherein indizierte – Entfernung des Beklagten aus dem Dienst spricht hier trotz der die Schwere der disziplinarischen Verfehlung ausmachenden Gesichtspunkte, dass die dienstlichen Auswirkungen des Fehlverhaltens des Beklagten sich auf sein engeres dienstliches Umfeld beschränken. Es waren ausschließlich sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter geschädigt und seine unmittelbar mit ihm zusammenarbeitenden Kollegen von den anschließenden (polizeilichen) Ermittlungen zur Überführung des Täters betroffen. Hinzu kommt, dass der durch den Beklagten verursachte materielle Schaden sich auf insgesamt lediglich 45,- € beläuft und der Beklagte sich zum Zeitpunkt der Begehung der Diebstahlstaten in einer für ihn besonders belastenden familiären Situation befand. Seine Mutter war im Februar 2015 verstorben, sein Vater im selben Jahr hilfebedürftig geworden und sein pflegebedürftiger Schwager, in dessen Pflege die Ehefrau des Beklagten eingebunden war, hatte sich im März 2016 einer mit einem hohen Sterberisiko verbundenen Darmoperation unterziehen müssen. Mit Blick auf diese Aspekte führt damit die Schwere des Dienstvergehens, § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW, nach einer Gesamtabwägung nicht zu der Bewertung, der Beklagte habe bei objektiver Betrachtung das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich verloren oder durch seine Diebstahlstaten zu Lasten eines Kollegen dokumentiert, dass er durch das Einwirken mit pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahmen nicht dazu zu bewegen ist, von zukünftigem Fehlverhalten Abstand zu nehmen. Das Gewicht des Fehlverhaltens rechtfertigt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis damit nicht. Allerdings erscheint es unter Berücksichtigung zunächst dieses Bemessungskriteriums geboten, den Beklagten durch eine empfindliche und auch nach außen erkennbare Disziplinarmaßnahme, die ihm die Schwere seines Fehlverhaltens unmissverständlich vor Augen führt, zur Einhaltung seiner Dienstpflichten anzuhalten. Hiernach indiziert die Schwere seines Dienstvergehens seine Herabstufung. Diese Bewertung des Senats änderte es (wie angedeutet) nicht, wenn sich – nach einer Aufhebung der Beschränkung des Disziplinarverfahrens durch den Senat – herausstellte, dass dem Beklagten zusätzlich die durch das Verwaltungsgericht aus dem Disziplinarverfahren ausgeschiedenen weiteren Vorwürfe zu Recht vorgeworfen worden wären. Diese rechtfertigten (einzeln und insgesamt betrachtet) auch zusammen mit den Diebstahlstaten nicht die Bewertung, es sei – insgesamt – ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten. Der vorgeworfene Dienstzeitverstoß ereignete sich noch vor den Diebstahlstaten. Hierbei handelte es sich um einen einmaligen Vorfall. Ungeachtet des in dem vorgeworfenen Verhalten liegenden Vertrauensmissbrauchs durch den Beklagten handelte er nach Aktenlage nicht mit dem Ziel, seine abzuleistende Arbeitszeit unter das geltende Soll zu "drücken". Seinem Vorbringen, er habe seinerzeit eine erhebliche Anzahl von Überstunden gehabt, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Die Arbeitszeitverkürzung an dem fraglichen Tag war dem Beklagten nach Angaben seines Vorgesetzten bereits mündlich bewilligt worden. Angesichts dessen ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte die rechtswidrige nachträgliche "Ausbuchung" allein zu dem Zweck beging, den Aufwand einer nachträglichen Korrektur zu ersparen. Der weitere Vorwurf eines Verstoßes gegen das ausgesprochene Hausverbot und wahrheitswidriger Angaben zu dem Rollcontainerschlüssel wäre nach Einschätzung des Senats zwar ebenfalls nicht ohne disziplinares Gewicht. Auch dieser führte jedoch weder allein noch in Zusammenschau mit dem – unterstellten – Arbeitszeitverstoß und den Diebstahlstaten zur Annahme eines endgültigen Vertrauensverlusts. Insofern wäre mildernd zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte nach dem Gespräch mit dem Bürgermeister und der Eröffnung der erhobenen Vorwürfe – ungeachtet ihrer Berechtigung – in einer subjektiv erheblich belastenden Drucksituation befand, die seinen Blick für seine Dienstpflichten auch unter Berücksichtigung seiner bereits beschriebenen familiären Lage in gewissem Maße beeinträchtigt haben mag. 3. Für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme kommt es neben der Schwere des Dienstvergehens darauf an, ob und inwieweit Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme erfordern, die sowohl höher als auch niedriger ausfallen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 –, juris Rn. 21. Das ist hier nicht der Fall. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6 = NVwZ–RR 2014, 314. Ferner sind seine persönlichen Verhältnisse von Bedeutung, insbesondere, ob das Fehlverhalten wegen eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes oder anderer entlastender Aspekte in milderem Licht erscheint, sodass von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme „nach unten“ abzuweichen ist. Hiernach besteht kein Anlass, das Dienstvergehen mit der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst oder mit einer milderen Maßnahme als der Zurückstufung zu ahnden. aa) Der dem Kollegen T. entstandene Gesamtschaden – den der Beklagte dem Geschädigten im Übrigen zwischenzeitlich ersetzt und sich für sein Verhalten entschuldigt hat – ist mit einem Betrag von 45,- € (ungeachtet der Begehung von sechs Diebstahlstaten in etwa acht Wochen) vergleichsweise gering. Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze der Geringwertigkeit bei höchstens 50 € anzusetzen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2021 – 2 B 7.21 –, juris Rn. 20 m.w.N.. Das hätte nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch bei einem "Kollegendiebstahl" die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regelmaßnahme vorsah, zu einem Absehen von dieser Höchstmaßnahme geführt, sofern der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2016 - 2 B 24.15 -, juris Rn. 9; Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 27 f.; VGH München, Beschluss vom 19.06.2006 – 16b D 05.1555 –, juris Rn. 46. Denn tragend für derartige entlastende Gesichtspunkte ist insbesondere die Erwägung, bei dem Beamten bestehe bezüglich eines Vergehens an höheren Werten noch eine Hemmschwelle und bei lediglich geringwertigen Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert. Wird im konkreten Fall das Unrechtsbewusstsein des Beamten nicht durch den Wert der entwendeten Sache, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung bestimmt und schließen derartige Umstände die Vertrauenswürdigkeit des Beamten aus, so entlastet ihn dies nicht nachhaltig, vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.1992 – 1 D 66.91 –, juris Rn. 16 f., und vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 27 f. Von einer derartigen zusätzlichen Belastung des Beklagten durch die Tatumstände ist im Streitfall trotz der Häufigkeit der Diebstähle und des Zeitraums der Begehung der Taten allerdings nicht, jedenfalls nicht uneingeschränkt, auszugehen. Denn das Unrechtsbewusstsein des Beklagten war hier primär durch den geringen (Gesamt-) Wert der entwendeten Geldscheine und nicht allein durch die weiteren Umstände der Tatbegehung bestimmt. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 28. September 2016 hat der Beklagte ausgeführt, sich bewusst dazu entschieden zu haben, nur die Geldscheine mit geringem Wert aus dem Portemonnaie des Geschädigten zu entwenden. Soweit er hierzu weiter erklärt hat, die Entwendung eines 5-Euro-Scheines falle anders als die eines 20-Euro-Scheines weniger auf, gereicht ihm die hiermit gleichzeitig beabsichtigte Minimierung des Entdeckungsrisikos nicht durchschlagend zum Nachteil. Die gegenteilige Annahme würde zu dem fragwürdigen Ergebnis führen, dass ein Diebstahl, der sich auf einen Teil des vorgefundenen Geldes beschränkt, nie milder bewertet werden könnte als ein Diebstahl, bei dem der Dieb das gesamte vorgefundene Geld wegnimmt. Wäre der vorgefundene Gesamtbetrag hoch und die Versuchung, der bei einer Beschränkung zu widerstehen wäre, besonders groß, so hätte der Beamte keine Möglichkeit, infolge einer Beschränkung auf die Wegnahme eines geringen Betrags entlastet zu werden. Hält sich aber der nachgewiesene Gesamtbetrag selbst unterhalb der Bagatellgrenze, so müsste der Beamte von vornherein den ganzen Betrag wegnehmen, um dem Vorwurf zu entgehen, er habe nur die Entdeckungsgefahr mindern wollen, vgl. VGH München, Beschluss vom 19.06.2006 – 16b D 05.1555 –, juris Rn. 47. Dass der Beklagte selbst – nach dem Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten – von der Begehung weiterer Taten ausgeht, wäre er nicht „aufgeflogen“, fällt nicht zu seinen Lasten ins Gewicht. Hierbei handelt es sich lediglich um eine hypothetische Überlegung im Rahmen des Verteidigungsverhaltens, aus der das Gericht keine dem Beklagten negativen Rückschlüsse auf sein Persönlichkeitsbild zieht. bb) Sonstige Gesichtspunkte, die mit Blick auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten zu einer Maßnahmebemessung führen, die von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Zurückstufung abweicht, bestehen ebenfalls nicht. (1) Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB lag bei dem Beklagten im Tatzeitraum nicht vor. Hiervon ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit auf seine Ausführungen zum Fehlen eines Eingangsmerkmals i.S.v. §§ 20, 21 StGB Bezug. Zu unterstreichen ist in diesem Zusammenhang die Bekräftigung des Sachverständigen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Diebstahlstaten nicht beeinträchtigt gewesen ist. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keinen Raum für eine abweichende Betrachtung mit Blick auf eine etwaige nachteilige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle des Eingangsmerkmals einer seelischen Abartigkeit. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10 m.w.N., und vom 29.08.2017, - 2 B 76.16 –, juris Rn. 13. (2) Das Verhalten des Beklagten stellt sich angesichts von sechs Diebstahlshandlungen auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29 m.w.N. (3) Der Beklagte befand sich auch nicht in einer zu einer Maßnahmemilderung führenden besonderen wirtschaftlichen Notlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dies ein Handeln in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage voraus, in der der Beamte zeitlich begrenzt Fehlverhalten an den Tag legt, um eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden. Der Beamte hätte ohne die pflichtwidrige Verwertung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten gewesen sein müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 05.10.1994 – 1 D 31.94 –, juris Rn. 18, vom 27.09.2000 – 1 D 24.98 –, juris Rn. 13, und vom 06.06.2007 – 1 D 2.06 –, juris Rn. 28 ff. Eine solche existenzbedrohende Notlage wird durch den Beklagten erstmals in der Berufungsschrift ohne jegliche Substanz behauptet, nachdem erstinstanzlich von zu jeder Zeit geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rede gewesen ist. Unabhängig davon wären die entwendeten Einzelbeträge angesichts des geringen Werts ohnehin ersichtlich ungeeignet gewesen, eine existenzbedrohende Notlage zu mildern oder abzuwenden. (4) Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung seines Fehlverhaltens vor Tatentdeckung berufen. Denn das Eingeständnis seiner Taten erfolgte gegenüber seinem Vorgesetzten erst, nachdem die behördeninternen Ermittlungen auf der Grundlage der Dienstpläne allein den Beklagten als Täter hatten infrage kommen lassen und er zudem dabei beobachtet worden war, wie er den präparierten Geldschein zur Verdeckung seiner Straftat aus dem Fenster geworfen hatte. Auf die – zwischen den Beteiligten umstrittene – Frage, ob der Beklagte darüber hinaus Kenntnis von der Videoaufzeichnung des Diebstahls vom 26. September 2016 hatte, kommt es insofern nicht an. (5) Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Frage, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, insbesondere ob ein Beamter trotz eines gravierenden Dienstvergehens noch tragbar ist, nach dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung stets in Ansehung der gesamten Persönlichkeit zu beantworten ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f. m.w.N., Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32. Ebenso wie das Verwaltungsgericht sieht auch der Senat die Voraussetzungen für eine Maßnahmemilderung unter die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme einer Herabstufung unter diesem Gesichtspunkt hier nicht als gegeben an. Der Beklagte ist durch seine besondere familiäre Situation ersichtlich zu keiner Zeit aus der Bahn geworfen worden. Vielmehr hat er seinen Dienst durchgängig ohne Beanstandungen ausgeübt und auch im Zeitraum der begangenen Dienstpflichtverletzungen seine dienstlichen Aufgaben (wenngleich ggf. mit gewissen Einschränkungen) erfüllt. (6) Weitere, die Verhängung der Art der Disziplinarmaßnahme maßgeblich zugunsten des Beklagten beeinflussende Aspekte fehlen. (a) Nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 20 ff. Allerdings bieten die anerkannten Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25. (b) Dies zugrunde gelegt, führt auch die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be– und entlastender Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass vorliegend weder eine günstigere noch eine härtere Disziplinarmaßnahme als die durch die Schwere seiner Verfehlungen indizierte Herabstufung des Beklagten (um eine Stufe) angezeigt ist. (aa) Zugunsten des Beklagten hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass dieser durch die vom Sachverständigen näher beleuchteten familiären Schicksalsschläge, die bei ihm zu einer (nachfolgend behandelten) Anpassungsstörung geführt haben, belastet war. Ferner hat der Senat die sich in den Beurteilungen des Beklagten widerspiegelnde Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen zu seinen Gunsten berücksichtigt. Darüber hinaus war einzustellen, dass der Beklagte dem Geschädigten den entwendeten Betrag zurückgezahlt und sich entschuldigt hat. Auch die durch den Sachverständigen in seiner abschließenden Bemerkung geäußerte Einschätzung, es habe sich aus seiner Sicht um ein vollkommen einmaliges Verhalten des Beklagten gehandelt, und er gehe nicht davon aus, dass sich Derartiges bei diesem wiederhole, hält der Senat für gut nachvollziehbar und hat dies zugunsten des Beklagten berücksichtigt. Im Hinblick auf die ganz erhebliche Schwere der dargestellten Dienstpflichtverletzungen geben diese Gesichtspunkte dem Senat aber auch in einer Zusammenschau mit den oben genannten weiteren für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkten keinen Anlass, neben der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch von einer Herabstufung des Beklagten abzusehen. Grundsätzlich sind nicht einmal überdurchschnittliche Beurteilungen geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Denn jeder Beamte ist generell verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig, insbesondere gesetzestreu, zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind daher geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Zudem ist bei der Maßnahmebemessung erschwerend das Nachtatverhalten des Beklagten in den Blick zu nehmen. Auch nachdem sein Vorgesetzter mitgeteilt hatte, dass er bestohlen worden und eine Diebesfalle präpariert worden sei, hat der Beklagte, wie vor allem die „Entsorgung“ des als präpariert erkannten Geldscheines durch das geöffnete Fenster belegt, – jedenfalls zunächst – bewusst in Kauf genommen, dass sich der Verdacht auch gegen seine Kolleginnen und Kollegen richtete, diese auf Spuren der Diebesfalle untersucht und deren Schreibtische und persönliche Sachen von den Polizeibeamten durchsucht wurden. Im Hinblick auf dieses Verhalten des Beklagten sieht der Senat seine Behauptung, durch die Tatentdeckung eine Entlastung erfahren zu haben, als Schutzbehauptung an. Sonstige durchgreifende Entlastungsgründe sind nicht erkennbar. (bb) Andererseits sind auch keine den Beklagten zusätzlich (deutlich) belastenden Aspekte ersichtlich, die auf die Höchstmaßnahme führten. Zwar hat er seine Taten zu bagatellisieren versucht, indem er – wie mehrfach geschehen – den entwendeten Geldbetrag mit den daraus für ihn resultierenden wirtschaftlichen Nachteilen verglichen hat. Auch eine Einsicht, dass sein Fehlverhalten zu einem gravierenden Vertrauensverlust bei seinen Kollegen und dem Dienstherrn geführt hat, mag darin nicht zu erkennen sein. Dies alles kann dem Beklagten, der sich dem „nemo tenetur“ – Grundsatz entsprechend in zulässiger Weise mit den vorstehend genannten Argumenten verteidigen darf, aber nicht zum Nachteil gereichen. cc) Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bleibt es daher dabei, dass die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten weder zu der Bewertung führt, dass ihm kein (Rest von) Vertrauen mehr zuzubilligen ist, noch Anlass gibt, eine unterhalb einer Herabstufung liegende Maßnahme zu verhängen. b) Zu einer abweichenden Beurteilung führt schließlich auch nicht die Berücksichtigung der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW. Der Beklagte hat durch sein als gravierendes Dienstvergehen zu bewertendes Verhalten das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen des Dienstherrn – im Besonderen der Kolleginnen und Kollegen – sowie der Allgemeinheit, sein Ansehen, seine Autorität und Glaubwürdigkeit ganz empfindlich gestört und das Ansehen seiner gesamten Berufsgruppe nicht unerheblich beeinträchtigt. 4. Nach einer abschließenden prognostischen Gesamtbewertung hält der Senat für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen bei Abwägung sämtlicher für und gegen ihn sprechender Aspekte der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung eine Zurückstufung des Beklagten zum Stadtobersekretär (BesGr. A 7), § 9 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW, für die erforderliche, aber auch ausreichende Disziplinarmaßnahme. Den Beklagten belastet insbesondere der durch die mehrfachen Diebstähle eingetretene massive Vertrauensverlust gegenüber seinen Kollegen, aber auch der Allgemeinheit. Zu seinen Gunsten ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Zeitraum zwischen der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Oktober 2016 und seiner im November 2016 erfolgten und erst im Juni 2020 aufgehobenen vorläufigen Dienstenthebung auf der einen und der Entscheidung durch das Gericht auf der anderen Seite mit mittlerweile nahezu sechs Jahren vergleichsweise lang und für den Beklagten damit zusätzlich belastend waren. Insgesamt erscheint nach alledem eine Zurückstufung des Beklagten geboten, um ihm das Gewicht seiner Verfehlungen zu verdeutlichen sowie ihm vor Augen zu führen, dass er sich mit einem weiteren Fehlverhalten ggf. untragbar macht. Nach Überzeugung des Gerichts erscheint dabei zur hinreichenden Einwirkung auf den Beklagten die Zurückstufung um (nur) eine Besoldungsstufe angemessen und ausreichend. Auch diese Bewertung durch den Senat fiele aus den bereits oben genannten Gründen nicht abweichend aus, wenn die vom Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Vorwürfe wieder einbezogen und dem Beklagten nachgewiesen würden. Sie führten nicht dazu, dass der Beklagte in ein um mehr als eine Stufe niedrigeres Statusamt zu versetzen wäre. IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung waren dem Beklagten die Kosten des Verfahrens erster Instanz vollumfänglich aufzuerlegen. Ein – teilweises – Obsiegen des Beklagten im Sinne von § 155 Abs. 1 VwGO ist ungeachtet des von der Klägerin in erster Instanz gestellten Antrags, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, nicht gegeben. Im Unterschied zum allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 82 VwGO) ist in einem Disziplinarklageverfahren die Stellung eines Klageantrags nicht geboten, da § 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW den Disziplinargerichten eine eigenständige Disziplinarbefugnis verleiht und sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gem. § 13 Abs. 1 und 2 LDG NRW bestimmen, ohne an die Wertungen – oder den Antrag – des klagenden Dienstherrn gebunden zu sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 11. In diesem Rahmen ist das Disziplinargericht auch befugt, über einen vom Disziplinarkläger gestellten Antrag zum Nachteil des beklagten Beamten hinauszugehen. Dem entsprechend hat eine Disziplinarklage Erfolg, wenn das Disziplinargericht im Disziplinarklageverfahren eine von diesem für geboten gehaltene Disziplinarmaßnahme gemäß § 5 LDG NRW verhängt. Anderenfalls, bei Abweisung der Disziplinarklage, unterliegt der Disziplinarkläger mit der Kostenfolge gemäß § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Im Berufungsverfahren ist bei der hier gegebenen Fallgestaltung beidseitiger erfolgloser Berufungen § 155 Abs. 1 VwGO anwendbar. Vor diesem Hintergrund ist dem Ansatz des Beklagten zur Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu folgen. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.